— 227 — (2) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militär— anwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Ver- mittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. (3) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 13. (1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zur Übernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. (2) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden. (3) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die volle Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Gering- fügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, die vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. 814. (1) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, Kanzlei— und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. (2) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, Kanzlei— oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende besoldete mittlere, Kanzlei- oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. (3) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw. hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche Befähigung zu erwerben. (4) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an—