— 161 — Nr. 52. Nachtrags-Verordnung zu den Vorschriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 494); vom 7. August 1907. Mit Allerhöchster Genehmigung erhält § 3 unter b der Verordnung vom 2 S. Mai 1903, Leichentransporte betreffend, folgende Fassung: 83. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche die nachstehenden Ausweise beigebracht worden sind: b) eine nach Gehör des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des für den Medizinalbezirk, zu dem der Sterbeort, oder — für den Fall der Wiederausgrabung — der bisherige Bestattungsort gehört, zuständigen Be- zirksarztes und rücksichtlich der in Militärlazaretten oder in einer sonstigen unter einem Chefarzte stehenden Militär-Heilanstalt (Kurhaus, Genesungsheim) verstorbenen Personen des betreffenden Chef- arztes über die Todesursache sowie darüber, daß seiner Uberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; den Chefärzten stehen deren Stellvertreter gleich, sofern sie zum aktiven Heere gehörende Militärärzte oder beamtete Arzte sind; aus dieser Bescheinigung muß zugleich hervorgehen, ob deren Aussteller die Leiche besichtigt hat oder aus welchem Grunde davon hat abgesehen werden können; die Besichtigung muß erfolgen, wenn der Verstorbene von einem Arzte nicht behandelt worden istz. Dresden, am 7. August 1907. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. Gebhardt.