— 254 — Nr. 73. Bekanntmachung wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule; vom 23. Oktober 1907. Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, dem Statute der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G.-u. V.-Bl. S. 17 flg.) unter Streichung des Schlußabsatzes von § 37 einen neuen § 37 à derart ein- zufügen, daß die beiden bezeichneten Paragraphen künftighin folgendermaßen lauten: § 37. Alteren selbständigen Männern kann vom Rektor der Besuch einzelner Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Dozenten, die Teilnahme an einzelnen Ubungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck des Unterrichts nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise genügender Vorbildung abhängig gemacht werden. Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten ist, entscheidet der Rektor, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem Falle von dem Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt. Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester. Die Hospitanten können eine Bescheinigung darüber erhalten, welche Vorlesungen und Ubungen sie belegt haben, auch werden ihnen Semestralzeugnisse elteilt werden, wenn sie an gewissen Übungen und Repetitionen regelmäßig teilgenommen haben. 8 37a. Weibliche Personen können unter denselben Bedingungen-wie die männlichen als Studierende aufgenommen, als Zuhörerinnen eingeschrieben und als Hospitantinnen zugelassen werden. Mit Genehmigung des Ministeriums kann ein Dozent den weiblichen Studieren— den die Teilnahme an einer bestimmten Vorlesung oder Übung untersagen. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November 1907 in Kraft. Dresden, am 23. Oktober 1907. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. v. Schlieben. Kotte. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dresden.