— 170 — (2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten Pufferscheibe zurückstehen. mindestens 40 mm 845. (1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter: 3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen, 8. die Zugbegleitbeamten. 8 49. (1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und aller mit Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind. 853. (2) Ausnahmen sind zulässig: a) in Bahnhöfen, b) bei Gleissperrungen, c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven, l) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines Anschlußgleises. 854. (1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Triebwagen und Lokomotiven. (4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten bis zu 50 km bis zu 30 km nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen, von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km nicht über 60 - , nichtüber40 - , von 61 bis 80 km von mehr als 40 km nicht über 52 — nicht über 26 von mehr als 80 km nicht über 44 - stark sein.