Aulage — 192 — Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe— maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. (2) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungs- scheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivilversorgungs- berechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. (3) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unter- offizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 be- zeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. (4) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. (5) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. (6) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. 8 23. (1) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. (2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenliste.