— 272 — in § 1 unter L und C genannten Stoffe kann auch in hölzernen Fässern geschehen, sofern diese den gleichen Anforderungen entsprechen. (3) Kleinere Mengen derselben Stoffe sind mindestens in Flaschen aus Steinzeug oder Glas zu versenden, die außerdem in Blechbüchsen oder in hölzernen Kisten, in Körben oder Kübeln mit Kleie, Sägemehl, Holzwolle, Stroh, Heu, Infusorienerde oder ähnlichen Stoffen fest umhüllt sein müssen. (4) Der in Absatz 3 vorgeschriebenen Verwahrung der Flaschen bedarf es nicht bei der Versendung von Brennspiritus in Glasflaschen, der zur Abgabe in kleinen Mengen be- stimmt ist, sofern die Flaschen höchstens einen Liter fassen und in hölzernen Kästen verwahrt werden, welche die gegenseitige Berührung der Flaschen verhindern. Auf die Versendung von nicht über 2 kg betragenden Mengen der in § 1 unter A, B und C genannten Stoffe finden die Vorschriften in Absatz 3 nur dann Anwendung, wenn die Stoffe anderen leicht brennbaren Waren beigepackt sind. (5) Behälter, die zur Versendung der in § 1 unter A genannten Stoffe verwendet werden, sind mit der leicht erkennbaren Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. (6) Die Beförderung der in § 1 unter D und genannten Stoffe und Gegenstände hat in starken wohlverschlossenen hölzernen Kisten zu erfolgen. (7) Die in 8§ 1 unter A, B und C genannten Stoffe dürfen niemals mit explosiblen Stoffen auf ein und dasselbe Fahrzeug verladen werden. (s) Wenn Wagen, die mit den in § 1 A, B und C bezeichneten Stoffen beladen sind, beim Transport in einer bewohnten Ortschaft aufgehalten werden oder über Nacht ver- bleiben, so hat der Fuhrmann die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen und ins- besondere dafür zu sorgen, daß kein offenes Feuer in die Nähe des Wagens gebracht wird. Bei Wagen, mit denen Stoffe der in § 1 unter B 1 und C 1 bezeichneten Art (Absatz 4) der Kundschaft im Kleinhandel zugestellt werden, sind die gefüllten Gefäße während der Nacht unter Verschluß zu halten. (9) Alle mit dem Auf= und Abladen und mit der Beförderung der in § 1 A., B und C genannten Stoffe beschäftigten Personen haben sich hierbei des Rauchens und jeder seuergefährlichen Handlung zu enthalten. (1o) Die Laternen an den Wagen sind so anzubringen, daß jede Gefahr einer Ent- zündung der Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen ist. (uu) Hinsichtlich der Beförderung auf Eisenbahnen, Wasserstraßen und durch die Post bewendet es bei den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. (12) Auf die englischen Sicherheitszünder finden die vorstehenden Vorschriften keine Anwendung.