— 232 — können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht zurückgesetzt werddn. X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden ange- nommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vor- bereitungsdienst zum größeren Teile zurückgelegt ist. Berlin, den 8. Juli 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wermuth. Nr. 62. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; vom 19. September 1907. Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffent- lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 10. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen erfahren. Dresden, den 19. September 1907. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Liebscher.