— 292 — 8 3. Für die Sühneversuche mit Hospitanten, die weder als Studierende noch als Hörer der einen oder anderen Akademie eingeschrieben sind, gilt lediglich die angezogene Verordnung vom 16. Mai 1879. Dresden, den 1 8. Dezember 1907. Ministerium der Justiz. Dr. v. Otto. Kurth. Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. . Meinhold K Söyne, Dresden.