— 277 — (2) Sie können erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung dann zulassen, wenn die Behandlung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Flüssigkeiten und Gegenstände in einer Weise erfolgt, daß ihre Entzündung als ausgeschlossen zu erachten ist und eine erhebliche Feuersgefahr nicht besteht. (3) Die Verwaltungsbehörde darf, soweit es die örtlichen Verhältnisse erheischen oder rätlich machen, mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen. VII. Ausführungsbestimmungen. 8 36. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. (2) Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in Landgemeinden der Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 8 37. Tritt eine Gemeinde oder der Besitzer eines selbständigen Gutsbezirkes selbst als Unternehmer auf, so hat die Ortspolizeibehörde die in § 2 Absatz 1, 88§ 7 und 20 vorgeschriebene Anzeige an die ihr vorgesetzte Behörde zu erstatten und ist deren Anord- nungen nachzugehen. 8 38. (1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit durch Unter- suchungen sich davon zu überzeugen, ob den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben nachgegangen wird. Finden sie Ordnungswidrigkeiten, so haben sie, soweit sie nicht zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 sind, an diese behufs Anordnung des Erforderlichen Bericht zu erstatten. (2) Die UÜberwachung der in Abschnitt ll und III enthaltenen Vorschriften liegt auch den Gewerbeinspektionen ob. VIII. Strafbestimmungen. S 39. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen, insbesondere § 367 Ziffer 6 des Strafgesetzbuches, Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft. IX. Schluß= und Übergangsbestimmungen. § 40. (1) Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen zur Herstellung oder Umarbeitung der in § 1 genannten Stoffe und Gegenstände nach