— 173 — 863. ) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale. Dampflokomotiven müssen während der Fahrt in der Regel mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Ausnahmen können von der Landes- aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn Einrichtung getroffen ist, daß ein Zug- begleitbeamter während der Fahrt leicht zum Führerstande gelangen kann. Uhber die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. (5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen § 55 (6), §56 ( und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). Bei den Zügen mit durchgehender Bremse hat der Zugführer oder in seiner Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter seinen Platz so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätigkeit setzen kann. 865. (3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2, hat außerdem zu erfolgen: a) b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen. (6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren. 866. (2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Ein- schränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: e) für Probefahrten unbegrenzt. Für solche Fahrten gelten auch die Beschränkungen unter (3) bis (6) nicht. 1907. 30