— 268 — (7) Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den Betriebsräumen verboten; auch darf in ihnen nicht geraucht werden. Das Verbot ist an den Eingängen der Räume außen anzuschlagen. (s) Für die Betriebsräume sind zweckentsprechende Feuerlöscheinrichtungen zu beschaffen und bereit zu halten. F69) Die Betriebsräume müssen mit wirksamen Lüftungseinrichtungen versehen sein. (nlo) Die ins Freie führenden und sonstigen Türen der Betriebsräume müssen nach außen schlagen oder als leicht bewegliche Schiebetüren hergestellt werden. 8 4. C#) Betriebsräume, in denen täglich höchstens 25 kg der in § 1 unter A und höchstens 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet werden, dürfen an bewohnte oder andere mit Feuerstätten versehene Gebäude und benach- barte Grundstücke stoßen, und, sofern sie eine gewölbte oder sonstige unverbremliche Decke besitzen, übersetzt sein. Balkendecken sind zulässig, wenn sie mit mindestens 6 cmm starken Gyps= oder Zementdielen bekleidet werden. (2) Solche Betriebsräume müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden und massiven Umfassungswänden versehen und von anderen Räumen durch Brandmauern, in denen je eine feuersichere, selbstschließende Tür (§ 3 Absatz 1) angebracht werden darf, abgesondert sein; die nach außen führenden Türen müssen ebenfalls feuersicher (8 3 Absatz 1) und die Fenster entweder mit eisernen Rahmen und Drahtglas oder mit von außen angebrachten und von außen zu verschließenden feuersicheren Läden versehen sein. (3) Im übrigen finden die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 10 Anwendung. §5. (1) Wenn die örtlichen und die Betriebsverhältnisse es angängig erscheinen lassen, dürfen die Betriebsräume der Destillationen und Lackfabriken, in denen auch größere als die im § 4 Absatz 1 angegebenen Mengen Spiritus verarbeitet werden, übersetzt sein; sie müssen äber dann eine gewölbte oder sonstige unverbrennliche Decke besitzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch ein geringerer Abstand dieser Betriebsräume, als der in § 3 Absatz 1 geforderte, zugelassen werden. (2) Auf die Betriebsräume der Essigfabriken finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 keine Anwendung. 8 6. () Die Aufbewahrung der Rohstoffe und der fertigen Waren, soweit sie unter 81 fallen oder durch Verbindung mit den in § 1 genannten Stoffen leicht entzündlich oder feuergefährlich sind, hat in besonderen, hierzu bestimmten und von den anstoßenden Betriebs- räumen durch Brandmauern getrennten Räumen oder in besonderen Gebäuden zu erfolgen. (2) Im übrigen finden auf diese Lagerräume und auf den Verkehr in ihnen, je nach der Menge der gelagerten leicht entzündlichen oder feuergefährlichen Stoffe und Waren, die Vorschriften in §§ 20 und 22 flg. oder 27 flg. Anwendung.