— 189 — 815. (1) Üüber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden Verzeichnisse nach Anlage C an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Ein- ganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Be- stehens der Prüfung erfolgen. () Die Stellenanwärter müssen, solange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem Datum des Einganges der neuen Meldung wieder eingetragen werden. (6) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§ 20 und 215) des Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8 20 des Gesetzes) oder der Wieder- erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes)*) werden sie auf Antrag mit *) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 190é6 lauten: 9 20. Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivil- versorgungsentschädigung von 12½ monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivil- dienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungs- entschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist. Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 821. Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die einmalige Abfindung anzurechnen. **) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- zahlung der einmaligen Geldentschädigung. Anla 9e 9