— 263 — 2. Die in 8 12 der Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwaltung betreffend, vom 17. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 93) festgesetzten Gebühren von je 60.4 werden auf je 120.4 erhöht und sind künftig an die Bergamtskasse zu Freiberg (G.= u. V.-Bl. 1907 S. 2447) zu zahlen. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1908 mit der Maßgabe in Kraft, daß für diejenigen Anwärter, die das Gesuch um Zulassung zur Prüfung vor diesem Zeit— punkte eingereicht haben, die bisherigen Gebührensätze Anwendung finden. Dresden, den 22. November 1907. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Liebscher. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruderei von C. . Meinhold K Sohne, Dresden. 1907. 45