— 269 — III. Gewerbliche Verwendung leicht entzündlicher Stoffe. Im allgemeinen. 8 7. (1) Wer die in § 1 unter A, B, C und k angeführten Stoffe im Gewerbe- betriebe verwenden oder die bisherige Art ihrer Verwendung wesentlich ändern will, hat der Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nachzugehen. Hierbei sind etwaige auf Grund des § 86 des Allgemeinen Baugesetzes erlassene Bestimmungen über die Zulässigkeit gewerblicher Anlagen zu beachten. (2) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn von den in § 1 unter Agenannten Stoffen insgesamt nicht mehr als 5 kg und von den unter B, C und E genannten Stoffen ins- gesamt nicht mehr als 25 kg täglich verwendet werden sollen. 8 8. (1) In den Räumen, in denen die in § 1 unter A, B, C und E genannten Stoffe gewerbsmäßig verwendet werden, dürfen Vorräte solcher Stoffe, Halbstoffe und fertige, unter § 1 fallende Waren sich nicht in größeren Mengen befinden, als der Betrieb erfordert. Im übrigen finden auf die zu verwendenden Stoffe und die fertigen Waren die Vorschriften des § 20 sowie des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit 88§ 22 flg. oder §§ 27 flg. Anwendung. (2) Für gewerbliche Anlagen, welche die in § 1 unter A ausgeführten Stoffe aus- schließlich zu dem Betriebe von Motoren verwenden, ist die Lagerung einer Menge derar- tiger Stoffe bis zu 750 kg, abweichend von der Bestimmung in § 22, zulässig, sofern der Lagerraum nicht übersetzt ist und nur der Lagerung dieser Stoffe, nicht auch anderen Zwecken dient, im übrigen aber den sonstigen Vorschriften der §§ 23 bis 25 entspricht. G) In geeigneten Fällen kann die gleiche Vergünstigung auch bei Luftgasanlagen gewährt werden, die in Spinnereien und Zwirnereien zum Sengen der Garne und Zwirne Verwendung finden. Wäschereien. § 9. (1) Auf die Arbeitsräume der Wäschereien, in denen bei der Reinigung von Geweben usw. Flüssigkeiten der in § 1 unter A angeführten Art zur Verwendung kommen, finden die Vorschriften des § 3 Anwendung, wenn von jenen Stoffen täglich mehr als 25 kg benutzt und wieder verwendbar gemacht werden. (2) Die Arbeitsräume solcher Wäschereien, in denen täglich höchstens 25 kg der (6) Auf die Trockenräume finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 entsprechende Anwendung.