— 271 — zusammen mehr als 25 ka dieser Flüssigkeit fassen, müssen in Räumen aufsgestellt werden, die den Vorschriften des § 3 Absatz 1, solche, deren Gaserzeuger mehr als 10, aber höchstens 25 kg Flüssigkeit fassen, in Räumen, die den Vorschriften des § 4 Absatz 1 und 2, und kleinere solche Anlagen in Räumen, die den für kleinere Verbrennungs-Motoren erlassenen Vorschriften des § 11 Absatz 2 entsprechen; die daselbst nachgelassene Verbindungstür ist hier jedoch nicht zulässig. (2) Im übrigen ist den Vorschriften des § 3 Absatz 2 letzter Satz und Absatz 3 bis 10 nachzugehen. 8 15. Dem Gaserzeugerraume und den Gaserzeugern ist die für den Betrieb er- forderliche Flüssigkeit in geschlossenen Rohrleitungen zuzuführen. Herstellung von Celluloidwaren. 8 16. Auf die Arbeitsräume der Anlagen, in denen Celluloidwaren hergestellt werden, finden die Vorschriften des § 3 Absatz 7 bis 10 Anwendung. § 17. (1) Die Abfälle sind ohne Verzug aus den Arbeitsräumen zu entfernen; auf ihre Lagerung finden die Vorschriften des § 20 sowie des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 26 oder 34 Anwendung. (2) Der in den Arbeitsräumen sich ansammelnde Celluloidstaub ist, so oft dies an- gängig ist, zu beseitigen und unschädlich zu machen. Sonstige Betriebe. 8 18. Für einzelne nach der vorliegenden Verordnung in Betracht kommende, in den vorangehenden Paragraphen aber nicht namhaft gemachte gewerbliche Anlagen hat die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Gehör der Gewerbeinspektion anzuordnen. « IV. Versendung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe und Gegenstände. 8 19. (1) Die zu versendenden leicht entzündlichen und feuergefährlichen Stoffe und Gegenstände müssen in Behältern verwahrt werden, die entweder den Vorschriften der An— lage B zur Eisenbahnverkehrsordnung oder den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. (2) Die Beförderung größerer, über 60 kg betragender Mengen der in § 1 unter genannten Stoffe muß in starken, der Ausschwitzung und Verdunstung des Inhaltes möglichst widerstehenden und sorgfältig verschlossenen Blechgefäßen, die Beförderung der