Ausschuß für Gartenbau. — 124 — lichen Vereine namentlich in Betracht die stellvertretenden Vorsitzenden und Ge— schäftsführer der Kreisvereine, für Angelegenheiten der Vereine für Geflügelzucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau Vertreter der betreffenden Landesvereine. Vorsitzender des erweiterten Ausschusses ist der Vorsitzende des Landeskulturrates, der befugt ist, auch noch andere Mitglieder des Landeskulturrates hinzuzuziehen. 8 18. Dem Ausschusse für Gartenbau (§ 13 des Gesetzes, die Umgestaltung des Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1906) sind alle den Gartenbau betreffenden Angelegenheiten zur Begutachtung zu überweisen. Der Vorsitzende des Ausschusses kann für einzelne Gegenstände oder gewisse Gruppen von solchen Berichterstatter ernennen. Der Vorsitzende und der Generalsekretär des Landeskulturrates haben das Recht, den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen, und sind daher unter Mit- teilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Den Mitgliedern des Ausschusses werden Tagegelder und Kosten für das Reisefort- kommen nach den für die Mitglieder des Landeskulturrates geltenden Bestimmungen ge- währt. Für die an den Ausschuß gelangenden und von ihm ausgehenden Geschäftssachen wird eine besondere Registrande geführt. Dem Ausschusse für Gartenbau liegt insbesondere ob: 1. die Aufstellung des Voranschlages, der dem Landeskulturrate zur Genehmigung vor- zulegen ist; 2. die Prüfung der Jahresrechnung, die dem Landeskulturrate zur Richtigsprechung zu unterbreiten ist; 3 die alljährliche Erstattung eines Berichtes über seine Wirksamkeit und über wichtige Vorgänge auf dem Gebiete des sächsischen Gartenbaues für den Jahresbericht des Landeskulturrates. Dem vom Ausschusse zu wählenden Geschäftsführer, auf den im übrigen die für die dienstlichen Verhältnisse der Beamten des Landeskulturrates erlassenen Bestimmungen An- wendung finden, liegt die Besorgung aller schriftlichen Arbeiten für den Ausschuß ob. Vom Ausschusse ausgehende Ausfertigungen sind von seinem Vorsitzenden zu unter- schreiben. Der Geschäftsführer hat für sachgemäße Aufnahme der Verhandlungen in den Sitzungen des Ausschusses, für Aufbewahrung und Haltung der Akten, der Büchersammlung und etwaiger anderer Sammlungen Sorge zu tragen, die Kasse unter Aufsicht des Vorsitzenden des Ausschusses zu verwalten, nach dessen Anweisung die vorkommenden Zahlungen zu leisten sind, dem Ausschusse den Entwurf zu einem Voranschlage und nach Schluß des