— 256 — 85. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Gegenlisten, Gemeindebogen und Abdrücken dieser Verordnung werden durch das Statistische Landesamt den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in den ersten Tagen des Monats November dieses Jahres in genügender Zahl mit Lieferschein übersandt. 8 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Landesamt zu- gehenden Erhebungsvordrucke und sonstigen Drucksachen sofort an diejenigen Gemeinden ihres Bezirkes, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, zu verteilen und die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. 8 7. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden schon längere Zeit vor der Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 8 8. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der dritten Woche des Monats November die Namen aller Viehbesitzer und der in § 1 erwähnten Anstalten des Gemeindebezirkes, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, festgestellt und in die Gegenliste eingetragen werden, und daß bis spätestens zum 29. November 1907 jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besitz einer Zählkarte, jeder Vieh= und Schlachthof und jede der in § 1 genannten Anstalten aber in den Besitz der erforderlichen Anzahl von Hauslisten gelange. 8§ 9. Größere Gemeinden können zur besseren Durchführung der Zählung in Zähl- bezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere Gegenliste aufzustellen und ein ortskundiger und genügend befähigter freiwilliger Zähler zu bestellen, der die in den folgenden §§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten übernimmt. Die einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern zu unterscheiden. Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 50 viehbesitzende Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Einteilungen anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück des Gemeinde- bezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde. Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pferde oder andere der Zählung unter- liegende Tiere befinden, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der Zählung in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen. 8 10. Vor der Verteilung sind die Zählkarten und Hauslisten auf der Titelseite zu benummern (wobei die sämtlichen Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde oder, wo Zähl- bezirke gebildet sind, jedes Zählbezirks durchlaufende Nummern erhalten) und mit den ge- forderten Ortsbezeichnungen zu versehen. Bei der Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind die Empfänger, soweit nötig, über deren Ausfüllung mündlich zu belehren und darauf hinzuweisen, wann sie die ausgefüllten Zählpapiere zur Abholung bereit zu halten haben.