— 267 — (3) Rücksichtlich der Zulässigkeit geplanter Anlagen sind etwaige auf Grund des § 86 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381 flg.) erlassene besondere Bestimmungen zu beachten. (4) Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift in § 18 Absatz 2 und 3 der Verord- nung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 S. März 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.). 83. (#) Die Betriebsräume, in denen täglich mehr als 25 kg der in § 1 unter A und mehr als 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet werden, sind in besonderen Gebäuden oder Gebäudegruppen anzulegen, die von anderen, mit Feuerstätten versehenen und anderen Zwecken dienenden oder bewohnten Gebäuden sowie benachbarten Grundstücken und öffentlichen Wegen mindestens 10 m entfernt sind und sich im Wirkungskreise sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitz- ableiter befinden. Solche Betriebsräume dürfen nicht übersetzt und müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden und leichter aber feuersicherer Dachung versehen sein. Von anderen Räumen sind sie durch Brandmauern abzusondern, in denen je eine feuersichere Tür angebracht werden darf, wenn der Betrieb dies erfordert und sich in diesen Räumen weder offen brennende Flammen noch Feuerungsanlagen befinden. Derartige Türen müssen steinerne oder eiserne Türstöcke und eine mindestens 10 cm hohe Türschwelle besitzen und entweder aus Eisen mit Asbestfüllung oder dergleichen oder aus starkem Holz mit beiderseitigem Blechbeschlag bestehen; sie müssen genügend überdecken und selbsttätig schließen. (2) Die Heizerstände der für Zwecke des Betriebes dienenden Feuerungsanlagen müssen außerhalb der Arbeitsräume liegen und dürfen nicht mit letzteren in Verbindung stehen. In den Schornsteinen angebrachte und in die Betriebsräume mündende Offnungen sind unzulässig. (3) Die Erwärmung der Betriebsräume darf nur durch Dampf oder Wasser, deren Temperatur 1200 C. nicht übersteigt, erfolgen. (4) Die künstliche Beleuchtung der Betriebsräume ist, sofern nicht elektrisches Licht verwendet wird, von außen durch Lichtquellen zu bewirken, die sich hinter starken, in fest- geschlossenen Fenstern befindlichen oder dicht eingemauerten Glasscheiben befinden. (5) Bei Verwendung elektrischen Lichtes sind nur Glühlampen mit Uberglocken zu- gelassen. Die Leitungen sind sicher zu isolieren. Ein= und Ausschalter, Sicherungen, Kontakte und Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb der Betriebsräume untergebracht werden. Im übrigen sind die Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu be- achten. (6) In Notfällen dürfen auch zuverlässige Sicherheitslampen benutzt werden. 46