— 228 — gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivil— personen anzusehen. 8 15. (1) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. (2) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be— sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs er- heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Uber die Zu- lässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche Aussichtsbehörde. (3) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. (4) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (8§ 13 Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden. (5) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs- behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. (6) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. (7) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw. regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.