Verkehr mit den landwirt- schaftlichen Kreisvereinen und landwirt- schaftlichen Vereinen. Anderung der Geschäfts- ordnung. — 128 — 8 24. Um einen anregenden Verkehr zwischen dem Landeskulturrate und den Kreis- vereinen zu unterhalten, sind letzteren nicht nur die Verhandlungen und Beschlüsse des Landeskulturrates und die von ihm ausgehenden Druckschriften mitzuteilen, sondern auch die Hauptversammlungen der Kreisvereine vom Vorsitzenden des Landeskulturrates oder dessen Stellvertreter und vom Generalsekretär, die Ausschußsitzungen der Kreisvereine aber vom Generalsekretär tunlichst zu besuchen. Letzterer hat sich auch über die Einrichtungen der landwirtschaftlichen Kreisvereine unterrichtet zu erhalten. 8 25. Eine Abänderung dieser Geschäftsordnung kann nur erfolgen, wenn sie auf gestellten Antrag zweimal in zwei Lesungen beschlossen worden ist. Sie bedarf der Ge- nehmigung des Ministeriums des Innern. 8 26. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft. Nr. 38. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung der Landesanstalt Colditz betreffend; vom 12. Juni 1907. 1 Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 88 1 und 2 des Enteignungs- gesetzes vom 24. Juni 1902 (G. u. V.-Bl. S. 153) dem Staate zur Sicherung des OQuellgebiets der Bockwitz-Colditzer Wasserleitung in Gemäßheit des von dem Ministerium des Innern unter dem 27. Mai dieses Jahres genehmigten Planes das Enteignungsrecht bezüglich der Flurstücke Nr. 85 und 86 des Flurbuchs für Zschirla und Nr. 49 des Flur- buchs für Meuselwitz unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach 8§ 67 flg. des Gesetzes verliehen. Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist Gebrauch zu machen. Dresden, am 12. Juni 1907. Gesamtministerium. UDr. v. Otto. Knüpfer.