— 179 — 10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze vom 7./21. März 1882 nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß deren Rechte sich auf die Stellen des Unterbeamten- dienstes beschränken. Die Behandlung des Scheines bei der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers regelt sich nach den §8 24 bis 29 der Anstellungsgrundsätze. 11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungs- scheinen fällt fortan die Nummer der Invalidenliste weg. 12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern F, G und der Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.