— 278 — 88 16 flg. der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, bewendet es bei den Vorschriften dieses Gesetzes und bei den zu seiner Ausführung getroffenen Bestimmungen. Bei Errichtung neuer Anlagen dieser Art ist jedoch daneben den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung nachzugehen. Auf bestehende Anlagen dieser Art ist die gegenwärtige Verordnung nur anzuwenden, soweit bei ihrer Genehmigung ein entsprechender Vorbehalt gemacht worden ist oder soweit sie im Sinne von 8 25 der Gewerbeordnung wesentlich geändert werden. (2) Auf Betriebsräume, Lagerräume und Lagerstätten anderer Art, die vor dem Er— lasse dieser Verordnung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften errichtet oder eingerichtet worden sind, finden die Vorschriften in 8 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 4, § 26 Absatz 1, § 28 Satz 1, § 29, § 30 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 34 sowie die auf die vorstehenden Bestimmungen Bezug nehmenden Vor- schriften nur Anwendung, sobald eine wesentliche Anderung in der Beschaffenheit oder Be- nutzung der Betriebs= oder Lagerstätte eintritt oder wenn besondere gefahrendrohende Um- stände dies geboten erscheinen lassen. Dagegen ist auch bei ihnen den Vorschriften in § 3 Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, §§ 12 und 15, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 31 Absatz 3, * 32 sowie den auf vorstehende Bestimmungen Bezug nehmenden Vorschriften binnen sechs Monaten, den übrigen Vorschriften aber sofort nachzugehen. 8 41. (#) Die Vorschriften über die Herstellung und den Verkehr mit Sprengstoffen sowie die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum (R.-G.-Bl. S. 40 flg.) und der Sächsischen Ausführungsverordnung hierzu vom 4. November 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 254 flg.) werden durch diese Verordnung nicht berührt. (2) Behördlichen Anordnungen und Vorschriften, die durch die Rücksicht auf den Ver- kehr auf öffentlichen Wegen geboten sind, ist neben den Bestimmungen dieser Verordnung nachzugehen. (3) Ebenso sind die im einzelnen Falle etwa einschlagenden baupolizeilichen Vor- schriften zu beachten. § 42. Die gegenwärtige Verordnung ist auch auf die Lagerung entzündlicher Stoffe anzuwenden, die zum Betriebe der Kraftwagen Verwendung finden. Dagegen findet sie keine Anwendung a) auf die Betriebe der Heeresverwaltung, b) auf die Laboratorien öffentlicher Lehranstalten und der Behörden,