— 219 — erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 6. Zu § 12. Erledigte Unter beamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 7. Zu § 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungs- scheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5). 9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ nebst Er- läuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze. 10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.