— 251 — Letzteres ist der Fall überall da, wo das katastrierte Stelleneinkommen (88 1und 2 des Kirchengesetzes) sich erhöht hat. Eine solche Erhöhung über das bisher zu gewähr— leistende Einkommen hinaus ist in den Katastern für geistliche Stellen in der Regel da— durch ersichtlich gemacht, daß in Spalte 29/30 eine entsprechende Summe mit der Be— zeichnung „in der Besoldungskasse verbleibender Betrag“ verlautbart worden ist. Letztere ist daher vom 1. Januar 1908 ab dem zu gewährleistenden Einkommen hinzuzuschlagen. Außerdem haben dem künftig zu gewährleistenden Einkommen hinzuzutreten: a) die Zinsen eines sich etwa ergebenden nach § 6 des Kirchengesetzes zu kapitalisierenden Uberschusses der Besoldungskasse aus dem ersten Rechnungszeitraume, D die Zinsen eines nach § 5 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 ge- bildeten Reserve= oder Verstärkungsfonds. Die Kapitale a und b können verschmolzen und unter der Bezeichnung „Verstärkungs- fonds“ zusammen im Anhange zur Kirchrechnung verrechnet werden. 8 2. Eine etwa eingetretene Verminderung des katastrierten Stelleneinkommens hat eine Herabsetzung des zu gewährleistenden Betrags für die Zeit vom 1. Januar 1908 ab nicht zur Folge, dafern nicht ausnahmsweise nach § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom Landeskonsistorium Genehmigung hierzu erteilt wird. Solange diese Genehmigung nicht erteilt ist, bedarf es daher auch nicht der Aufstellung einer neuen Nachweisung. 83. Der oben in § 1 erwähnte Ablauf des ersten fünfjährigen Zeitraumes gilt auch für diejenigen geistlichen Stellen, deren Einkommen nach § 12 des Kirchengesetzes erst vom 1. Juli 1906 ab der Gewährleistung dadurch unterworfen worden ist, daß sich von diesem Zeitpunkte an der Höchstbetrag des durch Dienstalterszulagen erreichbaren Einkommens ständiger Geistlicher laut der Verordnung, die Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend, vom 26. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 355) von 4800 4 auf 5400% erhöht hat. 8 4. Bedarf es der Aufstellung neuer Nachweisungen über die der Besoldungskasse zufließenden Bezüge, so ist folgendes zu beachten: 1. Es ist nach den Vorschriften in § 4 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 zu verfahren. Hierbei hat als Grundlage das Stellenkataster dergestalt zu dienen, daß die dort als wirklicher Ertrag der Einkommensquellen angegebenen Summen — nach Abzug der Grundsteuer, bei Zinsen nach Abzug etwaiger Kapitalisierungsbeträge — in die Nachweisungen aufzunehmen sind. Voraussetzung hierbei ist, daß im Kataster die ver- schiedenen Bezüge so verlautbart sind, wie sie in Wirklichkeit erzielt, beziehentlich, soweit nicht inzwischen eine Anderung eingetreten ist, in der letzten Kirchrechnung und den in Betracht kommenden Anhangsrechnungen nachgewiesen werden. Etwaige bis zum 31. De- 1907. 42