— 136 — Nr. 44. Bekanntmachung, eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten sowie den Erlaß anderweiter Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten, insbesondere bei Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken betreffend; vom 24. Juni 1907. Durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. April 1907 und vom 1 1. April 1907 (R.-G.-Bl. S. 91 und 95) sind 1. eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachung vom 21. Fe- bruar 1904 (R.-G.-Bl. S. 67) zum Reichsgesetze über die Bekämpfung ge- meingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) und 2. neben einer „Allgemeinen Desinfektionsanweisung“ Desinfektionsanweisungen bei Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken veröffentlicht worden, welche an Stelle der den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1900 (R.-G.-Bl. S. 849) und 21. Februar 1904 (R.-G.-Bl. S. 67) beigefügten Desinfektions- anweisungen treten. Auf die eingangserwähnten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. und 1 1. April 1907 wird zur Nachachtung hierdurch noch besonders hingewiesen und dabei gleichzeitig bestimmt, daß an Stelle der in § 17 der sächsischen Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1900 (G.-u. V.-Bl. S. 967) erwähnten Desinfektionsanweisung nun- mehr eintretendenfalls dem „Anhang“ zur neuen Desinfektionsanweisung bei Pest (R.-G.= Bl. vom Jahre 1907 S. 132 flg.) in Verbindung mit dem „Anhang“ zur Allgemeinen Desinfektionsanweisung (R.-G.-Bl. vom Jahre 1907 S. 96 flg.) nachzugehen ist. Dresden, den 24. Juni 1907. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Dietze.