— 226 — haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung ver— bunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. 8 11. (1) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw. Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. (2) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter- offiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster Linie zu berücksichtigen. (3) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember zu ermeuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten. (4) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des An- stellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter- beamtenstelle) bereit findet. (5) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. – 12. (1) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine Be- werbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage H zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden.