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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.</title>
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        Gesetz— 
und 
Verordnungsblatt 
für das 
Königreich Sachsen 
vom Jahre 1907. 
1. bis 20. Stück. 
Dresden, 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne.
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        · Inhaltsverzeichnis 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1907. 
I. In chronologischer Ordnung. 
  
Tag 
der JInhal t. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
  
  
  
1905. 1907. 1 
26. April 29. Juni Befanntmachung der Ministerien des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts und der Justiz, die Zulassung zum juristischen 
Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung 3 
1906. betr. « 
13. Dez. 28. Jan. Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen und der sirre s 
Angelegenheiten, den zwischen dem Königreich Sachsen und 
dem Königreich Preußen unter dem 24. März 1905 wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda nach — 
Königswartha abgeschlossenen Vertrag beort. 1 1 I 
22. Dez. 28. Jan. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Kultus und A#nn 
öffentlichen Unterrichts, die Erhebung der katholischen 
Kirchen= und Schulanlagen in den Erblanden betr. 1 
27. Dez. 28. Jan. Verordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Auf- 
nahme und Entlassung von Epileptischen in und aus 
1907. Anstalten, welche nicht in staatlicher Verwaltung stehern 1 3 5 
4. Jan. 28. Jan. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abänderung des §7 
der Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Einrichtung 
31. 113 
  
ie 
—4 
  
  
eines Adelsbuches usw. vom 19. September 1902 bbrtr. ] 4 6 
17. Jan. 28. Jan. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Erweiterung 
1 der Befugnisse des Staatseichamtes zu Bautzen bettr. 1 5 7 
18. Jan. 28. Jan. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Abgabe von 
Arzneimitteln bbotr. 1 7 8 
21. Jan. 28. Jan. Verordnung der Ministerien des Kriegs und des I Inuern, die Ab— 
änderung der Verordnung über die Festsetzung der Haupt— 
marktorte für die Lieferungsverbände, die Veröffent- 
lichung der ermittelten Durchschnittspreise für Pferde- 
futter und das Liquidationsverfahren über die Vergütung 
des letzteren betr. . .. 1 6 7 
25. Jan. 14. Febr. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Aufstellung und 
s den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen, Jahr- « 
märkten und bei Volksfesten betr. · 
  
  
  
  
E 
S
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        Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. « 
25.Jan.14.Febr.VerordnungderMinisterienderJustizunddeannern,betreffend 
die Abänderung der Verordnung vom 21. September 1874, 
die Aufhebung von Toten und Scheintoten, ingleichen 
die Anzeigen über außerordentliche Vorfälle und die 
T Lebensrettungsprämien betr. 2 9 11 
26. Jan. 6. März Verordnung des Ministeriums des Innern, die Ergänzung des 
i Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 
l 30Apnl1906betx.. 3 11 13 
31. Jan. 14. Febr. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ge- « 
bühren für die Untersuchung des in das Zollinland ein— 3 
gehenden Fleisches . 210 11 
1. Febr. 23. März Bekanntmachung der Ministerien des Kriegs und des Innern, die ** « 
wechselseitige Benachrichtigung der Militär-und Polizei- , 
behörden über das Auftreten übertragbarer Krank- 3 
heiten betr. 5 13 69 
12. Febr. 21. März Bekanntmachung des Krieg sministeriums, Anderungen der Deut- - . 
schen Wehrordnung betr. 4 12 17 
21. Febr. 23. März Verordnung des Justizministeriums, die Ausschüsse für die Wahl 6 4# 
der Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständig- 1 
keit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten betr. 5 14 7/0 
25. Febr. 23. März Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des Ent- 
" eignungsrechtes zur Herstellung einer schmalspurigen Neben- 
bahn Wilsdruff—Döbeln betr. 5 15 71 
1. März 23. März Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kultus und # 
6 öffentlichen Unterrichts wegen einer Auderung der Prüfungs- 
1 ordnung für Arzte 5 16 71 
8. März 23. März Verordnung des Ministeriums des Kulius und öffentlichen Unter— #u 
1 richts, die Taubstummenanstalten betr. 5 17 73 
14. März 23. März Verordnung des Ministeriums des Innern, einige Abänderungen ##% 
in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen 
. der Landtagswahlkreise betr. 5 18 86 
15. März 23. März Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des 1 
Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Pirna—Herren— » 
leite betr. 5 19 87 
26. März 29. April Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Ausdehnung des 
Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. 6 20 89 
26. März 29. April Verordnung des Justizministeriums, die zur amtlichen Feststellung I 
des Wertes von Grundstücken bestellten Sachverstän- 
4 I digen betr. 6 21 90 
30. März 29. April Bekanntmachung sämtlicher * und der Generaldirektion 
der Königlichen Sammlungen, das Verzeichnis der den i 
Militäranwärtern im gen, n Sächsischen Staatsdienste 
vorbehaltenen Stellen betr. 6 22 91 
17. April 29. April Verordnung des Ministeriums des Innern, einige Abänderungen hn 
« in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen m 
der Landtagswahlkreise betr. . ... .6-23 93
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        Ausstellung. 
Tag 
der 
Ausgabe. 
Inhalt. 
Stück. Nr. 
Seite. 
  
10. 
11. 
11. 
13. 
12. 
14. 
April. 
April 
. Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
Mai 
. Mai 
.Mai 
Mai 
.Mai 
Juni 
Juni 
Juni 
14. Juni 
  
  
29. 
29. 
29. 
.Mai 
. Mai 
.Mai 
3. Mai 
Mai 
Mai 
.Mai 
Juli 
Juni 
Juni 
Juni 
Juni 
Juni 
Juni 
Juli 
  
  
Verordnung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter— 
richts, die Feststellung der Bezirke der Dissidenten vereine 
betr. 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Berufs- und Be- 
triebszählung im Jahre 1907 nach dem Reichsgesetz vom 
25. März 1907 betr. 
Verordnung des Ministeriums des Innern zur Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 * der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der 
Reblaus betr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des J Innern,t die Verleihing des 
Hofranges an beamtete Tierärzte betr. 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, Anderungen in der Nach- 
weisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe 
der Kommandobehörden, der Truppenteile und Militär- 
behörden betr. 
Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes zur Herstellung einer vollspurigen Neben- 
bahn Königswartha—Landesgrenze betr. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnunu ug der 
Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem Zschopau- 
tale für den öffentlichen Verkehr betr. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des JI Inner n zur Er- 
gänzung der Verordnung vom 5. September 1890, den Ver- 
kehr von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betr. 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, Anderung der Land- 
wehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unter- 
richts, eine Abänderung der Ordnung der pädagogischen 
Prüfung an der Universität Leipzig vom 8. September 
1899 berr. ..... 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die künftige Be- 
zeichnung des Meteorologischen Institutes und des 
Stenographischen Institutes betr. 
Nachtrags-Verordnung des Ministeriums des JI Innern zu den Vor- 
schriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 
Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung 
der Landesanstalt Colditz betr. 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Vornahme von 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung betr. ... 
Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Kriegs und des 
Innern, die Abänderung der „Vorschrift über die Versendung 
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasser- 
wegen“ (Sprengstoffversendungsvorschrift) betr. . 
  
  
□ 
10 
  
25 
(mit 
Aul.) 
28 
30 
41 
33 
36 
42 
  
50 
95 
106 
110 
112 
114 
115 
116 
128 
117 
133
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        Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
15. Juni 29. Juni Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Geschäftsord- 
nung (Regulativ) für den Landeskulturrat betr. 9 37 118 
(mit 
Anl.) 
22. Juni 29. Juni Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz betr. 9 39 19 
20. Juni 31. Juli Verordnung des Ministeriums des Innern zu weiterer Ausführung # 
des Gesetzes vom 4. August 1900, die dandels- und Ge- 
werbekammerrn betr. 10 13 134 
24. Juni 31. Juli Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, eine Abänderung 
der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Be- 
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten sowie 
den Erlaß anderweiter Desinfektionsanweisungen für gemein- 
gefährliche Krankheiten, insbesondere bei Pest, Aussat, Cholera, 
Fleckfieber und Pocken betr. 10 44 136 
26. Juni 31. Juli Verordnung des Justizministeriums zur Aau führung des Gesetzes 
die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz betr. . 10 40 131 
4. Juli 31. Juli Bekanntmachung der Ministerien der Finanzen und des Innern, die 
Anleihe des Steinkohlenbauvereins Concordia zu · 
Olsnitz im Erzgebirge betr. . 10 45 137 
16. Juli 31. Juli Verordnung des Kriegsministeriums, Anderungen und Ergänzungen 
der Pferde-Aus bebungs— Vorschrift vom 22. Juni 
1902 betr. 10 46 137 
25. Juli :30. Aug. Bekanntmachung der Ministerien des Kriegs und desJ Innern, Ab- 
änderungen der Verordnung vom 10. Oktober 1905 über den 
Verkehr der Zivil= und Militärbehörden mit den zur 1 
Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes zugelassenen Orga- 
nisationen der freiwilligen Krankenpflege betr. 1147 151 
29. Juli 30. Aug. Verordnung des Gesamtministeriums, die Verleihung des Ent- 
eignungsrechtes für den Bau einer neuen öffentlichen 
Straße zwischen Osterlamm und Grünhain betr. 11 48 152 
30. Juli 30. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern, den Verkehr mit Ge- « 
heimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln betr. 1149 153 
3. Aug. 30. Aug. Verordnung sämtlicher Ministerien, die Außerkurssetzung der 140 » 
Eintalerstücke deutschen Gepräges betr. .. . 1150 159 
(mit 
Anl.) 
3. Aug. 30. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern, „Creolin“ betr. 11 51 160 
7. Aug. 30. Aug. Nachtrags-Verordnung des Ministeriums des Innern zu den Vor- 
schriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 11 52 161 
12. Aug. 30. Aug. Verordnung des Ministeriums des Innern zur Ausführung des 
— vom 2. Juni 1898) # 
24. April 19006 11 53 1 
17. Aug. 30. Aug. Verordnung des Gesamtministeriums, die Berleit ung ves *“ 3 
eignungsrechtes zur Herstellung eines Truppenübungs- 
platzes nördlich von Königsbrück betr. .... 1154 162
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        — VII — 
  
Ausstellung. 
der 
Ausgabe. 
Inhalt. 
Stück. Nr. 
Ü 
1 
Seite. 
  
17. 
17. 
21. 
24. 
14. 
15. 
— 
— 
19. 
21 
21. 
28. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Aug. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Okt. 
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30. 
30. 
26. 
14. 
Aug. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Seept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Sept. 
Okt. 
Okt. 
Okt. 
  
  
Veror dnung der Ministerien der Finanzen und des Innern zur Er- 
gänzung der Ausführungsverordnung zum Viehsenchen- 
lhbereinkommen zwischen dem Deutschen Reichen und Oster- 
reich-Ungarn vom 26. Februar 1906 
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, die 
Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
sowie die Aufhebung der bis zum 31. Juli 1907 gültig ge- 
wesenen Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
betr. . ...... 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Bestellung von 
Kommissaren für die Wahlen zur zweiten Kammer der 
Ständeversammlung betr. . 
Verordnung des Ministeriums des Innern, die Enteignung von 
Grundeigentum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn 
zwischen Kieritzsch und Pegau betr. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Vornahme einer 
Ergänzungswahl für die erste Kammer der Ständever— 
sammlung betr. 
Verordnung sämtlicher Ministerien, die Gru nosätze für die Be- 
setzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheines betr. ... 
Verordnung der Ministerien des Kriegs und des Innern, die 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit 
Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs-ä 
scheines betr. 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Postordnung vom 
20. März 1900 betr. 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, Anderungen der mit VBe- 
kanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nach- 
weisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe 
der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden 
der Armee betr. ........ 
Bekanntmachung des Kriegsministeriums, eine Ergänzung der Hof- 
rangordnung betr. 
Bekanntmachung des Gesamtministeriums, die Versammlung der 
Stände des Königreichs Sachsen zum naächsten ordentlichen 
Landtag betr. 
Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, die VBe- 
seitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von Vieh 
und Geflügel auf Eisenbahnen betr. . 
Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnun g des ¾ 
Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 3wickau- 
Niederplanitz betr. — « 
  
11 
13 
13 
13 
13 
13 
13 
13 
14 
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15 
  
SI# 
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60 
61 
62 
(mit 
Anl.) 
63 
64 
68 
66 
  
176 
241
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        — VIII — 
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
9. Okt. 14. Okt. Allerhöchste Verordnung, Ernennungen für die erste Kammer 
der Ständeversammlung betr. 15 67 242 
11 Okt. 26. Okt. Verordnung des Finanzministeriums, die anderweit Bezeichnung 
der Hauptbergkasse betr. 16 69 244 
16. Okt. 26. Okt. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern, den 
Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen betr. 16 70 244 
16. Okt. 26. Okt. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Ergänzung des Ge- änn 
bührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 30. April 
1906 betr. 16 71 249 
18. Okt. 26. Okt. Verordnung des Evangelisch- lutherischen Landeskonsistoriums zur 
weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, 
die Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geist= 
lichen und Kirchendienern betr. 16 72 250 
18. Okt. 7. Dez. Nachtrag zu der Urkunde über die Stiftung eines Allgemeinen 
Ehrenzeichens 18 75 259 
23. Okt. 26. Okt. Bekanntmachung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts wegen Anderung des Statutes der Technif chen 
Hochschule 16 73 254 
25. Okt. 7. Dez. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des I Innern zur Aus- 
führung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem 
1 Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 18 76 260 
26. Okt. 1. Nov. Verordnung des Ministeriums des Innern, die Viehzählung am 
2. Dezember 1907 brr. 1774 255 
15. Nov. 7. Dez. Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts, das Verhalten der Leichenbegleitungen 
bei Beerdigungen auf evangelisch-lutherischen Gottesäckern betr. 18 77 261 
19. Nov. 7. Dez. Bekanntmachung des Kriegsministeriums, betr. Anderungen in der 
Benennung von Militär-Eisenbahnbehörden ufw. 18 78 262 
22. Nov. 7. Dez. Verordnung des Finanzministeriums, die Abänderung der Gebühren 
für die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforst- 
dienst und für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- 
und Hüttenverwaltung betr. 18 79 262 
29. Nov. 18. Dez. Verordnung des Ministeriums des Innern, leicht entzündliche 
. und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände betr. 19 80 265 
5. Dez. 18. Dez. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Zusammensetzung 
des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden 
betr. 19 81 279 
10. Dez. 18. Dez. Verordnung des Finanzministeriums wegen Veröffentlichung 
einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden unter dem 10. Dezember 1907 erlassenen 
Bekanntmachung 19 82 280 
11. Dez. 18. Dez. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im * - 
s Jahre 1908 und den bei der Veranlagung zur Einkommen- 
steuer auf das Jahr 1908 anzuwendenden Tarif betr. 19 83 282 
15. Dez. 18. Dez. Verordnung der Ministerien des Innern und des Kultus und öffent- 
« lichen Unterrichts, die Landestrauer für Ihre Majestät die 
Königin-Witwe Carola betr. . 19 84 283
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        — 1x — 
  
  
Tag 
der Inhalt. Stück. Nr. Seite. 
Ausstellung. Ausgabe. 
16. Dez. 28. Dez. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Innern über die 
Einfuhr von Tieren für Tiergärten 20 85 285 
18. Dez. 28. Dez. Verordnung des Justizministeriums, die Sühnevers uch e mit 4un 
Studierenden der Bergakademie zu Freiberg und der Forst- 
akademie zu Tharandt betr. 20 89 291 
19. Dez. 28. Dez. Bekanntmachung des Finanzministeriums, die Eröffnung des 
Betriebes auf der Teilstrecke Gittersee — Hänichen = Goldene 
Höhe der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possen- 
dorf betr. 20 86 287 
20. Dez. 28. Dez. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Ge- 
währung von Wohnungsgeldzuschüssen ber. 20 87 288 
24. Dez. 28. Dez. Verordnung des Finanzministeriums wegen Ausführung des Gesetzes #aldn 
vom 20. Dezember 1907 zur Abänderung des Gesetzes vom 
16. Juli 1902, die Gewährung von Wo hu nun 8 sgeld— 
zuschüssen betr. 20 88 290
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        Inhaltsverzeichnis 
des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen 
vom Jahre 1907. 
II. In alphabetischer Ordnung. 
— — 
A. 
Abaaben im Jahre 1908. Gesetz über deren vorläufige 
Erhebung (Ges. v. 11. Dez.) 282. 
Ableben Ihrer Majestät der Königin-Witwe Carola. Be— 
stimmungen über die Landestrauer (V. v. 15. Dez.) 283. 
Adelsbuch. Terminfestsetzung für Einreichung der Listen 
oder Fehlanzeigen über Beurkundungenadeliger Familien= 
verhältnisse (V. v. 4. Jan.) 6. 
Allgemeines Ehrenzeichen. Nachtrag zur Stiftungs— 
urkunde (Urk. v. 18. Okt.) 259. 
Amtsgericht Zwönitz. Errichtung desselben (Ges. v. 
22. Juni) 129. — Ausführungsbestimmungen hierzu 
(V. v. 26. Juni) 131. 
Anleihe des K. S. Staates vom Jahre 1867. Bekannt- 
machung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden wegen Aufkündigung des Restes dieser 
Anleihe (V. v. 10. Dez.) 280. 
Desgl. des Steinkohlenbauvereins Concordia zu Ols- 
nitz i. E. Genehmigung zur Ausgabe noch nicht aus- 
geloster Schuldverschreibungen (Bek. v. 4. Juli) 137. 
Anstalten in nichtstaatlicher Verwaltung sind verpflichtet, 
die Aufnahme und Entlassung von epileptischen Kranken 
der Polizeibehörde anzuzeigen (V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Ansteckungsstoffe. Beseitigung solcher durch besondere 
Desinfektion usw. der bei Beförderung von Vieh und 
Geflügel bei Frostwetter benutzten Eisenbahnrampen 
(V. v. 28. Sept.) 243. 
Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst 
und für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- 
und Hüttenverwaltung. Erhöhung der Prüfungsgebühren 
(V. v. 22. Nov.) 262. 
Anstellungsschein. Grundsätze für die Besetzung der mitt- 
leren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden mit Inhabern derartiger Scheine 
(V. v. 15. Sept.) 176, 182. 
Desgl. bei den Kommunalbehörden (V. v. 15. Sept.) 
217, 222. 
s. a. Militäranwärter. 
Arzneimittel. Ergänzung der Bestimmungen über die 
Abgabe von solchen (Homöopathische Zubereitungen usw.) 
(V. v. 18. Jan.) 8. 
Abänderung der Bestimmungen über den Verkehr mit 
Arzneimitteln (V. v. 30. Juli) 153. 
Arzte. Anderweite Fassung einiger Paragraphen der Prü- 
fungsordnung vom 20. Juli 1901 (Bek. v. 1. März) 711. 
Aufnahme und Entlassung von epileptischen Kranken 
seitens nichtstaatlicher Anstalten ist der Polizeibehörde 
anzuzeigen (V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Ausfubrverbot in Angelegenheiten der Bekämpfung der 
Reblaus (V. v. 2. Mai § 15) 109. 
Ausführungsbestimmungen zum Gesetze über die Ein- 
richtung eines Adelsbuches usw. vom 19. Sept. 1902. 
Abänderung des § 7 dieser Bestimmungen (V. v. 
4. Jan.) 6. 
Desgl. zum Gesetze über die Errichtung eines Amts- 
gerichts in Zwönitz (V. v. 26. Juni) 131. 
Desgl. (weitere) zur Bekanntmachung des Bundesrats 
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei 
Beförderung von Vieh und Geflügel auf Eisenbahnen 
(V. v. 28. Sept.) 243. 
Desgl. zum Gesetze über die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten sowie den Erlaß ander- 
weiter Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche 
Krankheiten (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Desgl. (weitere) zum Gesetze vom 4. August 1900 
über die Handels= und Gewerbekammern (V. v. 
20. Juni) 134. 
Desgl. (Geschäftsordnung) zum Gesetze über die Um- 
gestaltung des Landeskulturrates (Bek. v. 15. Juni) 
118. 
Desgl. der Verordnung über leicht entzündliche 
und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände (V. v. 
29. Nov. S8 36 bis 38) 277. 
Desgl. zum Reichsgesetze, betr. die Bekämpfung der 
Reblaus, vom 6. Juli 1904 (V. v. 2. Mai) 106.
        <pb n="11" />
        Ausführungsbestimmungen zum Gesetze über einige 
durch die Reform der direkten Steuern bedingte Ab- 
änderungen gesetzlicher Vorschriften vom 2. August 1878 
(V. v. 22. Dez. 06) 4. 
Desgl. zum Schlachtviehversicherungsgesetze. 
Anderung der Bestimmung in § 10 Absatz 9 (V. v. 
12. Aug.) 162. 
Desgl. (weitere) zum Kirchengesetze über die Gewähr- 
leistung des Stelleneinkommens von Geistlichen 
und Kirchendienern (V. v. 18. Okt.) 250. 
Desgl. zum Viehseuchen = Ubereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn. 
Ergänzung (V. v. 17. Aug.) 163.— (V. v. 25.Okt.) 260. 
Desgl. zum Gesetze vom 20. Dezember 1907 zur Ab- 
änderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902 über die Ge- 
währung von Wohnungsgeldzuschüssen (V. v. 
24. Dez.) 290. 
Aussatz. Bekanntgabe neuer Desinfektionsanweisungen 
bei Pest, Aussatz usw. (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Ausschuß, ständiger, in Angelegenheiten des Landes- 
kulturrates (Bek. v. 15. Juni § 15) 122. — Dessen be- 
sondere Obliegenheiten (das. § 16) 122. — Erweiterter 
Ausschuß (das. § 17) 123. — Ausschuß für Gartenbau 
(das. § 18) 124. 
Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen 
bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, 
Plauen und Zwickau. Bestimmungen über deren Zusam- 
mensetzung (V. v. 21. Febr.) 70. 
Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges 
(V. v. 3. Aug.) 159. 
B. 
Bäckereibetrieb. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses 
zum Kostengesetze vom 30. April 1906 (V. v. 26. Jan.) 
15. 
Bautzen, Staatseichamt. Übertragung der weiteren Be- 
fugnis zum Eichen von selbsttätigen Registrierwagen 
(Bek. v. 17. Jan.) 7. 
Bau= und Betriebsordnung der Eisenbahnen. Ande- 
rung derselben sowie Einführung einer neuen Signal- 
ordnung (V. v. 17. Aug.) 167. 
Beerdigungen auf evangelisch-lutherischen Gottesäckern. 
Bestimmungen über das Verhalten der Leichenbeglei- 
tungen (V. v. 15. Nov.) 261. 
Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer 
Krankheiten (Bek. v. 1. Febr.) 69. 
Bergakademie Freiberg. Neue Bestimmungen über die 
Abhaltung von Sühneversuchen mit Studierenden der 
Bergakademie (V. v. 18. Dez.) 291. 
XI 
Bergamtskasse zu Freiberg. Neue Bezeichnung der bis- 
herigen Hauptbergkasse (V. v. 11. Okt.) 244. 
Vereinnahmung der Prüfungsgebühren für den höheren 
technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwal- 
tung (V. v. 22. Nov. Punkt 2) 263. 
Berg= und Hüttenverwaltung. Erhöhung der Prüfungs- 
gebühren für den höheren technischen Staatsdienst bei 
dieser Verwaltung (V. v. 22. Nov., 262. 
Bergwerke. Nichtanwendung der Verordnung über leicht 
entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände 
auf Bergwerke, die der betriebspolizeilichen Aufsicht des 
Bergamts unterstehen (V. v. 29. Nov. § 42 Abs.c) 279. 
Berufszähl ung im Jahre 1907. Bestimmungen hierüber 
(V. v. 30. April) 95. 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von 
Vieh und Geflügel auf Eisenbahnen. Ergänzung der 
hierüber bestehenden Bestimmungen (V. v. 28. Sept.) 243. 
Betriebszählung im Jahre 1907. Bestimmungen hier- 
über (V. v. 30. April) 95. 
Beurkundung adeliger Familienverhältnisse. Termin- 
festsetzung für Einreichung der Listen hierüber an die 
Standesämter und Kreishauptmannschaften (V. v. 
4. Jan.) 6. 
Bezirke der Dissidentenvereine. 
(V. v. 25. April) 99. 
Bezirks-Sachverständige in Angelegenheiten der Be- 
kämpfung der Reblaus (V. v. 2. Mai § 9) 108. 
Bezirkstierärzte. Verleihung des Hofranges (Bek. v. 
10. Mai) 110. 
Bockwitz-Colditzer Wasserleitung. Enteignungsrechts- 
verleihung an den Staat zur Sicherung des Quellgebiets 
(V. v. 12. Juni) 128. 
Anderweite Feststellung 
C. 
Carola, Königin-Witwe von Sachsen. Bestimmungen 
über die Landestrauer beim Ableben Ihrer Majestät 
(V. v. 15. Dez.) 283. 
Cholera. Bekanntgabe neuer Desinfektionsanweisungen 
bei Pest, Cholera usw. (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Colditz. Landesanstalt. Enteignungsrechtsverleihung zur 
Sicherung des Quellgebiets der Bockwitz-Colditzer Wasser- 
leitung zugunsten dieser Landesanstalt (V. v. 12. Juni) 
128. 
Concordia, Steinkohlenbauverein zu Olsnitz i. E. Ge- 
nehmigung zur Ausgabe noch nicht ausgeloster Schuld- 
verschreibungen der Anleihe vom Jahre 1894 (Bek. v. 
4. Juli) 137. 
Creolin ist kein zu den Giften gehöriges Kresolpräparat 
(V. v. 3. Aug.) 160. 
1. n
        <pb n="12" />
        D. 
Dampfkessel, bewegliche. Bestimmungen über deren Auf- 
stellung und den Betrieb auf Messen, Jahrmärkten usw. 
(V. v. 25. Jan.) 9. 
Desinfektion der bei Frostwetter zur Beförderung von 
Vieh und Geflügel benutzten Eisenbahnrampen (V. v. 
28. Sept.) 243. 
Desinfektionsanweisungen bei Pest, Aussatz, Cholera, 
Flecksieber und Pocken. Hinweis auf die Veröffentlichung 
im Reichsgesetzblatte (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Deutsches Reich. Ergänzung der Bestimmung für die 
Überführung von Trabrennpferden von den Trabrenn- 
plätzen Osterreich-Ungarns zu denen des Deutschen Reichs 
(V. v. 17. Aug.) 163. 
Anderung des Wortes „Kaaden“ in „Preßnitz“ in 
8 8 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum Viehseuchen- 
Übereinkommen mit Osterreich= Ungarn (V. v. 25. Okt.) 
260. 
Deutsche Wehrordnung. Zusammenstellung der Ande- 
rungen (Bek. v. 12. Febr.) 17. 
Diphtherie. Aufhebung des Verbots des Transportes 
der an Diphtherie verstorbenen Personen auf den Eisen- 
bahnen (N. V. v. 3. Juni) 116. 
Dissidentenvereine. Anderweite Feststellung der Bezirke 
(V. v. 25. April) 99. 
Döbeln —Wilsdruff. Verleihung des Enteignungsrechts 
zur Herstellung einer schmalspurigen Nebenbahn (V. v. 
25. Febr.) 71. 
Dreiwerden — Mittweida, Teilstrecke der vollspurigen 
Güterbahn von Mittweida Bhf. nach dem Zschopautale. 
Eröffnung des Betriebes für den öffentlichen Verkehr 
(Bek. v. 13. Mai) 112. 
Dresden. Bestimmungen über die Bezirksabgrenzung 
und die' Mitgliederzahl der Gewerbekammer daselbst 
(V. v. 20. Juni) 134. 
Dresdner Journal. Benutzung desselben seitens der 
Polizeibehörden zur Bekanntmachung bei Auffindung 
unbekannter Leichname (V. v. 25. Jan.) 11. 
Durchschnittspreise für Pferdefutter. Abänderung der 
Bestimmungen über deren Veröffentlichung und die Fest- 
setzung der Hauptmarktorte für die Lieferungsverbände 
usw. (V. v. 21. Jan.) 7. 
E. 
Ehrenkreuz bez. Ehrenkreuz mit der Krone. Anderweite 
Bezeichnung für das Allgemeine Ehrenzeichen (Urk. v. 
18. Okt.) 259. 
Eich-(Staats-) Amt Bautzen. Ubertragung der weiteren 
Befugnis zum Eichen von selbsttätigen Registrierwagen 
(Bek. v. 17. Jan.) 7. 
XII 
* 
Einberufung des Landtags (Bek. v. 27. Sept.) 239. 
Einfuhr von Tieren für Tiergärten. Bestimmungen 
hierüber (V. v. 16. Dez.) 285. 
Einkommensteuer im Jahre 1908. Bestimmungen über 
deren vorläufige Erhebung (Ges. v. 11. Dez. § 1 a) 282. 
Eintalerstücke deutschen Gepräges. Bestimmungen über 
deren Außerkurssetzung (V. v. 3. Aug.) 159. 
Eisenbahn. Abänderung einiger Bestimmungen über die 
Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen (N. V. v. 
3. Juni) 116. 
Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
sowie Aufhebung der bis 31. Juli 1907 gültig gewesenen 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands (V. 
v. 17. Aug.) 167. 
Anordnung besonderer Abspülung und Desinfektion 
der bei Beförderung von Vieh und Geflügel bei Frost- 
wetter benutzten Rampen (V. v. 28. Sept.) 243. 
Eisenbahnen. Neuanlegung, Erweiterung bestehender 
Anlagen, Betriebseröffnung usw.: 
1. Gittersee — Possendorf, vollspurige Nebeneisen- 
bahn. Betriebseröffnung auf der Teilstrecke Gitter- 
see — Hänichen-Goldene Höhe (Bek. v. 19. Dez.) 
287. 
2. Hoyerswerda — Königswartha. Vertragsab- 
schluß zwischen den Königreichen Sachsen und 
Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahnver- 
bindung (Bek. v. 13. Dez. 06) 1. 
Kieritzsch — Pegau. Anordnung des Enteig- 
nungsverfahrens behufs Erbauung einer voll- 
spurigen Nebenbahn daselbst (V. v. 24. Aug.) 175. 
4. Königswartha — Landesgrenze. Verleihung 
des Enteignungsrechts zur Herstellung einer voll- 
spurigen Nebenbahn (V. v. 11. Mai) 111. 
. Mittweida — Dreiwerden, Teilstrecke der voll- 
spurigen Güterbahn Mittweida Bhf. nach dem 
Zschopautale. Betriebseröffnung für den öffent- 
lichen Verkehr (Bek. v. 13. Mai) 112. 
Pirna — Mocketal ((Ladest.) — Herrenleite. Be- 
ginn des öffentlichen Verkehrs auf der Strecke 
Pirna — Mocketal (Ladest.) und des Privatzweig- 
gleisverkehrs von da bis Herrenleite (Bek. v. 
15. März) 87. 
Wilsdruff — Döbeln. Verleihung des Enteig- 
nungsrechts zur Herstellung einer schmalspurigen 
Nebenbahn (V. v. 25. Febr.) 71. 
8. Zwickau — Niederplanitz, vollspurige Neben- 
eisenbahn. Betriebseröffnung (Bek. v. 1.Okt.) 241. 
Eisenbabnlinien-Kommissar und Eisenbahn-Kommissar. 
Bestimmungen wegen Einführung anderweiter Namen 
(Bek. v. 19. Nov.) 262. 
Enteignungsrechtsverleihung zur Sicherung der Wasser- 
versorgung der Landesanstalt Colditz (V. v. 12. Juni) 
128. 
S 
St 
□1 
–1
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        — XIII 
Enteignungsrechtsverleihung zur Erbauung einer 
vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau 
(V. v. 24. Aug.) 175. 
Desgl. zur Herstellung eines Truppenübungsplatzes 
nördlich von Königsbrück (V. v. 17. Aug.) 162. 
Desgl. zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn 
Königswartha — Landesgrenze (V. v. 11. Mai) 
111. 
Desgl. für den Bau einer neuen öffentlichen Straße 
zwischen Osterlamm und Grünhain (V. v. 29. Juli) 
152. 
Desgl. zur Herstellung einer schmalspurigen Neben- 
bahn Wilsdruff — Döbeln (V. v. 25. Febr.) 71. 
Entlassung und Aufnahme von epileptischen Kranken 
seitens nichtstaatlicher Anstalten ist der Polizeibehörde 
anzuzeigen (V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Epileptische Kranke. Nichtstaatliche Anstalten haben 
deren Aufnahme und Entlassung der Polizeibehörde an- 
zuzeigen (V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Erblande. Anderung der Bestimmungen über die Er- 
hebung von katholischen Kirchen= und Schulanlagen (V. 
v. 22. Dez. 06) 4. 
Erbschaftssteuer im Jahre 1908. Bestimmungen über 
deren vorläufige Erhebung (Ges. v. 11. Dez. § 11) 282. 
Ergänzungssteuer im Jahre 1908. Bestimmungen über 
deren vorläufige Erhebung (Ges. v. 11. Dez. 8 1c) 282. 
Ergänzungswahl für die erste Ständekammer (Bek. v. 
14. Sept.) 176. 
Desgl. für die zweite Ständekammer (V. v. 14. Juni) 
117. 
Erläuterungen zu den Anstellungsgrundsätzen für Militär- 
anwärter usw. bei den Reichs= und Staatsbehörden (V. 
v. 15. Sept.) 216. 
Desgl. bei den Kommunalbehörden (V. v. 15. Sept.) 
230. 
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversamm- 
lung (V. v. 9. Okt.) 242. 
Ersatz= und Ergänzungswahlen zur zweiten Stände- 
kammer (V. v. 14. Juni) 117. 
F. 
Fahrradverkehr auf öffentlichen Wegen. Bestimmungen 
hierüber (V. v. 16. Okt.) 244. 
s. a. Radfahrverkehr. 
Feuerbestattung. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses 
zum Kostengesetze vom 30. April 1906 (V. v. 26. Jan.) 
13 
Feuergefährliche und leicht entzündliche Stoffe und 
Gegenstände. Neue Bestimmungen über deren Her- 
stellung, Umarbeitung und Verwendung (V. v. 29. Nov.) 
265. 
s. a. Leicht entzündliche Stoffe usw. 
Fleckfieber. Bekanntgabe neuer Desinfektionsanweisungen 
bei Pest, Fleckfieber usw. (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Fleisch. Abänderung der Gebührenordnung für die Unter- 
suchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 
(Bek. v. 31. Jan.) 11. 
Forstakademie Tharandt. Neue Bestimmungen über die 
Abhaltung von Sühneversuchen mit Studierenden der 
Forstakademie (V. v. 18. Dez.) 291. 
Freiwillige Krankenpflege. Abänderung der Verordnung 
über den Verkehr der Zivil= und Militärbehörden mit 
den zur Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes zu- 
gelassenen Organisationen der freiwilligen Krankenpflege 
(Bek. v. 25. Juli) 151. 
G. 
Gartenbauausschuß in Angelegenheiten des Landes- 
kulturrates. Dessen Obliegenheiten (Bek. v. 15. Juni 
8 18) 124. 
Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. Abänderung der Bestimmungen 
(Bek. v. 31. Jan.) 11. 
Gebübrenerhöhung für die Anstellungsprüfungen für 
den höheren Staatsforstdienst und für den höheren tech- 
nischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwaltung 
(V. v. 22. Nov.) 262. « 
GebübtetwerzeichniszumKostengesetzevom30.April 
1906. Ergänzung (Feuerbestattung, Kraftfahrzeuge, 
Bäckereibetrieb) (V. v. 26. Jan.) 13. 
Ergänzung desselben aus Anlaß der Verordnung über 
den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen (V. v. 
16. Okt.) 249. 
Geflügel- und Viehbeförderung auf Eisenbahnen. An- 
ordnung besonderer Desinfektion der bei Frostwetter 
benutzten Rampen (V. v. 28. Sept.) 243. 
Geheimmittel. Abänderung der Bestimmungen über den 
Verkehr mit solchen (V. v. 30. Juli) 153. 
Geistliche. Weitere Ausführungsbestimmungen zum 
Kirchengesetze über die Gewährleistung des Stellenein- 
kommens von Geistlichen und Kirchendienern (V. v. 
18. Okt.) 250. 
Gelbsieber. Aufhebung des Verbotes des Transportes 
der an Gelbfieber verstorbenen Personen auf den Eisen- 
bahnen (N. V. v. 3. Juni) 116. 
Geldstücke. Bestimmungen über die Außerkurssetzung der 
Eintalerstücke deutschen Gepräges (V. v. 3. Aug.) 159. 
Gemeindebehörden. Verpflichtung zur Ausführung der 
für den 2. Dezember 1907 angeordneten Viehzählung 
(V. v. 26. Okt.) 255. 
Generalsekretär des Landeskulturrates. Dessen Ob- 
liegenheiten usw. (Bek. v. 15. Juni §§8 13,4, 14, 
15, u. 1, 17a(1), 18,8, 19, 22 und 24) 121.
        <pb n="14" />
        4—— 
Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden 
usw. Änderungen in der Nachweisung der Regelung der 
Gerichtsbarkeit (Bek. v. 11. Mai) 111.— (Bek. v. 
21. Sept.) 236. 
Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat 
(Bek. v. 15. Juni) 118. v 
Geschworenen= und Schöffenwahlen. Bestimmungen über 
die Zusammensetzung der Ausschüsse hierzu bei den Amts- 
gerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und 
Zwickau (V. v. 21. Febr.) 70. 
Gewäbrleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen 
und Kirchendienern. Weitere Ausführungsbestimmungen 
hierüber (V. v. 18. Okt.) 250. 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. Bestimmungen über 
die vorläufige Erhebung der Steuern hierfür im Jahre 
1908 (Ges. v. 11. Dez. 8 10) 282. 
Gewerbeinspektionen haben die Befolgung der in Ab- 
schnitt II und III der Verordnung über leicht entzündliche 
und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände enthaltenen 
Vorschriften zu überwachen (V. v. 29. Nov. 8 38 Abs. 2) 
277. 
Gewerbekammer Dresden und Leipzig. Bestimmungen 
über die Bezirksabgrenzung und die Mitgliederzahl (V. 
v. 20. Juni) 134.) 
Gifte. Creolin ist kein zu den Giften gehöriges Kresol- 
präparat (V. v. 3. Aug.) 160. 
Gittersee — Possendorf, vollspurige Nebeneisenbahn. Be- 
triebseröffnung auf der Teilstrecke Gittersee — Hänichen- 
Goldene Höhe (Bek. v. 19. Dez.) 287. 
Goldene Hötbe-Hänichen — Gittersee. Teilstrecke der voll- 
spurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf. Be- 
triebseröffnung (Bek. v. 19. Dez.) 287. 
Gottesäcker, evangelisch-lutherische. Bestimmungen über 
das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen 
auf solchen (V. v. 15. Nov.) 261. 
Grenzpolizeibehörden. Deren Verpflichtungen bei der 
Einfuhr von Tieren für Tiergärten (V. v. 16. Dez. 
Punkt 2 Abf. 2) 286. 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins (V. v. 15. Sept.) 176, 182. — Desgl. bei 
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins (V. v. 15. Sept.) 
217, 222. 
Grundsteuer im Jahre 1908. Bestimmungen wegen 
deren vorläufiger Erhebung (Ges. v. 11.Dez. § 10) 282. 
Grundnßücksschätzer, vereideter. Bezeichnung für die zur 
amtlichen Feststellung des Wertes von Grundstücken be- 
stellten Sachverständigen (V. v. 26. März) 90. 
XIV — 
Grünhain — Osterlamm. Enteignungsrechtsverleihung 
zur Herstellung einer neuen öffentlichen Straße daselbst 
(V. v. 29. Juli) 152. 
Gymnasium, humanistisches, soll grundsätzlich als ge- 
eignetste Anstalt zur Vorbildung für das juristische 
Studium angesehen werden (Bek. v. 26. April 05) 113. 
H. 
Handels= und Gewerbekammergesetz vom 4. August 1900. 
Weitere Ausführungsbestimmungen hierzu (V. v. 
20. Juni) 134. 
Hänichen= Goldene Höhe —Gittersee. Teilstrecke der voll- 
spurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf. Be- 
triebseröffnung (Bek. v. 19. Dez.) 287. 
Hauptberakasse führt ab 1. November 1907 den Namen 
Bergamtskasse (V. v. 11. Okt.) 244. 
Hauptmarktorte für die Lieferungsverbände usw. Einige 
Abänderungen der Bestimmungen hierüber (V. v. 
21. Jan.) 7. 
Herrenleite. Beginn des öffentlichen Verkehrs auf der 
Strecke Pirna — Mocketal (Ladestelle) und des Privat- 
zweiggleisverkehrs von da bis Herrenleite (Bek. v. 
15. März) 87. 
Hochschule, technische. Anderung des Statuts bezüglich 
der Zulassung von männlichen und weiblichen Personen 
als Hospitanten zur Technischen Hochschule (Bek. v. 
23. Okt.) 254. 
Hofrana. Verleihung desselben an den Landestierarzt, 
die Veterinärräte und die Bezirkstierärzte (Bek. v. 
10. Mai) 110. 
Desgl. an verschiedene Beamte der Militärverwaltung 
(Bek. v. 21. Sept.) 237. 
Homöopatbische Zubereitungen usw. Bestimmungen über 
deren Abgabe (V. v. 18. Jan.) 8S. 
Hospitanten. Bestimmungen über die Zulassung von 
männlichen und weiblichen Personen als Hospitanten 
zur Technischen Hochschule (Bek. v. 23. Okt.) 254. 
Hoyerswerda—Königswartha. Vertragsabschluß zwischen 
den Königreichen Sachsen und Preußen wegen Her- 
stellung einer Eisenbahnverbindung zwischen diesen Orten 
(Bek. v. 13. Dez. 06) 1. 
J. 
Jahrmärkte. Bestimmungen über die Aufstellung und 
den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen usw. 
(V. v. 25. Jan.) 9. 
Juristisches Studium bez. erste juristische Staatsprüfung. 
Grundsätze über die Zulassung (Bek. v. 26. April 05) 
113.
        <pb n="15" />
        K. 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden. Grundsätze für die Besetzung der 
Stellen mit Militäranwärtern und Inhabern des An- 
stellungsscheins (V. v. 15. Sept.) 176, 182. — Desgl. 
bei den Kommunalbehörden (M. v. 15 Sept.) 217, 222. 
s. a. Militäranwärter. 
Katholische Kirchen= und Schulanlagen. Anderung 
einiger Bestimmungen über ihre Erhebung in den Erb- 
landen (V. v. 22. Dez. 06) 4. 
Kieritzsch Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung 
einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und 
Pegau (V. v. 24. Aug.) 175. 
Kindbettfieber. Wechselseitige Benachrichtigung der Mi- 
litär= und Polizeibehörden beim Auftreten dieser Krank- 
heit (Bek. v. 1. Febr.) 69., 
Kirchendiener. Weitere Ausführungsbestimmungen zum 
Kirchengesetze über die Gewährleistung des Stellenein- 
kommens von Geistlichen und Kirchendienern (V. v. 
18. Okt.) 250. 
Kirchengesetz über die Gewährleistung des Stellenein- 
kommens von Geistlichen und Kirchendienern. Weitere 
Ausführungsbestimmungen hierzu (V. v. 18. Okt.) 250. 
Kirchen= und Schulanlagen, katholische. Anderung einiger 
Bestimmungen über die Erhebung von dergl. Anlagen 
in den Erblanden (V. v. 22. Dez. 06) 4. 
Kirchhöfe. Bestimmungen über das Verhalten der Leichen- 
begleitungen bei Beerdigungen auf evangelisch-luthe- 
rischen Gottesäckern (V. v. 15. Nov.) 261. 
Kommendobehörden (Stäbe ders.). Anderungen in der 
Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über 
dieselben (Bek. v. 11. Mai) 111. — (Bek. v. 21. Sept.) 
236. 
Kommissare. Bestellung solcher für die Wahlen zur 
zweiten Kammer der Ständeversammlung (V. v. 
21. Aug.) 165. 
Kommunalbehörden. Grundsätze für die Besetzung von 
mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen dieser Be- 
hörden mit Müitäranwärtern und Inhabern des An- 
stellungsscheins (V. v. 15. Sept.) 217, 222. 
s. a. Militäranwärter. 
Königlich Sächsische Landes-Wetterwarte und 
Köniclich Sächsisches Stenograpbisches Landesamt. 
Neue Bezeichnung für das Meteorologische Institut 
und das Stenographische Institut zu Dresden (Bek. v. 
31. Mai) 115. 
Königsbrück. Enteignungsrechtsverleihung zur Her- 
stellung eines Truppenübungsplatzes daselbst (V. v. 
17. Aug.) 162. 
XV 
Königswartha-Hoyerswerda. Vertragsabschluß zwischen 
den Königreichen Sachsen und Preußen wegen Her- 
stellung einer Eisenbahnverbindung (Bek. v. 13. Dez. 
06) 1. 
Königswartha -Landesgrenze. Enteignungsrechtsver- 
leihung zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn 
(V. v. 11. Mai) 111. 
Koßengesetz vom 30. April 1906. Ergänzung des Ge- 
bührenverzeichnisses zufolge der Bestimmungen über die 
Feuerbestattung, Kraftfahrzeuge und den Bäckereibetrieb 
(V. v. 26. Jan.) 13. 
Desgl. aus Anlaß der Verordnung über den Rad- 
fahrverkehr auf öffentlichen Wegen (V. v. 16. Okt.) 249. 
Kraftfabrzeuge. Ergänzung des Gebührenverzeichnisses 
zum Kostengesetze vom 30. April 1906 (V. v. 26. Jan.) 
13 
Krankenpflege, freiwillige. Abänderung der Verordnung 
über den Verkehr der Zivil= und Militärbehörden mit 
den zur Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes zu- 
gelassenen Organisationen der freiwilligen Krankenpflege 
(Bek. v. 25. Juli) 151. 
Krankheiten, gemeingefährliche. Abänderung der Be- 
stimmungen über die Bekämpfung solcher Krankheiten 
(Bek. v. 24 Juni) 136. 
Desgl., übertragbare. Wechselseitige Benachrich- 
tigung der Mililär= und Polizeibehörden beim Auftreten 
derartiger Krankheiten (Bek. v. 1. Febr.) 69. 
Kreishauptmannschaften. Terminfestsetzung für Weiter- 
gabe der Listen über Beurkundungen adeliger Familien- 
verhältnisse (V. v. 4. Jan.) 6. 
Kresolpräparate. Creolin, als nicht zu den Giften ge- 
höriges Kresolpräparat, ist frei verkäuflich (V. v. 3. Aug.) 
160 
Kriegs-Sanitätsdienst. Abänderung der Verordnung 
über den Verkehr der Zivil= und Militärbehörden mit 
den zur Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes zu- 
gelassenen Organisationen der freiwilligen Krankenpflege 
(Bek. v. 25. Juli) 151. 
6 
D 
Laboratorien öffentlicher Lehranstalten und Behörden. 
Nichtanwendung der Verordnung über leicht entzünd- 
liche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände auf 
derartige Laboratorien (V. v. 29. Nov. § 42 Abs.b) 278. 
Landesamt, Stenographisches, Königlich Sächsisches. 
Neue Bezeichnung für das Stenographische Institut zu 
Dresden (Bek. v. 31. Mai) 115. 
Landesanstalt Colditz. Enteignungsrechtsverleihung zur 
Sicherung des Quellgebiets der Bockwitz-Colditzer 
Wasserleitung zugunsten dieser Landesanstalt (V. v. 
12. Juni) 128.
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        Landesgrenze — Königswartha. Enteignungsrechtsver- 
leihung zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn 
(V. v. 11. Mai) 111. 
Landes-Heil-- und Pfleganstalten. Die Anstaltsdirektoren 
sind für die Ausstellung von Leichenpässen hinsichtlich 
der daselbst Verstorbenen zuständig (N. V. v. 3. Juni) 
116. 
Landeskulturrat. Geschäftsordnung für diesen (Bek. v. 
15. Juni) 118. — Geschäftsjahr, Sitzungen, Einladung 
dazu, Entschuldigung, Ordnungsstrafen, Ordnung der 
Verhandlungen (88 1 bis 5) 118. — Anträge, Wort- 
erteilung, Verhandlungsschluß, Abstimmungen, Wahlen, 
stenographische Aufnahme der Verhandlungen usw. (886 
bis 12) 120. — Berichterstatter, Sonderausschüsse und 
Vorsitzender (§§ 13 und 14) 121. — Ständiger Aus- 
schuß, dessen besondere Obliegenheiten, erweiterter Aus- 
schuß, Gartenbauausschuß (88§ 15 bis 18) 122. — 
Generalsekretär, Jahresbericht, Reiseentschädigung (8§ 19 
bis 21) 125. — Kassenwesen, Strafen, Verkehr mit 
landwirtschaftlichen Kreisvereinen und Vereinen, Ande- 
rung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung (88 22 
bis 26) 127. 
Landestierarzt. 
10. Mai) 110. 
Landestrauer infolge Ablebens Ihrer Majestät der 
Königin-Witwe Carola von Sachsen. Bestimmungen 
hierüber (V. v. 15. Dez.) 283. 
Landes-Wetterwarte, Königlich Sächsische. Neue Be- 
zeichnung für das Meteorologische Institut zu Dresden 
(Bek. vom 31. Mai) 115. 
Landtag. Einberufung desselben (Bek. v. 27. Sept.) 239. 
Ernennungen für die erste Kammer der Ständever- 
sammlung (V. v. 9. Okt.) 242. 
Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden (Bek. v. 5. Dez.) 279. 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Zusammensetzung desselben (Bek. v. 5. Dez.) 279. 
Bekanntmachung desselben wegen Aufkündigung des 
Restes der Staatsanleihe vom Jahre 1867 (V. v. 
10. Dez.) 280. 
Landtagswahlen. Abänderungen in der Begrenzung und 
in der Bezeichnung von Bestandteilen der Landtags- 
wahlkreise (V. v. 14. März) 86. — (V. v. 17. April) 
93. — Vornahme von Ergänzungs= und Ersatzwahlen 
zur zweiten Kammer (V. v. 14. Juni) 117. — Bestellung 
von Wahlkommissaren (V. v. 21. Aug.) 165. — Er- 
gänzungswahl für die erste Ständekammer (Bek. v. 
14. Sept.) 176. 
Landwege. Abänderung der Vorschrift über die Ver- 
sendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und 
Wasserwegen (V. v. 14. Juni) 133. 
  
  
Verleihung des Hofranges (Bek. v. 
XVI 
Landwehrbezirkseinteilung. Anderung derselben (Bek. 
v. 22. Mai) 115. 
Leichenbeförderung auf Eisenbahnen. Abänderung 
einiger Bestimmungen hierüber (N. V. v. 3. Juni) 116. 
Leichenbegleitungen. Bestimmungen über deren Ver- 
halten bei Beerdigungen auf evangelisch-lutherischen 
Gottesäckern (V. v. 15. Nov.) 261. 
Leichenpaßausstellung hinsichtlich der in den Landes- 
Heil= und Pfleganstalten Verstorbenen steht den An- 
staltsdirektoren zu (N. V. v. 3. Juni) 116. 
Leichentransporte. Neue Fassung der Bestimmung über 
die Ausstellung von Leichenpässen (V. v. 7. Aug.) 161. 
Leichname, unbekannte. Verpflichtung der Polizeibehörde 
zur Bekanntmachung der Auffindung derartiger Leich- 
name im Dresdner Journal (V. v. 25. Jan.) 11. 
Leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und 
Gegenstände. Neue Bestimmungen über deren Herstel- 
lung, Umarbeitung und Verwendung (V. v. 29. Nov.) 
265. — Begriffsbestimmung (das. § 1) 265. — Her- 
stellung und Umarbeitung leicht entzündlicher und feuer- 
gefährlicher Stoffe und Gegenstände (das. 88 2 bis 6) 
266. — Gewerbliche Verwendung leicht entzündlicher 
Stoffe im allgemeinen (das. 8§ 7 und 8) 269. — Wäsche- 
reien (das. §§ 9 und 10) 269. — Verbrennungs-Motoren 
(das. §§ 11 bis 13) 270. — Luftgasanlagen (das. 8§ 14 
und 15) 270. — Herstellung von Celluloidwaren (das. 
§8§ 16 und 17) 271. — Sonstige Betriebe (das. § 18) 
271. — Versendung leicht entzündlicher und feuergefähr- 
licher Stoffe und Gegenstände (das. § 19) 271. — 
Handel mit leicht entzündlichen und feuergefährlichen 
Stoffen und Gegenständen und ihre Lagerung, und zwar 
Anzeige und Genehmigung (das. § 20) 273. — Auf- 
bewahrung im Verkaufsraume (das. § 21) 273. — 
Lagerung kleinerer Mengen (das. 8§ 22 bis 26) 273.— 
Lagerung größerer Mengen (das. 88 27 bis 34) 275.— 
Ausnahmebestimmungen (das. § 35) 276. — Ausfüh- 
rungsbestimmungen (das. 8§ 36 bis 38) 277.— Straf- 
bestimmungen (das. § 39) 277. — Schluß= und Über- 
gangsbestimmungen (das. 88 40 bis 43) 277. 
Leipzig. Bestimmungen über die Bezirksabgrenzung und 
die Mitgliederzahl der Gewerbekammer daselbst (V. v. 
20. Juni) 134. 
Universität Leipzig. Abänderung der Ordnung der 
pädagogischen Prüfung daselbst (Bek. v. 23. Mai) 114. 
Linien-Kommission. Einführung des Namens „Linien- 
Kommandantur“ (Bek. v. 19. Nov.) 262. 
M. 
Marineverwaltung. Abänderung der Vorschrift über 
die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegen- 
ständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land- 
und Wasserwegen (V. v. 14. Juni) 133.
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        Messe. Bestimmungen über die Aufstellung und den Be— 
trieb beweglicher Dampfkessel auf Jahrmärkten usw. 
(V. v. 25. Jan.) 9. 
Meteorologisches Institut zu Dresden führt künftig den 
Namen „Königlich Sächsische Landes-Wetterwarte“ 
(Bek. v. 31. Mai) 115. 
Militär. Zusammenstellung der Anderungen der Deut- 
schen Wehrordnung (Bek. v. 12. Febr.) 17. 
Verpflichtung der Polizeibehörden zur Anzeigeerstat- 
tung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission bei 
Entlassung geisteskranker, -schwacher sowie epileptisch 
erkrankter gestellungspflichtiger Personen (V. 
v. 27. Dez. 06) 5. 
Abänderung der Verordnung über den Verkehr der 
Zivil= und Militärbehörden mit den zur Unterstützung 
des Kriegs-Sanitätsdienstes zugelassenen Organisationen 
der freiwilligen Krankenpflege (Bek. v. 25. Juli) 
151. 
Einige Anderungen der Bestimmungen über die Fest- 
setzung der Hauptmarktorte für die Lieferungs- 
verbände usw. (V. v. 21. Jan.) 7. 
Hofrangverleihung an die Betriebsdirektoren 
II. Klasse beim Kriegsministerium und bei der Zeug- 
meisterei, die Betriebsleiter (Militärbaumeister und 
Militärchemiker) bei den technischen Instituten und die 
Ober-Militär-Intendanturräte (Bek. v. 21. Sept.) 237. 
Anderungen in der Einteilung der Landwehr- 
bezirke (Bek. v. 22. Mai) 115. 
Neue Fassung der Bestimmung über die Ausstellung 
von Leichenpässen (V. v. 7. Aug.) 161. 
Nichtanwendung der Verordnung über leicht ent- 
zündliche und feuergefährliche Stoffe und Ge- 
genstände auf die Betriebe der Heeresverwaltung (V. v. 
29. Nov. § 42 Abs. a) 278. 
Anderweite Anderung und Ergänzung der Pferde- 
aushebungsvorschrift vom Jahre 1902 (V. v. 
16. Juli) 137. 
Anderungen in der Nachweisung der Regelung der 
Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando- 
behörden, der Truppenteile und Militärbehörden (Bek. 
v. 11. Mai) 111. — (Bek. v. 21. Sept.) 236. 
Abänderung der Vorschrift über die Versendung 
von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasser- 
wegen (V. v. 14. Juni) 133. 
Viehzählung am 2. Dezember 1907. Durchfüh- 
rung der Zählung in militärischen Anstalten (V. v. 
26. Okt. § 9) 256. 
Wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und 
Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer 
Krankheiten (Bek. v. 1. Febr.) 69. 
XVII 
Militäranwärter. Nachtrag zu dem Verzeichnisse der 
den Militäranwärtern im Königl. Sächs. Staatsdienste 
vorbehaltenen Stellen (Bek. v. 30. März) 91. 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des An- 
stellungsscheins (V. v. 15. Sept.) 176, 182. — Zivil- 
versorgungsschein (das. Anl. A) 195.— Anstellungsschein 
für den Unterbeamtendienst (das. Anl. B) 196. — 
Zivilversorgungsscheine (das. Anl. C, D, E) 197 bis 199. 
— Verzeichnis der im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen (das. Anl. F) 200. — Liste der Anwärter für 
die Anstellung (das. Anl. G) 209. — Verzeichnis der 
Vermittelungsbehörden (das. Anl. H) 212. — Nach- 
weisung der Vakanzen (das. Anl. J) 214.— Nachweisung 
der vorbehaltenen und im Laufe eines Vierteljahres be- 
setzten Stellen (das. Anl. K) 215. — Erläuterungen 
(das.) 216. 
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. 
mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins (V. v. 15. Sept.) 217, 222. — Erläuterungen 
(das.) 230. 
Militär-Eisenbahnbehörden. Bestimmungen wegen 
anderweiter Benennung für: „Linien-Kommission, 
Eisenbahnlinien-Kommissar und Eisenbahn-Kommissar“ 
(Bek. v. 19. Nov.) 262. 
Milzbrand. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- 
und Polizeibehörden beim Auftreten dieser Krankheit 
(Bek. v. 1. Febr.) 69. 
Mittweida—Dreiwerden. Teilstrecke der vollspurigen 
Güterbahn von Mittweida Bhf. nach dem Zschopautale. 
Betriebseröffnung für den öffentlichen Verkehr (Bek. v. 
13. Mai) 112. 
Mocketal (Ladestelle). Beginn des öffentlichen Verkehrs 
auf der Strecke Pirna— Mocketal und des Privatzweig- 
gleisverkehrs auf der Strecke Mocketal— Herrenleite 
(Bek. v. 15. März) 87. 
Munitionsgegenstände. Abänderung der Vorschrift über 
die Versendung solcher auf Land= und Wasserwegen 
seitens der Militär= und Marineverwaltung (V. v. 
14. Juni) 133. 
N. 
Nachbarpostorte. Ausdehnung des Geltungsbereichs der 
Ortstaxe auf solche (Bek. v. 26. März) 89. 
Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die 
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und 
Militärbehörden. Anderungen (Bek. v. 11. Mai) 111. 
— (Bek. v. 21. Sept.) 236. . 
Niederplanitz — Zwickau, vollspurige Nebeneisenbahn. 
Betriebseröffnung (Bek. v. 1. Okt.) 241. 
C
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        O. 
Olsnitz i. E. Genehmigung zur Ausgabe noch nicht aus- 
geloster Schuldverschreibungen der vom Steinkohlenbau- 
verein Concordia daselbst im Jahre 1894 aufgenom- 
menen Anleihe (Bek. v. 4. Juli) 137. 
Organisation der freiwilligen Krankenpflege zur Unter- 
stützung des Kriegs-Sanitätsdienstes. Verausgabung 
einer besonderen Dienstvorschrift hierüber (Bek. v. 
25. Juli) 151. 
Ortstare. Ausdehnung des Geltungsbereichs derselben 
auf weitere Nachbarpostorte (Bek. v. 26. März) 89. 
Osterlamm —0 rünhain. Enteignungsrechtsverleihung 
für den Bau einer neuen öffentlichen Straße daselbst 
(V. v. 29. Juli) 152. 
Österreich-Ungarn. Ergänzung der Bestimmungen für 
die Uberführung von Trabrennpferden von den Trab- 
rennplätzen daselbst zu denen des Deutschen Reichs (V. 
v. 17. Aug.) 163. 
Anderung des Wortes „Kaaden“ in „Preßnitz“ in § 8 
Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum Viehseuchen- 
Ubereinkommen mit dem Deutschen Reiche (V. v. 25.Okt.) 
260. 
P. 
Pädagogik. Abänderung der Ordnung für pädagogische 
Prüfung an der Universität Leipzig (Bek. v. 23. Mai) 114. 
Pässe zu Leichentransporten. Neue Fassung der Bestim- 
mungen hierüber (V. v. 7. Aug.) 161. 
Pegau. Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung 
einer vollspurigen Nebenbahn zwischen Kieritzsch und 
Pegau (V. v. 24. Aug.) 175. 
Pest. Bekanntgabe neuer Desinfektionsanweisungen bei 
Pest, Pocken usw. (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Pferdeausbebungsvorschrift. Anderweite Anderung 
und Ergänzung (V. v. 16. Juli) 137. 
Pirna. Beginn des öffentlichen Verkehrs auf der Strecke 
Pirna— Mocketal (Ladestelle) und des Privatzweiggleis= 
verkehrs von da bis Herrenleite (Bek. v. 15. März) 87. 
Pocken. Bekanntgabe neuer Desinfektionsanweisungen bei 
Pest, Cholera usw. (Bek. v. 24. Juni) 136. 
Polizei. Bekanntmachung über die Auffindung un- 
bekannter Leichname erfolgt im Dresdner Journal 
(V. v. 25. Jan.) 11. 
Obliegenheiten der Polizeibehörden bei der Einfuhr 
von Tieren für Tiergärten (V. v. 16. Dez. Punkt 2 
Abs. 2) 286. 
Nichtstaatliche Anstalten sind verpflichtet, die Aufnahme 
und Entlassung von epileptisch Kranken der Polizei- 
behörde anzuzeigen (V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Anzeigeerstattung an den Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission bei Entlassung geistesschwacher, -kranker 
XVIII 
und epileptisch erkrankter, gestellungspflichti- 
ger Personen (V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Überwachung der Befolgung der Verordnung über 
leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe (V. 
v. 29. Nov. § 38) 277. 
Ausstellung von Radfahrkarten (V. v. 16. Okt. 
83) 246. 
Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und 
Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer 
Krankheiten (Bek. v. 1. Febr.) 69. 
Possendorf —Gittersee, vollspurige Nebeneisenbahn. Be- 
triebseröffnung auf der Teilstrecke Gittersee — Hänichen- 
Goldene Höhe (Bek. v. 19. Dez.) 287. 
Post. Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf 
weitere Nachbarpostorte (Bek. v. 26. März) 89. 
Postordnung vom 20. März 1900. Anderweite Ande- 
rungen (Bek. v. 19. Sept.) 232. 
Preußen. Vertrag mit dem Königreich Sachsen wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda 
nach Königswartha (Bek. v. 13. Dez. 06) 1. 
Prüfung. Grundsätze über die Zulassung zur ersten juri- 
stischen Staatsprüfung (Bek. v. 26. April 05) 113. 
Abänderung der Ordnung der pädagogischen Prüfung 
an der Universität Leipzig (Bek. v. 23. Mai) 114. 
Erhöhung der Gebühren für die Anstellungsprüfungen 
für den höheren Staatsforstdienst und für den höheren 
technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwal- 
tung (V. v. 22. Nov.) 262. 
Prüfungsordnung für Arzte vom 20. Juli 1901. 
Anderweite Fassung einiger # Paragraphen (Bek. v. 
1. März) 71. 
R. 
Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen. Allgemeine 
Vorschriften hierüber (V. v. 16. Okt. § 1) 244. — Be- 
stimmungen über die Ausrüstung des Fahrrads (das. §2) 
245. — Ausweis über die Person des Radfahrers (daf. 
§ 3) 245. — Besondere Pflichten des Radfahrers (das. 
§§s 4 bis 11) 245. — Benutzung öffentlicher Wege und 
Plätze (das. §§ 12 bis 14) 247. — Strafbestimmungen 
(das. § 15) 248. — Ausnahmebestimmungen (das. § 16) 
248. — Schlußbestimmungen (das.) 248. — Radfahr- 
kartenmuster (das. Anl.) 249. — Gebühren für Aus- 
stellung der Radfahrkarten (V. v. 16. Okt.) 250. 
Rampen der Eisenbahn sind besonders zu desinfizieren, 
wenn sie bei Frostwetter zur Beförderung von Vieh und 
Geflügel benutzt worden sind (V. v. 28. Sept.) 243. 
Reblaus. Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze 
betr. die Bekämpfung der Reblaus (V. v. 2. Mai) 106. 
— Allgemeines, Weinbaubezirk, Aufsichtsbezirke, Zu- 
ständigkeit der Ortspolizeibehörden (das. 88 1 bis 4) 106. 
— Vertrauensmänner (das. S§ 5 bis 8) 107.— Bezirks-
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        Sachverständige, Verfahren bei Verseuchungen (das. 889 
bis 14) 108. — Verbot der Ausfuhr von Reben usw.; 
Rebschulen und Rebpflanzungen in Handelsgärtnereien, 
Verkehr mit Reben (das. 88§ 15 bis 17) 109. 
Rechtsstudium Grundsätze über die Zulassung (Bek. v. 
26. April 05) 113. 
Registrierwagen, selbsttätige. Ubertragung der Befugnis 
zum Eichen von solchen auf das Staatseichamt Bautzen 
(Bek. v. 17. Jan.) 7. 
Regulativ für den Landeskulturrat (Bek. v. 15. Juni) 
11118. 
Reichsdienst. Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stellen (V. v. 15. Sept., Anl. F) 200. 
Religion. Anderweite Feststellung der Bezirke der Dis- 
sidentenvereine (V. v. 25. April) 99. 
Rennpferde. Ergänzung der Bestimmung für die Über- 
führung von den großen Trabrennplätzen Osterreich- 
Ungarns zu denen des Deutschen Reichs (V. v. 17. Aug.) 
163. 
Notzkrankbeit. Wechselseitige Benachrichtigung der Mili- 
tär= und Polizeibehörden beim Auftreten dieser Krank- 
heit (Bek. v. 1. Febr.) 69. 
S. 
Sachsen. Vertrag mit dem Königreich Preußen wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda 
nach Königswartha (Bek. v. 13. Dez. 06) 1. 
Sachverständige (Bezirks-Sachverständige). Bestellung 
von solchen in Angelegenheiten der Bekämpfung der Reb- 
laus (V. v. 2. Mai § 9) 108. 
Zur amtlichen Feststellung des Wertes von Grund- 
stücken bestellte Sachverständige haben die Bezeichnung 
„vereideter Grundstücksschätzer“ zu führen (V. v. 
26. März) 90. 
Scharlach. Auphebung des Verbotes des Transportes 
der an Scharlach verstorbenen Personen auf den Eisen- 
bahnen (N. V. v. 3. Juni) 116. 
Schlachtsteuer im Jahre 1908. Bestimmungen über 
deren vorläufige Erhebung (Ges. v. 11. Dez. § le) 282. 
Schlachtviehversicherung. Neue Fassung der Bestim- 
mung über die Verlustabschätzung bei Beanstandung ein- 
zelner Fleischteile (V. v. 12. Aug.) 162. 
Schöffen. Bestimmungen über die Zusammensetzung der 
Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen 
bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnnitz, 
Plauen und Zwickau (V. v. 21. Febr.) 70. 
Schuldverschreibungen, noch nicht ausgeloste, der im 
Jahre 1894 aufgenommenen Anleihe des Steinkohlen- 
XIX 
bauvereins Concordia zu Olsnitz i. E. dürfen wieder 
ausgegeben werden (Bek. v. 4. Juli) 137. 
Schul= und Kirchenanlagen, katholische. Anderung einiger 
Bestimmungen über die Erhebung von dergl. Anlagen 
in den Erblanden (V. v. 22. Dez. 06) 4. 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Hin- 
weis auf die in dem Reichsgesetzblatt veröffentlichte neue 
Signalordnung (V. v. 17. Aug.) 167. 
Sprenayoffversendungsvorschrift der Militär= und 
Marineverwaltung (für Land= und Wasserwege). Ab- 
änderung derselben (V. v. 14. Juni) 133. 
Staatsbeamte. Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 
1902 über die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen 
(Ges. v. 20. Dez.) 288. — Tarif (das.) 290. — 
Ausführungsverordnung (V. v. 24. Dez.) 290. 
Staatsdienst. Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter 
usw. (V. v. 15. Sept.) 176, 182. 
Staarseichamt Bautzen. Übertragung der weiteren Be- 
fugnis zum Eichen von selbsttärigen Registrierwagen 
(Bek. v. 17. Jan.) 7. 
Staatsforstdienst, höherer. Erhöhung der Gebühren für 
die Anstellungsprüfung (V. v. 22. Nov.) 262. 
Staatskassen. Anweisung wegen Außerkurssetzung der 
Eintalerstücke deutschen Gepräges (V. v. 3. Aug.) 159. 
Staatsprüfung, erste juristische. Grundsätze über die 
Zulassung (Bek. v. 26. April 05) 113. 
Staatsschulden. Wahl des Landtagsausschusses zu Ver- 
waltung derselben (Bek. v. 5. Dez.) 279. 
Aufkündigung des Restes der K. S. Staatsanleihe 
vom Jahre 1867. Bekanntmachung des Landtags- 
ausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden (V. v. 
10. Dez.) 280. 
Stäbe der Kommandobehörden. Anderungen in der Nach- 
weisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über diese (Bek. 
v. 11. Mai) 111. — (Bek. v. 21. Sept.) 236. 
Standesämter. Terminfestsetzung für Weiterleitung der 
Listen über Beurkundungen adeliger Familienverhältnisse 
(V. v. 4. Jan.) 6. 
Ständeversammlung. Bestellung von Kommissaren für 
die Wahlen zur zweiten Kammer (V. v. 21. Aug.) 165. 
Ergänzungs= und Ersatzwahl für die zweite Kammer 
(V. v. 14. Juni) 117. 
Ergänzungswahl für die erste Kammer (Bek. v. 
14. Sept.) 176. 
Einberufung der Stände (Bek. v. 27. Sept.) 239. 
Ernennungen für die erste Kammer (V. v. 9.Okt.) 242. 
Statut der Technischen Hochschule. Anderung desselben 
bezüglich der Zulassung von männlichen und weiblichen 
Personen als Hospitanten (Bek. v. 23. Okt.) 254.
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        — XxXxX 
Steinkohlenbauverein Concordia zu Olsnitz i. E. Ge— 
nehmigung zur Ausgabe noch nicht ausgeloster Schuld- 
verschreibungen der von ihm im Jahre 1894 aufgenom- 
menen Anleihe (Bek. v. 4. Juli) 137. 
Stelleneinkommen der Geistlichen und Kirchendiener. 
Weitere Bestimmungen über die Gewährleistung des- 
selben (V. v. 18. Okt.) 250. 
Stellenverzeichnis für die Militäranwärter im K. S. 
Staatsdienste. Nachtrag hierzu (Bek. v. 30. März) 91. 
Stenographisches Institut zu Dresden führt künftig 
den Namen „Königlich Sächsisches Stenographisches 
Landesamt“ (Bek. v. 31. Mai) 115. 
Steuern und Abgaben. Bestimmungen über die vorläufige 
Erhebung derselben im Jahre 1908 und den bei der 
Veranlagung zur Einkommensteuer anzuwendenden Tarif 
(Ges. v. 11. Dez.) 282. 
Stiftungsurkunde des Allgemeinen Ehrenzeichens. Nach- 
trag wegen Einführung des Namens „Ehrenkreuz“ bez. 
„Ehrenkreuz mit der Krone“ (Urk. v. 18. Okt.) 259. 
Stoffe, leicht entzündliche und feuergefährliche. Neue 
Bestimmungen über deren Herstellung, Umarbeitung und 
Verwendung (V. v. 29. Nov.) 265. 
s. a. Leicht entzündliche usw. Stoffe. 
Strafbestimmungen gegen die Bestimmungen über die 
Berufs= und Betriebs= usw. Zählung im Jahre 
1907 (V. v. 30. April) 95. 
Desgl. gegen die Bestimmungen über die Aufstellung 
und den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen 
usw. (V. v. 25. Jan.) 9. 
Desgl. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Ver- 
ordnung, betreffend die Aufnahme und Entlassung von 
Epileptischen in und aus nichtstaatlichen Anstalten 
(V. v. 27. Dez. 06) 5. 
Desgl. gegen die Geschäftsordnung für den Landes- 
kulturrat (Bek. v. 15. Juni S§8 3,2 u. 4, 4 und 23) 118. 
Desgl. gegen die Verordnung des Evangelisch-lutheri- 
schen Landeskonsistoriums über das Verhalten der 
Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf evan- 
gelisch-lutherischen Gottesäckern (V. v. 15. Nov.) 261. 
Desgl. gegen die Verordnung über leicht entzünd- 
liche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände (V. 
v. 29. Nov. § 39) 277. 
Desgl. gegen die Bestimmungen über den Radfahr- 
verkehr auf öffentlichen Wegen (V. v. 16. Okt. § 15) 
248. 
Studierende der Bergakademie zu Freiberg und der Forst- 
akademie zu Tharandt. Neue Bestimmungen über die 
Abhaltung von Sühneversuchen mit Studierenden (V. 
v. 18. Dez.) 291. 
Studium, juristisches. Grundsätze über die Zulassung 
(Bek. v. 26. April 05) 113. 
Sühneversuche mit Studierenden der Bergakademie zu 
Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt. Neue 
Bestimmungen hierüber (V. v. 18. Dez.) 291. 
Straßenaufreißer. Bestimmungen über die Beförderung 
von solchen auf öffentlichen Wegen (V. v. 18. Mai) 133. 
Straßenbau, öffentlicher, zwischen Osterlamm und Grün- 
hain. Enteignungsrechtsverleihung dazu (V. v. 29. Juli) 
152. 
Straßenlokomotiven. Ergänzung der Vorschriften über 
den Verkehr auf öffentlichen Wegen (V. v. 18. Mai) 133. 
T. 
Taler-(Eintaler-) Stücke deutschen Gepräges. Außerkurs- 
setzung derselben (V. v. 3. Aug.) 159. 
Tarif zum Gesetze zur Abänderung des Gesetzes vom 
16. Juli 1902 über die Gewährung von Wohnungs- 
geldzuschüssen (Ges. v. 20. Dez.) 290. 
Taubstummenanstalten. Vorschriften über die Unter- 
bringung in solchen (V. v. S. März) 73. — Allgemeines 
(das. §§ 1 bis 7) 74. — Aufnahme (das. §§ 8 bis 12) 
76. — Annahme (das. §§ 13 und 14) 78.— Aufwand 
(das. §§ 15 bis 23) 78. — Verkehr mit den Ange- 
hörigen (das. §§ 24 bis 27) 82. — Versetzung (das. 
§ 28) 83. — Entlassung (das. §§ 29 bis 33) 83.— 
Todesfall (das. §§ 34 bis 38) 85. 
Technische Hochschule. Anderung des Statuts bezüglich 
der Zulassung von männlichen und weiblichen Personen 
als Hospitanten (Bek. v. 23. Okt.) 254. 
Technischer Staatsdienst, höherer, in der Berg= und 
Hüttenverwaltung. Erhöhung der Gebühren für die 
Anstellungsprüfung (V. v. 22. Nov.) 262. 
Terminfestsetzung für die Weiterleitung der Listen über 
Beurkundungen adeliger Familienverhältnisse seitens der 
Standesämter und Kreishauptmannschaften (V. v. 
4. Jan.) 6. 
Tiere. Bestimmungen über die Viehzählung am 2. De- 
zember 1907 (V. v. 26. Okt.) 255. 
Desgl. über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten 
(V. v. 16. Dez.) 285. 
Tierärzte, beamtete. Verleihung des Hofranges an den 
Landestierarzt, die Veterinärräte und die Bezirkstier- 
ärzte (Bek. v. 10. Mai) 110. 
Trabrennpferde. Ergänzung der Bestimmung für ihre 
Überführung von den großen Trabrennplätzen Osterreich- 
Ungarns zu denen des Deutschen Reichs (V. v. 17. Aug.) 
163. 
Trauerläuten beim Ableben Ihrer Majestät der Königin- 
Witwe Carola von Sachsen. Bestimmungen hierüber 
(V. v. 15. Dez.) 283. 
Truppenteile. Anderungen in der Nachweisung der 
Regelung der Gerichtsbarkeit über diese (Bek. v. 11. Mai) 
111. — (Bek. v. 21. Sept.) 236.
        <pb n="21" />
        Truppenübungsplatz nördlich von Königsbrück. Ent- 
eignungsrechtsverleihung zur Herstellung desselben (V. 
v. 17. Aug.) 162. 
u. 
Universität Leipzig. Abänderung der Ordnung der päda- 
gogischen Prüfung daselbst (Bek. v. 23. Mai) 114. 
Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
Abänderung der Gebührenordnung (Bek. v. 31. Jan.) 
11. 
Urkunde über die Stiftung des Allgemeinen Ehrenzeichens. 
Nachtrag wegen Einführung der Bezeichnung „Ehren- 
kreuz“ bez. „Ehrenkreuz mit der Krone“ (Urk. v. 18. Okt.) 
259. 
Urkundenstempelsteuer. Bestimmungen über deren vor- 
läufige Erhebung im Jahre 1908 (Ges. v. 11. Dez. 
§ 10 282. 
V. 
Verbot der Ausfuhr von Reben usw. zum Zwecke der Be- 
kämpfung der Reblaus (V. v. 2. Mai § 15) 109. 
Vereideter Grundstücksschätzer. Bezeichnung für die zur 
amtlichen Feststellung des Wertes von Grundstücken be- 
stellten Sachverständigen (V. v. 26. März) 90. 
Vertrauensmänner in Angelegenheiten der Bekämpfung 
der Reblaus (V. v. 2. Mai §8§ 5 bis 8) 107. 
Desgl. der Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und 
Geschworenen (V. v. 21. Febr.) 70. 
Verwaltung der Staatsschulden. Wahl des Aus- 
schusses (Bek. v. 5. Dez.) 279. 
Bekanntmachung derselben wegen Aufkündigung des 
Restes der K. S. Staatsanleihe vom Jahre 1867 (V. 
v. 10. Dez.) 280. 
Verzeichnis der den Militäranwärtern im K. S. Staats- 
dienste vorbehaltenen Stellen. Nachtrag hierzu (Bek. v. 
30. März) 91. 
Desgl. der den Militäranwärtern usw. im Reichs- 
dienste vorbehaltenen Stellen (V. v. 15. Sept., Anl. F) 
200. 
Veterinärräte. 
10. Mai) 110. 
Vieh. Bestimmungen über die Einfuhr von Tieren für 
Tiergärten (V. v. 16. Dez.) 285. 
Viehseuchen -übereinkommen zwischen dem Deutschen 
Reiche und Osterreich-Ungarn. Ergänzung der Aus- 
führungsverordnung hierzu bezüglich der Überführung 
von Trabrennpferden von den Trabrennplätzen Osterreich-- 
Ungarns zu denen des Deutschen Reichs (V. v. 17. Aug.) 
163. 
Anderung des Wortes „Kaaden“ in „Preßnitz“ in 
§ 8 Abs. 4 derselben Ausführungsverordnung (V. v. 
25. Okt.) 260. 
Verleihung des Hofranges (Bek. v. 
XXI 
Vieh= und Geflügelbeförderung auf Eisenbahnen. Be- 
sondere Desinfizierung der bei Frostwetter benutzten 
Rampen (V. v. 28. Sept.) 243. 
Viehzählung am 2. Dezember 1907. 
hierüber (V. v. 26. Okt.) 255. 
Volksfeste. Bestimmungen über die Aufstellung und den 
Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen usw. (V. 
v. 25. Jan.) 9. 
Bestimmungen 
W. 
Wahl der Schöffen und Geschworenen. Bestimmungen 
über die Zusammensetzung der Ausschüsse hierzu bei den 
Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
und Zwickau (V. v. 21. Febr.) 70. 
Wahl des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden (Bek. v. 5. Dez.) 279. 
Wahlen, s. u. Landtagswahlen. 
Wahlkommissare. Bestellung solcher für die Wahlen 
zur zweiten Kammer der Ständeversammlung (V. v. 
21. Aug.) 165. 
Wasserversorgung der Landesanstalt Colditz. Enteig- 
nungsrechtsverleihung zur Sicherung des Quellgebiets 
der Bockwitz-Colditzer Wasserleitung (V. v. 12. Juni) 
128. 
Wasserwege. Abänderung der Vorschrift über die Ver- 
sendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und 
Wasserwegen (V. v. 14. Juni) 133. 
Wege, öffentliche. Ergänzung der Vorschriften über den 
Verkehr von Straßenlokomotiven auf solchen (V. v. 
18. Mai) 133. 
Desgl. Bestimmungen über den Radfahrverkehr auf 
solchen (V. v. 16. Okt.) 244. 
Wehrordnung, Deutsche. Zusammenstellung der Ande- 
rungen (Bek. v. 12. Febr.) 17. 
Weibliche Personen. Bestimmungen über die Zulassung 
als Hospitantinnen zur Technischen Hochschule (Bek. v. 
23. Okt.) 254. 
Weinbaubezirk. Bildung der am Weinbau beteiligten 
Gebiete des Königreichs Sachsen zu einem Weinbau- 
bezirke und Teilung in 3 Aufsichtsbezirke in Angelegen- 
heiten der Bekämpfung der Reblaus (V. v. 2. Mai 
88 2 u. 3) 106. 
Wilsdruff— Döbeln. Verleihung des Enteignungsrechts 
zur Herstellung einer schmalspurigen Nebenbahn (V. v. 
25. Febr.) 71. 
Wohnungsgeldzuschüsse. Abänderung des Gesetzes vom 
16. Juli 1902 (Ges. v. 20. Dez.) 288. — Tarif 
(das.) 290. — Ausführungsbestimmungen (V. v. 
24. Dez.) 290. 
d
        <pb n="22" />
        g. 
Zählung der Berufe und Betriebe im Jahre 1907, der 
Invalidenversicherungsbeiträge zahlenden und Unfall— 
und Invalidenrenten beziehenden Personen sowie der 
Witwen und Waisen (V. v. 30. April) 95. 
Zivilversorgunasschein. Grundsätze für die Besetzung 
der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden mit Militär- 
anwärtern (V. v. 15. Sept.) 176, 182, 217, 222. 
s. a- Militäranwärter. 
Zivil= und Militärbehörden. Abänderung der Verord- 
nung über den Verkehr mit den zur Unterstützung des 
XAII 
Kriegs-Sanitätodienstes zugelassenen Organisationen 
der freiwilligen Krankenpflege (Bek. v. 25. Juli) 151. 
Zollinland. Abänderung der Gebührenordnung für die 
Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches 
(Bek. v. 31. Jan.) 11. 
Zschopautal — Mittweida Bhf., vollspurige Güterbahn. 
Eröffnung des Betriebes für den öffentlichen Verkehr 
auf der Teilstrecke Mittweida—Dreiwerden (Bek. v. 
13. Mai) 112. 
Zwickau — Niederplanitz, vollspurige Nebeneisenbahn. 
Betriebseröffnung (Bek. v. 1. Okt.) 241. 
Zwönitz. Errichtung eines Amtsgerichts daselbst (Ges. v. 
22. Juni) 129. — Ausführungsbestimmungen hierzu 
(V. v. 26. Juni) 131.
        <pb n="23" />
        — 1 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1907. 
    
  
—-(dsz2I229DD[DT„. ——————— — — 
—— — — — — — A— ———— — S 
— — 
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter 
dem 24. März 1905 wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda nach Königswartha ab- 
geschlossenen Vertrag betr. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Erhebung der katholischen Kirchen= und 
Schulanlagen in den Erblanden betr. S. 4. — Nr. 3. Verordnung, betr. die Aufnahme und Entlassung 
von Epileptischen in und aus Anstalten, welche nicht in staatlicher Verwaltung stehen. S. 5. — Nr. 4. Ver- 
ordnung, die Abänderung des § 7 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Einrichtung eines Adels- 
buches usw. vom 19. September 1902 betr. S. 6. — Nr. 5. Bekanntmachung, die Erweiterung der 
Befugnisse des Staatseichamtes zu Bautzen betr. S. 7. — Nr. 6. Verordnung, die Abänderung der Ver- 
ordnung über die Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungsverbände, die Veröffentlichung der ermittelten 
Durchschnittspreise für Pferdefutter und das Liquidationsverfahren über die Vergütung der letzteren betr. S. 7. 
— Nr. 7. Verordnung, die Abgabe von Arzneimitteln betr. S. 8. 
  
Nr. 1. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter 
dem 24. März 1905 wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von 
Hoverswerda nach Königswartha abgeschlossenen Vertrag betreffend; 
vom 13. Dezember 1906. 
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Regierung wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda nach Königswartha unter dem 
24. März 1905 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beider— 
seitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 13. Dezember 1906. 
Die Ministerien der Finanzen und der auswärtigen 
  
Angelegenheiten. 
Dr. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Liebscher. 
1 
Ausgegeben zu Dresden den 28. Januar 1907. 
—
        <pb n="24" />
        □D 
Seine Majestät der König von Sachsen 
und 
Seine Majestät der König von Preußen 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Hoyers- 
werda nach Königswartha zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren 
Geheimen Finanzrat Johannes Elterich und 
Geheimen Baurat Manfred Krüger 
und 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren 
Geheimen Oberfinanzrat Rudolf Ottendorff und 
Geheimen Baurat Franz Richard, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind übereingekommen, 
eine durchgehende Eisenbahnverbindung zwischen Hoyerswerda und Königswartha her- 
zustellen. 
Artikel II. 
Jede der beiden hohen Regierungen erklärt sich bereit, die zur Herstellung der ge- 
nannten Eisenbahnverbindung erforderliche Bahnstrecke auf ihrem Gebiete für eigene 
Rechnung bis zur beiderseitigen Grenze zu bauen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung 
hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Bedingungen, von denen der Bau ge- 
setzlich abhängig gemacht werden sollte, sichergestellt sein wird. Bei Eintritt der genannten 
Voraussetzungen wird jede der beiden Regierungen der anderen innerhalb dreier Monate 
Nachricht geben und den Bau der von ihr auszuführenden Strecke derart vorbereiten und 
fördern, daß die neue Eisenbahnverbindung tunlichst bald im Bau vollendet und dem Be- 
triebe übergeben werden kann.
        <pb n="25" />
        — — 3 
Artikel III. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplanes und der ein- 
zelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. 
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze überschreitet, 
bereits erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die dies- 
bezüglich getroffene Vereinbarung. 
Artikel IV. 
Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst nur 
mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfnis nach 
Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie, beziehungsweise auf einzelnen 
Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Abwickelung des Verkehrs 
notwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich heraus- 
stellen, so werden die hohen Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere 
Verhandlung treten. « 
Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 
1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Als kleinster zulässiger Halbmesser für Krümmungen ist das Maß von 350 Meter 
und als stärkste Steigung das Verhältnis 1:100 einzuhalten. 
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne 
nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen 
werden. 
Artikel V. 
Ein Übergabebahnhof an der Grenze wird nicht errichtet werden. Der Betrieb auf 
der neuen Strecke soll von der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich geführt werden. Seine Regelung bleibt einem be- 
sonderen Vertrage zwischen den genannten Verwaltungen vorbehalten. 
Artikel VI. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt) bleibt 
in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahnstrecke auf jedem der beiden 
Gebiete der betreffenden Territorialregierung ausschließlich vorbehalten. 
Artikel VII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Dresden erfolgen. 
1 *
        <pb n="26" />
        — 4 — 
8 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
besiegelt. 
So geschehen zu Dresden, am 24. März 1905. 
Elterich. Ottendorff. 
2 Krüger. Richard. 
  
  
  
Nr. 2. Verordnung, 
die Erhebung der katholischen Kirchen= und Schulanlagen 
in den Erblanden betreffend: 
vom 22. Dezember 1906. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu weiterer Ausführung des Gesetzes, einige durch 
die Reform der direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, 
vom 2. August 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 211 flg.) unter IV folgendes verordnet. 
Artikel l. 
Die Vorschrift in § 1 unter 2 a der Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für 
die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande mit Ausnahme der katholischen Kirche 
und Schule zu Schirgiswalde betreffend, vom 4. April 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 160 flg.) 
wird als erledigt hierdurch aufgehoben. 
Demgemäß hat es im Eingange zu 8§7 anstatt „der katholischen Pfarrbezirke Pirna 
und Schirgiswalde“ zu heißen „des katholischen Pfarrbezirks Schirgiswalde“. 
Artikel II. 
Der erste Absatz des § 21 der in Artikel 1 gedachten Verordnung wird durch folgende 
Vorschrift ersetzt: 
Die Kirchen= und Schulanlagen werden in zwei Terminen 
am 15. Juli und am 15. Oktober 
jeden Jahres erhoben. Für die Schulanlagen können von den Schulvorständen mit 
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts andere 
Termine festgesetzt werden.
        <pb n="27" />
        — 5 
Artikel III. 
Zu § 23 der in Artikel ! bezeichneten Verordnung tritt folgende Vorschrift als 
Absatz 2 hinzu: 
Von Personen, die erst nach Beginn des Kalenderjahres, aber noch vor dem 
letzten Anlagentermine anlagenpflichtig werden, ist nur derjenige Bruchteil des 
Anlagenjahresbetrags zu erheben, der auf die nach dem Eintritt der Anlagenpflicht 
liegenden Kalendermonate entfällt. 
Artikel IV. 
Vorstehende Vorschriften treten mit Wirksamfeit vom 1. Januar 1907 ab in Kraft. 
Dresden, den 22. Dezember 1906. 
Ministerium des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Rüger. v. Schlieben. 
Finanzministerium. 
Kotte. 
  
Nr. 3. Verordnung, 
betreffend die Aufnahme und Entlassung von Epileptischen in und aus 
Anstalten, welche nicht in staatlicher Verwaltung stehen; 
vom 27. Dezember 1906. 
§ 1. Alle Anstalten, welche zur Aufnahme von Epileptischen bestimmt sind und nicht 
in staatlicher Verwaltung stehen, sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Ent- 
lassung eines jeden Kranken binnen 24 Stunden nach der Aufnahme oder nach der Ent- 
lassung der Polizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) 
des Orts, in welchem die Anstalt gelegen ist, schriftlich anzuzeigen. 
Zuwiderhandlungen werden an den Leitern der Anstalten oder deren verantwortlichen 
Vertretern mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft. 
8 2. Die Polizeibehörden haben, wenn ihnen die Entlassung Epileptischer gemäß § 1. 
dieser Verordnung oder die Entlassung Geisteskranker oder Geistesschwacher in Gemäßheit 
von § 7 der Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat-Irrenanstalten be- 
treffend, vom 9. August 1900 angezeigt wird, sobald es sich um die Entlassung einer
        <pb n="28" />
        — 6 — 
männlichen Person handelt, über deren Eintritt in das Heer noch nicht entschieden ist, dem 
Zivilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission, in deren Bezirk der Militärpflichtige in der 
Rekrutierungsstammrolle zu führen ist, vertrauliche Anzeige zu erstatten. 
Dresden, am 27. Dezember 1906. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Reichelt. 
  
  
Nr. 4. Verordnung, 
die Abänderung des S 7 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über 
die Einrichtung eines Adelsbuches usw. vom 19. September 1902 
betreffend; 
vom 4. Januar 1907. 
Die Listen oder Fehlanzeigen über Beurkundungen adeliger Familienverhältnisse, welche 
bisher von den Standesämtern nach §7 der Verordnung vom 19. September 1902 (G.= 
u. V.-Bl. S. 385 flg.) den Aufsichtsbehörden all vierteljährlich einzureichen waren, sind 
vom Jahre 1907 ab alljährlich und zwar bis zum 10. Januar des folgenden Jahres 
— erstmalig also bis zum 1u0. Januar 1908 — einzureichen. 
Die Listen sind bei den Kreishauptmannschaften zu sammeln und von diesen spätestens 
bis zum 1. Februar in der bisherigen Weise dem Ministerium des Innern zu überreichen. 
Dresden, am 4. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Felfe.
        <pb n="29" />
        Nr. 5. Bekanntmachung, 
die Erweiterung der Befugnisse des Staatseichamtes zu Bautzen 
betreffend; 
vom 17. Januar 1907. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung vom 3. März 1873, die bestehenden Eichämter 
und deren Einrichtung für verschiedene Zweige der Eichungsgeschäfte betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 225), wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Befugnisse des 
Staatseichamtes zu Bautzen (Ordnungszahl 2.) auf 
" das Eichen von selbsttätigen Registrierwagen 
erstreckt worden sind. 
Dresden, den 17. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch. 
Nr. 6. Verordnung, 
die Abänderung der Verordnung über die Festsetzung der Hauptmarktorte 
für die Lieferungsverbände, die Veröffentlichung der ermittelten Durch- 
schnittspreise für Pferdefutter und das Liquidationsverfahren über die 
Vergütung des letzteren betreffend; 
vom 21. Januar 1907. 
Auf Grund des Gesetzes, das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau 
aus den gleichnamigen Bezirksverbänden betreffend, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. 
S. 90) und der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 22. November 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 380) erleidet die Verordnung über die Festsetzung der Hauptmarktorte 
für die Lieferungsverbände usw. vom 16. Mai 1904 (G. u. V.-Bl. S. 177) folgende 
Anderung: 
An Stelle der letzten 5 Zeilen der Ziffer 1 auf Seite 178 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1904 ist zu setzen:
        <pb n="30" />
        — 8 — 
Zwickau für den Lieferungsverband der Stadt Zwickau, 
der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, 
— Zwickau, in der Kreishaupt- 
Plauen für den Lieferungsverband der Stadt Plauen, mannschaft 
der Amtshauptmannschaft Auerbach, Zwickau. 
O7 — Olsnitz, 
O Plauen 
Im letzten Satze auf Seite 179 sind die Worte „und Chemnitz“ durch die Worte 
„Chemnitz, Plauen und Zwickau“ zu ersetzen. 
Dresden, den 21. Januar 1907. 
  
Kriegsministerium. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Günther. 
  
  
Nr. 7. Verordnung, 
die Abgabe von Arzneimitteln betreffend; 
vom 18. Januar 1907. 
Auf Grund der Bestimmung in 87, Ziffer 1 der Verordnung, die Abgabe stark wirken— 
der Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Stand— 
gefäße in den Apotheken betreffend, vom 5. Juni 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 103) wird 
hierdurch verordnet, was folgt: 
Hombopathische Zubereitungen in Verdünnungen oder Verreibungen, welche 
über die dritte Dezimalpotenz hinausgehen, werden von den Vorschriften der 8§ 1 
bis 5 der bezeichneten Verordnung vom 5. Juni 1896 ausgenommen. 
Dresden, den 1 8. Jannar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze. 
  
  
Druck und Verlag der Konigl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="31" />
        — 9 — 
Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1907. 
—-----—ITLaa-ana —.—————————““" #m——i!— 
  
  
— 
Inhalt: Nr. 8. Verordnung, die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen, Jahrmärkten 
und bei Volksfesten betr. S. 9. — Nr. 9. Verordnung, betr. die Abänderung der Berordnung vom 
21. September 1874, die Aufhebung von Toten und Scheintoten, ingleichen die Anzeigen über außerordentliche 
Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betr. S. 11. — Nr. 10. Bekanntmachung, betr. die Gebühren 
für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. S. 11. 
  
Nr. 8. Verordnung, 
die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Dampfkessel auf Messen, 
Jahrmärkten und bei Volksfesten betreffend; 
vom 25. Januar 1907. 
Mie Rücksicht auf die Gefahren, die mir dem Betriebe beweglicher Dampfkessel auf 
Messen, Jahrmärkten und bei Volksfesten für die Menschen verbunden sind, die in der 
Nähe dieser Kessel oder in dem Aufstellungsraume des Kessels oder in benachbarten, nur 
in beschränktem Maße Feuersicherheit bietenden Aufenthaltsräumen verkehren, und im 
Hinblick auf den Umstand, daß die in § 12 Ziffer 5 der Verordnung vom 5. September 
1890 (G.= u. V.-Bl. S. 121) ersichtliche Vorschrift über die Aufstellung solcher Kessel 
eine ausreichende Handhabe zu entsprechenden Maßnahmen nicht bietet, wird hiermit be- 
stimmt, daß bei der Aufstellung und dem Betriebe beweglicher Kessel an den bezeichneten 
Orten folgenden Vorschriften nachzugehen ist: 
1. Soll ein beweglicher Dampfkessel anläßlich einer Messe oder eines Jahrmarktes 
oder eines Volksfestes aufgestellt und in Betrieb gesetzt werden, so ist zuvor der zuständigen 
Polizeibehörde und Gewerbe-Inspektion die im § 32 der Verordnung vom 5. September 
1890 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Der betreffende Kessel darf erst in Betrieb 
gesetzt werden, nachdem eine feuerpolizeiliche Besichtigung stattgefunden und ergeben hat, 
daß die nachstehend unter Nr. 2 bis 5 ersichtlichen Vorschriften Beachtung gefunden haben. 
Ausgegeben zu Dresden den 14. Februar 190é6. 2
        <pb n="32" />
        — 10 — 
2. Wenn irgend tunlich, ist der zu benutzende bewegliche Dampfkessel in einem aus- 
reichend großen besonderen Raume aufzustellen, dessen Umfassungswände von denen benach- 
barter Aufenthaltsräume (Zelte, Buden u. dergl.) mindestens 5 m abstehen müssen. 
Kann der bezeichnete Abstand nicht eingehalten werden, so sind die, benachbarten Aufent- 
haltsräumen zugekehrten, sowie alle die Umfassungswände des Aufstellungsraumes, die 
weniger als 1 m von dem beweglichen Kessel abstehen, feuersicher herzustellen oder in ent- 
sprechender Ausdehnung mit feuersicheren Stoffen zu bekleiden. 
Läßt sich, wie bei manchen Karussells, ein besonderer Aufstellungsraum nicht beschaffen, 
so ist der die Feuerungsanlage umschließende Teil des Kessels und der Heizerstand mit 
feuersicheren vom Fußboden mindestens 1 m hohen und nur an der Zugangsstelle offenen 
Schutzwänden zu umgeben. 
Der unter dem Kessel und innerhalb der Schutzwände (Absatz 2) befindliche Teil des 
Fußbodens muß unverbrennlich sein oder mit unverbrennlichen Stoffen abgedeckt werden. 
Völlig im Freien aufgestellte Kessel müssen von benachbarten Aufenthaltsräumen 
mindestens 6 m abstehen. 
3. Unter dem Roste der Feuerungsanlage muß ein genügend großes, stets mit Wasser 
gefüllt zu haltendes Gefäß angebracht werden. 
4. Der Schornstein ist in feuersicherer Weise durch das Dach des Aufstellungsraumes 
zu führen. Im übrigen ist die Vorschrift in § 12 Punkt 4 der Verordnung vom 5. Sep- 
tember 1890 zu beachten. 
5. In der Nähe des beweglichen Kessels dürfen keine brennbaren Gegenstände, wie 
Holz, Stroh und dergleichen gelagert werden. Daneben ist der Vorschrift in § 12 Punkt 3 
der angezogenen Verordnung nachzugehen. 
6. Als Brennstoff darf nur Koks verwendet werden. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis 
zu 150 .4 oder mit Haft bis zu 4 Wochen geahndet. 
Dresden, den 25. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Klopfleisch.
        <pb n="33" />
        — 11 — 
Nr. 9. Verordnung, 
betreffend die Abänderung der Verordnung vom 21. September 1874, die 
Aufhebung von Toten und Scheintoten, ingleichen die Anzeigen über 
außerordentliche Vorfälle und die Lebensrettungsprämien betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 311): 
vom 25. Januar 1907. 
Die in § 6 der Verordnung vom 21. September 1874 vorgesehene Bekanntmachung 
über die Auffindung unbekannter Leichname wird dahin abgeändert, daß die Worte: „in 
der Leipziger Zeitung“ ersetzt werden durch die Worte: „im Dresdner Journal“. 
Dresden, den 25. Januar 1907. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Gebhardt. 
Nr. 10. Bekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches; 
vom 31. Jannar 1907. 
  
Nachdem durch Bundesratsbeschluß vom 24. Januar 1907 eine Abänderung der der 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Januar 1903 (G. u. V.-Bl. S. 75) 
unter O 3 angefügten „Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches“ beschlossen worden ist, wird die daraufhin ergangene Bekanntmachung 
des Reichskanzlers hierunter zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, am 31. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann.
        <pb n="34" />
        Wekanntmachung, 
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
Die Bekanntmachung, betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in 
das Zollinland eingehenden Fleisches, vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 238) wird bis auf weiteres abgeändert, wie folgt: 
I. 8§ 2 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: 
„Die Gebühren betragen, abgesehen von den in den 8S§ 4 bis 6 für be- 
sondere Untersuchungen festgesetzten Gebühren, 
A. bei frischem Fleische: 
1. für ein Stück Rindvieh (ausschließlich der Kälber) 
oder ein Renntier . 1,50 Mark, 
2. für ein Kalll 0,50 
3. für ein Schwein oder Wildschwein 0,60 — 
4. für ein Schaf oder eine Ziege 0,40 
5. für ein Pferd oder ein anderes Tier des Einhufer- 
geschlechts (Esel, Maultier, Maulesel) 3,00 : 
B. bei zubereitetem Fleische (ausgenommen Fett): 
6. von Därmen für jedes Kilogramm 0,005. 
7. von Speck für jedes Kilognrium 0,01 
8. von sonstigem zubereitetem Fleische für jedes Kilo- 
gram —*)De 
II. Die im § 4 Absatz 1 Nr. 1 festgesetzte Gebühr für die Untersuchung eines ganzen 
Schweines oder Wildschweins wird auf 0,75 Mark herabgesetzt. 
III. Die im § 5 Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr für die chemische Untersuchung von 
zubereitetem Fett, einschließlich der Vorprüfung, wird auf 0,005 Mark für jedes 
Kilogramm einer gleichartigen Sendung herabgesetzt. 
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Februar 1907 in Kraft. 
Berlin, den 2 4. Januar 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Pösadowsky. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofruchbruckerei ven C. C. Meinbold 4 Söhne, DTresden.
        <pb n="35" />
        13 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1907. 
  
— —— — 
  
Inhalt: Nr. 11. — — die Ergänzung des Gebübrenverseichnises zum Kostengesege vom 30 April 1906 
betr. S. 13. 
  
Nr. 11. Verordnung, 
die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze 
vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) betreffend; 
vom 26. Januar 1907. 
Auf Grund der dem Ministerium des Innern durch 8 26 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend 
die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren 
Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Ein- 
richtungen, vom 30. April 1906 erteilten Ermächtigung wird das diesem Gesetze 
beigefügte Gebührenverzeichnis wie folgt abgeändert und ergänzt: 
A. Aus Anlaß des Gesetzes über die Feuerbestattung vom 29. Mai 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 189). 
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren. 
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest- böchtt- 
Betrag. 
4 „" bis 4 4 
213. Feuerbestattung. 
a) Entschließung wegen Genehmigung zur Errichtung und Ingebrauchnahme einer 
Leichenverbrennungsanlage nach § 2 des Gesetzes 10 — 300 — 
b) Entschließung wegen Genehmigung zur Vornahme der Feuerbetattung nach *7# 5 * 
des Gesetzes 5 — 50 — 
J0) Entschließung wegen Genehmigung zur Berbrinaung einer Leiche zum zwert der 
Feuerbestattung außerhalb Sachsens nach § 9 des Gesetze 5 — 50 — 
3 
Ausgegeben n zu Dresden den 6. März 1907.
        <pb n="36" />
        — 14 — 
B. Aus Anlaß der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
vom 10. September 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 307). 
  
  
  
" Gebübren. 
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest- - 
Betrag. 
s b 
" 
33. Kraftfahrzeuge. 
a) Inbetriebnahme: 
1. Entschließung über die Zulassung zum Verkehre auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen 10 — 50 — 
2. Zuteilung eines Kennzeichens . . 3—- 10 — 
3. Erteilung einer Bescheinigung nach 8 5 Absatz 2 der Verordnung 83 — 10 — 
b) Erteilung eines neuen Kennzeichens und Ausstellung einer neuen Bescheinigung, 
wenn der Eigentümer in den Bezirk einer anderen Kreishauptmannschaft ver- 
zieht (§ 5 Absatz 3 der Verordnung) .. .——5() 2 — 
I) Entschließung über die Genehmigung des gewerbsmßigen Betriebes von Kraft- 
fahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Gütern . 5 — 100 — 
d) Entschließung über die Dispensation von Anbringung des zweiten Kennzeichens 
oder von der Beleuchtung des Kennzeichens b bei Kraftfahrrädern 68 7 Absatz1, 
10 Absatz 2 der Verordnung). 3 —1 10 — 
e) Abstempelung eines erneuerten Kennzeichens im Falle des Verlustes oder un- 
brauchbarwerdens des alten (§ 11 der Verordnung) und Erteilung von Dupli- 
katen von Bescheinigungen und Befähigungsvermerken — 50 2 — 
f) Entschließung wegen Erteilung einer Bescheinigung darüber, daß eine fabritmäßig 
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeuges den zu fellenden Anforderungen ent- 
spricht (§ 4 Absatz 4 der Verordnung) . 20 — 200 — 
9) Entschließung wegen Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften der 
§8 7, 10 der Verordnung bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen. 20 — 200 — 
„h) Entschließung über die Erteilung des Sefähigungsvermerks für Führer von 
Kraftfahrzeugen (§ 14 Absatz 1 der Verordnung) 5 — 20 — 
i) Entschließung wegen Genehmigung von Wettfahrten und Zuverlässigkeitsfahrten 10 — 300— 
k) Entschließung wegen Erteilung des Erlanbnisscheines für das Mitführen von 3 
Anhängewagen 5 — 20 
I) Prüfung eines Kraftfahrzeuges durch die Polizeibehörde auf Grund von § 26 
Absatz 1 der Verordnung, wenn diese Prüfung ergibt, daß das Kraftfahrzeug I 
nicht allenthalben den zu stellenden Anforderungen genügt 5 —1 30 — 
mm) ämsschließung eines Kraftfahrzeuges vom Befahren öffentlicher %% 26 ab— 
satz 2 der Verordnung) 5 — 20 — 
n) Untersagung des Führens von araftfahrzeugen nach 827 der Verordnung 10 — 30 —
        <pb n="37" />
        Nr. Kostenpflichtige Sache. 
  
Gebübren. 
  
Mindest. Höchst. 
Betrag. 
  
  
noch o) Entschließung auf Gesuche? um Befreiung von der Verpflichtung zur Führung 
33. eines Kennzeichens durch die Polizeibehörde auf Grund von 29 Absat 2 
der Verordnung 
p) Erteilung eines neuen Kennzeichens oder einer neuen Bescheinigung an den Känfer 
im Falle des Verkaufes eines bereits zum Verkehre zugelassenen Kraftfahrzenges 
(§ 5 der Erläuterungen zur Verordnung . 
  
  
f--j«2.lbis«»-k. 
  
C. Aus Anlaß der Verordnung, betreffend die Einrichtung und den 
Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben 
den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden; vom 
25. Oktober 1906 G. u. V.-Bl. S. 360 
  
  
  
  
  
Gebühren. 
  
Nr. Koltenpflichtige Sache. 
Mindest= Höchst- 
Betrag. 
  
* 3 bis 4. 
  
26.VI. Bewilligung von Ausnahmen. 
Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen nach §§ 105e, 
1051, 138a und 139 der Gewerbeordnung und nach §#§ 1, 2 und 16 der 
Verordnung vom 25. Oktober 1906 bis zur Eröffnung der Genehmigung oder 
Versagung. 
VII. Bestätigung 
der Richtigkeit des Inhalts des nach § 15 der Verordnung vom 25. Oktober 1906 
in jedem Arbeitsraume, in welchem die Herstellung von Backwaren erfolgt. 
anzubringenden Aushangs durch die Ortspolizeibehörde . . 
  
  
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Dresden, den 26. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Haufe.
        <pb n="38" />
        Druck und Berlag der Kbnigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinholb &amp;4 Söhne in Dresden.
        <pb n="39" />
        — 17 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
Inhalt: Nr. 12. Bekanntmachung, Anderungen der Deutschen Wehrordnung betr. S. 17. 
  
Nr. 12. Bekanntmachung, 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung betreffend; 
vom 12. Februar 1907. 
Machstehend wird eine Zusammenstellung der durch das Zentralblatt für das Deutsche 
Reich veröffentlichten Anderungen zur Deutschen Wehrordnung — Neuabdruck siehe G. 
u. V.-Bl. 1901 S. 191 — bekannt gegeben. 
Dresden, den 12. Februar 1907. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Arnold. 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung. 
82. 
In Ziffer 3h ist das Wort „Beauftragter“ durch „Kommissar“ zu ersetzen. 
Ziffer 31lautet: 
„h für Sachsen-Coburg und Gotha das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, 
Abteilung B, zu Gotha,“. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 21 März 1907. 4
        <pb n="40" />
        Zisser 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Außerdem besteht für Bezirke von gewisser Größe (in Preußen, Bayern und 
Sachsen in der Regel für jeden Regierungsbezirk, in Württemberg zu Stuttgart, 
in Baden zu Karlsruhe, in Hessen zu Darmstadt) eine Kommission unter dem 
Namen: 
„Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“."“ 
In Ziffer 7 wird folgender 2. Absatz eingefügt: 
„Eine gleiche Kommission besteht in Tsingtau im Schutzgebiete Kiautschou 
für die in Ostasien wohnhaften Deutschen.“ 
Die Ziffer 8 erhält folgenden Zusatz: 
„Die Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau steht unter der 
Aufsicht des Gouverneurs des Schutzgebiets Kiautschon. Im Falle der erforder- 
lichen Mitwirkung der Ersatzbehörde III. Instanz und der Ministerialinstanz regelt 
sich die Frage der Zuständigkeit nach dem Melde= und Gestellungsorte des Be- 
werbers (§ 25, 2—4; § 26, 2)."“ 
85. 
An Stelle des Zitats unter Ziffer 2 ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I. W. G. 86.“ 
86. 
In Ziffer 3 ist hinter dem ersten Absatze folgendes Zitat einzufügen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“ 
Der zweite Absatz der Ziffer 3 und das Zitat sind zu streichen. 
An Stelle des Zitats unter Ziffer 4 ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 1.“ 
812. 
In Ziffer 2 ist dem Zitat unter dem ersten Absatze hinzuzufügen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“ 
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 ist in der zweiten Zeile für „Artillerie“ zu setzen: 
„Feldartillerie“; an Stelle des Zitats unter diesem Absatz ist zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 2.“ 
Der Anmerkung ) zu Absatz 2 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. § 3.“ 
Unter Ziffer 5 ist folgendes Zitat zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“
        <pb n="41" />
        — 19 — 
815. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
823. 
An Stelle der Ziffer 2, 3 und 4 tritt: 
„2. Zur seemännischen Bevölkerung des Reichs gehören: 
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf See-, Küsten- 
oder Haffahrzeugen gefahren sind; 
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- 
mäßig betrieben haben; 
I) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern; 
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards). 
3. Zur halbseemännischen Bevölkerung gehören: 
a) Seeleute, die sich haben anmustern lassen und auf deutschen oder außer- 
deutschen Fahrzeugen mindestens 12 Wochen gefahren sind: 
1. Matrosen, Leichtmatrosen, Jungen, Lampenputzer, Pantryleute, Auf- 
wäscher, Schlachter, Barbiere, Friseure usw. 
2. Maschinistenassistenten, Heizer, Feuerleute, Kohlenzieher, Trimmer, 
Elektromechaniker, Schlosser, Klempner, Zimmerleute, Segelmacher, 
Segel= und Tauflicker, Konditoren, Bäcker, Zahlmeisterassistenten. 
b) Sec-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, 
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als 
Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer)) betreiben oder betrieben haben. 
4. Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehr- 
pflichtige, welche nach vollendetem 14. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 
entsprochen haben, zur Zeit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritte, der 
Aufstellung der Rekrutierungsstammrolle, der Musterung oder Aushebung aber 
ihren bisherigen Beruf aufgegeben und einen anderen Beruf ergriffen haben."“ 
An den Schluß der Seite tritt an Stelle der bisherigen Anmerkung: 
„) Gelegenheitsfischer sind Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als selbständige 
Fischer, sei es als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die See-, Küsten= oder Haff- 
sischerei betreiben, während der übrigen Zeit aber einem anderen Berufe bezw der Binnenfischere 
nachgehen."“ 
31. 
In Ziffer 2 ist in der Klammer zu streichen: 
„Militärapotheker,"“ 
4. *
        <pb n="42" />
        — 20 — 
833. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 ist für 
„zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den Militärpflichtigen mindestens 
26 Jahre alt“ 
zu setzen: 
„beim Eintritte des Reklamierten in das militärpflichtige Alter mindestens 
25 Jahre alt“. 
Im zweiten Absatze der Ziffer 3 ist für „Unteroffiziere“ zu setzen: 
„Kapitulanten“. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„Ist der vom aktiven Dienste Befreite jedoch verheiratet, so findet Ziffer 3 An- 
wendung.“ 
In Ziffer 9 Absatz 2 ist für „vierten Militärpflichtjahrs“ zu setzen: „dritten Militär- 
pflichtjahrs". 
Im ersten Absatze der Ziffer 10 ist für 
„bis zu dem in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte" 
zu setzen: 
„bis zum 25. September des dritten Militärpflichtjahrs". 
An Stelle des zweiten und dritten Absatzes der Ziffer 10 ist zu setzen: 
„Sie darf erfolgen: 
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen: 
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann, 
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen: 
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amts- 
bezirk eines solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichs- 
kanzler kann diese Befugnis auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen 
Kommission, die auf seine Anordnung am Amtssitz eines Konsuls oder eines 
Gesandten des Reichs gebildet ist, übertragen.) 
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benach- 
Aulage 5. richtigen.“ 
Verzeichuis ver An den Schluß der Seite tritt nachstehende Aumerkung: 
Hünnng de im „) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zur Zeit zuständigen Behörden nachrichtlich beigefügt." 
pflichtigen S 37. 
Kalserlichen Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
        <pb n="43" />
        — 21 — 
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre 
die Bestimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste 
im Heere und in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 
1. Februar des nächstfolgenden Kalenderjahrs nicht mehr erfolgen kann.“ 
42. 
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen: 
„C) wemn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen haben 
und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind (§ 40, 33)."“ 
Ziffer c wird (l. 
Als Ziffer e ist aufzunehmen: 
„e) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von 
dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtig- 
keit bescheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden Fehler 
oder Gebrechen leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperverkrüppelung, 
Verlust größerer Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder auffallendes 
Mindermaß.)“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,64 m. Für Mannschaften der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben." 
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer 1aà und b)“ zu setzen: 
„(Ziffer 1 a bis c).“ 
In Ziffer 2 erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: 
„Die Ermächtigung ist, soweit sie nicht auf einzelne Fälle beschränkt wird, durch 
das Zentralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen."“ 
*. 
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt: 
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob 
der Militärpflichtige zur seemännischen oder halbscemännischen Bevölkerung (§ 23) 
gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist." 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
Ziffer 7 a erhält folgenden Zusatz: 
„in diesem Auszuge sind unter einem besonderen Abschnitt auch diejenigen im 
Auslande Geborenen mämlichen Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standes- 
beamten Standesbeurkundungen zugegangen sind;“.
        <pb n="44" />
        — 22 — 
849. 
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: 
„1. September“. 
851. 
In Ziffer 3 und 4 ist für „15. April“ zu setzen: 
„1. Mai". 
Als Ziffer 5 ist aufzunehmen: 
„5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents- 
verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Königlich Württem- 
bergische Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Königlich Preu- 
Hßischen Kriegsministerium mitgeteilt. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
852. 
In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt: 
„Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der 
Verteilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das württembergische Kon- 
tingent abzugebenden Rekruten (§ 51, 5) zuzusetzen und der Gesamtbedarf an Re- 
kruten für das württembergische Kontingent entsprechend zu kürzen. 
G. (F P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen: 
„, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme, “. 
853. 
In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen: 
„dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,". 
* 54. 
In der ersten Zeile der Anmerkung) zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen: 
„oder für Königlich württembergische Truppenteile“. 
Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen: 
„bezw. an das Gencralkommando des XIII. (Königlich Württembergischen) Armce- 
korps“. 
8 58. 
Im ersten Absatze der Ziffer 4 ist das Wort „namentliche“ zu streichen und dafür 
zu setzen: „summarische“. 
Am Schlusse des Absatzes ist vor „ein einzufügen: „nach Muster 10 (siehe Ziffer 5)“.
        <pb n="45" />
        — 23 — 
863. 
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt: 
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb- 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum 
Dienste in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Aumerkung sind zu streichen. 
864. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft 
in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie 
die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind 
von ihm zu bescheinigen." 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind in der Klammer die Worte: 
„Anmerkung zu“" 
zu streichen. 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzufügen: 
„3 3. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den 
Eintragungen der Spalten 1 1, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden 
der Ersatzkommission maßgebend.“ 
866. 
In Ziffer 3kc ist die Klammer hinter „Marineteil“ wie folgt zu fassen: 
„(Matrosendivisionen: § 23, 2a3, b, c und 3 àu und b; Werftdivisionen: § 23, 
2 C, d und 3 à 2)“. 
868. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind die Worte: 
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“ 
zu streichen. 
Der zweite Absatz kommt in Wegfall. 
871. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungsgeschäft
        <pb n="46" />
        — 24 — 
in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie 
die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind 
von ihm zu bescheinigen.“ « 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3 a einzusügen: 
„3 a. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
Aushebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufflärbaren Unstimmigkeiten in den 
Eintragungen der Spalten 8 bis 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der 
Ober-Ersatzkommission maßgebend.“ 
872. 
Der erste Absatz der Ziffer La erhält folgende Fassung: 
„a) Die Beorderung der Militärpflichtigen der Ersatzkommission nach dem Aushebungs— 
ort erfolgt durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unmittelbar oder durch 
Vermittlung der Gemeindevorsteher usw.“. 
873. 
Ziffer 4b erhält folgenden Wortlaut: 
„b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Dabei 
sind die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten durch den Bezirkskomman— 
deur eingehend über die ihnen nach 8 111, 1 Absatz 3 obliegenden Pflichten 
der militärischen Unterordnung unter Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“ 
(§ 111, 1 Absatz 4) sowie über ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die 
zuständige Kontrollstelle usw. zu belehren." 
8 80. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Wortlaut: 
„Die beurlaubten Rekruten sind im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten 
der militärischen Disziplin unterworfen (8 111,); auch unterliegen sie den Bestim— 
mungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 
über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten 
Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von 
Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes. 
R. M. G. 88 56, 57 und 60, 3.“ 
Der dritte Absatz lautet: 
„Der Inhalt der auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen der Disziplinarstraf- 
ordnung und des Militär-Strafgesetzbuchs ist den Rekruten nach ihrer Aushebung
        <pb n="47" />
        — 25 — 
bei Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des Bezirks— 
kommandeurs oder seines Stellvertreters bekannt zu geben und zu erklären, wobei 
besonders der Begriff „Vorgesetzter“ zu erläutern ist (§ 111, 1)."“ 
Im letzten Absatz ist für: „Bei dieser Gelegenheit“ zu setzen: „Ferner“. 
Dem letzten Absatze der Ziffer 3 ist anzufügen: 
„Erfolgt die Einberufung der Rekruten ohne vorherige Sammlung bei den 
Bezirkskommandos, so sind sie über das Einberufungsverfahren zu belehren.“ 
8 8I. 
Ziffer 1 lautet: 
„1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-teile findet, 
soweit nicht ihre unmittelbare Gestellung angeordnet ist, im allgemeinen bei dem- 
jenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zur Gestellung bei den Bezirkskommandos verpflichtet und 
zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen 
Landwehrbezirk verzogen sind (§ 80,2), werden von dem Kommando des letzteren 
dem Truppen-(Marine-teile, für welchen sie ausgehoben sind, unmittelbar übersandt. 
Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu erteilen. 
Von der tatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen Be- 
reiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mitteilung zu machen. 
Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos 
am Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Re- 
kruten mit.“ 
882. 
In Ziffer 2a ist hinter „werden“ zu setzen: „*)“. 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Dienstbrauchbare, welche militärisch ausgebildet sind (§ 82, e) sind vom Truppenteil ohne 
weiteres zur Reserve zu beurlauben."“ 
In Ziffer 2 c lautet bb: 
„bb) wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig 
auf eine höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, 
in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.“ 
Die Anmerkung) zu Ziffer 5 a lautet: 
„*7) Siehe Anmerkungen?) zu § 82, 2s und ?“. 
Die Anmerkung“) zu Ziffer 5 a erhält folgende Fassung: 
„**) Von einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung solcher Leute darf mit Genehmigung der 
Ober-Ersatzkommission abgesehen werden, wenn aus dem ärztlichen Zeugnis, auf Grund dessen 
die Entlassung erfolgt ist, die dauernde Dienstuntauglichkeit (§ 38, 1) ohne weiteres ersichtlich ist." 
1907. 5
        <pb n="48" />
        — 26 — 
884. 
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein 
Truppen--(Marine-)teil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres 
einen Militärpflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins 
sich befindet, aber in der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorge— 
mustert worden ist.“ 
888. 
Im Absatze 2 der Ziffer 3 ist für „Befähigung“ zu setzen: „bestandene Prüfung“. 
889. 
Die Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„Die in Ostasien wohnhaften Deutschen dürfen die Berechtigung bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau nachsuchen (8 2, 7).“ 
Die Ziffer 5ec erhält folgende Fassung: 
„C) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In 
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende 
geprüft sein will (Anlage 2 § 1), und ferner ob, wie oft und wo er sich der 
Prüfung vor einer Prüfungskommission bereits unterzogen hat. Auch hat der sich 
Meldende einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen." 
8 90. 
In Ziffer 2 a tritt hinter „der zweiten Klasse“ ein Anmerkungszeichen 7) und an 
den Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
„7) d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda (nach weit verbreiteter Bezeich- 
nung) bei Vollanstalten." 
In Ziffer 2 tritt hinter „der ersten Klasse“ ein Anmerkungszeichen —) und an den 
Schluß der Seite folgende Anmerkung: 
t ni d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen Nichtvoll— 
anstalten.“ 
In Ziffer 2c wird hinter „Reifeprüfung“: „(Schlußprüfung)“ eingefügt. 
In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse“ ersetzt 
durch: „Zeugnisse der Reife für die erste Klasse". 
In Ziffer 4 Absatz 2 wird hinter „Reifezeugnissen“ eingeschaltet: „(Zeugnissen über 
die bestandene Schlußprüfung)“.
        <pb n="49" />
        — 27 — 
Ziffer 4 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
„sowie von den zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnissen, die bei einem 
der gleichfalls unter Ziffer 2c fallenden Schullehrer-Seminare Prüflingen erteilt 
worden sind, welche die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem solchen Seminare 
genossen haben."“ 
Ziffer 8 ist zu streichen. 
Als neue Ziffer 8 ist anzufügen: 
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigt?), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem die 
bedingungslose Versetzung aus der unteren in die obere Abteilung der zweiten 
Klasse"“) bekundenden Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2 a fallenden 
Lehranstalten ordnungsmäßig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses 
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch 
dann beizulegen, wenn der Inhaber die zweite Klasse nicht ein volles Jahr hindurch 
besucht hat.“ 
891. 
An Stelle der Ziffer 3 treten die folgenden Ziffern 3 und 4: 
„Z. Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 
Ist auch diese erfolglos, so darf der Bewerber nur in ganz besonderen Ausnahme- 
fällen von der Ersatzbehörde dritter Instanz zum dritten Male zur Ablegung der 
Prüfung zugelassen werden. 
Die wiederholte Zulassung ist nur statthaft, wenn die Prüfung vor dem 1. April 
des Kalenderjahrs, in dem der Bewerber das 20. Lebensjahr vollendet, abgehalten 
werden kann. Ausnahmen hiervon können durch die Ersatzbehörde dritter Instanz 
bewilligt werden (§ 89, 7). 
4. Uber die Prüfung selbst siehe Anlage 2.“ 
892. 
Als neue Ziffer 4 ist einzufügen: 
„4. An Stelle des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission tritt bei der Prüfungs- 
kommission für Einjährig-Freiwillige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar 
des Schutzgebiets Kiautschou. 
Die Ernennung der übrigen Mitglieder dieser Kommission sowie die Zuweisung 
*) Dieselbe Fußnote wie zu Ziffer 7. 
*“) d. h. nach weitverbreiteter Bezeichnung aus der Untersekunda in die Obersekunda. 
57 
Mmnlage 2. 
Prüfun s 
ordnung 
Einjährig. 
freiwilligen 
Dienste.
        <pb n="50" />
        — 28 — 
eines Bureaubeamten zu derselben erfolgt durch den Gouverneur des Schutzgebiets 
Kiautschou.“ 
Die bisherigen Ziffern 4 und 5 sind zu ändern in 5 und 6. 
8 94. 
Absatz 3 der Ziffer 1 ist zu streichen. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgenden Zusatz: 
„In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis 
zu einem halben Jahre vor dem Einstellungstermine durch die Generalkommandos 
verlängert werden." 
Im ersten und zweiten Absatze der Ziffer Sb ist hinter „angenommen“ einzufügen: 
„und versuchsweise zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit eingestellt". 
898. 
In Ziffer 4 ist für „sechs“ zu setzen: „sieben“. 
103. 
Der vierte Absatz der Ziffer 7 ist zu streichen. 
In dem vierten Absatze der Ziffer 10 ist hinter „Fabriken“ ein Anmerkungszeichen 
zu setzen). 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„*) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“ 
8 111. 
Ziffer 1 erhält folgenden neuen Absatz: 
„Als Vorgesetzte der Personen des Beurlaubtenstandes sind alle Militärpersonen 
anzusehen, die im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
In Ziffer 7 ist der zweite Absatz und das Zitat zu streichen. 
In Ziffer 16 a ist die Klammer: 
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz.)" 
zu streichen. 
116. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Ubungen in besonderen, aus Mannschaften
        <pb n="51" />
        — 29 — 
des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage 
des Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden.“ 
Der dritte Absatz und das Zitat lauten: 
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffen— 
gattungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Forma— 
tionen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. 83.“ 
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter 
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich 
der Ernteverhältnisse, festzusetzen. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. § 4.“ 
# 117. 
In dem Zitat unter Ziffer 4 ist für „G. v. 1. 2. 88.“ zu setzen: 
„G. v. 11. 2. 88.“ 
8121. 
Ziffer Ib erhält folgende Fassung: 
„b) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber 
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte 
und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und 
der Marine, 
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten- 
standes der Marine, 
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv gedient 
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter einver- 
standen erklären.“ 
Die Ziffer 2 b erhält folgende Fassung: 
„b) Der Marine stehen zur Verfügung: 
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient haben 
oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps alle 
übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben." 
8125. 
In Ziffer 2 a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichts- 
beamte, Lotsen“ zu setzen:
        <pb n="52" />
        — 30 — 
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen ange- 
stellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen“. 
Ziffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen 
unbedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten 
und ständigen Arbeiter; 
F) dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhand- 
werker. 
UÜber das Verfahren siehe §§ 128 und 129. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen 
bezieht sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur 
Sicherstellung des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobil- 
machung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der 
Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter be- 
sonderen Verhältnissen darf jedoch in betreff Zurückstellung vom Waffendienste die 
Gleichstellung dieser Beamten usw. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen er- 
folgen. Bezügliche Anträge werden an das Reichs-Eisenbahnamt gerichtet und von 
diesem im Einvernehmen mit dem Chef des Generalstabs der Armce entschieden." 
In Ziffer 4 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Auch dürfen, soweit es die militärischen Interessen erfordern, die Offiziere 
und Mannschaften der Berufsfeuerwehren in den Festungen ohne weiteres von der 
Einberufung zu den Truppen befreit werden.“ 
Als neue Ziffer 4 a ist einzufügen: 
„Konsularische Beamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, 
sind für die Dauer ihrer Tätigkeit daselbst von der Einberufung zu den Truppen 
bis auf weiteres befreit. 
UÜber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung entbehrlich werden- 
den Konsularbeamten, die sich bei den Bezirkskommandos melden, entscheidet das 
stellvertretende Generalkommando." 
8126. 
In Ziffer 1 wird zwischen dem ersten und zweiten Absatze folgender Absatz eingefügt: 
„Die Listen sind nach Bezirkskommandos getrennt aufzustellen."“
        <pb n="53" />
        — 31 — 
8127. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Die Auswahl und Bezeichnung der einzelnen Offiziere und Mannschaften bleibt 
den Bahnverwaltungen überlassen, soweit nicht Offiziere und Offizierstellvertreter 
unter namentlicher Bezeichnung von dem Chef des Generalstabs der Armee oder 
dem Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihnen aufzustellenden Formationen 
beansprucht werden. Es dürfen nur Personen ausgewählt werden, die für die 
bezeichneten Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind. 
Falls unter den namentlich angeforderten Beamten sich einzelne besonders schwer 
zu ersetzende befinden, bleibt es den Bahnverwaltungen anheimgestellt, Anträge 
auf ihre Belassung in ihren Dienststellen bei der anfordernden Stelle vorzulegen.“ 
Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„Nach stattgehabter Verteilung, spätestens bis 1. Dezember j. J. reichen die Bahn— 
verwaltungen dem Inspekteur der Verkehrstruppen namentliche Listen der von ihnen 
bezeichneten Offiziere und Mannschaften nach Muster 21 ein. Muster 21. 
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit, wie viele und welche Offiziere äiste der für 
Z . . eldeisenbahn= 
und Mannschaften, von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben ein- formatioahn 
zuberufen sind und welche Offiziere als Ersatz für Ausfall zur Verfügung der Stichr 
Inspektion stehen. unschaften. 
Bezüglich der Offiziere und Offizieraspiranten (Vizefeldwebel und Vizewacht- 
meister) ist jede eingetretene Veränderung durch Tod, Ausscheiden aus dem Eisenbahn- 
dienst, Uberweisung zu einem anderen Bezirkskommando oder zu einer anderen 
Eisenbahndirektion unverzüglich seitens des bisherigen Bezirkskommandos der 
Inspektion der Verkehrstruppen zu melden. 
Ersatz für Abgang an Offizieren wird durch die Inspektion der Verkehrstruppen 
aus der Zahl der ihr über den eigentlichen Bedarf zur Verfügung gestellten oberen 
Eisenbahnbeamten sicher gestellt und den betreffenden Generalkommandos mitgeteilt. 
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben 
die Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicher 
zu stellen. Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung 
des Generalkommandos an die Inspektion der Verkehrstruppen. 
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen usw. durch 
Vermittlung des zuständigen Kriegsministeriums." 
Hinter § 128 ist einzufügen:
        <pb n="54" />
        — 32 — 
„§ 129. 
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten 
dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten Auf- 
gebots angehörigen Zivilhandwerker vom Waffendienste. 
1. Zu den nach § 125, 3Zc vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören 
sämtliche bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
2. Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Übersendung 
Muster 24— einer nach Muster 24 aufsgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den 
si- Bezirkskommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. 
□ 
zurückzustelln- 3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungs- 
den dienst- 
plichtigen ämtern unter Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen. 
Zivilhandwerter 4. Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich 
Balleidunge werdenden Zivilhandwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando 
ämter. 
Bestimmung.“" 
Muster 6. 
Spalte 1 3 lautet: 
„Körperliche Fehler nach Angabe des Arztes“. 
In der Anmerkung 3 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und sind sämtlich für jedes Musterungsjahr aufzuführen“. 
In der Anmerkung 5 ist zu streichen: 
„In den Küsten-Aushebungsbezirken“ 
und dafür zu setzen: 
Muster 7. 
In der Anmerkung 1 ist für „bezeichnet“ zu setzen: 
„bezeichnet und sind sämtliche auch für die Vorjahre, getrennt nach Jahren, aufzuführen“. 
Muster 11. 
In der 5. Spalte sind der Unterabschnitt „Körperliche Fehler“ und die bezüglichen 
Querlinien der Spalte zu streichen. 
Anmerkung 1 lautet: 
„1. Die vorläufige Entschcidung der Ersatzkommission wird nur unterstempelt." 
Muster 12. 
Als Ziffer 4 ist einzufügen: 
„4. Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Rekrut der militärischen Disziplin 
unterworfen." 
Muster 14 
erhält folgende Fassung:
        <pb n="55" />
        „Muster 14 zu 8 79. 
  
Abersicht 
der 
Ergebnisse des Heeres-Ergänzungsgeschäfts im (Bezirk) 
für das Jahr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — 
1. 12. 3. 4. 5. 6. 17. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 18. 20. 21. 22. 123. 24. 25. 26. 27. 28. 
wenlheischenun Von den in Spalte 6 geführten sind 1 den unter Fieiwinig linschltehlich vor- 
Restantenlisten werden enannten sind . . 
im Aushebungsbezirk dem der Ersatz= der Marine- ausgehoben! Alters) eingetreten, soweit sie 
oder im Außlande Landflurm reierve Ersatzreserve « im Aushebungsbezirk oder im 
Geborene geführt überwiesen überwiesen überwiesen aus- sit das lür die Auslande geboren sind 
7 7 gehoben eer Marine in die 
8 8 — S8 zum in das Heer Marine Be- 
·O ·O ÖO (aus- . s» 
Bezirk * —. 2 li Dienste . — — 
¾ # dschließ- imerkungen 
— * G . s »Es S#t . S –– 9 . 
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Anmerkungen: führten Militärpflichti gleich 
1. Die ohne Entschuldigung ausgebliebenen und die in den Restantenlisten als unermittelt geführten Militärpslichtigen. 6 
ültig, ob dch VWsalllen nach § 49, 7 gegen sie bereits eingeleitet oder schon beendet ist — sind in den Spalten 2 bis 6 außer 
etracht gelassen. ... .. 
2. In den aertaf 23 bis 27 sind die vor dem militärpflichtigen Alter eingetretenen Freiwilligen in Klammer unter den Zahlen, 
in denen sie enthalten sein müssen, angegeben.“ 6 
1907.
        <pb n="56" />
        — 34 — 
Muster 16. 
Zwischen dem dritten und vierten Absatz ist als neuer Absatz einzufügen: 
„Im dienstlichen Verkehre mit Vorgesetzten ist der Freiwillige der militärischen 
Disziplin unterworfen.“ 
Muster 18. 
In Zeile 11 ist statt „Entlassungsprüfung“: „Reifeprüfung (Schlußprüfung)“ zu setzen. 
Muster 20. 
In der Uberschrift der „Liste“ und der „Nachtragsliste“ wird für „im Bezirke 
des Armeekorps“ gesetzt: 
„im Landwehrbezirke 
Die 8. Spalte „Bezirkskommando“ kommt in Weghfall. 
. 
Muster 21 erhält folgende Fassung: 
Muster 21 zu § 127. 4 
Uamentliche Liste Ur. 
der seitens der. EEisenbahnverwaltung) für Feldeisenbahnformationen 
ausgewählten Offiziere und Mannschaften aus dem Landwehrbezirke 
  
  
  
  
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. "v. 8. 
Stellung Tag des Vor- Militärdienst- Wann und Wohnort Bemerkungen 
oder Eintritts in grad (bei bei welchem der Insvek- 
Tätigkeit den Diensillund Offizierenauch Truppenteil der Inspeie 
. en Diens » ---, der ttion der 
im der Bahn= Familien= das Patent) ins stehende Kreis Woh- 
Eisenbahn= er Bahn- und Truppen-Heer Ort reis oBahn- Verkehrs- 
dienste verwaltung namen gattung eingetreten ufw. nung verwaltung truppen 
  
r 
| 
1. 
  
  
  
  
  
  
  
Erläuterungen. 
Jede Liste ist auf ein besonderes Blatt zu schreiben, so daß dieselben einzeln zu versenden sind. Die 
Listen sind zu numerieren. 
Innerhalb der einzelnen Listen sind die Beamten usw. derselben Dienststellung hintereinander aufzuführen. 
Den gesammelten Listen jeder Bahnverwaltung ist eine summarische Ubersicht beizufügen, welche folgende 
Spalten enthält: 
1— 
——
        <pb n="57" />
        Zu Muster 21 zu § 127. 
  
  
  
  
Beamten- Zahl der Zahl Die Namen der Aus- 
oder seitens des Chefs der seitens der gewählten befinden sich 
Nr. Arbeiter- des Generalstabs. Bahnverwaltung *§55ö s unter welcher Bemerkungen. 
der Armee « in Liste laufenden 
stellung Verteilten Ausgewählten Nr. 
Nummer 
  
  
  
  
  
  
4. Bei Ersatzvorschlägen ist in jedem Falle der Name dessen anzugeben, für welchen Ersatz gestellt wird. 
5. Die Namen der Gefreiten oder Gemeinen, die das Befähigungszeugnis zum Unteroffizier haben, sind rot 
zu unterstreichen. . 
Hinter Muster 23 ist einzufügen Muster 24 zu § 129: 
„Muster 21 zu §.129. 
  
Tiste 
der bei dem Bekleidungsamte ddes korps beschäftigten Zivilhandwerker, 
welche von dem Bezirkskommando kontrolliert werden und vom 
Waffendienste für das Mobilmachungsjahr 19 zurückzustellen sind. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
li Wann und bei 
7 Familiennamen Waffen- welchem Wohnung Be- 
Nr. und Dienstgrad gattun Truppenteil in merkungen 
Vornamen das stehende Ort Kreis Straße « 
Heer eingetreten 
i 
Die Richtigkeit bescheinigt 
„den 19 . 
Der Vorstand des Bekleidungsamts des korps. 
Bemerkung: Veränderungen (§ 129, 3) sind nach Ab= und Zugängen zu trennen.“ 
6 *
        <pb n="58" />
        — 36 — 
Anlage 1. "% 
Anderungen der #andwehr-Bezirkseinteilung. 
(Vom 20. März 1902.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
m2 Verwaltungs-= Bundesstaat 
Armeekorps 2. Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) (im Königreiche Preußen, Bahern 
S «« und Sachsen auch Provinz, bezw. 
H bezirke Regierungsbezirk) 
Wehlau. Königreich Preußen 
1,Nisft. greich Preuß 
2 Königsberg. 
SBlraunsberg. 
3 Rastenburg. In der Verwaltungseinteilung 
1. · Goldap. der Landwehrbezirke tritt 
JInsterburg. eine Anderung nicht ein. 
4. = 
Gumbinnen. 
ç Lötzen. 
73 Bartenstein. 
75. Allenstein. 
Kreis Calbe. 
Stadt Aschersleben. 
IV. 14. Aschersleben. Kreis Quedlinburg R.-B. Magdeburg. 
(früher Landkreis Aschers- 
leben). 
15. ) Königreich Sachsen. 
E— 
— — Dresben. 
XII. - — Inder Verwaltungseinteilung 
(1. Königlich der Landwehrbezirke tritt 
Sächsisches.) — — eine Änderung nicht ein. 
* 
— resden. 
8 
  
  
  
  
  
  
**) Die militärische Kontrolle ist innerhalb der zwei Landwehrbezirke Dresden unter Wegfall einer räum- 
lichen Abgrenzung nach Waffengattungen usw. organisiert. 
***) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 1. Infanteriebrigade Nr. 45, der 2. Bezirk dem Kommandeur 
der 1. Feldartilleriebrigade Nr. 23 im Frieden unterstellt.
        <pb n="59" />
        — 37 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Verwaltungs= Bundesstaat 
. Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) (im Königreiche Preußen, Bayern 
Armerkorps 2. “* an " 66 gs— und Sachsen auch Provinz, bezw. 
S bezirke Regierungsbezirk) 
52. * Leonberg. Königreich Württemberg. 
–r So# 
TIII. 7 — Ludwigsburg. In der Verwaltungseinteilung 
(Königlich der Landwehrbezirke tritt 
Württem — » eine Anderung nicht ein. 
bergisches) Heilbronn. 
SEm 
S 282 
Hall. 
88. Königreich Sachsen. 
— 6 Chemnitz. 
2 .. 
Xlxszxgspx In der Verwaltungseinteilung 
(2. Königlich — der Landwehrbezirke tritt 
Sächsisches.) o 5 Annaberg. eine Änderung nicht ein. 
5 2 Schneeberg. 
Bezirksamt Dingolfing. Königreich Bayern. 
- Vilsbiburg. 
2 — Landshut. R. B. Niederb 
»so .«. - --- e . 
I. Königlich Königlich Landshut Rottenburg. iederbayern 
Bayerisches. Bayerisch! · Maüinburg. 
· · Magistrat Landshut. 
Bezirksamt! 
  
  
  
  
Magistrat Freifing. 
  
R.-B. Oberbayern. 
*“) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 52. Infanteriebrigade (2. Königlich Württembergischen), der 
2. Bezirk dem Kommandeur der 26. Feldartilleriebrigade (1. Königlich Württembergischen) im Frieden unterstellt. 
*#*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 7. Infanteriebrigade Nr. 88, der 2. Bezirk dem Kommandeur 
der 4. Feldartilleriebrigade Nr. 40 im Frieden unterstellt.
        <pb n="60" />
        38 
(Vom 22. Januar 1903.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 Bundesstaat 
. Verwaltungs= (im Königreiche Preußen, 
Armcekorp — — Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) Bayern und Sachsen auch 
5 * bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
Königreich Preußen. 
Kreis Ragnit. 
— Stadt Insterburg, bi 
J. 4. Insterburg. Landkreis Insterburg. R.-B. Gumbinnen. 
Kreis Darkehmen. 
Aushebungsbezirk: 
D I. Hamburg. Hamburg. 
4)ô Bergedorf. Freie und Hansestadt Ham- 
8 Aushebungsbezirk: burg. 
» — II. Hamburg. Hamburg. 
33. Ritzebüttel. 
IX. I. Bremen. 
« æ II. Bremen. 
— —unverändert. unverändert. 
Lübeck. 
81 
Stade. 
Königreich Sachsen. 
46. Meißen. Amtshauptmannschaft Meißen. 
(2. König- R 
lich Säch- „ . Amtshauptmannschaft N.-B. Dresden. 
XII. sche.) Großenhain. Großenhain. 
(I. Königlich — 
Sächsisches. 3 ft Zittau. 
chsisches.) ss. Zittau Amtshauptmannschaft Zitan 
(. Konig- R.-B. Bautzen. 
lich Säch- Amtshauptmannschaft Bautzen. 
sische.) Bautzen. " Kamenz. 
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 33. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
17. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="61" />
        — 39 — 
  
  
  
Armeekorps 
Infanterie- 
brigade 
Landwehrbezirke 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, 
Bayern und Sachsen auch 
Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
  
I. Königlich 
Bayerisches. 
1. König- 
lich 
Bayerische. 
I. München. 
Magistrat München. 
  
II. München. 
Bezirksamt München. 
Wolfratshausen. 
Tölz. 
Miesbach. 
Ebersberg. 
Erding. 
Dachau. 
#u V# V V Uu u 
  
2. König- 
Rosenheim. 
Bezirksamt Berchtesgaden. 
Traunstein. 
Laufen. 
Rosenheim. 
Aibling. 
Magistrat Traunstein. 
- Rosenheim. 
V 
V Uu #u 
  
Bayerische. 
Wasserburg. 
Bezirksamt Wasserburg. 
Mühldorf. 
Altötting. 
Eggenfelden. 
V 
N V 
Königreich Bayern. 
R.-B. Oberbayern. 
  
  
Passau. 
Bezirksamt Pfarrkirchen. 
- Griesbach. 
Passau. 
Wegscheid. 
Wolfstein. 
Magistrat Passau. 
U U U 
R.-B. Niederbayern. 
  
3. König- 
lich 
  
  
Weilheim. 
Bezirksamt Garmisch. 
Schongau. 
Weilheim. 
Landsberg. 
Starnberg. 
Bruck. 
Magistrat Landsberg. 
# u V# V M 
  
Bayerische. 
  
Augsburg. 
  
Bezirksamt Augsburg. 
V 
U U 
Wertingen. 
Magistrat Augsburg. 
Bezirksamt Friedberg. 
- Aichach. 
R.-B. Oberbayern. 
  
Schwabmünchen. 
Zusmarshausen. 
R.-B. Schwaben und Neu- 
burg. 
  
  
R.-B. Oberbayern.
        <pb n="62" />
        — 40 — 
  
  
  
Armeekorps 
Infanterie- 
brigade 
Landwehrbezirke 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, 
Bayern und Sachsen auch 
Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
  
I. Königlich 
Bayerisches. 
3. König— 
lich 
Baherische. 
4. König- 
lich 
Bayerische. 
Landshut. 
Bezirksamt Freising. 
Magistrat Freising. 
Bezirksamt Landshut. 
Rottenburg. 
Vilsbiburg. 
Dingolfing. 
Magistrat Landshut. 
V V u 
Königreich Bayern. 
R.-B. Oberbayern. 
  
R.-B. Niederbayern. 
  
Kempten. 
Mindelheim. 
Bezirksamt Kempten. 
Oberdorf. 
Füssen. 
Sonthofen. 
Lindau. 
Magistrat Kempten. 
- Lindau. 
u U . U 
  
Bezirksamt Kaufbeuren. 
Mindelheim. 
Memmingen. 
Illertissen. 
Neu-Ulm. 
Magistrat Kaufbeuren. 
- Memmingen. 
- Neu-Ulm. 
u V V 
  
Dillingen. 
Bezirksamt Günzburg. 
- Krumbach. 
Dillingen. 
Donauwörth. 
Neuburg a. D. 
Magistrat Günzburg. 
Dillingen. 
Donauwörth. 
Neuburg a. D. 
V 
u V u 
U U 
R.-B. Schwaben und Neu- 
burg. 
  
II. Königlich 
Bayerisches. 
5. König- 
lich 
Bayerische. 
Aschaffenburg. 
Bezirksamt Miltenberg. 
Obernburg. 
Lohr. 
Alzenau. 
Aschaffenburg. 
Magistrat Aschaffenburg. 
u M K V 
#. 
Marktheidenfeld. 
  
  
  
Kissingen. 
  
  
Bezirksamt Hofheim. 
- Königshofen. 
- Mellrichstadt. 
  
R.-B. Unterfranken und 
Aschaffenburg.
        <pb n="63" />
        41 
  
  
— T D A 
  
  
Armeekorps 
Infanterie- 
brigade 
Landwehrbezirke 
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke 
  
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, 
Bayern und Sachsen auch 
Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
  
II. Königlich 
Bayerisches. 
1907. 
5. König- 
lich 
Bayerische. 
Kissingen. 
Zweibrücken. 
  
6. König- 
lich 
Bayerische. 
Bezirksamt Neustadt a. S. 
- Brückenau. 
- Kissingen. 
- Hammelburg. 
Königreich Bayern. 
R.-B. Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
  
Bezirksamt Homburg. 
St. Ingbert. 
Zweibrücken. 
Pirmasens. 
u m V 
  
Landau. 
Bezirksamt Bergzabern. 
Landau. 
Germersheim. 
Uu u 
  
Ludwigshafen a. Rh. 
Bezirksamt Frankenthal. 
Dürkheim. 
Neustadt a. d. H. 
Speyer. 
Ludwigshafen 
a. Rh. 
U u u u 
  
  
7. König- 
lich 
Bayerische. 
Kaiserslautern. 
Würzburg. 
Bezirksamt Kirchheimbolanden. 
- Rockenhausen. 
- Kusel. 
- Kaiserslautern. 
  
Bezirksamt Würzburg. 
- Karlstadt. 
- Schweinfurt. 
Magistrat Würzburg. 
- Schweinfurt. 
R.-B. Pfalz. 
R.-B. Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
  
  
  
Kitzingen. 
  
Bezirksamt Scheinfeld. 
Ochsenfurt. 
Kitzingen. 
Gerolzhofen. 
Haßfurt. 
Magistrat Kitzingen. 
WM 
M V V. 
Bezirksamt Ebern. 
Staffelstein. 
Lichtenfels. 
Ebermannstadt. 
Bamberg I. 
Bamberg II. 
Magistrat Bamberg. 
u V u V u 
  
R.-B. Mittelfranken. 
R.-B. Unterfranken und 
Aschaffenburg. 
R.-B. Oberfranken.
        <pb n="64" />
        42 
  
  
  
  
  
Armeekorps 
Infanterie- 
brigade 
  
Landwehrbezirke 
  
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, 
Bayern und Sachsen auch 
Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
  
III. Königlich 
Bayerisches. 
9. König- 
lich 
Bayerische. 
Nürnberg. 
Bezirksamt Neumarkt. 
Magistrat Neumarkt. 
Bezirksamt Nürnberg. 
- Fürth. 
- Hersbruck. 
Magistrat Nürnberg. 
- Fürth. 
  
Erlangen. 
Bezirksamt Neustadt a. A. 
- Erlangen. 
Magistrat Erlangen. 
Bezirksamt Höchstadt a. A. 
- Forchheim. 
Magistrat Forchheim. 
Königreich Bayern. 
R.-B. Oberpfalz und Regens- 
burg. 
R.-B. Mittelfranken. 
  
  
  
10. König- 
lich 
Bayerische. 
11. König- 
lich 
Bayerische. 
Bayreuth. 
Bezirksamt Teuschnitz. 
Kronach. 
Stadtsteinach. 
Kulmbach. 
Bayreuth. 
Pegnitz. 
Magistrat Kulmbach. 
- Bayreuth. 
M V M u V 
R.-B. Oberfranken. 
  
Bezirksamt Wunsiedel. 
Rehau. 
Hof. 
Naila. 
Münchberg. 
Berneck. 
Magistrat Hof. 
u V #u V 
V 
–— —— — — — 
  
Weiden. 
Bezirksamt Vohenstrauß. 
Neustadt a. d. W. N. 
Tirschenreuth. 
Kemnath. 
Eschenbach. 
Nabburg. 
Oberviechtach. 
u u V V# U V 
  
  
Ingolstadt. 
  
Bezirksamt Beilngries. 
* Mainburg. 
Ingolstadt. 
Schrobenhausen. 
Pfaffenhofen. 
Magistrat Ingolstadt. 
Bezirksamt Eichstätt. 
Magistrat Eichstätt. 
U U 
U 
R.-B. Oberpfalz und Regens- 
burg. 
  
R.-B. Niederbayern. 
  
R.-B. Oberbayern. 
  
R.-B. Mittelfranken.
        <pb n="65" />
        — 43 — 
  
  
  
  
  
  
Armeekorps 
Infanterie- 
brigade 
Landwehrbezirke 
  
Verwaltungs- 
(bezw. Aushebungs-) 
bezirke 
Bundesstaat 
(im Königreiche Preußen, 
Bayern und Sachsen auch 
Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
  
III. Königlich 
Bayerisches. 
11. König- 
lich 
Bayerische. 
Gunzenhausen. 
Bezirksamt Gunzenhausen. 
Weißenburg. 
Hilpoltstein. 
Schwabach. 
Magistrat Weißenburg. 
- Schwabach. 
Bezirksamt Nördlingen. 
Magistrat Nördlingen. 
u u 
# 
Königreich Bayern. 
R.-B. Mittelfranken. 
  
R.-B. Schwaben und Neu- 
burg. 
  
Ansbach. 
  
12. König- 
lich 
Bayerische. 
Amberg. 
Bezirksamt Ansbach. 
Uffenheim. 
Rothenburg a. T. 
Feuchtwangen. 
Dinkelsbühl. 
Magistrat Ansbach. 
- Rothenburg a. T. 
- Dinkelsbühl. 
V 
V V V 
  
Bezirksamt Sulzbach. 
- Amberg. 
Burglengenfeld. 
Neunburg v. W. 
Waldmünchen. 
Roding. 
Cham. 
Magistrat Amberg. 
# # § u 
  
Regensburg. 
  
Straubing. 
Bezirksamt Regensburg. 
- Stadtamhof. 
- Parsberg. 
Magistrat Regensburg. 
Bezirksamt Kelheim. 
  
Bezirksamt Mallersdorf. 
Straubing. 
Bogen. 
Viechtach. 
- Kötzting. 
Magistrat Straubing. 
u V * 
  
  
  
Vilshofen. 
  
Bezirksamt Landau a. J. 
Deggendorf. 
Vilshofen. 
Regen. 
Grafenau. 
Ad V U Uu 
  
Magistrat Deggendorf. 
  
  
R.-B. Mittelfranken. 
  
R.-B. Oberpfalz und Regens- 
burg. 
R.-B. Niederbayern. 
77
        <pb n="66" />
        (Vom 3. Juni 1904.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Z Verwaltungs- SVundesstaat 
Armee= JInfanterie- . (im Königreiche Preußen, 
korps brigade Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) Bayern und Sachsen auch 
bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
1 
1. Be= Frankfurt a. O. 
r zirk.'“ Cüstrin. 
2. Be- Landsberg a. W. 
zirk.) Woldenberg. 
1. Be- Calau. 
zirk. "')Cottbus. 
10. 
2. Be- Crossen. 
zirk.“.), Guben. 
z1. BVe. Potsdam. .. 
spkskoss In der Verwaltungseintei- 
II. 11. zirk. JNFüterbog. lung tritt eine Anderung 
; Brandenburg a. H. nicht ein. 
1. Be-Ruppin. 
irk. renzlau. 
12. Prenz 
m Be- 
zirk.)) Perleberg. 
Berlin 1 Berlin. 
(Landwehr-1 Berlin. 
inspek- III Berlin. 
tion). ) IV Berlin. 
1. Be- Burg b. M. .. 
·« In der Verwaltungseintei- 
IV. 13.|rk. )Masdeburg. lung tritt eine Anderung 
2. Be= Neuhaldensleben. nicht ein. 
zirk. )) tendal. 
  
  
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 9. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
5. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
*“) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 10. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
5. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt. 
***) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 11. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
6. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt. 
Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 12. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
6. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
) Die militärische Kontrolle ist innerhalb der vier Landwehrbezirke Berlin unter Wegfall einer räumlichen 
Abgrenzung nach Waffengattungen usw. organisiert. 
) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 13. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
7. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="67" />
        Verwaltungs- Baundesstaat 
Armee= Infanterie- - (im Königreiche Preußen, 
korps brigade Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) Bayern und Sachsen auch 
bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
l 
1. Be-s Healberstadt. 
4v zirk.) Aschersleben. 
14. — 
2. Be- Sangerhausen. 
zirk.) Naumburg a. S. 
1. Be- Dessau. 
zirk.)Bernburg. In der Verwaltungsseintei- 
IV. 15.— Be s lung tritt eine Änderung 
zirk. 5 Halle a. S. nicht ein. 
1. Be-Altenburg, S.-A. 
15 zirk.)Weißenfels. 
2. Be= Bitterfeld. 
zirk..) Torgau. 
Glatz. 
21. Schweidnitz. 
Münsterberg. 
1. Bee.s Breslau. 
22 zirk.#) Wohlau. 
n 2. Be-1I Breslau. In der Verwaltungseintei- 
zirk.— Striegau. « lung tritt eine Anderung 
VI. "5 — Brieg. nicht ein. 
· Oels. 
1. Be- Gleiwitz. 
zirk.)|44 attowitz. 
Cosel. 
23 2 Be.hönik. . 
zirk. ) Stadt Ratibor. Königreich Preußen. 
z- Ratibor. Landkreis Ratibor. R.-B. Opvel 
« Kreis Leobschütz. . Oppeln. 
  
  
  
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 14. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
7. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
*“) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 15. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
8. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
***) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 16. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
8. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt. 
i) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 22. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
11. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt. 
) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 23. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
12. Kavalleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="68" />
        46 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bundesstaat 
Verwaltungs- . .,.. - 
Armee-Jnfanter1e- . (im Königreiche Preußen, 
korps brigade Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) Bayern und Sachsen auch 
bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
1. Be-Meiße. 
zirk. —))Oppeln. In der Verwaltungseintei- 
VI. 124. lung tritt eine Änderung 
2. Be- Beuthen O. S. H nicht ein. 
zirk. Uy)Kreuzburg. 
Königreich Preußen. 
Stadt Duisburg. 
2. Be-ä Millheim - Oberhausen. R.-B. Düsse 
VII. 28. zirk. ilhel Ruhr. Mülheim a. d. Ruhr. N.-B. Düsseldorf- 
Landkreis Mülheim a. d. Ruhr. 
Aushebungsbezirk: 
1 Bremen. Bremen. Freie Hansestadt Bremen. 
Königreich Preußen. 
Kreis Osterholz. 
Blumenthal. 
-Verden. 
2. Be- II Bremen. Achim. R.-B. Stade. 
IN. 33. zirk. -Rotenburg. 
Zeven. 
Aushebungsbezirk : 
Bremerhaven. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremerhaven. Königreich Preußen. 
Kreis Lehe. 
Geestemünde. R.-B. Stade. 
65. » Forbach. In der Verwaltungseintei- 
XVI. Metz. lung tritt eine Änderung 
66. Diedenhofen. nicht ein. 
« · Königreich Bayern. 
Bezirksamt Miltenberg. 
I1. Könia- - Obernburg. 
grs— 5 Könial - Marktheidenfeld. 
« . affenburg. - ohr. .-B. Unterfranken und 
eism5. Kümiglich) Aschaffenburg Loh R.-B. Unterfranken und 
.- Bayerische. - Gemünden. Aschaffenburg. 
risches. - Alzenau. 
- Aschaffenburg. 
  
  
  
  
Magistrat Aschaffenburg. 
  
4Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 24. Infanteriebrigade, der 2. Bezirk dem Kommandeur der 
12. Feldartilleriebrigade im Frieden unterstellt.
        <pb n="69" />
        (Vom 10. Mai 1905.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
“ Verwaltungs- Bundesstaat 
— » 
ArmeekorpsZ Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) gu u mkeice Fusnzn 
bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
Gnesen unverändert. 
Kreis Hohensalza (früher » 
II. 8. Kreis Inowrazlay). unverändert. 
Hohensalza (früher Strelno. 
Inowrazlaw). SSchubin. 
Aushebungsbezirk Detmold. 
- Lemgo. » · 
vn d 6 "# Schötmar. Fürstentum Lippe. 
". 6. etmold. O% Blomberg. 
Königreich Preußen. 
Kreis Herford. R.-B. Minden. 
Danzig. 
7!. Neustadt. 
In der Verwaltungseintei- 
XVII. 72. Olteroder lung tritt eine Anderung 
eutsch-Eylan. nicht ein. 
87 Pr.-Stargard. 
« Marienburg.
        <pb n="70" />
        48 
(Vom 13. November 1906.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A S v Verwaltungs- Bundesstaat 
rmee- [ . (im Königreiche Preuß 
S Landwehrbezirke bezw. Aushebungs- im Komigreiche Preußen, 
korps . hrbez bez h gs-) Bayern und Sachsen auch 
S bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
Königreich Preußen. 
Kreis Rastenburg. R.-B. Königsberg. 
3. Rastenburg. -Räössel. R.-B. Allenstein. 
-Gerdauen. R.-B. Königeberg. 
J. Kreis Sensburg. 
= J « . .. 
73. Lötzen. "]— Lakannsshurg R.-B. Allenstein. 
- Lötzen. 
75. Allenstein. Krreis Aleenstein. R. B. Allenstein. 
. Kreis Randow. 
Sitettin. Stadt Stettin. 
* EI — 
* ... Kreis Usedom-Wollin. — 
II. 5. SSwinemünde. Kammin. R.-B. Stettin. 
5 Kreis Naugard. 
Naugard. Gereifenberg. 
1 .= Regenwalde. 
E 
VII. 25. m Bochum Stadt Herne. R.-B. Arnsberg. 
2 · « Landkreis Bochum. 
Di 
Kreis i R-B. Hannover. 
X 39. Hameln. -Grafschaft Schaumburg R.-B. Cassel 
(früher Kreis Rinteln). Laheel- 
XVII. 72. Osterode. Kreis Osterode. R.-B. Allenstein. 
. Neidenburg. 
  
  
  
  
*) Die Bemerkungen bleiben unverändert.
        <pb n="71" />
        — 49 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
A 2 Verwaltungs= | Bundesstaat 
Armee- 2 # i „ (im Königreiche Preußen, 
lorps 2 Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs-) Boyern und Sachsen auch 
— bezirke Provinz, bezw. Reg.-Bezirk) 
* zniareich S 
45# Amtshauptmannschaft Grimma. Königreich Sachsen. 
KWurzen. „ Oschatz. 
S — 
- — Döbeln. Antshauptmannschaft Döbeln. 
½ ipzig.= 9 .- 
*ie I. Leipzig.““) Stadt Leipzig. R.-B. Leipzig. 
XII. — 
(2. Königlichs II. Lepin- — — — 
Sächsisches) eipzig.“ E beipnia 
Stadt Zwickau. 
89. Zwickau. Amtshauptmannschaft Zwickau. 
8. Königl. — — — R.-B. Zwickau. 
Sz#se Stadt Plauen. 3 
Plauen. Amtshauptmannschaft Plauen. 
Olsnitz. 
Die Aushebungsbezirke Weißenburg und Rothenburg o. T. bei den Landwehr- 
Inl bezirken Gunzenhausen und Ansbach führen folgende amtliche Bezeichnungen: 
Königlich II/Königl. Minuntt Weißenburg in Bayern, 
Bayerisches Bayerische i 
Bezirksamtk Rothenburg o. T 
Magistrat 9 o. 
  
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 3. Infanterie-Brigade Ar. 47, 
2. . 2. Kavallerie- - 2 
= 3. - -2. Feldartillerie-— 24 
im Frieden unterstellt. 
*“) Die militärische Kontrolle ist innerhalb der zwei Landwehrbezirke Leipzig unter Wegfall einer räumlichen 
Abgrenzung nach Waffengattungen usw. organisiert. 
7 
1907. 8
        <pb n="72" />
        Anlage 2 zu § 91. 
  
Im §3 ist als zweiter Absatz einzufügen: 
„An Stelle des letzteren tritt bei der Prüfungskommission für Einjährig-Frei- 
willige in Tsingtau der Kaiserliche Zivilkommissar des Schutzgebiets Kiautschou.“ 
* 16 lautet: 
„§ 16. 
Auch im Falle der Wiederholung erstreckt sich die Prüfung nicht bloß auf 
diejenigen Gegenstände, in welchen der Prüfling bei der vorhergehenden Prüfung 
hinter den Anforderungen zurückgeblieben ist, sondern auf fämtliche Prüfungsgegen- 
stände der §§ 1 und 2.“ 
erhält folgende Fassung: 
„Anlage 4 zu § 106. 
  
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf die Militärverhältnisse An- 
zumusternder (vgl. S 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) 
« zu beachten sind. 
  
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die 
Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. (§ 22, 2 der Wehr- 
ordnung.) 
2. Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für 
eine uüber den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann 
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatz— 
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für 
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. (§ 107 der 
Wehrordnung.) 
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten 
haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert 
werden. (§ 108, 4 bezw. §§ 29 und 33, 9 der Wehrordnung.)
        <pb n="73" />
        — 51 — 
Za. Von jeder An- und Abmusterung der unter Ziffer 2 und 3 Bezeichneten haben die 
Seemannsämter dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungs- 
bezirkes, in welchem der Geburtsort des An= oder Abgemusterten liegt, nach dem 
beigefügten Muster a1 sofort Mitteilung zu machen. Die Dauer der Anmusterung Muster a.1 
ist anzugeben. Liegt der Geburtsort im Auslande, so ist die Mitteilung an den — 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 1 in Berlin NW. 40, Haidestraße 1, 
zu richten. 
4. Der Anmusterung von Mannschaften, welche sich im Besitz eines Ausschließungs-, Aus- 
musterungsscheins, Ersatzreservepasses, Marine-Ersatzreservepasses oder Landsturm- 
scheins befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer 
aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden 
sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hindernis entgegen. 
5. Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der 
Abmeldung bei der Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung) entbunden. 
Dieselben müssen sich jedoch spätestens innerhalb 14 Tagen, für den Fall 
einer Mobilmachung innerhalb 48 Stunden, nach im Inland erfolgter Abmusterung, 
bei welcher die Mannschaften hierüber durch die Seemannsämter zu belehren sind, 
unter Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (Ziffer 7) bei der 
zuständigen Kontrollstelle zurückmelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht 
die zuständige, wohl aber eine andere Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung), 
so kann die solchenfalls jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei 
dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zu- 
ständige Kontrollstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben. 
Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die 
Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden 
kontrolliert werden, nach dem beigefügten Muster a 2 sofort Mitteilung zu machen. Muster a. 2 
E 11/, 14 der Wehrordnung.) Bei Anmusterung von Mannschaften des Blili — 
urlaubtenstandes der Marine sind die in deren Besitze befindlichen Kriegsbeorderungen 
und Paßnotizen einzuziehen und den kontrollierenden Bezirkskommandos zugleich mit 
der Mitteilung der erfolgten Anmusterung zu übersenden. Die Bezirkskommandos 
bringen die Mitteilungen, welche die dem Beurlaubtenstande angehörenden Kapitäne, 
Steuerleute mit der Befähigung als Schiffer auf großer Fahrt oder als Steuer- 
leute oder Seedampfschiffsmaschinisten I. bis III. Klasse betreffen, sofort zur 
87
        <pb n="74" />
        Ker V. 
ter 
Mult 
1 
— 52 — 
Kenntnis desjenigen Marine-Stationskommandos, welchen die Mannschaften im 
Mobilmachungsfalle zugewiesen werden. 
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die 
bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§ 109, tb und c der Wehrordnung) 
müssen sich sowohl bei der Anmusterung als auch nach erfolgter Abmusterung bei 
der Kontrollstelle ab= bezw. zurückmelden. 
.Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, 
dürfen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht an- 
gemustert werden, haben demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 10 
der Wehrordnung.) Wegen der Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle 
gilt das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 
Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve= bezw. Marine-Ersatzreserve- 
pässe, Urlaubspässe oder Annahmescheine vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu ge- 
schehen. Falls Seeleute bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute An- 
musterung in Aussicht haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung (Ziffer 8) die 
Beifügung der Abmusterungsbescheinigung, welche von den Seemannsämtern im 
Inlande nach anliegendem Muster b auszustellen ist. 
Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schriftlich und portofrei erfolgen. Zu dem 
Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder offen 
oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Be- 
nutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) 
der Mannschaften des 2. Aufgebots der Landwehr und Seewehr kann im Frieden 
auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Abmusterungs- 
bescheinigung, bewirkt werden. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) 
und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das 
Inland zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrollstelle zu melden. (§§ 29, 8 
und 111, 2 der Wehrordnung.) 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rücktehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der 
Landsturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob. (§ 100, 3 
der Wehrordnung.)
        <pb n="75" />
        — 53 — 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mann— 
schaften schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der 
angeordneten Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe 
wird auch behufs etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem Betreffenden 
Fahrgelegenheit oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das weitere veranlassen. 
Bei dem bezüglichen Antrage sind die Seefahrts- und etwaige Militärpapiere vor— 
zulegen. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats- oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls 
er Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
10. Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär— 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, 
wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission 
oder Seemannsamt) dartun können, daß der Übernahme des betreffenden Schiffs- 
dienstes von deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemanns- 
ämter vor Ausstellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse 
der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die er- 
wähnte Bescheinigung stets mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers 
zu versehen. 
Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungsbehörden bei den An- 
musterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der 
Musterrollen dafür Sorge zu tragen, daß Personen über die Zeit hinaus, zu welcher sie 
gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, zur Anmusterung 
nicht zugelassen werden. 
Sofern der Schiffer, welcher die Musterung (Anmusterung, Abmusterung) der Schiffs- 
mannschaft vornimmt, selbst dem Beurlaubtenstande angehört, finden die Festsetzungen der 
Ziffern 3, 5 — 10 auf denselben sinngemäße Anwendung. Im besonderen ist durch das 
Seemannsamt von der vorgenommenen Anmusterung dem Bezirkskommando, welches den 
Schiffer kontrolliert, Mitteilung zu machen (Ziffer 5) bezw. dem Schiffer nach vor- 
genommener Abmusterung eine Bescheinigung und Belehrung im Sinne der Ziffer 7 bezw. 5 
zu erteilen."
        <pb n="76" />
        „Anlage 4. 
Muster a. 1. 
  
1. Seite. 
  
Dienststempel.) 
Dostkarte. 
An 
den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
Marinesache. 
  
  
  
  
  
  
2. Seite. 
  
Vor= und Familienname: 
Datum 
der Geburt: 
Ort (Kreis, Provinz 
Datum der Anmusterung: 
Datum der Abmusterung: 
Dienstliche Stellung des Schiffsmanns: 
Dauer der Anheuerung: 
Ort. Datum. Das Seemannsamt.
        <pb n="77" />
        „Anlage 4. 
Wuster a. 2. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Seite. 
(Dienststempel.) 
1 " I 
* Postkarte. 
An " 
. 7% *i 4 . / 
das Königliche Bezirkskommando 
zu 
Marinesa che. 
2. Seite. 
Militär= Datum der - 
—* verhältnis.""), Anmusterung. Datum der Stellung Dauer 
Vor= und Familienname. — — Abmusterung. an Borb. Jund Art) 
— Tag, des Name des « Bezirks— 
Diensteintritts Schiffes, Heimat — — der Reise 
Datum und Ort der Geburt unter Angabe des besselben. Name des kommando 
. . Marineteils 60 . Befahrgutth oder 
(Kreis, Provinz.) (Komp.) oder des Schiffes Heimalnis 
Truppemeeils. Reiseziel. desselben. zeugnis. Musterung. 
Alfred Müller Boots- 5. 10. 1903 — Steuer- 114Tage Stettin 
I manns- — mann Fahrt A 
maat der G Adolpl 
eorg Ado — 
15. 12. 1863 Seewehr 6 50 
. 2sAUfgckasStettm Steuer— 
Steglitz 
— — mann 
. . — . 
Teltow, Brandenburg 1. 10. 1858 Stralsund 
Ort Datum Das Seemannsamt. 
  
  
*) Es ist hier zu unterscheiden zwischen: Fahrt A Nah= und Küstenfahrt, 
B kleine Fahrt, 
C — mittlere und große Fahrt. „Q 
**) Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve oder Marineersatzreserve ist besonders kenntlich zu machen. 
– 
— 
- Ô
        <pb n="78" />
        „Anlage 4. 
Muster b. 
Abmusterungs-Bescheinigung. 
Vorzeiger dieses, der 
geboren am. zu , ist am 
  
  
19 
S 
co 
-— 
— 
   
Das Seemannsamt. 
     
Stempel. 
    
— — 
Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb unter Vorzeigung bezw. 
Vorlage dieser Bescheinigung bei seiner Kontrollstelle zurückzumelden. 
Anmerkung. 
In der Größe eines Viertelbogens anzulegen.“
        <pb n="79" />
        Anlage 5 zu § 33. 
  
Verzeichnis 
der für die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen 
zuständigen Kaiserlichen Behörden. 
A. Zeutsche Schutzgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitz der Behörde. 
1. Deutsch-Ostafrika. Das Kaiserliche Gouvernement Daressalam. 
2. Kamerun. Das Kaiserliche Gouvernement Buea (Kamerun). 
3. Togo. Das Kaiserliche Gouvernement Lome. 
4. Deutsch-Südwestafrika. Das Kaiserliche Gouvernement Windhuk. 
5. t Daarschall- Brown= und Providence-Die Kaiserliche Landeshauptmannschaft Jaluit. 
6. Deutsch-Neu-Guinea einschl. des Insel- m 6 
gebiets der Karolinen, Palau und Das Kaiserliche Gouvernement Herbertshöhe. 
Marianen. *47“ 
7. Samoa. Das Kaiserliche Gouvernement Apia. 
8. Kiautschou. Das Kaiserliche Gouvernement Tsingtau. 
B. Ausland. 
Land Behörde ESitzder Behörde Ortliche Zuständigkeit. 
1. Abessinien. Die Kaiserliche Adis Abeba. Abessinien. 
Gesandtschaft 
2. Argentinien. Das Kaiserliche Buenos Aires Argentinien. 
7*- Generalkonsulat 
3. Belgien. a) Das Kaiserliche Antwerpen Belgien, soweit nicht b zuständig. 
Generalkonsulat 
b) Das Kaiserliche Brüssel die Provinzen Brabant, Namur und Hennegau 
Konsulat mit Ausschluß des Distrikts von Löwen. 
4. Bolivien. Die Kaiserliche La Paz Boolivien. 
Ministerresidentur 
1807. 9
        <pb n="80" />
        58 
  
  
Sitz der Behörde 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Ortliche Zustän digkeit. 
5. Brasilien. a) Das Kaiserliche Bahia die Staaten Bahia und Sergipe. 
Konsulat 
b) Das Keiserliche Curitiba der Staat Parana. 
Konsulat 
Jc) Das Kaiserliche, Desterro der Staat Santa Catharina. 
Konsulot !.27775 
d) Das Kaiserliche Paräáä (Belem) der Staat Grao Paräd. 
Konsulat 
e) Das Keiserliche Porto Alegre der Staat Rio Grande do Sul, soweit nicht f zu- 
Konsulat ständig. 
f) Das Kaiserliche Rio Grandedo#ul!] der südlich des 31. Breitengrades gelegene Teil- 
Konsulat des Staates Rio Grande do Sul. 
8) Das Kaiserliche Rio de Janeiro die Hauptstadt (municipium neutrum), die Staaten 
Konsulat Rio de Janeiro, Minas Geraes, Espiritu Santo 
4r“m und Matto Grosso. 
h) Das Kaiserliche Sao Paulo der Staat Sao Paulo mit Ausschluß der Comarcas 
Konsulat Santos, Parahybuna, Ubatuba, Sao Sebastiano 
1) Die Kaiserliche Ge- und Iguape und der Staat Goyaz. 
sandtschaft Petropolis soweit nicht àa — h zuständig. 
6. Chile Das Kaiserliche Ge- Valparaiso Chile. 
neralkonsulat # 22 
7. China a) Das Kaiserliche Schanghai China, soweit nicht b— m zuständig. 
Generalkonsulat — EE 
b) Das Kaiserliche Amoy die Provinz Fukien. 
Konsulat .«.»,-.- 6 
c) Das Kaiserliche Canton die Provinzen Yunan, Kueichou, Kuangsi mit Aus- 
Konsulat nahme der Subpräfektur Yülin und die Provinz 
Kuantung mit Ausnahme der Präfekturen 
Chaochowfu, Chiatingchow-Huichowfu, Leichou, 
Chinchou, Lienchou und Caochou. 
d) Das Kaiserliche Hankau die Provinzen Hunan, Shensi, Kansu und Hupeh 
Konsulat mit Ausnahme der dem Konsulat in Itschang zu- 
geteilten Präfekturen. *!“ 
e) Das Kaiserliche Itschang die Präfekturen Chingchoufu, Itschangfu und 
Konsulat Schinanfu in der Provinz Hupeh. 
f) Das Kaiserliche Nanking die Provinz Nganhui, die Provinz Kiangsi mit 
Konsulat Ausnahme der Präfektur Hüanchoufu und der 
  
  
  
nördlich von Yangtse gelegene Teil der Provinz 
Kiangsu (gen. Kiangpei), sowie die zu dieser 
Provinz gehörige Präfektur Kiangningfu.
        <pb n="81" />
        59 
  
— T— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitz der Behörde rtliche Zuständigkeit. 
(7. China.) 8) Das KaiserlichePakhoi-Kiungtchaus die Subpräfektur Yülin in der Provinz Kuangsi, 
Konsulat (Hoihow) die Präfekturen Leichou, Chinchon, Lienchou und 
Caochou in der Provinz Kuangtung und die 
Insel Hainan. 
h) Das Kaiserliche Swatau die Präfekturen Chaochowfu, Chiatingchow und 
Konsulat Huichowfu der Provinz Kuangtung. 
i) Das Kaiserliche Chungking die Provinz Szechuan. 
Konsulat Chengtu 
k) Das Kaiserliche Tientfin die Provinzen Shanfi, Honan, Tschili und Sching- 
Konsulat king sowie die Mongolei, Mandschurei und Tur- 
kestan. 
1) Das Kaiserliche Tschifu die Präfektur Tengchowfu der Provinz Schantung. 
Konsulat 
m) Das Kaiserliche Tsinanfu die Provinz Schantung mit Ausnahme der Prä- 
Konsulat fektur Tengchowfu. 
8. Columbien. Die Koeiserliche Bogotaá Columbien. 
Ministerresidentur 
9. Congostaat. a) Der Kaiserliche Kamerun 
Gouverneur . 
Congostaat. 
b) Das Keiserliche San Paulo de 
Konsulat Loanda (Angola) 
10. Cuba. Die Kaiserliche Havana Cuba. 
Ministerresidentur 
11. Dänemark. Das Kaiserliche Kopenhagen Dänemark. 
Generalkonsulat 
12. Dänische Be- Die Kaiserliche Kopenhagen Island, St. Thomas und St. Croix, die Far-Oer. 
sitzungen. Gesandtschaft 
13. Dominikanische Die Kaiserliche Port au Prince Dominikanische Republik. 
Republik. Ministerresidentur (Haiti) 
14. Ecuador. Die Kaiserliche Lima (Peru) Ecvuador. 
MMiinisterresidentur 
15. Frankreich. a) Das Kaiserliche Bordeaux die Departements Landes, Basses Pyrenses, 
Konsulat 
Hautes Pyrênées, Gironde, Dordogne, Lot-et- 
Garonne, Haute-Garonne, Lot, Gers, Correze, 
Charente und Charente Inférieure. 
  
  
b) Das Kaiserliche 
Konsulat 
  
Havre de Grace 
  
die Departements Seine Inférieure, Calvados, 
Manche, Ille-et-Vilaine, Somme, Cötes-du- 
Nord, Finistère, Nord und Pas de Calais, sowie 
die zum engeren Amtsbezirke der Vizekonsulate 
Nantes und St. Nazaire gehörenden Gebiete. 
9.
        <pb n="82" />
        60 
  
  
Behörde 
Ortliche Zuständigkeit. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Sitz der Behörde 
(15. Frankreich.) J) Das Kaiserliche Marseille die Departements Bouches du Rhöne, Vaucluse, 
Konsulat Dröme, Ardeêche, Gard, Hérault, Lozèere, Haute- 
Loire, Cantal, Aveyron, Tarn, Aude, Pyrenses 
Orientales und Ariège. 
d) Das Kaiserliche Nizza die Departements Var, Hautes Alpes, Basses 
Konsulat Alpes, Alpes Maritimes, Savoie, Haute Savoie 
und Corsica. 
e) Das Kaiserliche Paris die Departements Seine, Seine et Oise, Seine et 
Konsulat Marne, Oise, Aisne, Ardennes, Marne, Meuse, 
Meurthe et Moselle, Haute Marne, Aube, Cöte 
d'’Or, Haute Sabône, Vosges, Doubs, Jura, Ain, 
Sabne et Loire, Allier, Rhöne, Isère, Loire, Puy 
de Dôme, Creuse Haute-Vienne, Vienne, Deux- 
Sevres, Indre, Cher, Nièvre, Yonne, Loiret, 
Loire et Cher, Indre et Loire, Sarthe, Mayenne, 
Orne und Eure et Loire. 
f) Die Kaiserliche Paris soweit à —e nicht zuständig. 
Botschaft 
16. Französische a) Das Kaiserliche Algier Algerien. 
Besitzungen. Konsulat 
b) Das Kaiserliche Monrovia die französische Elfenbeinküstenkolonie. 
Konsulat (Liberia) 
Jc) Das Keaiserliche Saigon die französische Kolonie Cochinchina. 
Konsulat 
d) Das Kaiserliche San Paulo de das französische Congogebiet mit Ausnahme der 
Konsulat Loanda (Angolaf französischen Befestigung am Gabun. 
e) Der Kaiserliche Lome die französische Kolonie Dahome. 
Gouverneur 
f) Die Kaiserliche Paris soweit a—e nicht zuständig. 
Botschaft 
17. Griechenland. Das Kaiserliche Athen Griechenland. 
Generalkonsulat 
18. Großbritannien Das Kraiserliche London Großbritannien und Irland. 
und Irland. Generalkonsulat 
19. Britische Be= a) Das Kaiserliche Calcutta Britisch= Indien und die Kolonie Ceylon, soweit 
sitzungen. Generalkonsulat nicht b zuständig. 
b) Das Keiserliche Bombay die Präsidentschaft Bombay, der Distrikt Manga- 
Konsulat lore von der Präsidentschaft Madras, die Ein- 
  
  
  
geborenen-Staaten innerhalb dieser Gebiete, die 
Zentral-Provinzen, die Eingeborenen-Staaten in 
Zentral-India und die Nizams Dominions.
        <pb n="83" />
        — 61 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitz der Behörde Ortliche Zuständigkeit. 
(19. Britische Be= e) Das Kaiserliche Capstadt Britisch = Südafrika, soweit nicht d zuständig. 
sitzungen.) Generalkonsulat 
d) Das Kaiserliche Durban (Port die Kolonie Natal. 
Konsulat Natal) 
e) Das Kaiserliche Monrovia die Kolonie Sierra-Leone. 
Konsulat (Liberia) 
f) Das Kaiserliche Pretoria die Transvaal-Kolonie, soweit nicht g zuständig. 
Konsulat 
8) Das Keiserliche Johannesburg die Stadt Johannesburg. 
Konsulat 
h) Das Kaiserliche Hongkong die Insel Hongkong. 
Konsulat 
1) Das Kaiserliche Montreal Canada. 
Konsulat (Canada) 
k) Das Kaiserliche Singapore die Kolonie Straits-Settlements und ihre Zu- 
Generalkonsulat behörgebiete (Dependies: Cocos-Ceeling Islands 
und Christmas Islands), Johore, die vereinigten 
Schutzstaaten von Malacca (Federated Malay- 
States), die Kolonie Labuan und die unter 
britischem Schutze stehenden Staaten auf der 
Insel Borneo — Britisch Nord-Borneo (State 
of North Borneo), Brunei und Sarawak. 
1!) Das Kaiserliche Sydney (Neu- Australischer Bund (Common Wealth), Neu- 
Generalkonsulat Süd-Wales) Seeland, Fiji = Inseln und die zwischen Tonga 
und den französischen Besitzungen in der Südsee 
liegenden Inseln, soweit sie der englischen Ober- 
hoheit unterstellt sind. 
im) Der Kaiserliche Lome die britischen Kolonien an der Gold= und Niger- 
Gouverneur küste. 
n) Der Kaiserliche Windhoek das britische Gebiet der Walfischbai. 
Gouverneur 
o) Die Kaiserliche London soweit a—nn# nicht zuständig. 
——pö Botschaft 
20. Haiti Die Kaiserliche Port au Prince die Insel Haiti. 
Ministerresid entur 
  
21. Italien. 
a) Das Kaiserliche 
Generalkonsulat 
  
  
b) Das Kaiserliche 
Konsulat 
  
  
Genua 
Mailand 
  
  
die Provinzen Genua und Porto Maurizio. 
(Engerer Bezirk: Küste östlich von Cervo bis 
Chiavari ausschließlich und unter Ausschluß von 
Savona.) 
die Provinzen Mailand, Como, Sandrio, Ber- 
gamo, Brescia, Mantua, Cremona, Piacenza 
und Pavia.
        <pb n="84" />
        62 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitz der Behörde Ortliche Zuständigkeit. 
(21. Italien.) Jc) Das Kaiserliche Neapel die Provinzen Campobasso, Caserta, Neapel, 
Generalkonsulat Benevent, Avellino, Salerno, Potenza, Cosenza, 
Foggia, Bari und Lecce (Küste von Terracina 
bis Cap Suvero), sowie von Sicilien, die Pro- 
vinzen Palermo und Trapani, sowie die vor- 
liegenden Inseln und die Insel Pantellaria (Küste 
der Provinz Palermo). 
d) Das Kaiserliche Rom die Provinzen Perugia, Aquila und Rom, sowie 
Konsulat der Amtsbezirk des Konsulats in Ancona. 
e) Die Kaiserliche Rom soweit a — d nicht zuständig. 
Botschaft 
22. Japan. a) Das Kaiserliche Yokohama Japan, soweit nicht b—d zuständig. 
Generalkonsulat 
b) Das Kaiserliche Kobe die Verwaltungsbezirke Miye, Schiga, Wakayama, 
Konsulat Hiogo, Okayama, Schimane, Hiroshima, Kioto, 
Osaka, Echime, Kapawa, Kochi, Tokushima, 
Tostori. 
e) Das Kaiserliche Nagasaki die Verwaltungsbezirke Nagasaki, Fukuoka, Oita, 
Konsulat Kumamota, Kagoshima, Okinawa, Ogasawara, 
Saga, Miyasaki, Yamaguchi. 
d) Das Kaiserliche Tamsui-Twatutianh Formosa. 
*1# Konsulat 
23. Korea. Das Keiserliche Söul Korea. 
Generalkonsulat 
24. Liberia. Das Kaiserliche Monrovia Liberia. 
KKonsulat 
25. Luxemburg. Die Kaiserliche Luxemburg uLupxemburg. 
Ministerresidentur !d b b°)A J 
26. Marocco. a) Die Kaiserliche Tanger Marocco, soweit nicht b zuständig. 
Gesandtschaft 
b) Das Kaiserliche Casablanca die Stadt Marrakesch, die Küstenstädte Mehediah, 
Konsulat Sala und Rabat sowie die Küste von Baharah 
ab bis zur maroccanischen Grenze im Süden. 
27. Mexico. a) Die Kaiserliche Mexico Mexico, soweit nicht b zuständig. 
Ministerresidentur 
b) Das Kaiserliche Mexico der Distrito federal und die Staaten Mexico, 
Konsulat Hidalgo, Michoacan, Morelos, Querstaro, 
Pubbla, Tlaxcala und Guerrero. 
28. Monaco. Das Kaiserliche Nizza (Frankreich) Monaco. 
  
Konsulat
        <pb n="85" />
        63 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitzder Behörde Ortliche Zuständigkeit. 
29. Montenegro. Die Kaiserliche Cettinje Montenegro. 
Ministerresidentur 
30. Niederlande. a) Das Kaiserliche Amsterdam Niederlande, soweit nicht b zuständig. 
Generalkonsulat 
b) Das Kaiserliche Rotterdam Rotterdam, Dordrecht, die Außenhäfen der Maas 
Konsulat und Scheveningen. 
31. Niederländische a) Das Kaiserliche Batavia Niederländisch -Indien. 
Besitzungen. Generalkonsulat 
b) Die Kaiserliche im Haag die niederländische Kolonie Curagao und Nieder- 
Gesandtschaft ländisch-Guyana (Surinam). 
32. Norwegen. Das Kaiserliche Christiania Norwegen. 
Generalkonsulat 
33. Osterreich- a) Das Kaiserliche Budapest Ungarn, soweit nicht b zuständig. 
Ungarn. Generalkonsulat 
b) Das Kaiserliche Fiume Fiume und das Kroatische Küstengebiet. 
Konsulat 
Jc) Das Kaiserliche Lemberg Galizien und die Bukowina. 
Konsulat E 
d) Das Kaiserliche Prag Böhmen. 
Konsulat 
e) Das Kaiserliche Triest die Stadt Triest und ihr Gebiet, Dalmatien, Görz, 
Konsulat Gradiska, Istrien und Krain. 
1) Die Kaiserliche Wien soweit a — e nicht zuständig. 
Botschaft 
34. Panama. Die Kaiserliche Bogotä Panama 
Ministerresidenur7(Columbien) ; 
35. Paraguay. Das Kaiserliche Asfuncion Paraguay. 
Konsulat J 4m— 
36. Persien. a) Die Kaiserliche Teheran Persien, soweit nicht b zuständig. 
Gesandtschaft *½ 
b) Das Kaiserliche Buschär die persischen Provinzen Belutschistan, Kerman, 
Vizekonsulat Laristan, Fars, Arabistan mit Einschluß des 
Karungebiets bis nach Schuschther und Disful 
(Provinz Khusistan), ferner das zu Persien ge- 
hörige Gebiet des Persischen Golfes und des 
Golfes von Oman, sowie die gegenüberliegende 
arabische Küste unter Ausschluß des türkischen 
Gebiets. 
37. Peru. Die Kaiserliche Lima Pern. 
  
Ministerresidentur
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        64 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde sitzder Behörde Ortliche Zuständigkeit. 
38. Portugal. Die Kaiserliche Lissabon Portugal. 
Gesandtschaft 
39. Portugiesischeea) Das Keiserliche Canton (China) die portugiesische Kolonie Macao. 
Besitzungen. Konsulat 
b) Das Kaeiserliche Lourenco Marques die portugiesische Kolonie Mocambigque. 
Konsulat (Delagoa-Bai) 
T) Das Kaiserliche San Paulo de die portugiesische Besitzung Angola. 
Konsulat Loanda 
d) Die Kaiserliche Lissabon soweit a—e nicht zuständig. 
« Gesandtschaft 
40. Rumänien. a) Das Kaiserliche Bukarest die Distrikte Mehedintz, Gorjiu, Doljiu, Romanatz, 
Konsulat Valcea, Olt, Teleorman, Vlaschka, Argesch, 
Muscheel, Dämbrovitza, Prahova, Ilfov, Jalo- 
mitza, Buseu, Romnic-Sarak. 
b) Das Kaiserliche Galatz die Distrikte von Covurlui, Braila, Tecutsch und 
Konsulat Putna sowie die Dobrudscha bis zur türkischen 
Grenze. 
c) Das Kaiserliche Jassy die Distrikte Darohoi, Botoschan, Sutschawa, 
Konsulat Niamtz, Jassy, Vaslui, Faltschiu, Tutowa, 
# Balau und Roman. 
41. Rußland. a) Das Kaiserliche Charkow die Gouvernements Charkow, Kursk, Woronesch, 
Konsulat Jekaterinoslaw (mit Ausnahme des Kreises und 
der Stadt Mariupol nebst Hafen) und das Land 
der Donischen Kosaken. 
b) Das Kaiserliche Kiew die Gouvernements Kiew, Podolien, Volhynien, 
Konsulat Tschernigow, Poltawa und Mohilew. 
Jc) Das Kaeiserliche Kowno die Gouvernements Wilna, Kowno, Grodno, 
Konsulat Suwalki und Minsk. 
d) Das Kaiserliche Moskau die Stadt und das Gouvernement Moskau, ferner 
Konsulat die Gouvernements Perm, Wjätka, Kostroma, 
Jaroslaw, Twer, Smolensk, Kaluga, Tula, 
Rjäsan, Orel, Wladimir, Nischni-Nowgorod, 
Kasan, Simbirsk, Pensa, Tambow, Saratow, 
Samara, Ufa und Orenburg. 
e) Das Kaiserliche Odessa die Stadthauptmannschaft Odessa, die Gouverne- 
Generalkonsulat ments Bessarabien, Cherson, Taurien, Stawro- 
pol, das Gouvernement des Schwarzmeerbezirkes 
und das Kuban-Gebiet, sowie vom Gouvernement 
Jekaterinoslaw Kreis und Stadt Mariupol nebst 
2„ Hafen. #*“ 4 
f) Das Kaiserliche Riga Kur= und Livland und das Gouvernement Witebsk. 
  
Konsulat
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        65 
  
Behörde 
Sitz der Behörde 
*Ortliche Zuständigkeit. 
  
(41. Rußland.) 
  
8) Das Kaiserliche 
St. Petersburg 
die Gouvernements Wologda, Olonetz, Nowgorod, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Generalkonsulat St. Petersburg, Pskow, Archangel und Esthland. 
h) Das Kaiserliche DNeiflis Transkaukasien ausschließlich des Daghestan-Ge- 
Konsulat biets, vom nördlichen Kaukasien das Terek-Gebiet 
sovwie ferner das Gouvernement Astrachan. 
i, Das Kaiserliche Warschau die Weichselprovinzen mit Ausnahme des Gou- 
Generalkonsulat vernements Suwalki. 
k) Das Kaiserliche Helsingfors Finnland. 
Konsulat. 
1) Die Kaiserliche St. Petersburgsoweit àa—k nicht zuständig. 
Zootschaft - . - --«-»,—-- 
43.Schiffer-(Sa-Kaiserliches .Apia die nicht zu einem deutschen Schutzgebiete gehören- 
moa-) u. TongaWGouvernement 68 den Inseln der Südsee, sofern sie nicht dem 
(Freundschafts-) « Amtsbezirkeines anderen Konsulats zugeteilt sind. 
Inseln. 4 ç 
43. Schweden. Das Kaiserliche Stockholm Schweden. 
J · Generalkonsulat 
44. Schweiz. a) Das Kaiserliche Basel. die Kantone Basel Stadt, Basel Land, Solothurn, 
Konsulat Aargau und Luzern. 
b) Das Kaiserliche Zürich die Kantone Zürich, Schaffhausen, Thurgau, 
Generalkonsulat · Appenzell, St. Gallen, Glarus, Graubünden, 
Schwyz, Zug, Unterwalden, Uri und Tessin. 
c) Die Kaiserliche Bern soweit a und b nicht zuständig. 
Gesandtschaft 
45. Serbien. Das Kaiserliche Belgrad Serbien. 
Konsulat “ 
46. Siam. Die Kaiserliche Bangkok Siam. 
— * Ministerresidentur 
47. Spanien. a) Das Kaiserlichearcelona Spanien, soweit nicht b zuständig. 
Generalkonsulat WrrTUTPV““M. 
b) Das Kaiserliche Madrid die Provinzen Madrid, Toledo, Cuenca, Guada- 
Konsulat lajara, Segovia, Avila, Ciudad Real. 
48. Spanische Die Kaiserliche Madrid die Canarischen Inseln. 
Besitzungen.Botschatt — — 
49. Türkei. a) Das Kaiserliche Cairo Agypten und Dependenzen, soweit nicht b und e 
Generalkonsulat zuständig. 
b) Das Kaiserliche Alexandrien Stadt Alexandrien, Unterägypten mit Ausnahme 
Konsulat der Provinzen Menufieh und Galiubieh und das 
  
  
  
General-Gouvernorat des Isthmus von Suez 
mit Ausnahme von Tur. 
10
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        66 
  
  
  
Behörde 
Sitz der Behörde 
Ortliche Zuständigkeit. 
  
  
(49. Türkei.) 
J0) Das Kaiserliche 
Konsulat 
4) Das Kaiserliche 
Konsulat 
e) Das Kaiserliche 
Generalkonsulat 
Cairo 
die Stadt Cairo, die unterägyptischen Provinzen 
Menufieh und Galiubieh, Tur, ganz Oberägypten 
mit der Küste des Roten Meeres südlich von 
Suez, die Oasen, Nubien und die Sudanländer. 
  
das Vilajet Beirut (mit Ausnahme des Sand- 
schaks Nablus), das Mutessarriflik Libanon, das 
Vilajet Syrien (mit Ausnahme des Sandschaks 
Kerak), die Vilajets Aleppo und Adana, sowie 
die Vilajets Bagdad, Bassra und Mossul und 
das Mutessarriflik Deir. 
  
Constantinopel 
1. die Europäische Türkei mit Ausnahme von Bos- 
nien, der Herzegowina, Bulgarien, die Vilajets 
Salonik, Kossowa und Monastir sowie dem 
Sandschak Servidsche; 
2. in der Asiatischen Türkei die zum Verwaltungs- 
bezirke des Präfekten von Constantinopel ge- 
hörigen Distrikte in Kleinasien, die Provinz 
Hudavendikiar (mit Ausschluß des Sandschaks 
Karassi sowie derjenigen Teile der Sandschaks 
Kutahia und Asion Karahissar, die westlich der 
Anatolischen Bahn und der ihr anliegenden Ort- 
schaften belegen sind), ferner die Provinzen 
Kastamuni, Sivas, Trapezunt und Angora, die 
Sandschaks Bigha, Konia und Nigde, sowie die 
Inseln Tenedos, Imbros und Lemnos. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vizekonsulat 
  
  
5 Das Kaiserliche Jerusalem das Muatessarriflik Jerusalem, der Sandschak 
Konsulat Nablus des Vilajets Beirut und der Sandschak 
Kerak des Vilajets Syrien, soweit nicht g zu- 
# » ständig. 
g) Das Kaiserliche Jaffa die Stadt Jaffa sowie die Kazas (Bezirke) von 
Konsulat » Jaffa und Ghaaa. 
h) Das Kaiserliche Salonik die Vilajets Salonk, Kossowa und Monastir 
Konsulat 5“⅛-*Q sowie das Sandschak Servidsche. 
i) Das Kaiserliche Sarajewo Bosnien und Herzegowina. 
Konsulat * 5„ I 
k) Das Kaiserliche Smyrna das Vilajet Aldin, das Sandschak Karassi, ferner 
Konsulat diejenigen Teile der Sandschaks Kutahia und 
Afion Karahissar, welche westlich der Anatolischen 
Bahn und der ihr anliegenden Ortschaften be- 
legen sind, sowie die Provinz des Archipels (mit 
Ausnahme der Inseln Tenedos, Imbros und 
l. Lemnos), sowie Samos. 
1) Das Kaiserliche Canea die Insel Creta.
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        67 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitzder Behörde Ortliche Zuständigkeit. 
(49. Türkei.) m) Das Kaiserliche Sofia Bulgarien, soweit n und o nicht zuständig. 
Generalkonsulat » — 
n)DasKaiserliche Rustschuk die Kreise Bela-Rasgrad, Rustschuk (Stadt- und 
Konsulat Dorf-Kreis), Silistria, Tutrakan, Gabrowo, 
Gorna-Orechovitza, Drenowo, Elena, Sistow, 
Sewliewo, Tirnowo, Lowtscha, Lukowit, Niko- 
poli, Plewna, Tetewen, Trojan, Berkowitza, 
Bela-Slatina, Wratza, Orechowo, Ferdinan- 
dowo, Bologradschik, Widdin, Kula und Lom. 
o) Das Kaiserliche Varna die Kreise Baltschik, Varna (Stadt= und Dorf- 
Konsulat Kreis), Dobritsch, Kurtbunar, Provadia, Eski- 
Djumaja, Osman-Pazar, Popowo, Preslaw und 
Schumla. 
p) Die Koeiserliche Constantinopel soweit a —o nicht zuständig. 
Botschaft * 6 
50. Tunis. Das Kaiserliche Tunis Tunis. 
Konsulat I *5ô• 
51. Uruguay. Das Kaiserliche Montevideo Uruguay. 
Konsulat *•m7)J) HJ 
52. Venezuela. Die Kaiserliche Caräcas Venezuela. 
Ministerrefidentur 
53. Vereinigte Staa= a) Das Kaiserliche Atlanta die Staaten Nord= und Süd-Karolina, Georgia, 
ten von Amerikaß Konsulat Tennessee, Florida und Alabama. 
b) Das Kaiserliche Chicago Illinois (mit Ausnahme der dem Amtsbezirke des 
Konsulat Konsulats in St. Louis zugewiesenen Counties 
St. Clair, Madison und Monroe), Jowa, 
Michigan, Nebraska und Wiskonsin. 
Tc) Das Kaiserliche Cincinnati Indiana, Kentucky, Ohio, West-Virginia. 
Konsulat · » —— 
d) Das Kaiserliche Denver Colorado und Utah, sowie die Territorien Neu- 
Konsulat Mexico und Arizona. 
e) Das Kaiserliche New Orleans Louisiana, Mississippi und Texas. 
Konsulat — — 
f) Das Kaiserliche New Yort Connecticut, New Jersey, New York, Vermont, 
Generalkonsulat Maryland und der Distrikt Columbia, Maine, 
Massachusetts, New Hamplhire, Rhode-Island 
## °.. und Virginia. P "B„Y3)öY57 
8) Das Kaiserliche Philadelphia Delaware und Pennsylvanien. 
Konsulat (Pennsylvanien) . —— 
h) Das Kaiserliche San Franciscooe California und Nevada. 
Konsulat
        <pb n="90" />
        68 
  
  
m 
  
Ortliche Zuständigkeit. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Land Behörde Sitz der Behörde 
(53. Vereinigte i) Das Kaiserliche Seattle Oregon, Washington, Idaho, Montana, Wyoming 
Staaten von Konsulat sowie das Territorium Alaska. 
Amerika.) k) Das Kaiserliche Portland Oregon und Idaho. 
Konsulat (Oregon) 
1) Das Kaiserliche St. Louis Arkansas, Indian-Territory, Kansas, Missouri, 
Konsulat Oklahoma sowie die Counties St. Clair, Madison 
und Monroe des Staates Illinois. 
m) Das Kaiserliche St. Paul Minnesota, Nord= und Süd-Dakota. 
Konsulat (Mirnesota) — 
n) Die Kaiserliche Washington soweit à— m nicht zuständig. 
HBuotschaft 
54. Besitzungen dera) Das Kaiserliche Manila die Philippinen, die Insel Guam der Ladronen- 
Vereinigten Konsulat gruppe und die Gruppe der Sulu-Inseln 
Staaten von b) Die Kaiserliche Washington die Hawaischen Inseln, die Insel Porto Rico. 
Amerika (ein- Botschaft 
schließlich der « 
unter militäri— 
scher Okkupation 
stehenden frühe- 
ren spanischen 
Besitzungen 1414 
55. Zanzibar. Das Kaiserliche Zanzibar die Inseln Zanzibar und Pemba, sowie das Ost- 
Konsulat afrikanische Küstengebiet von dem Aden gegen- 
überliegenden Punkte bis zur Delagoa-Bay nebst 
den unmittelbar daran anschließenden Hinter- 
ländern, mit Ausnahme der unter den Schutz 
des Reichs gestellten Gebiete und der Besitzungen 
# europäischer Mächte. 
56. Zentral-Amerika.a) Das Kaiserliche San José de Costarica. 
Konsulat Costarica #“. 
b) Das Kaiserliche Managua Nicaragua. 
Konsulat 6 
Jc) Das Kaiserliche San Salvador Salvador. 
Konsulat 
  
  
4) Die Kaiserliche 
Gesandtschaft 
  
  
  
Guatemala 
  
Guatemala und Honduras. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C Mcinbold &amp; Sohne in Dresden.
        <pb n="91" />
        — 69 — 
Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
5. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
  
  
Jnhalt: Nr. 13. Bekanntmachung, betr. die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizeibehörden 
über das Anftreten übertragbarer Krankheiten. S. 69. — Nr. 14. Berordnung, die Ausschüsse für die 
Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen 
Städten betr. S. 70. — Nr. 15. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer 
schmalspurigen Nebenbahn Wilsdruff — Döbeln betr. S. 71. — Nr. 16. Bekanntmachung wegen einer 
Anderung der Prüfungsordnung für Arzte. S. 71. — Nr. 17. Verordnung, die Taubstummenanstalten 
betr. S. 73. — Nr. 18. Verordnung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung 
von Bestandteilen der Landtagswahlkreise betr. S. 86. — Nr. 19. Bekanntmachung, die Eröffnung des 
Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Pirna — Herrenleite betr. S. 87. 
  
Nr. 13. Bekanntmachung, 
betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär= und Polizei- 
behörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten; 
vom 1. Februar 1907. 
Eine wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden hat neben den in 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1902 (R.-G.-Bl. S. 257) bezeich- 
neten Fällen übertragbarer Krankheiten künftig auch bei dem Auftreten von Rotz, Milz- 
brand und Kindbettfieber in nachstehender Weise stattzufinden. 
Die wechselseitigen Benachrichtigungen haben sich bei Rotz auf jede Erkrankung sowie 
auf jeden Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, bei Milzbrand auf jede Er- 
krankung zu erstrecken; den bezüglichen Mitteilungen sind Angaben über die Wohnungen 
und die Gebäude (Arbeitsstätten), in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten 
sind, beizufügen. Bei Erkrankungen an Kindbettfieber sind seitens der Polizeibehörden nur 
die in zivilärztlicher Behandlung befindlichen Fälle, die in militärischen Dienst- 
gebäuden untergebrachte Personen betreffen, der zuständigen Militärbehörde unter gleich- 
zeitiger Angabe des Namens des behandelnden Arztes und der zugezogenen Hebamme mit- 
zuteilen, während seitens der Militärbehörden über jede Erkrankung und jeden Todesfall 
von Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden untergebracht sind, der zu- 
ständigen Polizeibehörde Nachricht zu geben ist. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 23. März 1907. 11
        <pb n="92" />
        — 70 — 
Als anzeigepflichtige und zuständige Polizeibehörden im Sinne dieser Bekanntmachung 
sind die in § 1 Ziffer 4 der Ausführungsverordnung vom 12. Dezember 1900 (G. u. 
V.-Bl. S. 967) bezeichneten Behörden — Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, 
Gutsvorsteher — anzusehen, während hinsichtlich der Militärbehörden, welche für die Be- 
nachrichtigungen in Betracht kommen, das in der angezogenen Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 22. Juli 1902 Verordnete zu gelten hat. 
Dresden, den 1. Februar 1907. 
Die Ministerien des Kriegs und des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze. 
  
Nr. 14. Verordnung, 
die Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von 
der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten 
betreffend;: 
vom 21. Februar 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse des Ministeriums des Innern 
wird der § 6 Absatz 5 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen betreffend, vom 
23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 375) dahin abgeändert: 
Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz und 
Plauen zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner von dem Stadtrat und den 
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung und je drei von der Bezirksversammlung gewählt. 
Für den Ausschuß bei dem Amtsgerichte Zwickau werden drei Vertrauensmänner von dem 
Stadtrat und den Stadtverordneten gemeinsam und vier von der Bezirksversammlung 
gewählt. 
Dresden, den 2 1. Februar 1907. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Otto. 
Kurth.
        <pb n="93" />
        — 71 — 
Nr. 15. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung einer schmalspurigen 
Nebenbahn Wilsdruff — Döbeln betreffend; 
vom 25. Februar 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 8§ 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den vom Staate auszuführenden 
Bau einer schmalspurigen Nebenbahn Wilsdruff— Döbeln in Gemäßheit des von den 
Ministerien der Finanzen und des Innern genehmigten Planes das Enteignungsrecht ver- 
liehen. ; 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 25. Februar 1907. 
Gesamtministerium. 
Dr. Rüger. Knüpfer. 
  
Nr. 16. Bekanntmachung 
wegen einer Anderung der Prüfungsordnung für Arzte; 
vom 1. März 1907. 
Nechdem der Bundesrat auf Grund des § 29 der Reichsgewerbeordnung beschlossen und 
der Reichskanzler am 12. Februar 1907 (S. 35 des Zentralblattes für das Deutsche 
Reich) bekannt gemacht hat, daß die §§ 6, 7 und 23 der durch Verordnung vom 20. Juli 
1901 (G.-u. V-Bl. S. 105 flg.) veröffentlichten Prüfungsordnung für Arzte vom 1. März 
1907 ab die unter O nachstehende Fassung erhalten, wird dies für das Königreich Sachsen 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, am 1. März 1907. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. v. Schlieben. 
otte. 
11“ 
—
        <pb n="94" />
        □ 
86. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, 
einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer 
Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs darf nur ausnahmsweise als genügend er— 
achtet werden (8 65). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, daß sie in der 
lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda 
eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an 
einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des 
Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der 
Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines 
deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
87. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung des 
Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) mindestens fünf Halbjahre dem medizinischen Studium 
an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon 
innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahres erfolgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Studierende 
während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war, und die Ableistung am Uni- 
versitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche " 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) einem dem medizinischen 
verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (8 65). 
23. 
Der Meldung ist der durch Universitätsabgangszeugnisse zu erbringende Nachweis bei- 
zufügen, daß der Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Absatz 1 und 2) ein- 
schließlich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen medizinischen Studienzeit min-
        <pb n="95" />
        — 73 — 
destens zehn Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des Deutschen Reichs 
obgelegen hat. Auf diese zehn Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, sofern der Stu— 
dierende während dieser Zeit an einer Universität immatrikuliert war, und die Ableistung 
am Universitätsort erfolgte, bis zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Die Bestimmung des § 7 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
  
Nr. 17. Verordnung, 
die Taubstummenanstalten betreffend; 
vom 8. März 1907. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat die Bestimmungen über 
die Aufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalten, den Verpflegungsaufwand 
und die Verpflichtungen der Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes, die subsidiarische Ver- 
bindlichkeit der Gemeinden zu Verpflegungsbeiträgen für die in die Taubstummenanstalten 
aufgenommenen Zöglinge betreffend, vom 23. Februar 184 3 (G.= u. V.-Bl. S. 10) einer 
Durchsicht unterzogen und in den angefügten Vorschriften zusammengestellt. 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Von demselben Zeitpunkte ab wird die Bekanntmachung, die Aufnahme taubstummer 
Kinder in die Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig, den Verpflegungsaufwand 
für die Zöglinge derselben und die subsidiarischen Leistungen der Gemeinden für die darin 
aufgenommenen Kinder betreffend, vom 30. Juni 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 88) aufge- 
hoben. 
Dresden, den 8. März 1907. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Schlieben. 
Mönch.
        <pb n="96" />
        — 74 — 
Vorschriften 
für die Unterbringung in die Taubstummenanstalten. 
Allgemeines. 
SI. 
Bestimmung der Anstalten. 
Die beiden Taubstummenanstalten zu Dresden und Leipzig sowie die mit der ersteren 
verbundene Vorschule zu Dresden-Plauen sind Schul- und Erziehungsanstalten für 
taubstumme, später ertaubte oder hochgradig schwerhörige Kinder, welche nicht mit Erfolg 
am Unterrichte der Volksschule teilzunehmen vermögen, aber bildungsfähig sind. 
Die Taubstummenanstalten haben den Zweck, die ihnen anvertrauten Kinder zu ver— 
ständigen, religiös-sittlichen Menschen zu erziehen und sie in den Lehrgegenständen der 
Volksschule, soweit diese den taubstummen Kindern zugänglich sind, zu unterrichten. 
82. 
Aufnahmealter, Zeitpunkt der Aufnahme. 
Die Vorschule zu Dresden-Plauen nimmt Kinder vom erfüllten 6. Lebensjahre an 
auf, um sie zum Eintritte in eine Hauptanstalt vorzubereiten. 
Die Aufnahme in die Taubstummenanstalten erfolgt in der Regel im 8. Lebensjahre, 
nur in besonderen Ausnahmefällen vor erfülltem 7. Lebensjahre. 
Bei Kindern, welche in der Entwickelung zurückgeblieben sind, kann die Aufnahme um 
ein Jahr hinausgeschoben werden. 
Die regelmäßige Aufnahme in sämtliche Anstalten findet zu Ostern statt. 
83. 
Fortsetzung. 
Die zuständigen Stellen haben für rechtzeitige Unterbringung der in § 1 erwähnten 
Kinder in eine Anstalt Sorge zu tragen, zumal die Aussichten auf ein befriedigendes Er— 
ziehungsergebnis um so günstiger sind, je früher die Kinder der auf ihren Zustand be- 
sonders eingerichteten Erziehung übergeben werden.) 
  
*) Taubstumme Kinder, welche das 12. Lebensjahr überschritten haben, können in der Regel in den 
Taubstummenanstalten keine Aufnahme mehr finden, da bei solchen ein günstiger Erfolg von dem Unterrichte 
nicht mehr zu erwarten steht.
        <pb n="97" />
        — 75 — 
84. 
Allgemeine Voraussetzung der Aufnahme. 
Kinder der in § 1 erwähnten Art werden in der Regel nur dann aufgenommen: 
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und wenn sie im Königreiche Sachsen 
wohnen oder wenn ihr Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen 
erhalten hat, 
b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen sie auf Grund seiner Für— 
sorgepflicht unterbringt. 
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden. 
85. 
Ausschließungsgründe. 
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind folgende Kinder: 
1. solche, die mit Tuberkulose oder Syphilis oder mit einem schweren körperlichen 
Gebrechen behaftet sind, 
2. epileptische, 
3. geisteskranke, 
4. bildungsunfähige, 
5. solche, bei denen anzunehmen ist, daß sie in der Anstalt eine sittliche Gefahr für 
andere Zöglinge bedeuten würden. 
86. 
Anstaltsleistungen. 
Die Anstalten gewähren den Zöglingen Verpflegung, Bekleidung, Erziehung, Unter— 
richt, sowie im Bedarfsfalle die nötige Krankenpflege, ärztliche Behandlung nebst den er— 
forderlichen Heilmitteln, soweit sich nicht ein Aufenthalt in einem Krankenhause oder eine 
größere Operation erforderlich macht (88 15 und 22). 
87. 
Tagesschüler. 
Kinder der in § 1 erwähnten Art, die an einem der Anstaltsorte wohnen, können mit 
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gegen Entrichtung 
eines Schulgeldes als Tagesschüler am Unterrichte der Anstalt teilnehmen. 
Das Schulgeld beträgt 724 jährlich; es kann aber von dem Ministerium unter Be- 
rücksichtigung der Verhältnisse ermäßigt oder erlassen werden.
        <pb n="98" />
        — 76 — 
Aufnahme. 
. 
4 Zuständigkeit. 
Über die Aufnahme beschließt in jedem Falle das Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts. 
) 
Behördliche Vermittelung. 
Alle Gesuche um Aufnahme sind zunächst und zwar rechtzeitig d. h. spätestens ein 
Vierteljahr vor Ostern bei der Behörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Guts- 
vorsteher) des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes anzubringen. Bei Kindern, deren 
Vater seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten hat, ist das Ge- 
such bei der Behörde desjenigen Ortes anzubringen, wo der Vater zuletzt in Sachsen seinen 
gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat. 
Die Behörde hat dafür zu sorgen, daß die dem Gesuche beizugebenden Zeugnisse und 
Bescheinigungen beschafft werden, soweit nötig, selbst Erörterungen anzustellen und sodann 
die Gesuche samt Unterlagen dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu 
überreichen. 
810. 
Unterlagen. 
Den Aufnahmegesuchen sind folgende Unterlagen beizufügen: 
1. der nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die fortlaufende 
Statistik der Taubstummen betreffend, vom 10. Februar 1902 (G.= u. V.Bl. S. 95) vom 
Bezirksarzte ausgefüllte Fragebogen in doppelten Exemplaren, 
2. ein bezirksärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des aufzunehmenden 
Kindes. 
Das Zeugnis muß auf persönlicher Untersuchung des Kindes beruhen und sich darüber 
aussprechen, ob das Kind in dem Grade gesund ist, daß es in einer Taubstummenanstalt 
ausgebildet werden kann, ob es insbesondere frei ist von den in § 5 unter 1 bis 3 er- 
wähnten Krankheiten und Gebrechen, von allen mit Ansteckung drohenden Ubeln, ekelhaften 
Ausschlägen und anderen chronischen Krankheiten, endlich ob es reinlich ist. 
3. der Impfschein beziehentlich Wiederimpfschein, 
4. ein von der Direktion einer der beiden Taubstummenanstalten ausgestelltes Zeugnis 
über die Aufnahmefähigkeit. 
Zu dem Zwecke ist jedes Kind vor Einreichung des Aufnahmegesuchs dem Direktor 
einer der beiden Taubstummenanstalten oder dessen Stellvertreter persönlich vorzustellen,
        <pb n="99" />
        — 77 — 
damit derselbe ein auf eigene Anschauung gegründetes Zeugnis über die Bildungs- und 
überhaupt Aufnahmefähigkeit des Kindes ausstellen kann. 
5. Schulzeugnisse 
für solche Kinder, die während ihrer Schulzeit das Gehör ganz oder teilweise verloren 
haben und noch im Besitze der Sprache sind, dem Volksschulunterrichte jedoch nicht mehr 
folgen können. 
6. Taufzeugnis, bei Nichtchristen Geburtsurkunde, 
7. eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit, sowie des Unter- 
stützungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen, 
so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nachzuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Taubstummen unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem- 
entsprechende Erklärung beizufügen und nach Abschluß der Erörterungen deren Ergebnis 
dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts unaufgefordert mitzuteilen. 
8. eine Bescheinigung über die Einkommens= und Vermögensverhält- 
nisse des Kindes beziehentlich der Eltern, 
9. eine Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes und zwar nach dem 
jeweilig festgestellten Satze sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den eignen 
Mitteln des Kindes mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von einer Person, 
die im Königreiche Sachsen wohnt und deren Zahlungsfähigkeit bekannt oder behördlich be- 
scheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande des Königreichs Sachsen übernommen wird. 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die sämtlichen Unterlagen sind der Anstaltsdirektion mitzuteilen; die 2 bis 9 ver- 
zeichneten verbleiben bei den Anstaltsakten. 
* 11. 
Verfahren in zweifelhaften Fällen. 
In zweifelhaften Fällen kann die Aufnahme nur versuchsweise genehmigt werden. 
* 12. 
Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahme gilt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, nur unter der Be- 
1907. 12
        <pb n="100" />
        — 78 — 
dingung als genehmigt, daß die Beteiligten allen Bestimmungen der gegenwärtigen Vor— 
schriften unterworfen sind. 
Jede im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichte Veränderung der Aufnahme- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden vorhandenen Ver- 
pflegsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Beteiligten oder einer besonderen 
Vereinbarung bedarf. 
Dies gilt insbesondere auch von Anderungen der Verpflegssätze. 
Annahme. 
8 13. 
Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Bei der Zuführung ist eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber mitzubringen, daß 
seit 6 Wochen in der Familie des Taubstummen und in dem Hause, wo er sich aufhält, 
sowie in der Umgebung keine ansteckende Krankheit wahrzunehmen gewesen ist. 
8 14. 
Zustand des Aufzunehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten bis auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 
2•1, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere Gebühr von 3.4 zur Anstaltskasse 
berechnet. 
Aufwand. 
15. 
Zahlungspflicht. 
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eignen Mitteln 
des Aufgenommenen gedeckt wird, demjenigen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmäßig zu 
dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger). 
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Taubstummen zu be- 
streiten ist, insbesondere die Kosten der erstmaligen Ausstattung, der Zuführung, der Ferien- 
reisen, der etwaigen Unterbringung in einem Krankenhause oder einer sich nötig machenden 
Operation, der Entweichung, der Konfirmandenbekleidung, der Zurückführung und des 
etwaigen Begräbnisses (§8 14, 21, 22, 27, 31, 30).
        <pb n="101" />
        — 79 — 
8 16. 
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen ist der Verpflegsbeitrag nur bis 
zur Hälfte des Spezialverpflegsaufwandes für einen Taubstummen zu berechnen. Dagegen 
haben sie den in § 15 Absatz 2 bezeichneten besonderen Aufwand voll zu tragen. 
Diese Verpflichtung der Ortsarmenverbände tritt aber nur dann ein, wenn das, was 
nach Absatz 1 verlangt wird, aus dem Vermögen des Kindes oder von denjenigen, welche 
zur Unterhaltung desselben privatrechtlich verpflichtet sind, nicht oder nicht vollständig be- 
stritten werden kann. 
817. 
Verpflegssätze. 
Der gewöhnliche Verpflegssatz für einen Zögling der Taubstummenanstalten oder der 
Vorschule zu Dresden-Plauen beträgt bis auf weiteres jährlich 288. 
Er wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 unter a erhoben, sowie in den Fällen des 
§ 4 Absatz 1 unter b dann, wenn der Landarmenverband des Königreichs Sachsen oder 
der sächsische Staat unterstützungs= oder erstattungspflichtig ist, ingleichen wenn ein nicht- 
sächsischer Armenverband erstattungspflichtig ist, ebenso in den Fällen des 8§ 4 Absatz 2. 
In den Fällen des § 4 Absatz 1 unter b gilt bis auf weiteres ein ermäßigter Satz 
von 96 4 jährlich, wenn der unterbringende sächsische Ortsarmenverband endgültig unter- 
stützungspflichtig oder wenn ein anderer sächsischer Ortsarmenverband erstattungspflichtig ist. 
818. 
Grundsätze für die Feststellung der Verpflegssätze. 
Es ist immer derjenige Satz zu wählen, der nach den vorliegenden Nach— 
weisen einschlägt. 
Solange es nach den vorliegenden Nachweisen zweifelhaft ist, ob ein höherer oder 
niederer Satz einschlägt, gilt der höhere Satz. 
Ergibt sich erst später die Unrichtigkeit der erbrachten Nachweise, so hat der höhere 
Satz und zwar auch auf die zurückliegende Zeit einzutreten. 
* 19. 
Ermäßigung von Verpflegssätzen. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann eine Ermäßigung der 
Verpflegssätze bewilligen und wird jedesmal in der Aufnahmeverordnung den Verpflegssatz 
bestimmen. Die Ermäßigung kann von demselben jederzeit wieder aufgehoben werden. 
Von dem Widerrufsrechte wird insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die 
127
        <pb n="102" />
        — 80 — 
wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wesentlich gebessert haben, z. B. wenn 
dem Taubstummen oder dem sonstigen Zahlungspflichtigen Vermögen zugefallen ist. 
Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, 
daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab— 
gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für ge— 
stundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegssatze (§ 17 
verbunden mit § 12) bleibt vorbehalten. 
Dies gilt auch hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes nicht ge- 
deckten Teiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegssatzes. 
820. 
Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach 8 18 Absatz 3 und 8 19 Absatz 2 und 3 vorbehaltenen Nachforde- 
rungsrechte wird insbesondere Gebrauch gemacht 
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sich wesentlich bessern 
oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind 
oder 
wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegssatzes 
von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben. 
Die Stundung der Nachforderung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 endet nicht eher, als 
bis die Tatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur 
Kenntnis des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gekommen sind. Vorher 
beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. 
8 21. 
Ausstattung, Konfirmandenkleidung. 
Für die Ausstattung der Zöglinge mit Bett, Kleidung, Schuhwerk und Wäsche sorgt 
die Anstalt. Es ist aber für jeden Zögling bei der Aufnahme ein einmaliger Ausstattungs- 
betrag zu zahlen, welcher für die in § 17 Absatz 2 aufgeführten Zahlungspflichtigen 1004, 
für die in § 17 Absatz 3 aufgeführten sächsischen Ortsarmenverbände bis auf weiteres 
50 % beträgt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann eine Ermäßigung des 
Ausstattungsbetrags bis auf 50 bewilligen. Die Bestimmungen in §§ 19 und 20 
finden solchenfalls sinngemäße Anwendung. 
Die bei der Aufnahme mitgebrachten Kleidungsstücke werden den Zahlungspflichtigen 
zurückgegeben.
        <pb n="103" />
        — 81 — 
Zur Ausstattung des Zöglings bei der Konfirmation sind von dem Zahlungspflichtigen 
40 A zu entrichten. 
8 22. 
Unterbringung im Krankenhause. 
Wird die Unterbringung eines erkrankten Zöglings in einem Krankenhause erforderlich 
oder macht sich eine größere nicht durch den Anstaltsarzt vorzunehmende Operation nötig, 
so sind die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie im ersteren Falle nicht durch die auf 
den Aufenthalt im Krankenhause fallenden Verpflegsgelder gedeckt werden, von den Zahlungs- 
pflichtigen zu erstatten. 
Die Bestimmungen in §§ 19 und 20 finden sinngemäße Anwendung. 
8 23. 
Berechnung und Einzahlung der Verpflegs- und Schulgelder. 
Sämtliche Zahlungen sind porto= und bestellgeldfrei für die Taubstummenanstalt zu 
Dresden und die Vorschule zu Dresden-Plauen an die Kasse der Taubstummenanstalt zu 
Dresden, für die Taubstummenanstalt zu Leipzig an das Universitätsrentamt daselbst ab— 
zuführen. 
Das Verpflegsgeld und das Schulgeld für Tagesschüler sind, soweit nicht nachstehend 
etwas anderes bestimmt ist, im voraus in einvierteljährlichen Teilzahlungen am 2. Januar, 
1. April, 1. Juli, 1. Oktober jeden Jahres einzuzahlen. 
Die Berechnung der Verpflegsgelder und der Schulgelder auf einen kürzeren als einen 
einjährigen Zeitraum ist in der Weise zu bewirken, daß auf jeden Monat der 12. Teil 
des Jahresbetrags entfällt, angefangene Monate aber voll zu rechnen sind. 
Sind die fälligen Beträge innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht 
eingegangen, so sind die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige 
Betrag zwangsweise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen 2 Wochen gezahlt 
werde. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 3 erhoben. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld ingleichen bei Tagesschülern das 
Schulgeld auf die Zeit von der Aufnahme bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungs- 
termine, sowie der Ausstattungsbetrag zu entrichten. 
Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder aus öffentlichen Kassen zu entrichten 
ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jeden Jahres eingehen. Fällt die Zuführung zwischen diese beiden Zahlungstermine, so ist 
das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom Aufnahme- 
tage an gerechnet zu bezahlen.
        <pb n="104" />
        — 82 — 
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist un- 
verzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
Das von Kreishauptmannschaften für Landarme usw. zu bezahlende Verpflegsgeld wird 
jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für allemal er- 
klärt werden kann, zu erteilen und auch dann, sofern nicht jedesmalige Quittung verlangt 
wird, nur jährlich. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
8 24. 
Auskunftserteilung über Zöglinge. 
Auskunft über das Befinden der Zöglinge wird im allgemeinen nur auf Anfrage von 
berechtigter Seite erteilt. Wenn jedoch ein Zögling erkrankt und in seinem Zustande eine 
auffällige Verschlimmerung eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, so werden die 
Angehörigen auch ohne Nachfrage benachrichtigt. 
Regelmäßig gibt die Anstalt bei der halbjährlich portofrei erfolgenden Zusendung der 
Zensuren zugleich kurze Nachricht über das Befinden des Zöglings. Die Empfänger haben 
die Zensuren spätestens nach 6 Wochen frankiert an die Anstalt zurückzugeben, auch dabei 
jedesmal die Adresse, unter der die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet 
werden soll, anzugeben und können einen Brief an den Zögling beilegen. Unterlassung der 
Zensurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als Verzicht auf fernere Nachricht. 
8 25. 
Brieflicher Verkehr der Zöglinge. 
Der briefliche Verkehr der Zöglinge unterliegt der Aufsicht der Anstaltsdirektion. 
826. 
Besuche. 
Die Zöglinge können nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion be— 
sucht werden. Diese wird erteilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb 
und auch sonst insbesondere in Rücksicht auf den Zustand des Zöglings unbedenklich ist. 
Die Anstaltsdirektion kann Besuchsstunden festsetzen, auch anordnen, daß bei der Unter— 
redung ein Lehrer oder Beamter zugegen ist. 
Den Zöglingen darf von den Besuchern nichts zugesteckt werden. 
Zöglinge mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit Genehmigung der 
Anstaltsdirektion gestattet.
        <pb n="105" />
        827. 
Ferien, Besuche von Zöglingen bei ihren Angehörigen. 
Während der vierwöchigen Sommerferien werden die Anstalten geschlossen und es 
haben sämtliche Zöglinge dieselben zu verlassen; sie werden auf der Heimreise von Anstalts- 
lehrern begleitet. Die Zurückführung hat durch zuverlässige Personen zu erfolgen. Die 
Reisekosten sind, mit Ausnahme der Reisekosten der Anstaltslehrer, von den Zahlungs- 
pflichtigen zu tragen. Auch in den Weihnachts-, Oster-, Pfingst= und Michaelisferien können 
die Zöglinge in die Heimat reisen. Die Erziehungspflichtigen haben jedoch auf ihre Kosten 
die Zöglinge von zuverlässigen Personen abholen und zurückführen zu lassen. Bei der Zurück- 
führung ist eine Bescheinigung der § 13 erwähnten Art wegen ansteckender Krankheiten 
mitzubringen. 
Treten während der Ferien am Aufenthaltsorte der Zöglinge ansteckende Krankheiten 
auf oder werden, was der Anstaltsdirektion sofort anzuzeigen ist, Zöglinge von solchen be- 
fallen, so dürfen sie nicht eher in die Anstalt zurückkehren, bis jede Ansteckungsgefahr für 
sie ausgeschlossen ist. Hierüber ist bei der Rückkehr ein ärztliches Zeugnis beizubringen. 
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während welcher der Zögling sich in den Ferien 
oder auf Besuch außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
Versetzung. 
8 28. 
Versetzungen aus einer Anstalt in eine andere erfolgen auf Entschließung des Mini— 
steriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Die Kosten der Versetzungen werden von den Anstalten getragen. 
Entlassung. 
829. 
Zeitpunkt. 
Die regelmäßige Entlassung findet nach Vollendung einer achtjährigen Bildungszeit 
und Erreichung des Unterrichtszieles statt. Mit der Entlassung ist in der Regel die Kon— 
firmation verbunden. 
Eine eigenmächtige Zurücknahme eines Zöglings aus der Anstalt vor diesem Zeitpunkte 
ist nicht statthaft. 
Jede vorzeitige Entlassung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und 
öffentlichen Unterrichts. Sie kann von demselben verfügt werden
        <pb n="106" />
        — 84 — 
1. wenn die in 8 4 angegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, 
2. wenn einer der in § 5 genannten Ausschließungsgründe hervortritt, 
3. wenn ein Zögling das Bildungsziel erreicht und das volksschulpflichtige Alter über- 
schritten hat, 
4. wenn die Entlassung durch allgemeine Verwaltungsrücksichten geboten erscheint. 
830. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen 
hatten, 
3. der gesetzliche Vertreter des Taubstummen, 
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Taubstumme der Zwangserziehung unterliegt, 
schleunigst zu benachrichtigen. 
§ 31. 
Abholung. 
Muß der Taubstumme abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung 
innerhalb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa erteilten besonderen Anweisungen der Anstaltsdirektion 
nachzugehen. 
Ausstattung. 
Die der Anstalt gehörigen in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten, soweit er nicht damit ausgestattet wird. 
Die Ausstattung der die Anstalt verlassenden Zöglinge mit Kleidungs= und sonstigen 
Ausrüstungsgegenständen erfolgt nach näherer Anordnung des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
833. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Taubstummen aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld 
unter Beachtung der Bestimmungen in § 23 abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, 
soweit nicht der Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zu- 
stehen, herausgezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen.
        <pb n="107" />
        — 85 — 
Todesfall. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Zöglings werden die Beteiligten, da nötig durch Vermittelung der 
Gemeindebehörde zugleich mit der Mitteilung über die Zeit der Beerdigung benachrichtigt. 
35. 
Weichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Taubstummen wird von dem Anstaltsarzte 
besichtigt und wenn er es für angezeigt hält, geöffnet. « 
836. 
Beerdigung. 
Den Angehörigen ist die Teilnahme an der Beerdigung gestattet. Der Beerdigungs- 
aufwand ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Begräbniskosten hat der zur Zah- 
lung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
§ 37. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage, so ist, dafern der Verstorbene Vermögen 
hinterlassen hat, sowohl die Nachlaßbehörde als auch die Gemeindebehörde wegen schleu- 
niger Erörterung und Mitteilung über den Betrag des Nachlasses und über die Hinter- 
lassenen anzugehen. 
838. 
Abre hnung. 
Über das Verpflegsgeld, die Begräbniskosten und den sonstigen besonderen Aufwand 
des Verstorbenen ist alsbald abzurechnen und hierbei gemäß § 33 zu verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage, so ist er bei der Abrechnung ausdrücklich 
vorzubehalten, es hängt jedoch seine Geltendmachung davon nicht ab. 
1907. 13
        <pb n="108" />
        — 86 — 
Nr. 18. Verordnung, 
einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von 
Bestandteilen der Landtagswahlkreise betreffend; 
vom 14. März 1907. 
De Verzeichnis der den einzelnen Wahlkreisen für die Wahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung zugehörigen Orte und Ortsteile in der Beilage B der Ausführungs- 
verordnung vom 10. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 152 flg.) wird in folgenden 
Punkten abgeändert. 
1. 
Die mit der Stadt Freiberg vereinigte frühere Landgemeinde Freibergsdorf 
und der selbständige Gutsbezirk Freibergsdorf gehören jetzt zum 6. städtischen Wahl- 
kreise und sind aus dem 15. Wahlkreise des platten Landes ausgeschieden. 
2 
Die mit der Stadt Crimmitschau vereinigte frühere Landgemeinde Leitelshain 
scheidet aus dem 39. Wahlkreise des platten Landes aus und gehört zum 16. städtischen 
Wakkkreise. 
3. 
Die zum 2. Wahlkreise des platten Landes gehörigen Gemeinden Oberleutersdorf, 
Niederleutersdorf und Josephsdorf sind zu einer Gemeinde unter dem Namen 
Leutersdorf vereinigt worden. 
4. 
Der neuerrichtete selbständige Gutsbezirk „Heilstätte Hohwald“ tritt dem 
11. Wahlkreise des platten Landes hinzu. Infolgedessen ist im Verzeichnis der zu diesem 
11. Wahlkreise gehörigen Orte zwischen die Worte „Berthelsdorf mit Rittergut“ und 
„Bühlau“ einzufügen „Berthelsdorf und Heilstätte Hohwald“. 
O. 
Die dem 14. Wahlkreise des platten Landes zugehörigen Ortschaften Ober= und 
Niederlangenau sind zu einer Gemeinde unter dem Namen Langenau vereinigt worden. 
6. 
Im 16. Wahlkreise des platten Landes ist von der Verbandsgemeinde Somsdorf 
mit Coßmannsdorf eine neue Landgemeinde unter dem Namen Coßmannsdorf
        <pb n="109" />
        — 87 — 
abgezweigt worden; die Stammgemeinde führt fernerhin nur noch die Bezeichnung 
Somsdorf. 
14. 
Der Ortsteil Kottenheide ist aus der Gemeinde Zwota aus= und in die Gemeinde 
Schönecker Waldgemeinde (Mulde-Muldenberg,) einbezirkt worden: er scheidet 
damit aus dem 43. Wahlkreise des platten Landes aus und tritt dem 45. Wahlkreise des 
platten Landes hinzu. 
Dresden, am 14. März 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Martin. 
  
Nr. 19. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Güterbahn Pirna — 
Herrenleite betreffend;: 
vom 15. März 1907. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, die vollspurige Nebeneisenbahn von Pirna nach 
der Herrenleite 
am 20. März 1907 
auf der Teilstrecke von Pirna bis zur Ladestelle Mocketal dem öffentlichen Verkehre zu 
übergeben. Auf der Strecke Mocketal — Herrenleite findet vorläufig nur Privatzweiggleis- 
verkehr statt. 
Die Bahn wird nur dem Güterverkehr und zwar nur dem Wagenladungsverkehr dienen. 
Dresden, am 15. März 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Krause. 
Truck nar Berlag der Königl. Lofbuchrinderer von C. C. Meinholr &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="110" />
        <pb n="111" />
        — 89 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
6. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 20. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstoxe auf Nachbarpostorte 
betr. S. 89. — Nr. 21. Verordnung, die zur amtlichen Feststellung des Wertes von Grundstücken be- 
stellten Sachverständigen betr. S. 90. — Nr. 22. Bekanntmachung, das Verzeichnis der den Militär- 
anwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betr. S. 91. — Nr. 23. Verord- 
nung, einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung von Bestandteilen der Landtagswahlkreise 
betr. S. 93. 
Nr. 20. Bekanntmachung, 
die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte 
betreffend; 
vom 26. März 1907. 
Auf Grund von Artikel J, II des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestimmungen 
über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (R.-G.-Bl. S. 715 bis 719) hat der Reichs- 
kanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe auf den Verkehr zwischen den Nachbarorten Dorf- 
stadt (Vogtland)*) und Falkenstein (Vogtland), sowie zwischen den Nachbarorten Lauterbach 
(Vogtland)) und Olsnitz (Vogtland) ausgedehnt. 
Dresden, am 26. März 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Liebscher. 
*) Vom Tage der Einrichtung einer Postagentur ab. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 29. April 1907. 14
        <pb n="112" />
        Nr. 21. Verordnung, 
die zur amtlichen Feststellung dß3 Wertes von Grundstücken bestellten 
Sachverstundigen betreffend; 
vom 26. März 1907. 
Zur Ergänzung der Verordnung, die Feststellung des Wertes von Grundstücken zum 
Zwecke mündelmäßiger Beleihung betreffend, vom 12. Dezember 1900 (G-u. VaBl. 
S. 952) wird, soweit nötig im Einverständnisse des Ministeriums des Innern, folgendes 
bestimmt: 
8 1. Jeder gemäß der Verordnung vom 12. Dezember 1900 für den Bezirk des 
Amtsgerichtes zu bestellende Sachverständige hat bei seiner Verpflichtung den Eid dahin zu 
leisten, daß er die ihm nach der Verordnung vom 12. Dezember 1900 zu übertragenden 
Grundstücksschätzungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde. 
8 2. Nach der Vereidung führt der Sachverständige die Bezeichnung 
„vereideter Grundstücksschätzer“. 
Diese Bezeichnung hat er in den von ihm ausgefertigten Schätzungsscheinen stets zum Aus- 
drucke zu bringen und seiner Namensunterschrift beizufügen. Bei jeder Schätzung und in 
jedem Schätzungsscheine hat er sich zugleich auf den von ihm im allgemeinen geleisteten Eid 
zu berufen. 
8 3. Zu dem Antrag auf Vornahme der Schätzung ist außer dem Falle der Anlegung 
von Mündelgeld jeder berechtigt, der ein Interesse daran hat, daß der Wert eines Grund- 
stücks nach den in der Verordnung vom 12. Dezember 1900 aufgestellten Grundsätzen er- 
mittelt werde. Die Schätzung kann insbesondere von Sparkassen, Stiftungen und anderen 
bei der Anlegung von Geldern an die Grundsätze der Mündelmäßigkeit gebundenen Anstalten 
beantragt werden. Ein Nachweis des Interesses ist nicht erforderlich. 
Dresden, den 26. März 1907. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Otto. 
Kurth.
        <pb n="113" />
        — 91 — 
Nr. 22. Bekanntmachung, 
das Verzeichnis der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staats— 
dienste vorbehaltenen Stellen betreffend; 
vom 30. März 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hierdurch ein Nachtrag 
zu dem mit Verordnung vom 14. Mai 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 139) veröffentlichten Ver- 
zeichnisse der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen 
Stellen zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 30. März 1907. 
Die sämtlichen Ministerien und die 
Generaldirektion der Königlichen Sammlungen. 
Dr. Rüger. Dr. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. v. Schlieben. 
Knüpfer. 
VNachtrag 
zu dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen 
Staatsdienste vorbehaltenen Stellen. 
  
In dem vorbezeichneten Verzeichnisse sind folgende Berichtigungen und Ergänzungen 
vorzunehmen: 
Abschnitt 
III. Ministerium des Innern. 
Bei Ziffer 1 ist vor dem Worte „Expedienten“ das Wort „Heizer“ einzuschalten. 
Bei Ziffer 6 ist das Wort „Expedient“ in „Expedienten“ abzuändern. 
Die Uberschrift zu Ziffer 9 hat zu lauten: 
„Botanischer Garten und pflanzenphysiologische Versuchsstation zu Dresden."
        <pb n="114" />
        — 92 — 
Ziffer 11 und 30 ist mit allen Angaben zu streichen. 
Bei Ziffer 12 ist für „Chemnitz“ zu setzen: „Dresden“. 
Die Uberschrift zu Ziffer 27 hat zu lauten: 
„Landes-Heil= und Pfleganstalten, Landes-Erziehungsanstalten für Blinde und 
Schwachsinnige und für sittlich gefährdete Kinder, Landes-Straf= und Korrektions- 
Anstalten." 
Bei derselben Ziffer sind die beiden ersten Beamtengruppen (Hausdienstbeamte und 
Aufseher) und die Anmerkungen ) und ) zu streichen und dafür zu setzen: 
„Untere Hausdienstbeamte sämtlicher Landesanstalten sowie Aufseher der Straf- 
und Korrektionsanstalten, insoweit für die betreffenden Stellen nicht handwerks- 
mäßige oder sonstige technische Kenntnisse und Fertigkeiten nötig sind,"“. 
Ebenso sind in Spalte 3 bei Ziffer 27 die Worte „und Verwaltungen“ zu streichen. 
Die Uberschriften bei Ziffer 29 beziehentlich 31 haben zu lauten: 
„Statistisches Landesamt" beziehentlich „Elsterbad"“. 
In der Spalte 3 der Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 9, 12, 15 und 26 ist für sämtliche der 
darin aufgeführten Stellen als Behörde, an welche die Bewerbungen zu richten sind, das 
„Ministerium des Innern“ zu bezeichnen, während dies bei Ziffer 8 nur hinsichtlich der 
„Expedienten= und Bureauassistentenstelle“ zu geschehen hat. 
Abschnitt 
IV. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Bei Ziffer 22 sind am Schlusse der Anmerkung die Worte „und 2 Stellen . 
Anstalt“ abzuändern in „und 4 Stellen bei dem Pathologischen Institute". 
Bei Ziffer 3 ist „Expedient“ und „Hausinspektor“ zu berichtigen in „Expedienten“ 
und „Hausinspektoren“, und in Spalte 2 bei diesen beiden Beamtengruppen für „ab- 
wechselnd“ zu setzen: „zur Hälfte“. " 
Abschnitt 
V. Justizministerium. 
Die aufgeführten „Dienergehülfen“ werden zur Zeit als „Gerichtsdiener, Klasse 2“ 
bezeichnet. 
Für das Wort „Lohnschreiber“ ist „Schreiber“ zu setzen. 
Abschnitt 
VI. Finanzministerium. 
Unter Ziffer 5 ist an erster Stelle einzuschalten: 
in Spalte 1 „Bureauschreiber bei der Zoll= und Steuerdirektion," 
in Spalte 3 „Finanzministerium.“
        <pb n="115" />
        — 93 — 
Ziffer 7 ist mit allen Angaben zu streichen. 
Bei Ziffer 13 kommen in Wegfall: 
„Aufseher 1. und 2. Klasse, 
Bahn= und Haltestellenwärter, 
Hauptkassenkontrolleur, 
Kassenassistenten,“. 
Dafür ist vor „Weichenwärter 1. Klasse“ einzuschalten: 
„Stationsaufseher, 
Stationsverwalter 1. und 2. Klasse,". 
  
Nr. 23. Verordnung, 
einige Abänderungen in der Begrenzung und in der Bezeichnung 
von Bestandteilen der Landtagswahlkreise 
betreffend: 
vom 17. April 1907. 
  
De- als Beilage B der Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. 
S. 152 flg.) angefügte Verzeichnis der Orte und Ortsteile, aus denen sich die Wahlkreise 
für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung zusammensetzen, wird in folgenden 
Punkten abgeändert. 
1. 
Die mit der Stadt Chemnitz vereinigte frühere Landgemeinde Bernsdorf gehört 
jetzt zum 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz und ist im Verzeichnisse des 37. Wahlkreises 
des platten Landes zu streichen. 
2. 
Im Verzeichnis der zu dem 12. Wahlkreis des platten Landes gehörigen Orte ist 
zwischen die Worte: „sReichstein“ und „Röhrsdorf mit Rittergut“ einzufügen: „mit 
dem selbständigen Gutsbezirk ehemaligen Hammergut Reichstein“. 
3. 
Im 43. Wahlkreis des platten Landes ist der Ortsteil Neuberg aus dem politischen 
Gemeindebezirke Mühlgrün ausbezirkt und in den politischen Gemeindebezirk Ellefeld 
einbezirkt worden. Infolgedessen sind im Verzeichnisse der zum 43. Wahlkreise gehörigen 
1907. 15
        <pb n="116" />
        Orte die Worte „und Neuberg“ an ihrer jetzigen Stelle zu streichen und zwischen die 
Worte „Juchhöh“ und „sowie mit Kammergut Ellefeld“ einzufügen. 
Dresden, am 17. April 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Martin. 
— 
Druck und Verlagq der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne. Dresden.
        <pb n="117" />
        — 95 — 
Geseh- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
7. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 24. Verordnung, die Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 nach dem Reichsgesetz vom 
25. März 1907 betr. S. 95. 
  
Nr. 24. Verordnung, 
die Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907 nach dem Reichsgesetz 
vom 25. März 1907 betreffend; 
vom 30. April 1907. 
An 12. Juni 1907 wird nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 25. März dieses Jahres 
(R.-G.-Bl. S. 87) und nach der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 4. April 
dieses Jahres (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 9 3 flg.) für den Umfang des Reichs 
eine Berufs= und Betriebszählung und in Verbindung damit eine Zählung der Personen, 
für die zu der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge entrichtet werden, derjenigen 
Personen, welche auf Grund der Reichsgesetze Unfall= oder Invalidenrenten beziehen, und 
der Witwen und Waisen vorgenommen. 
Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen unter Verweisung 
auf den unten abgedruckten § 5 des angezogenen Reichsgesetzes hiermit folgendes verordnet: 
8l. Die Erhebung ist nach dem Stande vom 12. Juni 1907 zu bewirken und umfaßt 
a)y die ortsanwesenden sowie die vorübergehend aus ihrer Wohnung abwesenden Personen, 
b) die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe, 
c) die gewerblichen Betriebe. 
8 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. 
Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in welchen die 
Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Erhebung in ihrem 
Bezirke zu leiten und zu überwachen. 
Ausgegeben zu Dresden den 8. Mai 1907. 16
        <pb n="118" />
        — 96 — 
Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der 
selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche Anzahl 
der zur Verwendung bestimmten Drucksachen (§ 4) erhalten werden und einen besonderen 
Zählungsausschuß (in großen Gemeinden auch mehrere Ausschüsse) einsetzen können. Die 
Bildung der Zählungsausschüsse muß bis zum 22. Mai erfolgt sein. Soweit möglich, sind 
freiwillige Zähler heranzuziehen. 
Die weiteren Anordnungen, nach welchen die Gemeindebehörden die Erhebung aus- 
zuführen haben, finden sich in der „Anweisung für die Gemeindebehörden“ (Drucksache H). 
8 3. Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintragung in die 
Zählungsformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und der Eintragung liegt für die 
Haushaltungslisten den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzelnlebende Personen 
mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft gelten, für die Land= und Forst- 
wirtschaftskarten, Gewerbekarten und Gewerbebogen den Betriebsinhabern oder deren Ver- 
tretern ob. Aushilfsweise kann die Eintragung auf Grund der gemachten Angaben vom 
Zähler bewirkt werden. 
Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren aufgedruckt. 
Uber die bei der Berufs= und Betriebszählung gewonnenen Nachrichten ist das Amts- 
geheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken benützt werden. 
8 4. Zur Verwendung kommen folgende Drucksachen: 
die Haushaltungsliste (Drucksache A), 
die Land= und Forstwirtschaftskarte (Drucksache B), 
die Gewerbekarten (Drucksache C), 
der Gewerbebogen (Drucksache D), 
die Anweisung für die Zähler Drucksache E), 
die Kontrolliste (Drucksache F), 
die Musterbeispiele (Drucksache G), 
die Anweisung für die Gemeindebehörden (Drucksache B), 
der Gemeindebogen (Drucksache J). 
8 5. Die Amtshauptmannschaften erhalten die erforderlichen Zählpapiere durch das 
Statistische Landesamt bis zum 15. Mai. Sie werden jeder Gemeinde diejenige Anzahl 
von Zählpapieren zuteilen, welche im Lieferscheine angegeben ist, und dafür Sorge tragen, 
daß jede Gemeinde sich spätestens am 22. Mai im Besitz aller erforderlichen Drucksachen 
befindet. 
Den Stadträten der Städte mit Revidierter Städteordnung werden die erforderlichen 
Drucksachen bis zum 22. Mai durch das Statistische Landesamt übersandt. 
— — 
—*
        <pb n="119" />
        — 97 — 
Etwaige Nachforderungen von Zählpapieren sind durch die Amtshauptmannschaften 
und Stadträte unter Begründung an das Statistische Landesamt zu richten. 
Schon vor dem 15. Mai werden den Amtshauptmannschaften die Drucksache H und 
Abdrücke der gegenwärtigen Verordnung in einer zur Verteilung je eines Stückes an 
sämtliche Gemeinden des Bezirks genügenden Auflage durch das Statistische Landesamt 
zugehen; die Amtshauptmannschaften haben diese beiden Drucksachen sofort nach Empfang 
an die Gemeindevorstände zur vorläufigen Kenntnisnahme und behufs Vorbereitung der 
Zählung zu versenden. Auch die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung 
werden schon vor der Zusendung ihres Gesamtbedarfes an Zählpapieren durch das Statistische 
Landesamt mit einem Abdruck der Drucksache H versehen werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben, soweit nötig, die Gemeindebehörden mit den er- 
forderlichen Anleitungen zu versehen. Etwa entstehende Bedenken oder Zweifel werden die 
Amtshauptmannschaften und Stadträte durch Anfragen beim Statistischen Landesamte 
aufklären lassen. 
Die Amtshauptmannschaften, Stadträte und sonstigen Ortsbehörden haben darauf 
Bedacht zu nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung 
vorübergehend wesentlich verändern können, wie öffentliche Versammlungen, Feste usw., 
am 11. und 12. Juni, wenn irgend tunlich, nicht stattfinden. 
Die Amtshauptmannschaften und Stadträte werden die Vornahme der Berufs= und 
Betriebszählung mittels öffentlicher Bekanntmachung baldigst zur Kenntnis der Einwohner 
bringen. In dieser Bekanntmachung ist auf die in Aussicht genommene Mitwirkung der 
Einwohner — allgemein zur Ausfüllung der Listen, teilweise auch als Zähler — und 
auf die Wichtigkeit der Zählung hinzuweisen und auf die Strafbestimmung in § 5 des 
Reichsgesetzes aufmerksam zu machen. 
8 6. Nach Wiedereinsendung der Zählpapiere durch die Gemeinden haben die Amts- 
hauptmannschaften die Vollständigkeit der Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und 
selbständigen Gutsbezirke sowie sämtlicher zu denselben gehörenden Wohnplätze zu prüfen 
und erforderlichenfalls die Ergänzung anzuordnen. 
Alsdann ist das gesamte Zählungsmaterial von den Amtshauptmannschaften nach 
Gemeinden zu ordnen und zu numerieren und nebst den unbenutzt gebliebenen Drucksachen 
sobald als möglich, spätestens aber bis zum 6. August 1907, an das Statistische Landes- 
amt einzusenden. 
Für die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung gelten die entsprechenden 
Bestimmungen in § 9 der Drucksache H. 
87. Das Statistische Landesamt hat die von den Amtshauptmannschaften und Stadt- 
räten eingesandten Zählungsmaterialien einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen und die
        <pb n="120" />
        — 98 — 
nötig erscheinenden Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls 
durch unmittelbares Vernehmen mit den Gemeindebehörden, welche die Rückfragen mit 
tunlichster Beschleunigung ordnungsgemäß zu erledigen verpflichtet sind. 
Das Statistische Landesamt hat sodann das geprüfte Zählungsmaterial zu bearbeiten 
und die für die Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden 
UÜbersichten und Nachweisungen dem Kaiserlichen Statistischen Amte zu den festgesetzten 
Terminen zu übersenden, auch dem Ministerium des Innern über den Fortgang und die 
Hauptergebnisse der Arbeiten zu berichten. 
Dresden, den 30. April 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fabian. 
65 des Reichsgesetzes, 
betreffend die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung im Jahre 1907; 
vom 25. März 1907. 
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig 
beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz 
und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (8 4) 
obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hoföuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="121" />
        Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 25. Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Dissidentenvereine betr. S. 99. — Nr. 26. 
Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekannimachung des Reichs- 
kanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 106. — Nr. 27. Bekanntmachung 
über Verleihung des Hofranges an beamtete Tierärzte. S. 110. — Nr. 26. Bekanntmachung, betr. 
Anderungen in der Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, der 
Truppenteile und Militärbehörden. S. 111. — Nr. 29. Verordnung, die Verleihung des Enteignungs= 
rechtes zur Herstellung einer vollspurigen Nebenbahn Königswartha — Landesgrenze betr. S. 111. — Nr. 30. 
Bekanntmachung, die Eröffnung der Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem Zschopautale für den 
öffentlichen Verkehr betr. S. 112. — Berichtigung. S. 112. 
  
Nr. 25. Verordnung, 
die Feststellung der Bezirke der Dissidentenvereinc 
betreffend: 
vom 25. April 1907. 
De- Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Bezirke der 
staatlich genehmigten Dissidentenvereine und die Orte, in denen sie Gottesdienste abhalten 
dürfen, in Ubereinstimmung mit den bei der Statutenbestätigung getroffenen Bestimmungen 
und soweit erforderlich, kraft des im Gesetze vom 20. Juni 1870, §21 Absatz 3 vor- 
behaltenen staatlichen Aufsichtsrechts so, wie aus dem unter A angefügten Verzeichnisse 
ersichtlich ist, anderweit festzusetzen. 
Die sich hiernach ergebenden Bezirksabgrenzungen und Ortsfeststellungen sind, wie von 
den nächsten Aufsichtsbehörden, so vor allem auch von den Vorständen und Predigern der 
Dissidentenvereine unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze genau einzuhalten. 
1. Nur innerhalb der in Spalte 4 bezeichneten Bezirke sind die Prediger und Religions- 
lehrer der Dissidentenvereine befugt, einzelne Kultushandlungen oder sonstige 
Religionsgebräuche an und mit den Vereinsmitgliedern vorzunehmen, wie auch 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 23. Mai 1907. 17 
—
        <pb n="122" />
        — 100 — 
nur innerhalb dieser Bezirke den Mitgliedern gestattet ist, in ihren Privatwohnungen 
gottesdienstliche Zusammenkünfte zu veranstalten. 
2. Nur in den in Spalte 5 besonders bezeichneten Orten ist es den betreffenden 
Dissidentenvereinen gestattet, ihre Privatgottesdienste in den dazu bestimmten 
Räumlichkeiten abzuhalten. Ort und Zeit der regelmäßigen Gottesdienste sind 
mindestens alljährlich der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Nur an den in Spalte 5 be— 
zeichneten Orten ist den Dissidentenvereinen der Neubau oder die Einrichtung von 
Gebäuden zu gottesdienstlichen Zwecken vorbehältlich der Genehmigung nach 8 155 
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 gestattet. 
3. Insoweit zum Anschlusse einzelner außerhalb der Bezirksgrenzen wohnhafter Personen 
an einen genehmigten Dissidentenverein behufs geistlicher Versorgung von dem 
unterzeichneten Ministerium Genehmigung erteilt worden ist, hat es hierbei sein 
Bewenden. 
4. Aus den festgestellten Bezirksabgrenzungen ergibt sich auch, inwieweit den Mitgliedern 
das Recht zusteht, bei etwaigen Einträgen in den Standesregistern die Anwendung 
der besonderen Bezeichnung des Bekenntnisses, dem sie angehören, zu beanspruchen, 
während an allen übrigen Orten die Bezeichnung „Dissident“ anzuwenden ist. 
5. Dafern der Vorstand eines Dissidentenvereins glaubt, daß zur Befriedigung der 
religiösen Bedürfnisse der vorhandenen Mitglieder eine Erweiterung der festgesetzten 
Bezirksgrenzen oder eine Vermehrung der Gottesdienstorte wünschenswert oder 
nötig sei, so ist ihm anheimzugeben, entsprechende Anträge unter Beifügung eines 
Statutennachtrags und der erforderlichen Nachweise bei der nächsten Aufsichts- 
behörde oder auch beim Ministerium unmittelbar anzubringen. 
Die Vorsteher und Prediger der Dissidentenvereine sind unter Hinweis auf ihre 
Pflicht, ihre Kultusübung mit den staatlichen Aufsichtsanordnungen im steten Einklang zu 
halten, zur strengen Befolgung des vorstehend Angeordneten sowie zur jedesmal rechtzeitigen 
Anzeigeerstattung wegen des Ortes und der Zeit der regelmäßigen Gottesdienste anzuhalten. 
Dresden, den 25. April 1907. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Monch.
        <pb n="123" />
        101 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1 6 2. 8. 4. 5 6. 
N 3 —i . O rte, ... 
Nr ame Sist Zeit der Vereinsbezirk in denen mit staatlicher Hat juristische Per- 
" des Dissidentenvereins. Bestätigung. · Genehmigung sönlichkeit erworben. 
Gottesdienste stattfinden. 
Kreishauptmannschaft Bautzen. 
1. ] Kath.-Apostolische Ruppersdorß4, Bernstadt, Berthelsdorf, Nieder- Ruppersdorf 
Gemeinde. 30. Juli. ruppersdorf. 
2 - Bautzen 1877, Bautzen und Seidau Bautzen Eintr. v. 1. April 1902. 
23. August 
bez. 1901, 
7. Dezbr. 
3 - Zittau 1878, Zittau Zittau — 
3. Okt. 
4 Neu-Apostolische Bautzen 1902, Amtsgerichtsbezirk Bautzen Bautzen Eintr. v. 22.kt. 1906. 
Gemeinde. 17. April, 
1906, 
6 D9. Juli. 
5 - Neugersdor, Amtsgerichtsbezirk Ebersbach Neugersdorf Eintr. v. 17. Juli 1902 
17. April, u. v. 28. Sept. 1906. 
1906, 
9. Juli. 
Kreishauptmannschaft Chemnitz. 
6 Kath.-Apostolische Chemnitz 1874, Annaberg (Stadt) und Amtsgerichts- Chemnitz 
Gemeinde. « 15. Okt. bezirk Chemnitz. 
7 - Marienberg1874,-Cunersdorf,Borstendorf,Frohnau, Marienberg 
15. Okt. Geyersdorf, Groß- und Kleinrückers— 
walde, Lauterbach, Marienberg, 
Pobershau, Pockau, Rittersberg, 
Zöblitz. 
8 - Glauchau 1887, 6.Dez. Altstadt-Waldenburg, Callenberg, Glauchau Eintr. v. 7. Juli 1906. 
1901, St. Egidien, Gersdorf, Glauchau, 
11. Jan.,, Hermsdorf, Kuhschnappel, Meerane, 
1906, Niederlungwitz, Reinholdshain, 
23. Jan. und Rothenbach. 
5. Mai. 1 En—m—m- 
9Separiert ev.-luth. Chemnitz 1873, Amtsgerichtsbezirke Burgstädt, Chemnitz, Limbach. Eintr. v. 21.Juli 18 79. 
Dreieinigkeits- 27. Juli, Chemnitz und Limbach. 
gemeinde u. A. K. 1901, 
15. April. 
  
17“
        <pb n="124" />
        2 . 6. 
» Orte »» 
Nr Name Sit Zeit der Vereinsbezirk in denen mit staatlicher, Hat juristische Per- 
des Dissidentenvereins. Bestätigung. " Genehmigung sönlichkeit erworben. 
Gottesdienste stattfinden. 
10mSeparierte ev.-luth. Frankenberg 1877, Frankenberg, Mittweida, RoßweinFrankenberg, Mittweida,Eintr. v. Jahre 1880. 
11 
2 
150 
14 
15 
16 
17 
18 
  
  
Dreieinigkeits- 
gemeinde u. A. K. 
Neu-Apostolische 
Gemeinde. 
Baptistengemeinde 
Kath.-Apostolische 
Gemeinde. 
— 
— 
f 
I 
Dresdner Gemeinde 
der Evangelis schen 
Gemeinschaft im 
Königr. Sachsen. 
Separiert ev.-luth. 
i 
. 
St. Trinitatis-Ge- 
meinde u. A. K. 
Separiert ev. tuth. 
St. Pauls-Ge- 
meinde u. A. K. 
Tempel-Gesellschaft 
Baptistengemeinde 
i 
l 
l 
I 
i 
l 
Königstein 
Chemnitz 
Chemnitz 
Dresden 
Freiberg 
Dresden 
Dresden 
Dresden 
Dresden 
Burkersdorf 
Dresden 
  
  
19. Jannar. 
1902, Amtsgerichtsbezirk Chemnitz 
17. April, 
1906, 
9. Juli. 
1906, Chemnitz, Döbeln, Frankenberg, 
19. Juni. Gablenz, Geringswalde, Gersdorf, 
Hartha, Hohndorf, Kattnitz, Lichten- 
stein, Mahlitzsch, Mittweida, Oderan, 
Olsnitz, Rödlitz, Wendishain. 
  
Kreishauptmannschaft Dresden. 
1871, Dresden und Niederlößnitz 
4. April. 
1871, Königstein 
4. April. 
1879, Amtsgerichtsbezirke Brand, Freiberg 
8. März. und Sayda. 
1878, Amtsgerichtsbezirk Dresden 
20. Aug. 
1872, Amtsgerichtsbezirk Dresden, 
9. Nov., Seifhennersdorf. 
1900, 
7. Nov., 
1902, 
30. Aug. 
1907, Stadt Dresden, Amtshauptmann— 
2. Febr. chaften Dresden-Altst. und -Neust. 
1876, Dresden 
16. Mai. 
1876, Burkersdorf b. Frauenstein 
16. Mai. 
1900, Dresden 
2. Oktbr. 
  
  
  
Roßwein. 
Chemnitz 
Chemnitz, Gablenz, 
Hartha, Kattnitz, Lichten- 
stein, Mahlitzsch, Oderan, 
Olsnitz. 
Dresden, Niederlößnitz. 
Königstein 
Freiberg 
Bühlau, Dresden, 
Neuostra. 
Dresden, Seifhenners- 
dorf. 
Dresden 
Dresden 
Burkersdorf 
Dresden 
  
  
Eintr. v. S. Okt. 1902 
u. v. 20. Okt. 1906. 
Eintr. v. 4. Okt. 1891. 
Eintr. v. 23.Okt. 1873. 
Eintr. v. 18. 
1884. 
April
        <pb n="125" />
        I. 2. 8 4 6 5. 6 
Name Sit Orte, 
Nr dame is Seit der Vereinsbezirk in denen mit staatlicher; Hat juristische Per- 
« des Dissidentenvereins. Bestätigung. 5%0 Genehmigung sönlichkeit erworben. 
Gottesdienste stattfinden. 
22 d.Neu-Apostolische Dresden 1902, Amtsgerichtsbezirk Dresden Dresden Eintr. v. 9. Sept. 1902 
Gemeinde. s 17. April, u. v. 7. Mai 1906. 
1906, 
22. März. 
23 Radeberg 1902, Amtsgerichtsbezirk Radeberg Radeberg Eintr. v. 25. Sept. 
17. April, 1902. 
1906, 
9. Juli. 
24 — Großenhaiun902, Amtzsgerichtsbezirk Großenhain Großenhain Eintr. v. 14. Juli 1902 
17. April, u. v. 9. Okt. 1906. 
1 1906, 
9. Juli. 
i 
Kreishauptmannschaft Leipzig. 
25 Kath.-Apostolische Leipzig 1871, Leipzig Leipzig Eintr. v. 20. April 
Gemeinde. 4. April. 1872. 
26 - Döbeln 1893, Döbeln mit Zschackwitz, Kleinbauchlitz Döbeln 
30. Dezbr. s und Neumannsdorf mit Mannsdorf. 
27 Englisch-Amerikan. Leipzig 1895, Leipzig Leipzig Eintr. v. 29. Mai 1895 
Episkopalkirche 2. April. u. v. 20. Juni 1898. 
(All saints English 
American-Epis- 
copal- Church). 
!Baoptistengemeinde Leipzig 1900, Leipzig (Stadt) Leipzig Eintr. v. 26. Jan. 1906 
14. April, u. v. 11. Juli 1906. 
1905, 
" 29. Nov., 
I 1906, 
12. Juni. 
29 Neu-Apostolische # Leipzig 1902, Amtsgerichtsbezirk Leipzig Leipzig Eintr. v. 8. Juli 1802 
Gemeinde 17. April, u. v. 3. Okt. 1906. 
1906, 
9. Juli. 
Kreishauptmannschaft Zwickan. 
:30 Kath.-Apostolische Zwickau 1885, Crimmitschau, Frankenhausen, Lich= Crimmitschau, Zwickau. 
Gemeinde. 28. April,tenstein -Callnberg, Mosel, Mülsen 
1902, St. Jakob, Reinsdorf, Räödlitz, 
4. Nov. Thurm, Werdau, Zwickau.
        <pb n="126" />
        — — — — — — —— HHH 
  
  
  
  
*. . — 
Name Si DOrrte, % « 
Nr. ame 5is Zeit der Vereinsbezirk. in denen mit staatlicher, Hat juristische Per- 
des Dissidentenvereins. Bestätigung. Genehmigung sönlichkeit erworben. 
Gottesdienste stattfinden. 
:#1|Kath.-Apostolische 6 Wilkau 1874, Neubockwa, Niederhaßlau, Vielau, Wilkau Eintr. v. 17. April 
Gemeinde. 15. Okt., Wilkau. 1878. 
1885,. 
8. Juli. 
32 — Plauen i. U 1891, Plauen und Kürbitz Plauen 
20. Jan. 
33ä Separiert ev.-luth. Niederplani1872,5Eibenstock, Hartenstein, Mülsen-Eibenstock, Hartenstein,Eintr. v. 12. Sept. 
St. Johannis- 9. Nov., JSt. Niclas, Sosa, Amtsgerichts-Mülsen-St. Niclas, 1873. 
gemeinde u. A. K. 1883, bezirk Zwickau. Planitz, Sosa, Zwickau. 
1. Febr., 
1901, 
22. Aug. 
34ä Separiert ev.---luth. Crim- 1876. Amtsgerichtsbezirke Crimmitschan, Crimmitschau, Glauchau, Eintr. v. 1. Dez. 1877. 
Kreuzgemeinde u. mitschau. Sept., Glauchau, Leipzig, Meerane. Leipzig. 
A. K. 1902, 
2. Oktbr. 
35Separiert ev.-luth. Grün 1891, Falkenstein, Grün, Lengenfeld, I|Falkenstein, Grün,Eintr. v.9. Dez. 1893. 
Bethlehems- 22. Dezbr.,,Netzschkau, Oberlauterbach, Plauen Planuen i. V. 
gemeinde u. A. K. 1901, i. V., Reichenbach, Schneidenbach. 
6. Septbr., 
1905, 
3. März. 
30 Baptistengemeinde Sosa 1900, Johanngeorgenstadt, Schneeberg, Johanngeorgenstadt, 
20. Juli. Sosa, Zschorlau. Schneeberg, Sosa. 
37 — Niederplanitz 1901, Cainsdorf, Ober= und Niederplanitz, Niederplanitz Eintr. v. 31. März 
22. Aug., Zwickau. 1906. 
1906, 
6. Febr. 
38Neu-Apostolische Werdaui. V.f# Amtsgerichtsbezirk Werdau i. V. Werdau i. V. Eintr. v. 19. Dez. 1902 
Gemeinde. 17. April, u. v. 24. Sept. 1906. 
1906, 
9. Juli. 
39 - Reichenbach 1902, Brunn, Cunsdorf, Friesen, Neumark, Reichenbach i. V. Eintr. v. 6. Nov. 1902 
i. V. 17. April, Oberheinsdorf, Oberneumark, Ober- u. v. 15. Okt. 1906. 
1906, reichenbach, Reichenbach, Reuth bei 
9. Juli. Neumark, Schneidenbach, Schönbach, 
Unterheinsdorf, Weißensand. 
4 Zuwickau 1902, Amtsgerichtsbezirk Zwickau. Zwickan Eintr. v. 22. März 
17. April, 1902 
1906, U. v. 24. Sept. 1906. 
  
  
  
9. Juli.
        <pb n="127" />
        — –+–q–q–- “W#GJ.-. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
I. 2. 33. 4. . .. 
Name Sitz ' - Orstc-« Hat juristi 3 
Nr « itz Beit der Vereinsbezirk. in denen mit staatlicher Hat juristische Per— 
5 des Dissidentenvereins. Bestätigung. ¾ Genehmigung sönlichkeit erworben. 
Gottesdienste stattfinden. 
41/Nu-Apostolische Netzschkau 1902, Brockau, Buchwald, Christgrün, Netzschkau Eintr. v. 15.Okt.1906. 
Gemeinde 17. April,, Foschenroda, Herlasgrün, Lambzig, 
Netzschkau-Mylau. 1906, Lauschgrün, Limbach b. Tr., Mühl- 
9. Juli. wand, Mylau, Netzschkau, Ober- 
mylau, Reimersgrün, Rotschau. 
I!2 Neu-Apostolische Lengenfeld 1902, Amtsgerichtsbezirk Lengenfeld i. V. Lengenfeld i. V. Eintr. v. 28. Nov. 
Gemeinde. i. V. 17. April, 1906.— 
1906,9.Juli. 
13 OD Plauen i. UV11902, Amtsgerichtsbezirk Plauen i. V. Plauen i. V. Eintr. v. 2. Aug. 1902 
17. April, u. v. 16. Okt. 1906. 
1906, 9.Juli 
44 Olsnitz i. U13903, Amtsgerichtsbezirk Olsnitz i. V. Olenitz i. V. Eintr. v. 13. Mai190 
16. Febr., u. v. 6. Aug. 1006. 
1906, 9.Juli. 
45 - Falkenstein 1903, Amtsgerichtsbezirk Falkenstein i. V. Falkenstein i. V. Eintr. v. 9. Okt. 1903 
i. V. 4. Juni, u. v. 24. Okt. 1906. 
1906,9. Juli. 
16 Bischöfliche Zwickau 1871, Amtsgerichtsbezirke Adorf i. V., Adorf i. V., Aue, Bockau, Eintr. v. 10.Okt. 1906. 
Methodistenkirche 27. Juni u.Annaberg, Aue, Auerbach i. V.,Burkhardtsdorf, Chem- 
im Königr. Sachsen. 1. Nov.,) Chemnitz, Dresden, Döhlen b. Dr.,Kitz, Crottendorf, Ditters- 
1873, Ehrenfriedersdorf, Eibenstock, Falken= dorf, Dresden, Eibenstock, 
28. Juni u.stein, Johanngeorgenstadt, Kirchberg, Falkenstein, Kirchberg, 
14. Okt., Leipzig, Oberwiesenthal, Olsnitz i. V.,, Lauter, Leipzig, Neudorf, 
1881, Plauen i. V., Reichenbach, Schwarzen= Netzschkau, Olsnitz i. V., 
13. Aug., berg, Scheibenberg, Schneeberg,, Planitz, Plauen i. V., 
1882, Stollberg, Treuen, Werdau, Wilden= Reichenbach, Rodewisch, 
11. März, fels, Zschopau, Zwickau Schneeberg, Schönheide, 
1885, sowie die Orte Schwarzenberg, Treuen, 
10. Nov.,Hohenstein = Ernstthal, Mecrane, Werdau, Wilkau, Wilde- 
1887. Penig, Rußdorf b. Crimmitschau, nau, Zschorlau, Zwickau. 
5. Juli, Venusberg. 
1893, 
15. Märzu. 
20. Juni, 
1896, 
23. Juni, 
1898, 
13. Dez., 
1901, 
24. Sept., 
T 1902, 
Z 15. Nov., 
1906, 2. Aug.
        <pb n="128" />
        Allgemeines. 
Weinbau— 
bezirk. 
Aussichts- 
bezirkc. 
— 106 — 
Nr. 26. Verordnung 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Bekämpfung der 
Reblaus betreffend; 
vom 2. Mai 1907. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 
1904 (R.-G.-Bl. S. 261) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die 
Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbaugegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. 
S. 690) wird folgendes verordnet: 
8 1. Als Rebpflanzungen gelten alle Anpflanzungen der eigentlichen Weinrebe 
(Vitis) ohne Rücksicht auf Umfang oder Zweckbestimmung, demnach nicht nur die Reb- 
pflanzungen, die der Gewinnung von Wein dienen, sondern auch Rebpflanzungen zum 
Zwecke der Gewinnung von Tafeltrauben sowie Anpflanzungen von Zierreben. 
8 2. Gemäß § 3 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 werden die am 
Weinbau beteiligten Gebiete des Königreichs Sachsen zu einem Weinbaubezirke vereinigt. 
Dieser Weinbaubezirk umfaßt die weinbautreibenden Ortschaften in den amtshaupt- 
mannschaftlichen Bezirken Meißen, Großenhain, Oschatz, Grimma, Dresden-Altstadt, 
Dresden-Neustadt und Pirna, sowie den Stadtbezirk Dresden. 
Der Weinbaubezirk deckt sich mit dem sächsischen Seuchengebiet im Sinne der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers, betreffend die Bekämpfung der Reblaus in einigen Weinbau- 
gegenden, vom 7. Juli 1905 (R.-G.-Bl. S. 690). 
8 3. Der Weinbaubezirk wird bis auf weiteres in 3 Aufsichtsbezirke geteilt. 
Diesen sind die weinbautreibenden Ortschaften zugeteilt wie folgt: 
Es umfaßt 
der 1. Aufsichtsbezirk 
die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaften Meißen, Großenhain, 
Oschatz und Grimma; 
der 2. Aufsichtsbezirk 
die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt 
unterhalb der Stadt Dresden und den Stadtbezirk Dresden rechts der Elbe: 
der 3. Aussichtsbezirk 
die weinbautreibenden Ortschaften der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt
        <pb n="129" />
        107 — 
oberhalb der Stadt Dresden und der Amtshauptmannschaft Pirna, sowie der 
Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den Stadtbezirk Dresden links der Elbe. 
8 4. Die für die Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und, soweit künftig noch 
erforderlich, zur Bekämpfung der Reblaus zunächst zuständigen Verwaltungsbehörden sind 
in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshaupt- 
mannschaften. 
85. Für jeden Ort, in dem Weinbau betrieben wird, einschließlich selbständiger Guts- 
bezirke, ist behufs ständiger Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, jedoch ohne die Befugnis 
zur Vornahme von Wurzeluntersuchungen, von der nach § 4 zuständigen Verwaltungs- 
behörde ein weinbaukundiger mit den Krankheiten der Reben bekannter Vertrauensmann 
zu bestellen. 
8 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, erhalten aber 
bare Auslagen, welche von der Verwaltungsbehörde, die sie bestellt hat, verlagsweise zu 
bestreiten sind, aus der Staatskasse vergütet. 
Die Namen der Vertrauensmänner sind alljährlich bis zum 1. Mai den Kreishaupt- 
mannschaften anzuzeigen. Die Kreishauptmannschaften haben diese Anzeigen bis zum 
1. Juni jeden Jahres in tabellarischer Form dem Ministerium des Innern zu übermitteln. 
Die Gemeindebehörden haben den Amtshauptmannschaften ohne Verzug anzuzeigen, 
wenn ein Vertrauensmann durch Tod, Wegzug oder sonst in Wegfall kommt oder aus einem 
anderen Grunde seine Obliegenheiten nicht mehr erfüllen kann. 
8 7. Die Vertrauensmänner haben die Rebpflanzungen ihres Bezirks alljährlich 
während der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit wiederholt zu begehen, dabei nicht 
nur die Wachstums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben, soweit diese sich nach außen 
kund geben, sorgfältig zu beobachten und festzustellen, sondern auch bei etwaigen Neuanlagen 
und bei Nachpflanzungen zu ermitteln, woher die angepflanzten Reben stammen und ob 
diese nicht etwa aus einer reblausverdächtigen Gegend eingeführt worden sind. 
Zu diesem Zwecke sind die Vertrauensmänner befugt, auch ohne Einwilligung des Ver- 
fügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke zu nehmen. 
Die Vertrauensmänner haben über den Befund jeder in den Rebanlagen wahr- 
genommenen verdächtigen Erscheinung, insbesondere auch von verdächtigen Neupflanzungen, 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen. 
8#Die Vertrauensmänner sollen ferner die Weinbautreibenden ihres Bezirks auf 
die von ihnen zu beobachtenden Vorschriften über die Abwehr und Unterdrückung der Reb- 
laus aufmerksam machen, Zuwiderhandlungen nachgehen und diese bei der Behörde zur 
Anzeige bringen. 
1907. 18 
Zuständigkeit 
der Ortspo- 
lizeibehörden. 
Vertrauens- 
männer.
        <pb n="130" />
        Bezirks-Sach- 
verständige. 
Verfahren bei 
Verseuchungen. 
— 108 — 
§9. Für jeden Ausfsichtsbezirk (8 3) bestellt das Ministerium des Innern zum Beirat 
und zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen 
und bei etwa notwendig werdender Bekämpfung der Reblaus eine weinbaukundige und mit 
den Krankheiten der Reben, insbesondere der Reblaus, bekannte und für Wurzelunter- 
suchungen befähigte, sowie mit dem Gebrauche des Mikroskops vertraute Person als 
Bezirks-Sachverständigen, deren Name öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Bezirks-Sachverständigen werden von der vom Ministerium des Innern bezeich- 
neten Amtshauptmannschaft auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch 
Handschlag verpflichtet und erhalten eine von der Verwaltungsbehörde, die sich ihrer bedient 
hat, oder in deren Bezirk sie tätig gewesen sind, verlagsweise zu bestreitende Auslösung 
und Vergütung für Reisefortkommen, über deren Höhe das Ministerium des Innern Be- 
stimmung treffen wird. 
8 10. Die Bezirks-Sachverständigen haben die nach § 4 zuständigen Verwaltungs- 
behörden bei der Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und der Bekämpfung der Reblaus 
zu beraten und zu unterstützen. Sie treten, abgesehen von dem in § 16 Absatz 3 bezeich- 
neten Falle, in jedem einzelnen Falle nur auf Grund besonderen Auftrags in Tätigkeit. 
Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Obliegenheiten sind sie befugt, auch ohne Einwilligung 
des Verfügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke 
zu nehmen. Zu ihrem Ausweise haben sie die ihnen von der Amtshauptmannschaft, von 
der sie verpflichtet worden sind, auszustellende Vollmacht bei sich zu führen. 
Wird gegen das Betreten eines Grundstücks oder gegen eine dort vorzunehmende 
Arbeit von dem bezüglich des Grundstückes Verfügungsberechtigten Widerspruch erhoben, 
so ist von der Aufsichtsperson die Mitwirkung der Ortsbehörde in Anspruch zu nehmen, 
welche unverzüglich einzugreifen hat. 
8 11. Ist von einem Vertrauensmann (§ 5) Aßzeige über verdächtige Erscheinungen 
erstattet worden oder sind sonstige Wahrnehmungen über solche zur Kenntnis der nach § 4 
zuständigen Verwaltungsbehörde gelangt, so hat diese sich zunächst darüber schlüssig zu 
machen, ob Anlaß vorliegt, weitere Erörterungen durch den Bezirks-Sachverständigen 
anzuordnen oder dessen Gutachten über etwa zu ergreifende Maßregeln einzuholen, danach 
aber unter eingehender Darlegung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und unter 
Beifügung des etwa eingeholten Gutachtens des Bezirks-Sachverständigen Bericht an die 
Kreishauptmannschaft zu erstatten und hierbei vorzuschlagen, ob überhaupt und in welchem 
Umfange Vorbeugungs= und Bekämpfungs-Maßregeln gegen drohende oder festgestellte 
Verseuchungen nach Maßgabe der zu diesem Zwecke in § 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juli 1904 vorgesehenen Bestimmungen zu ergreifen seien. Im letzteren Falle ist 
der zur Nutzung des mit Reben bestandenen Grundstücks Berechtigte vorher zu hören.
        <pb n="131" />
        — 109 — 
§ 12. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange derartige Vorbeugungs- 
und Bekämpfungs-Maßregeln zu ergreifen seien, bleibt bis auf weiteres dem Ministerium 
des Innern vorbehalten. Nach Maßgabe der zurzeit über die Zweckmäßigkeit solcher Maß- 
regeln im allgemeinen und über die Bedeutung des Weinbaues im sächsischen Seuchengebiete 
insbesondere bestehenden und durch eingehende Erörterungen bestätigten Anschauungen wird 
wenigstens für die außerhalb der Amtshauptmannschaft Meißen gelegenen Teile des Wein- 
baugebietes von der Anordnung besonderer Vorkehrungen, die über das in den nachstehenden 
Paragraphen vorgesehene Maß hinausgehen, in der Regel abgesehen werden können. 
Namentlich wird die Desinfektion verseuchter oder der Verseuchung verdächtiger Flächen 
zu unterbleiben haben. 
§ 13. Unerwartet der Entscheidung des Ministeriums des Innern können die nach 
§ 4 zuständigen Verwaltungsbehörden, sobald durch den Bezirks-Sachverständigen eine 
Reblausverseuchung festgestellt worden ist, ein Verbot erlassen, wonach außer den hierzu 
ermächtigten Personen niemand das verseuchte Grundstück betreten und von dem Grund- 
stücke Reben, Rebteile und sonstige Pflanzen, sowie Rebpfähle, Rebbänder, Erde, Dünger, 
Kompost usw. entfernen darf. 
Sie sollen ferner den Besitzer oder Nutzungsberechtigten des verseuchten Grundstücks 
anhalten, die erkrankten Stöcke und sogenannten wilden Reben samt ihren Wurzeln aus- 
zuhauen und samt den dazu gehörigen Rebpfählen an Ort und Stelle zu verbrennen. Bleibt 
die Aufforderung, deren Ausführung unmittelbar oder durch die Gemeindebehörde zu über- 
wachen ist, ohne Erfolg, so ist auf dem in § 11 vorgeschriebenen Wege die Entscheidung 
des Ministeriums des Innern darüber einzuholen, ob diese Arbeiten auf Staatskosten aus- 
zuführen seien. Weitergehende Anordnungen dürfen von den nach § 4 zuständigen Ver- 
waltungsbehörden in Anlehnung an die Vorschriften in § 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juli 1904 unerwartet der Entscheidung des Ministeriums des Innern nur in be- 
sonders dringlichen und wichtigen Fällen getroffen werden. Von einer Desinfektion des 
Bodens ist hierbei jedoch immer abzusehen. 
8 14. Ist ausnahmsweise eine Desinfektion des Bodens angeordnet und ausgeführt 
worden, so darf die Wiederbepflanzung mit Reben frühestens nach sechs Jahren erfolgen. 
8 15. Verboten ist aus dem sächsischen Seuchengebiete sowie innerhalb des letzteren 
nach dem in der Amtshauptmannschaft Meißen gelegenen Teile die Ausfuhr 
a) von Reben oder Rebteilen mit Einschluß des trockenen Rebholzes, von gebrauchten 
Rebpfählen, Rebbändern oder Weinbaugerätschaften, von Dünger, Kompost oder 
aus Rebpflanzungen entnommener Erde oder einzelnen Bodenbestandteilen, 
b) von bewurzelten Pflanzen oder unterirdischen Teilen von Pflanzen, die im Gemenge 
mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind. 
Verbot der 
Ausfuhr von 
Reben usw.
        <pb n="132" />
        — 110 — 
Rebschulen und § 16. Die Anzucht von Reben in oder in Verbindung mit Handelsgärtnereien, 
Rebpflau Handelsbaumschulen oder anderen Betrieben, in denen Pflanzen zum Zwecke des Handels 
Handel- herangezogen werden, sowie die Anzucht von Reben zum Zwecke des Handels ist verboten. 
gärtnereien. Ausnahmen sind zulässig für Anlagen des Staates. Rebpflanzungen, deren Anlage 
hiernach unzulässig ist, sind dauernd zu beseitigen. 
Die von dem Verbote des Absatz 1 betroffenen Betriebe sind während dreier Jahre, 
vom Erlaß dieser Verordnung an gerechnet, in bezug auf das Vorhandensein von Reben 
der Beaufsichtigung durch den Bezirks-Sachverständigen unterworfen. 
Verkehr mit 8 17. Der Marktverkehr mit Wurzelreben oder Blindreben ist verboten. 
Reben. Personen, die mit bewurzelten Pflanzen Handel treiben, dürfen Reben in ihrem 
Geschäftsbetriebe weder abgeben noch versenden. 
8 18. Diese Verordnung tritt an die Stelle der Verordnung vom 20. Mai 1884 
(G.= u. V.-Bl. S. 159), vom 12. September 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 307) und vom 
30. Juli 1887 (G.= u. V.-Bl. S. 107) und sofort in Kraft. 
Dresden, den 2. Mai 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Seifert. 
Nr. 27. Bekanntmachung 
über Verleihung des Hofranges an beamtete Tierärzte; 
vom 10. Mai 1907. 
à 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den beamteten Tier- 
ärzten der Hofrang, und zwar 
dem Landestierarzte in Klasse IV Gruppe 14, 
den Veterinärräten IV. 18 und 
den Bezirkstierärzten IV. 24 
der Hofrangordnung verliehen worden. 
Dresden, den 10. Mai 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann.
        <pb n="133" />
        — 111 — 
Nr. 28. Bekanntmachung, 
betreffend Anderungen in der Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit 
über die Stäbe der Kommandobehörden, der Truppenteile und Militär- 
behörden (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 905 flg.) 
vom 11. Mai 1907. 
S 911 ist bei laufender Nummer 49 
Spalte 2 zu ändern in: Die zum Befehlsbereiche des Kommandanten des Truppenübungs- 
platzes gehörigen Personen, 
6 (Niedere Gerichtsbarkeit erster Instanz) zu setzen: Kommandantur und 
8 (Bemerkungen) einzutragen: 
Bezüglich der auf dem Truppenübungsplatz übenden Verbände des 
Beurlaubtenstandes s. M.-V.-Bl. 1907 S. 49. 
Dresden, am 11. Mai 1907. 
77 
77 
Kriegsministerium. 
J. A. 
Sturm. 
Walde. 
— — —„ — — 
Nr. 29. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung 
einer vollspurigen Nebenbahn Königswartha — Landesgrenze 
betreffend; 
vom 11. Mai 1907. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 8§§ 1 und 2 des Enteigmungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.Bl. S. 153) für den vom Staate auszuführenden 
Bau einer vollspurigen Nebenbahn Königswartha — Landesgrenze in Gemäßheit des von 
den Ministerien der Finanzen und des Innern unter dem 13. April dieses Jahres ge- 
nehmigten Planes das Enteignungerecht verliehen. 
107. 19
        <pb n="134" />
        — 112 — 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 1 1. Mai 1907. 
Gesamtministerium. 
Dr. Rüger. 
Knüpfer. 
  
  
Nr. 30. Bekanntmachung, 
die Eröffnung der Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem 
Zschopautale für den öffentlichen Verkehr betreffend; 
vom 13. Mai 1907. 
Die am 12. Oktober 1906 (G= u. V.-Bl. S. 346) dem Betriebe übergebene Teilstrecke 
Mittweida—Dreiwerden der vollspurigen Güterbahn vom Bahnhofe Mittweida nach dem 
Zschopautale wird vom 15. Mai 1907 ab für den öffentlichen Güterverkehr in Wagen- 
ladungen und vom Zeitpunkte der Fertigstellung der Stationsanlagen auf den Ladestellen 
Mittweida und Dreiwerden ab für den öffentlichen Stückgutverkehr eröffnet. 
Dresden, den 13. Mai 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Liebscher. 
  
  
Berichtigung. 
In Nr. 23 des 6. Stückes des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1907 muß es unter 
1. anstatt „37. Wahlkreises“" „30. Wahlkreises" heißen. 
  
  
Drack und Berlaz der Könizl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold 4 Söhne, Dresden.
        <pb n="135" />
        — 113 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
9. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
Inhalt: Nr. 31. Bekanntmachung, die Zulassung zum juristischen Studium und zur ersten juristischen Staats 
prüfung betr. S. 113. — Nr. 32. Bekanntmachung, eine Abänderung der Ordnung der vidagogischen 
Prüfung an der Univerfität Leipzig vom 8. September 1399 betr. S. 114. — Nr. 33. Bekanntmachung, 
Anderung der Landwehrdezirkseinteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 115. — Nr. 34. Be- 
kanntmachung, die künftige Bezeichnung des Meteorologischen Justitutes und des Stenographischen In- 
stitutes betr. S. 115. — Nr. 35. Nachtrags-Berordnung ju den Vorschriften über Leichentransporte 
vom 28. Mai 1903. S. 116. — Nr. 36. Verordnung, die Vornahme von Ergänzungs- und Ersatzwahlen 
zur II. Kammer der Ständeverkammlung betr. S. 117. — Nr. 37. Bekanntmachung, die Geschäfts- 
ordnung (Regulativ für den Landeskulturrat betr. S. 118. — Nr. 38. Verordnung, die Verleihung des 
Enteignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung der Landesanstalt Colditz betr. S. 128. — Nr. 59. 
Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz betr. S. 129. 
  
  
Nr. 31. Bekanntmachung, 
die Zulassung zum juristischen Studium und zur ersten juristischen Staats- 
prüfung betreffend; 
vom 26. April 1905.) 
Die unterzeichneten Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Justiz 
haben mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, die Zulassung zum juristischen Studium 
und zur ersten juristischen Staatsprüfung nach folgenden Grundsätzen zu ordnen: 
1. Als geeignetste Anstalt zur Vorbildung für das juristische Studium ist auch in Zu— 
kunft das humanistische Gymnasium anzusehen. 
2. Zum Rechtsstudium und zu der ersten juristischen Staatsprüfung werden außer den 
Studierenden, die das Zeugnis der Reife an einem deutschen humanistischen Gym— 
nasium besitzen, auch solche zugelassen, die an einem deutschen Realgymnasium ein 
Reifezeugnis erworben haben, das im Lateinischen mindestens das Prädikat „gut“ 
aufweist. 
3. Inhaber von sächsischen Realgymnasialreifezeugnissen, die nachträglich die Er— 
gänzungsprüfung in Latein, Griechisch und alter Geschichte (vergleiche Prüfungs— 
  
*) Diese bisher nur im Verordnungsblatte der Ministerien veröffentlichte Bekanntmachung wird nach— 
traglich auch hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 29. Juni 1907. 20
        <pb n="136" />
        — 114 — 
ordnung für die Gymnasien vom 28. Januar 1893. — G. u. V-Bl. S. 15 flg. — 
§ 69 Absatz 2) an einem sächsischen humanistischen Gymnasium mit Erfolg ab- 
gelegt haben, werden den Inhabern von Gymnasialreifezeugnissen gleichgeachtet. 
Dresden, den 2 6. April 1905. 
Die Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und der Justiz. 
v. Seydewitz. Dr. Otto. 
Kotte. 
  
Nr. 32. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Ordnung der pädagogischen Prüfung an der Universität 
Leipzig vom 8. September 1899 betreffend; 
vom 23. Mai 1907. 
  
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat folgende Abänderungen 
der Ordnung der pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig vom 8. September 
1899 (G.= u. V.-Bl. S. 424 flg.) beschlossen: 
1. 8§ 9 Absatz 2 a erhält nachstehende Fassung: 
„Mit Religion ist Deutsch oder Geschichte, mit Mathematik entweder Natur- 
lehre oder Naturkunde zu verbinden. Mineralogie kann auch mit Naturlehre ver- 
bunden werden. 
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
erlangen wollen, ist zu fordern, daß sie Kenntnis der lateinischen Elementar-= 
grammatik sowie die Fähigkeit nachweisen, einfache Schulschriftsteller, wie Cäsar, 
wenigstens in leichteren Stellen richtig aufzufassen und zu übersetzen." 
2 § 15 erhält folgenden Zusatz: 
„Vor Beginn der Lehrprobe ist ein methodisch angelegter Entwurf vorzulegen.“ 
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, den 2 3. Mai 1907. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Schlieben. 
Mönch.
        <pb n="137" />
        — 115 — 
Nr. 33. Bekanntmachung, 
Änderung der Landwehrbezirkseinteilung für das Königreich Sachsen 
betreffend; 
vom 22. Mai 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung tritt, mit Gültigkeit vom 1. April 1907 ab, an Stelle 
der jetzigen Einteilung der Landwehrbezirke der 64. (6. K. S.) Infanterie: Brigade (vergl. 
G. u. V.-Bl. vom Jahre 1899 S. 25 und vom Jahre 1901 S. 408) die folgende Ein- 
teilung: 
  
  
  
  
  
Land- Bundesstaat 
Armee- . . Verwaltungs- (im Königreich Sachsen 
- d . * . 
korps Infanterie-Brigade wehr (bezw. Aushebungs-) Bezirke. auch 
bezirke. Regierungsbezirk). 
1. Bezirk“) Freiberg] Amtshauptmannschaft Freiberg 
64 — · Königreich Sachsen. 
“ (6. K — ) Amtshauptmannschaft Pirna Regierungsbezirk 
(1. K. S.) 2. Bezirk Pirna Amtshauptmannschaft Dippoldis- Dresden. 
walde 
  
  
  
  
  
  
Dresden, den 22. Mai 1907. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
*) Der Bezirk ist dem Kommandeur der 6. Infanterie-Brigade Nr. 64, 
: 3. Feldartillerie-Brigade Nr. 32 
  
Arnold. 
im Frieder Fe. 
  
Nr. 34. Bekanntmachung, 
die künftige Bezeichnung des Meteorologischen Institutes und des Steno- 
graphischen Institutes betreffend; 
vom 31. Mai 1907. 
  
Mi Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist von jetzt ab dem 
Meteorologischen Institute zu Dresden die Bezeichnung 
20“;
        <pb n="138" />
        — 116 — 
Königlich Sächsische Landes-Wetterwarte 
und dem Stenographischen Institute zu Dresden die Bezeichnung 
Königlich Sächsisches Stenographisches Landesamt 
beigelegt worden. 
Dresden, am 31. Mai 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Papst. 
  
  
Nr. 35. Nachtrags-Verordnung 
zu den Vorschriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 (G.= u. V.-Bl. 
S. 494); 
vom 3. Juni 1907. 
J. 
Nachdem die Bundesregierungen vom Bundesrat ersucht worden sind, die von ihnen 
über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen erlassenen Bestimmungen dahin abzu— 
ändern, daß das für die Leichen der an „Scharlach“, „Diphtherie“ und „Gelbfieber“ 
verstorbenen Personen bisher geltende Verbot des Transportes innerhalb des auf den Tod 
folgenden Jahres aufgehoben werde, wird mit Allerhöchster Genehmigung folgendes be— 
stimmt: 
In § 6 der Verordnung vom 28. Mai 1903 werden die Worte „Scharlach“, 
„Diphtherie“ und „Gelbfieber“ gestrichen. 
II. 
Der Schlußsatz von § 10 derselben Verordnung erhält folgende Fassung: 
Hinsichtlich der in den Landes-Heil= und Pfleganstalten Verstorbenen steht den An- 
staltsdirektoren die Ausstellung von Leichenpässen zu. 
Dresden, am 3. Juni 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Gebhartt.
        <pb n="139" />
        — 117 — 
Nr. 36. Verordnung, 
die Vornahme von Ergänzungs- und Ersatzwahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 14. Juni 1907. 
Fur den im laufenden Jahre einzuberufenden ordentlichen Landtag sind zur zweiten 
Kammer der Ständeversammlung 
a) im 2. und 3. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreise der Stadt 
Leipzig, im 2. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16., 20. 
städtischen Wahlkreise und im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 12., 14., 15., 3 1., 32., 
36., 41., 42., 44. Wahlkreise des platten Landes infolge verfassungsmäßigen 
Ausscheidens der bisherigen Abgeordneten 
sowie Ergänzungswahlen, 
b) im 1. Wahlkreise der Stadt Dresden und im 45. Wahlkreise des platten Landes 
infolge Ablebens und im 39. Wahlkreise des platten Landes infolge Mandats- 
niederlegung des bisherigen Abgeordneten 
Ersatzwahlen 
vorzunehmen. satzwah 
Gemäß §§ 15 und 26 des Gesetzes, die Wahlen für die zweite Kammer der Stände- 
versammlung betreffend, vom 2 8S. März 1896, wird die Wahl der Wahlmänner 
für die Ergänzungswahlen und soweit dies infolge von Tod, Wegzug usw. von 
Wahlmännern erforderlich ist (§ 23 des Gesetzes vom 28. März 1896 und § 39 der 
dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 10. Oktober 1896), auch für die Ersatz- 
wahlen 
in der III. Abteilung auf Mittwoch, den 1 1. September 1907, 
. H.I. - -Donnerstag,-12. - 1907, 
und 
-- J. - — Freitag, -13. O 1907, 
die Wahl der Abgeordneten aber auf 
Donnerstag, den 26. September 1907 
anberaumt. 
Dresden, am 14. Juni 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Martin.
        <pb n="140" />
        — 118 — 
Nr. 37. Bekanntmachung, 
die Geschäftsordnung (Regulativ) für den Landeskulturrat betreffend; 
vom 15. Juni 1907. 
Nachstehend wird die auf Grund von § 11 des Gesetzes, die Umgestaltung des Landes- 
kulturrates betreffend, vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 98) aufsgestellte Geschäfts- 
ordnung (Regulativ) des Landeskulturrates für das Königreich Sachsen zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 15. Juni 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Seifert. 
Geschäftsordnung (NRegulativ) für den Landeskulturrat. 
—. — 2 
Geschäftsjahr. 8 1. Das Geschäftsjahr des Landeskulturrates ist das Kalenderjahr. 
Sitzungen. 8 2. Zu jeder Sitzung sind die Mitglieder durch eingeschriebene oder persönlich 
Gulaung behändigte Briefe, soweit es möglich ist unter Angabe der vorliegenden Beratungsgegen- 
tände, einzuladen. 
Ebenso ist jede öffentliche Sitzung in dem Dresdner Journal und der Leipziger 
Zeitung anzuzeigen. 
Zwischen der Absendung der Einladungen an die Mitglieder und dem Tage der 
Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens acht Tage inneliegen. 
Ent- 8 3. Jedes Mitglied, das durch dringende Gründe am Erscheinen in der Sitzung 
sn behindert oder die Sitzung vor deren Beendigung zu verlassen genötigt ist, hat dies in der 
strafe. Kanzlei des Landeskulturrates unverzüglich nach erhaltener Einladung oder nach Eintritt 
der Behinderungsgründe unter Angabe der Gründe anzuzeigen. 
Ein Mitglied, das dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder dessen Entschuldigungs- 
gründe der Landeskulturrat nicht für ausreichend anerkennt, verfällt in eine Ordnungsstrafe 
von 10 .#.
        <pb n="141" />
        — 119 — 
Als genügende Entschuldigungsgründe können in der Regel nur Krankheit und Ab— 
wesenheit vom Wohnorte, nicht aber Berufsgeschäfte gelten. 
Macht sich infolge des Umstandes, daß ein Mitglied oder mehrere Mitglieder ohne 
genügende Entschuldigung eine Sitzung versäumt oder verlassen haben, die Anberaumung 
einer anderen Sitzung notwendig, so haben diese Mitglieder den durch die Einberufung des 
Landeskulturrates zu der durch ihre Abwesenheit vereitelten Sitzung verursachten Aufwand 
samtverbindlich zu erstatten; es kommt jedoch, falls dieser Aufwand, unter die einzelnen 
erstattungspflichtigen Mitglieder verteilt, für jedes derselben 10 s oder mehr beträgt, die 
vorgedachte Ordnungsstrafe, im entgegengesetzten Falle die Verbindlichkeit zur Erstattung 
des durch ihre Abwesenheit verursachten Aufwandes in Wegfall. 
8 1. Eine Verletzung der Pflicht der Geheimhaltung hinsichtlich der in geheimer 
Sitzung verhandelten Gegenstände seiten eines Mitgliedes kann auf Beschluß des Landes- 
kulturrates durch eine Ordnungsstrafe von 15 bis 30 oder eine Rüge in nichtöffentlicher 
Sitzung, im Wiederholungsfalle durch eine in öffentlicher Sitzung auszusprechende, nach 
Befinden auch bekannt zu machende, Rüge geahndet werden. 
8 5. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Vorsitzenden ist zunächst Vortrag aus 
der Registrande zu erstatten und Mitteilung über den Lauf der Geschäfte und über die 
Ausführung früherer von dem Landeskulturrate gefaßter Beschlüsse zu machen, sodann sind 
die vom Ausschuß in dringlichen Fällen gemäß § 16,6 abgegebenen Gutachten und 
Erklärungen zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen, hierauf aber ist, falls keins der 
anwesenden Mitglieder eine Landeskulturrats-Angelegenheiten betreffende Anfrage an den 
Vorsitzenden zu stellen hat, zur Beratung der auf die Tagesordnung gestellten Gegenstände 
zu verschreiten. Deren Aufeinanderfolge wird vom ständigen Ausschusse bestimmt; Ab- 
änderungen in der vom ständigen Ausschusse festgestellten Aufeinanderfolge können vor- 
genommen werden, wenn die Mehrheit im Einzelfalle ihre Zustimmung hierzu erteilt. In 
den auf Verlangen des Ministeriums des Innern einberufenen Sitzungen haben dessen 
Vorlagen vor anderen Gegenständen den Vorrang. 
Der ständige Ausschuß ist verpflichtet: 
1. alle Gegenstände, über die vom Ministerium des Innern oder einer anderen Staats- 
behörde eine Erklärung des Landeskulturrates verlangt wird, 
2. alle Anträge von landwirtschaftlichen Kreisvereinen und von Mitgliedern des Landes- 
kulturrates, die bis zum Erlaß der Einladungsschreiben eingegangen sind, und 
3. alle Gegenstände, deren Beratung der Landeskulturrat auf diese Sitzung verschoben hat, 
auf die Tagesordnung der betreffenden Sitzung zu stellen. 
Er ist jedoch zugleich berechtigt, nach seinem Ermessen noch andere Beratungsgegen- 
stände auf die Tagesordnung zu setzen. 
Verletzung der 
Pflicht der 
Geheim- 
haltung. 
Ordnung der 
Verhand- 
lungen.
        <pb n="142" />
        Schriftliche 
Abfassung und 
Unterstützung 
der Anträge. 
Reihenfolge 
und 
Beschränkung 
der Redner. 
Schluß der 
Verhandlung. 
Ab- 
stimmungen. 
— 120 — 
Der wesentliche Inhalt dieser Verhandlungsgegenstände ist, sofern dieser nicht in 
Berichten des ständigen Ausschusses (§ 16) oder der Sonderausschüsse (§ 13) Aufnahme 
gefunden hat, zu vervielfältigen und den einzelnen Mitgliedern vor der Sitzung zuzustellen. 
Wird nach erfolgter Versendung der Einladungsschreiben oder beim Beginn der Sitzung 
vor Eintritt in die Tagesordnung ein nicht auf dieser stehender Antrag von einem Mitgliede 
als dringlich eingebracht, gehörig unterstützt (§ 6) und von dem Landeskulturrate als 
dringlich anerkannt, so ist über den Antrag nach Erledigung der Tagesordnung zu beraten 
und Beschluß zu fassen. 
8 6. Alle Anträge, die zur Verhandlung gelangen sollen, auch die erst während der 
Beratung über einen Verhandlungsgegenstand gestellten Anträge und Unteranträge, müssen 
bestimmt gefaßt und vom Antragsteller unterschrieben bei dem Vorsitzenden eingereicht 
werden. 
Anträge, die von einzelnen Mitgliedern erst während der Sitzung gestellt werden, 
können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn sie mindestens von vier weiteren Mit— 
gliedern unterstützt werden. 
W 
8 7. Jedes Mitglied, das in der Sitzung sprechen will, muß vorher den Vorsitzenden 
um das Wort bitten. Dieses ist in der Reihenfolge der Anmeldung zu erteilen, wenn 
nicht von der Versammlung anders beschlossen wird. 
Keinem Mitglied ist ohne vorherige Zustimmung des Landeskulturrates gestattet, 
länger als 10 Minuten und über denselben Gegenstand mehr als dreimal zu sprechen. 
Auf einen Berichterstatter leidet diese Beschränkung jedoch keine Anwendung. 
Auch ist zu einer tatsächlichen Berichtigung das Wort zu jeder Zeit nach dem Redner 
zu gestatten, der zu einer solchen Berichtigung Anlaß gegeben hat. 
8 8. Der Schluß der Verhandlung über einen Gegenstand erfolgt, wenn kein Mitglied 
das Wort mehr verlangt oder ein Mitglied, das sich an der Verhandlung noch nicht beteiligt 
hat, deren Schluß beantragt hat und dieser Antrag gehörig unterstützt und von der Ver- 
sammlung angenommen worden ist. 
In jedem Falle steht jedoch dem Antragsteller oder dem Berichterstatter oder beiden 
das Schlußwort zu. 
Anderen Mitgliedern kann das Wort nach Schluß der Verhandlung nur noch zur 
Geschäftsordnung oder zu persönlicher Bemerkung erteilt werden. 
§ 9. Der Vorsitzende hat die Fragen, über die abgestimmt werden soll, so zu stellen, 
daß die Antwort mit ja oder nein erfolgen kann. 
Die Abstimmung erfolgt durch Sitzenbleiben oder Aufstehen, und zwar so, daß durch 
Sitzenbleiben bejaht wird.
        <pb n="143" />
        — 121 — 
Es kann aber die Abstimmung auch durch Namensaufruf oder durch Stimmzettel 
erfolgen, wenn ein Antrag ausdrücklich darauf gestellt, gehörig unterstützt und von der 
Versammlung angenommen worden ist. 
Jedem Mitgliede steht es frei, seine Abstimmung namentlich zu Protokoll zu geben. 
8 10. Wahlen erfolgen in der Regel durch Stimmzettel. Sollten sie in anderer 
Weise vorgenommen werden, so ist hierzu Einstimmigkeit der Anwesenden erforderlich. 
§ 11. Die Verhandlungen sind stenographisch aufzunehmen. Nach der stenographischen 
Niederschrift ist ein Bericht zu bearbeiten, der die Verhandlungen im wesentlichen wieder- 
gibt. Er ist vom ständigen Ausschusse festzustellen, zu veröffentlichen und dem Ministerium 
des Innern einzureichen. 
§ 12. Im übrigen gelten im allgemeinen die für parlamentarische Verhandlungen 
üblichen Regeln. 
Ihre Handhabung liegt dem Vorsitzenden ob. In allen Zweifelsfällen hat der Landes- 
kulturrat zu entscheiden. 
8 13. Zur Vorberatung einzelner Gegenstände oder gewisser Gruppen von solchen 
werden vom Landeskulturrate aus seiner Mitte Sonderausschüsse gebildet. 
Es ist jedoch in Fällen, wo es wünschenswert ist, daß ein Gegenstand bereits auf die 
Tagesordnung der nächsten Sitzung komme, auch der ständige Ausschuß oder der Vorsitzende 
allein befugt, entweder einen Berichterstatter zu ernennen, der in der nächsten Sitzung 
Bericht zu erstatten hat, oder einen besonderen Ausschuß zu bilden und einzuberufen, sowie 
einen Vorberichterstatter für die Sonderausschuß-Beratung zu ernennen. 
Jeder Sonderausschuß wählt seinen Obmann, der die Berichterstatter zu ernennen hat, 
insofern dies nicht durch den ständigen Ausschuß geschehen ist (§ 16, 3). Diese haben ihre 
Berichte, soweit nicht anderes beschlossen worden ist, schriftlich zu erstatten und womöglich 
so zeitig an die Kanzlei des Landeskulturrates zu senden, daß die Berichte noch vor dessen 
Sitzung vervielfältigt und den einzelnen Mitgliedern, wenn irgend tunlich, mit der Ein- 
ladung zur Sitzung (8 2) zugestellt werden können. Der Obmann ist gehalten, den 
Berichterstattern eine angemessene Frist für Einreichung der Berichte zu stellen. 
Der Vorsitzende und der Generalsekretär des Landeskulturrates haben das Recht, den 
Sitzungen aller Sonderausschüsse, und zwar, wenn sie nicht selbst deren Mitglieder sind, 
mit beratender Stimme beizuwohnen. 
8 14. Der Vorsitzende hat den Landeskulturrat nach außen zu vertreten und für 
die Erfüllung der Aufgaben des Landeskulturrates Sorge zu tragen. 
Er hat die von dem Landeskulturrate ausgehenden Schriften gemeinschaftlich mit dem 
Generalsekretär zu vollziehen, die Sitzungen zu berufen, zu leiten und zu schließen, sowie 
die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und Kassenverwaltung zu führen. 
1907. 21 
Wahlen. 
Aufnahme 
der Ver- 
handlungen 
und Sitzungs- 
berichte. 
Ergänzungs- 
bestimmung. 
Bericht- 
erstatter und 
Sonder- 
ausschüsse. 
Vorsitzender.
        <pb n="144" />
        Ständiger 
Ausschuß. 
Besondere 
Obliegenheiten 
des ständigen 
Ausschusses. 
— 122 — 
Treten Umstände ein, die den Vorsitzenden an der Erfüllung seiner Obliegenheiten 
hindern, so hat er seinen Stellvertreter alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Liegen auch 
beim Stellvertreter dergleichen Behinderungs-Gründe vor, so hat der ständige Ausschuß 
einstweilen ein anderes Mitglied mit den Obliegenheiten des Vorsitzenden zu betrauen. 
Ein derartiger Auftrag erlischt jedoch mit dem Zusammentritte des Landeskulturrates, der 
sofort unter Leitung des einstweiligen Vorsitzenden einen Stellvertreter bis zum Wegfall 
jener Behinderungs-Gründe wählt. 
Der am Schlusse der sechsjährigen Wahlperiode (§ 4 des Gesetzes, die Umgestaltung 
des Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1906) im Amte stehende Vorsitzende oder 
dessen Stellvertreter hat bis zur ersten, tunlichst bald nach Schluß der Wahlperiode ein- 
zuberufenden Sitzung in seiner Stellung zu verbleiben und sich der Einführung der neuen 
Mitglieder, sowie der Leitung der nach §§ 3 und 6 des angezogenen Gesetzes erforderlichen 
Neuwahlen zu unterziehen. 
8 15. Zum Zwecke der Unterstützung des Vorsitzenden in den Geschäften zur Erfüllung 
der Aufgaben des Landeskulturrates, unbeschadet der letzterem gesetzlich zustehenden Rechte 
und Pflichten, sowie zum Zwecke der Vorbereitung, ausnahmsweise auch Erledigung von 
Aufgaben des Landeskulturrates, wählt dieser aus seinen ordentlichen Mitgliedern alljährlich 
— und zwar in den Jahren, in denen nach § 4 des Gesetzes vom 30. April 1906 
Neuwahl des Landeskulturrates stattzufinden hat, in der ersten, konstituierenden Sitzung 
nach Erfolg der Wahlen, in den anderen Jahren dagegen in der ersten im Jahre statt- 
findenden Sitzung — zwei Ausschußmitglieder auf die Dauer bis zur nächsten Ausschuß- 
mitglieder-Wahl. 
Diese zwei vom Landeskulturrate gewählten Mitglieder bilden mit dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter und dem Generalsekretär einen ständigen Ausschuß, der vom Vor- 
sitzenden, so oft es ihm erwünscht erscheint oder wenn zwei Mitglieder des ständigen Aus- 
schusses es beantragen, zur Sitzung einzuberufen ist; er ist beschlußfähig, wenn drei Mit- 
glieder anwesend sind. « 
Der ständige Ausschuß ist berechtigt, wenn eins seiner Mitglieder aus dem Landes— 
kulturrate ausscheidet, an dessen Stelle bis zur nächsten Wahl durch den Landeskulturrat 
ein anderes Mitglied sich zuzuwählen. 
Um die Mitglieder des ständigen Ausschusses über den Stand der Geschäfte des Landes- 
kulturrates unterrichtet zu erhalten, sind ihnen durch den Generalsekretär in monatlichen 
Fristen Abschriften der Registranden-Eingänge zuzustellen. 
8 16. Dem ständigen Ausschusse liegt insbesondere ob: 
1 die Vorberatung aller auf die Geschäftsverhältnisse des Landeskulturrates bezüglichen 
Verhandlungs-Gegenstände, insbesondere die Vorprüfung der vom Generalsekretär
        <pb n="145" />
        — 123 — 
zu fertigenden Voranschläge und Jahresrechnungen — letztere unter Ausschluß des 
Generalsekretärs — und Berichterstattung hierüber; 
2, die vorbereitende Begutachtung der gemäß § 2 zweiter Absatz der Verordnung vom 
30. November 1906 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906 dem 
Landeskulturrate vorzulegenden Bedarfs-Voranschläge der landwirtschaftlichen Kreis- 
vereine und der Landesverbände; 
3. die Zuteilung anderer als der in Ziffer 1 bezeichneten Verhandlungs-Gegenstände 
zur Vorberatung an den vom Landeskulturrate für Gegenstände der Art bestellten 
Sonderausschuß; in Ermangelung eines solchen: Bildung eines besonderen Aus- 
schusses oder Bestellung von Berichterstattern für den betreffenden Gegenstand; 
4. die Beschlußfassung über das Bedürfnis der Anberaumung einer Sitzung des Landes- 
kulturrates und Feststellung der Zeit und der Tagesordnung für solche; 
5. die Feststellung des Sitzungsberichts über die Verhandlungen des Landeskulturrates 
G 16; 
6. in dringenden Fällen, deren Erledigung keinen Aufschub gestattet, Gutachten und 
Erklärungen, vorbehältlich nachträglicher Genehmigung durch den Landeskulturrat, 
abzugeben. Ist der ständige Ausschuß zweifelhaft, ob eine Vorlage wichtig und 
dringlich genug sei, um die Einberufung einer außerordentlichen Gesamtsitzung zu 
rechtfertigen, so hat er durch eine briefliche Anfrage seiten der Geschäftsleitung 
die Mitglieder mit Stimmenmehrheit entscheiden zu lassen. 
8 17. Für die Vorberatung der das landwirtschaftliche Vereinswesen betreffenden 
gemeinsamen Angelegenheiten, soweit sie der Beschlußfassung des Landeskulturrates unter- 
liegen, insbesondere zur Vorberatung der Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die 
Maßnahmen der landwirtschaftlichen Kreisvereine und der Landesverbände für Geflügel- 
zucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau zur Förderung ihrer Zwecke, namentlich zur 
Vorberatung der hierbei erforderlichen Aufwendungen, wird ein erweiterter Ausschuß 
gebildet, dem angehören 
a) als ordentliche Mitglieder 
1. die Mitglieder des ständigen Ausschusses (§ 15, zweiter Absatz), 
2, die Vorsitzenden der landwirtschaftlichen Kreisvereine, soweit sie dem ständigen 
Ausschusse nicht angehören, 
b) die von dem Landeskulturrate gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes gewählten außer- 
ordentlichen Mitglieder für Geflügelzucht, Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau, 
die jedoch nur bei den in ihr Gebiet einschlagenden Fragen zuzuziehen sind, 
xc) besondere Sachverständige, die nach Bedarf hinzugezogen werden. Als solche kommen 
für Angelegenheiten der Kreisvereine und der diesen angeschlossenen landwirtschaft- 
217 
Erweiterter 
Ausschuß.
        <pb n="146" />
        Ausschuß für 
Gartenbau. 
— 124 — 
lichen Vereine namentlich in Betracht die stellvertretenden Vorsitzenden und Ge— 
schäftsführer der Kreisvereine, für Angelegenheiten der Vereine für Geflügelzucht, 
Bienenzucht, Fischzucht und Obstbau Vertreter der betreffenden Landesvereine. 
Vorsitzender des erweiterten Ausschusses ist der Vorsitzende des Landeskulturrates, der 
befugt ist, auch noch andere Mitglieder des Landeskulturrates hinzuzuziehen. 
8 18. Dem Ausschusse für Gartenbau (§ 13 des Gesetzes, die Umgestaltung des 
Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1906) sind alle den Gartenbau betreffenden 
Angelegenheiten zur Begutachtung zu überweisen. 
Der Vorsitzende des Ausschusses kann für einzelne Gegenstände oder gewisse Gruppen 
von solchen Berichterstatter ernennen. 
Der Vorsitzende und der Generalsekretär des Landeskulturrates haben das Recht, den 
Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen, und sind daher unter Mit- 
teilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. 
Den Mitgliedern des Ausschusses werden Tagegelder und Kosten für das Reisefort- 
kommen nach den für die Mitglieder des Landeskulturrates geltenden Bestimmungen ge- 
währt. 
Für die an den Ausschuß gelangenden und von ihm ausgehenden Geschäftssachen wird 
eine besondere Registrande geführt. 
Dem Ausschusse für Gartenbau liegt insbesondere ob: 
1. die Aufstellung des Voranschlages, der dem Landeskulturrate zur Genehmigung vor- 
zulegen ist; 
2. die Prüfung der Jahresrechnung, die dem Landeskulturrate zur Richtigsprechung zu 
unterbreiten ist; 
3 die alljährliche Erstattung eines Berichtes über seine Wirksamkeit und über wichtige 
Vorgänge auf dem Gebiete des sächsischen Gartenbaues für den Jahresbericht des 
Landeskulturrates. 
Dem vom Ausschusse zu wählenden Geschäftsführer, auf den im übrigen die für die 
dienstlichen Verhältnisse der Beamten des Landeskulturrates erlassenen Bestimmungen An- 
wendung finden, liegt die Besorgung aller schriftlichen Arbeiten für den Ausschuß ob. 
Vom Ausschusse ausgehende Ausfertigungen sind von seinem Vorsitzenden zu unter- 
schreiben. 
Der Geschäftsführer hat für sachgemäße Aufnahme der Verhandlungen in den Sitzungen 
des Ausschusses, für Aufbewahrung und Haltung der Akten, der Büchersammlung und 
etwaiger anderer Sammlungen Sorge zu tragen, die Kasse unter Aufsicht des Vorsitzenden 
des Ausschusses zu verwalten, nach dessen Anweisung die vorkommenden Zahlungen zu 
leisten sind, dem Ausschusse den Entwurf zu einem Voranschlage und nach Schluß des
        <pb n="147" />
        — 125 — 
Jahres die Rechnung über Einnahme und Ausgabe mit den vom Vorsitzenden beglaubigten 
Belegen zur Prüfung vorzulegen. 
§ 19. Dem Generalsekretär als dem Geschäftsführer des Landeskulturrates liegt die General— 
Besorgung aller zum Geschäftsgange, sowie zur Ausführung der Beschlüsse des Landes= sekretär. 
kulturrates erforderlichen schriftlichen Arbeiten und Ausfertigungen ob. Die Ausfertigungen 
sind von ihm mit zu unterschreiben. 
Er hat für die sachgemäße Aufnahme der Verhandlungen in den Sitzungen des 
Landeskulturrates, sowie der Ausschüsse Sorge zu tragen und ist für deren Richtigkeit ver- 
antwortlich. 
Ihm liegt ferner ob die Leitung der Kanzlei und die Annahme und Entlassung des 
ihm durch die Beschlüsse des Landeskulturrates beigeordneten Kanzleipersonals, die Ver- 
wahrung der Siegel, die Haltung und Aufbewahrung der Akten, die Sorge für die Bücher- 
sammlung und sonstige Sammlungen, die Unterhaltung eines regen persönlichen Verkehrs 
und eines möglichst ausgebreiteten Briefwechsels in landwirtschaftlicher Beziehung, ins- 
besondere mit den landwirtschaftlichen Kreisvereinen (§ 24), die Ansammlung landwirt- 
schaftlich statistischen Materials, endlich die Aufsicht über die Kassenverwaltung (8 22), 
sowie die Herausgabe eines Blattes als Organ des Landeskulturrates, solange als dieser 
die Herausgabe des Amtsblattes nicht selbst übernimmt. 
Tagegelder und Reisefortkommen hat der Generalsekretär bei Reisen, die im Auftrage 
oder im Interesse des Landeskulturrates geschehen, in derselben Weise, wie die auswärtigen 
Mitglieder des Landeskulturrates (§ 21) zu erhalten; jedoch gilt für ihn der Satz von 
15 A für jeden Kalendertag. 
UÜber die Dauer seiner Anstellung, seinen Gehalt und sonstige Anstellungs-Bedingungen, 
Vergütung von Kanzleiaufwand usw. ist vom Landeskulturrate mit dem Generalsekretär 
ein besonderes Abkommen zu treffen. 
820. Der nach § 3 der Verordnung vom 30. November 1906 zur Ausführung Jahresbericht. 
des Gesetzes vom 30. April 1906 an das Ministerium des Innern zu erstattende Bericht 
ist von dem Generalsekretär zu bearbeiten, dem ständigen Ausschusse und von diesem zur 
endgültigen Feststellung dem Landeskulturrate vorzulegen. 
8 21. Den Mitgliedern werden nach folgenden Bestimmungen bei Reisen, die zur Reise- 
Beteiligung an Sitzungen oder zur Erledigung ihnen vom Landeskulturrate übertragener entschädigung. 
besonderer Obliegenheiten gemacht werden, 
1. Tagegelder zur Vergütung der ihnen während der Reise entstehenden Unkosten für 
Unterhalt und Unterkommen gewährt; 
2. die Kosten für das Reisefortkommen vergütet.
        <pb n="148" />
        — 126 — 
Für Verrichtungen am Wohnorte des Mitgliedes werden weder Tagegelder noch Ver— 
gütung für das Fortkommen gewährt; es sind aber, wenn das Mitglied durch außergewöhn- 
liche Umstände genötigt war, zur Besorgung eines Dienstgeschäfts sich eines Fuhrwerks zu 
bedienen, die Auslagen zu erstatten. Auch kann für einzelne Fälle ausnahmsweise durch 
den ständigen Ausschuß bestimmt werden, daß bei bestimmten vorzunehmenden Geschäften 
das Fortkommen nach gewissen Sätzen vergütet wird. 
Für Geschäfte innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern von der Grenze des 
Wohnortes werden in der Regel keine Tagegelder gezahlt, jedoch kann der ständige Aus- 
schuß auch hiervon Ausnahmen beschließen. 
Die Tagegelder werden den Mitgliedern nach dem Satze von 12.“ für jeden Kalender- 
tag gewährt. 
In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Reise nach Tag und Stunde 
zu bemerken. 
Falls die Abreise vom Wohnorte oder die Rückkehr dahin mit Eisenbahn, Dampfschiff 
oder Fahrpost erfolgt, ist für den Zugang oder Abgang jedesmal eine Stunde in Anrech- 
nung zu bringen. 
Erfordert eine Reise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann durch Beschluß 
des ständigen Ausschusses der Tagegeldersatz angemessen erhöht werden. 
An Kosten für Reisen, die auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden können, 
zweiten Klasse der Eisenbahn oder in der ersten Klasse des Dampfschiffes. 
Sofern sich die Benutzung von Schnellzügen erforderlich macht, kann der Fahrpreis 
für diese in Ansatz gebracht werden. 
Außerdem werden zur Vergütung von Nebenausgaben, einschließlich der Kosten für 
Aufgabe und Abnahme des Reisegepäcks, bei dem Zugange zur Eisenbahn oder zum Dampf= 
schiffe und bei dem Abgange von da den Mitgliedern 1,50.X als Gebühr für jeden Zu- 
gang und ebensoviel für jeden Abgang gewährt. Notwendig verausgabte Kosten für Gepäck- 
beförderung auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen, ausschließlich der für Aufgabe und Ab- 
nahme, werden besonders erstattet. 
Die Gebühr für Zugang, sowie für Abgang ist zu berechnen in jedem Falle, wo bei 
einer Reise mit der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin= oder Rückreise 
oder bei einer durch dienstliche Geschäfte, Nachtlager oder sonstige notwendige Umstände 
bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise tatsächlich ein Zugang oder Abgang 
stattfindet. · 
Bei dem an einem und demselben Orte erforderlichen Ubergange von einem Bahnhofe 
zu einem anderen, räumlich davon getrennten, oder von einem Bahnhofe zu einem Dampf-
        <pb n="149" />
        — 127 — 
schiff oder umgekehrt dürfen für Abgang und Zugang nur die halben Gebührensätze in 
Ansatz gebracht werden. 
Bei Reisen, die nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, 
insbesondere auch bei der Reise vom Wohnorte zur nächsten Eisenbahnstation und zurück 
werden 60 4 für jedes Kilometer zurückgelegter Entfernung berechnet und das angefangene 
Kilometer für voll gerechnet. 
Die Kilometergebühren werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Bei den Reisen sind soviel als möglich die nächsten Wege nach dem Orte der Be- 
stimmung einzuschlagen, auch ist die Zeit soweit auszunutzen, als es ohne zu große Be- 
lästigung füglich geschehen kann. Für etwa gemachte unnötige Umwege und etwaigen 
Mehraufwand an Zeit dürfen keine Reisekosten oder Tagegelder in Ansatz gebracht 
werden. 
Bei Berechnung von Kilometergebühren darf keine Gebühr für Zugang oder Abgang 
in Anrechnung gebracht werden. Es können jedoch die etwa für Abnahme oder Aufgabe 
des Reisegepäcks oder sonst wirklich verausgabten notwendigen Nebenkosten berechnet 
werden. 
Haben bei notwendiger Benutzung fremder Fuhren für diese erweislich höhere Kosten 
als 60 + für den Kilometer aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet, wenn 
die Nachweisung durch Vorlage einer ordnungsmäßigen Empfangsbescheinigung erfolgt. 
Macht sich eine gemeinsame Benutzung von Wagen durch mehrere Mitglieder zur Er- 
füllung übertragener Obliegenheiten notwendig, so ist der hieraus erwachsende Aufwand 
nur dem Mitgliede zu ersetzen, das den Aufwand verlegt hat, und es kommt alsdann die 
Berechnung von Kilometergebühren für die einzelnen Mitglieder in Wegfall. 
8 22. Die Kassenverwaltung untersteht der Aufsicht des Generalsekretärs, der die 
vorkommenden Zahlungen gegen vom Vorsitzenden zu beglaubigende Empfangsbescheini- 
gungen anzuweisen hat. 
Der Generalsekretär hat dem ständigen Ausschusse vor Beginn des Jahres einen Vor- 
anschlag und nach Schluß des Jahres die Rechnung über Einnahme und Ausgabe vorzu- 
legen. Der Ausschuß hat diese Schriftstücke bei nächster Sitzung des Landeskulturrates zur 
Genehmigung und Richtigsprechung vorzulegen (§ 16, 1). 
8 23. Alle erkannten Geldstrafen sind binnen einer von dem Landeskulturrate zu 
setzenden Frist von dem schuldigen Mitgliede an die Kasse abzuentrichten. 
Als ordnungsmäßige Bekanntmachung eines Strafbeschlusses genügt die mündliche 
Eröffnung des Vorsitzenden zu Protokoll oder die Mitteilung mittels eingeschriebenen 
Briefes. 
Kassenwesen. 
Strafen.
        <pb n="150" />
        Verkehr mit 
den landwirt- 
schaftlichen 
Kreisvereinen 
und landwirt- 
schaftlichen 
Vereinen. 
Anderung der 
Geschäfts- 
ordnung. 
— 128 — 
8 24. Um einen anregenden Verkehr zwischen dem Landeskulturrate und den Kreis- 
vereinen zu unterhalten, sind letzteren nicht nur die Verhandlungen und Beschlüsse des 
Landeskulturrates und die von ihm ausgehenden Druckschriften mitzuteilen, sondern auch 
die Hauptversammlungen der Kreisvereine vom Vorsitzenden des Landeskulturrates oder 
dessen Stellvertreter und vom Generalsekretär, die Ausschußsitzungen der Kreisvereine aber 
vom Generalsekretär tunlichst zu besuchen. 
Letzterer hat sich auch über die Einrichtungen der landwirtschaftlichen Kreisvereine 
unterrichtet zu erhalten. 
8 25. Eine Abänderung dieser Geschäftsordnung kann nur erfolgen, wenn sie auf 
gestellten Antrag zweimal in zwei Lesungen beschlossen worden ist. Sie bedarf der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Innern. 
8 26. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem 1. Mai 1907 in Kraft. 
Nr. 38. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Sicherung der Wasserversorgung 
der Landesanstalt Colditz betreffend; 
vom 12. Juni 1907. 
1 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 88 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G. u. V.-Bl. S. 153) dem Staate zur Sicherung des 
OQuellgebiets der Bockwitz-Colditzer Wasserleitung in Gemäßheit des von dem Ministerium 
des Innern unter dem 27. Mai dieses Jahres genehmigten Planes das Enteignungsrecht 
bezüglich der Flurstücke Nr. 85 und 86 des Flurbuchs für Zschirla und Nr. 49 des Flur- 
buchs für Meuselwitz unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach 8§ 67 flg. des 
Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, am 12. Juni 1907. 
Gesamtministerium. 
UDr. v. Otto. 
Knüpfer.
        <pb n="151" />
        — 129 — 
Nr. 39. Gesetz, 
die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz betreffend; 
vom 22. Juni 1907. 
Wg, Friedrich August, von GOTTES# Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
In Zwönitz wird ein Amtsgericht errichtet. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung der Zeit der 
Errichtung und mit der Abgrenzung des Gerichtsbezirkes, ist Unser Justizministerium be- 
auftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. Juni 1907. 
Friedrich August. 
Dr. Viktor Alerander von Otto. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden. 
190r. 22
        <pb n="152" />
        <pb n="153" />
        — 131 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
10. Stück vom Jahre 1907. 
  
ES—---— 
  
Inhalt: Nr. 40. Berordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz betr. 
S. 131. — Nr. 41. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 5. September 1890, den Verkehr 
von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betr. S. 133. — Nr. 42. Verordnung, die Abänderung 
der „Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marine- 
verwaltung auf Land= und Wasserwegen“ (Sprengstoffversendungsvorschrift) betr. S. 133. — Nr. 43. Ver- 
ordnung zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Gewerbekammern betr. 
S. 134. — Nr. 44. Bekanntmachung, eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten sowie den Erlaß anderweiter Desinfektionsanweisungen für ge- 
meingefährliche Krankheiten, insbesondere bei Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken betr. S. 136. — 
Nr. 45. Bekanntmachung, die Anleihe des Steinkohlenbauvereins Concordia zu Olsnitz im Erzgebirge betr. 
S. 137. — Nr. 46. Verordnung, Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 
22. Juni 1902 betr. S. 137. 
  
Nr. 40. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts in Zwönitz 
betreffend; 
vom 26. Juni 1907. 
Mu Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines 
Amtsgerichts in Zwönitz betreffend, vom 22. Juni 1907 verordnet, was folgt: 
1. 
Das Amtsgericht Zwönitz tritt mit dem 1. Dezember 1907 in Wirksamkeit. 
2. 
Dem Amtsgerichte Zwönitz werden vom 1. Dezember 1907 an folgende, bis dahin 
zum Bezirke des Amtsgerichts Stollberg gehörenden Ortschaften überwiesen: 
Auerbach, 
Dorschemnitz, 
  
Ausgegeben zu Dresden den 31. Juli 1907. 23
        <pb n="154" />
        — 132 — 
Gornsdorf, 
Günsdorf, 
Hormersdorf mit dem Ortsteile Neue Welt und der Gifthütte, 
Kühnhaide, 
Lenkersdorf, 
Meinersdorf, 
Niederzwönitz mit Haselmühle, Wirtshaus Jägerhaus und Bad Guter Brunnen, 
Thalheim mit Gasthaus Eisenhammer, Flachsspinnerei, Wirtshaus Tabakstanne 
und dem ehemaligen Berggebäude Wille Gottes, 
Zwönitz. 
Die gesamte Gerichtsbarkeit über den selbständigen Gutsbezirk Stollberger Forstrevier 
(Staatsforstrevier Stollberg) verbleibt bei dem Amtsgerichte Stollberg, und das Grund- 
buch über dieses Forstrevier wird bei dem Amtsgerichte Stollberg auch insoweit fortgeführt, 
als es Flurstücke umfaßt, welche nicht zu dem selbständigen Gutsbezirke Stollberger Forst- 
revier gehören und deshalb hinsichtlich der sonstigen Gerichtsbarkeit unter das Amtsgericht 
Zwönitz fallen. 
3. 
Die bis zum 30. November 1907 bei dem Amtsgerichte Stollberg anhängig ge— 
wordenen streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen, die, wenn das Amtsgericht Zwönitz 
schon vor diesem Zeitpunkt in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig zu machen 
gewesen wären, sind vom 1. Dezember 1907 an bei dem Amtsgerichte Zwönitz fortzustellen. 
Jedoch verbleibt dem Amtsgerichte Stollberg die Vollstreckung von Freiheitsstrafen jeder 
Art, die in den auf das Amtsgericht Zwönitz übergehenden Sachen auferlegt und bis zum 
30. November 1907 angetreten worden sind. 
4. 
Das Amtsgericht Zwönitz wird dem Landgerichte Chemnitz zugewiesen. 
Dresden, den 26. Juni 1907. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Stock.
        <pb n="155" />
        — 133 — 
Nr. 41. Verordnung 
zur Ergänzung der Verordnung vom 5. September 1890, den Verkehr 
von Straßenlokomotiven auf öffentlichen Wegen betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 146); 
vom 18. Mai 1907. 
Die der Verordnung vom 5. September 1890 beigegebenen Vorschriften O werden am 
Schlusse des 2. Absatzes von Ziffer 8 durch Zusatz der Worte 
„und Menschen oder Tiere von der Maschine oder den etwa angehängten Geräten 
fernzuhalten“ 
ergänzt. 
In Ziffer 8 dieser Vorschriften wird ferner als neuer dritter Absatz die nachstehende 
Bestimmung hinzugefügt: 
„Straßenaufreißer sind während des Transports mit einer, das Aufsitzen ver- 
hindernden Vorrichtung (z. B. einer dachförmig zulaufenden Uberdeckung oder einem, 
neben den Außenkanten mit hohen dreikantigen Leisten versehenen Holzkasten) zu 
versehen oder von einem besonderen Begleiter zu überwachen.“ 
Dresden, den 1 8. Mai 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Liebscher. 
  
  
Nr. 42. Verordnung, 
die Abänderung der „Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf 
Land= und Wasserwegen“ (Sprengstoffversendungsvorschrift) — G.= u. V.-Bl. 
1894 S. 70 — betreffend; 
vom 14. Juni 1907. 
In Anschlusse an die Verordnung, die Bundesbestimmungen über den Verkehr mit 
Sprengstoffen betreffend, vom 2 6. September 1905 (G. u. V.-Bl. S. 217) werden hiermit 
23
        <pb n="156" />
        — 134 — 
folgende Abänderungen der mit der Verordnung vom 26. Januar 1894 gleichzeitig ver- 
öffentlichten „Vorschrift über die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen 
der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen“ (Sprengstoffversendungs- 
vorschrift) — G.= u. V.-Bl. S. 70— bekannt gegeben: 
1. Die Fußnote zur Uberschrift erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitions- 
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in der 
Militärtransportordnung vom 1 8. Januar 1899 (R.-G.-Bl. S. 15) enthalten.“ 
2. In den Zusatzvorschriften „zu §§ 2 und 3“ werden die Worte unter a: „des 
§ 35 Ziffer 7 der Militärtransportordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedens- 
transportordnung) vom 1 1. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 23) von den vereinigten Aus- 
schüssen des Bundesrats für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen jeweilig als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind““ ersetzt durch: 
„des § 54, rs der Militärtransportordnung vom 1 8. Januar 1899 (R.-G.-Bl. 
S. 15) durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für das Landheer und 
die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern durch das 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und das bayerische Kriegsministerium 
jeweilig als für den Frieden „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind.“ 
Diese Abänderungen treten sofort in Kraft. 
Dresden, den 1 4. Juni 1907. 
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Frhr. v. Hausen. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Papst. 
  
Nr. 43. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- 
und Gewerbekammern betreffend:; 
vom 20. Juni 1907. 
Auf Grund der §§ 4 und 29 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und 
Gewerbekammern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.), wird weiter folgendes bestimmt:
        <pb n="157" />
        — 135 — 
J 
In teilweiser Abänderung von 8 4 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900 
und von § 5 Absatz 1 unter I der weiteren Verordnung zum Gesetze vom 22. Juli 1901 
(G.= u. V.-Bl. 1900 S. 873 flg. und 1901 S. 102//3) wird die Bezirksabgrenzung und 
die Mitgliederzahl der Gewerbekammern zu Dresden und zu Leipzig wie folgt festgesetzt. 
Es gehören 
zum Bezirke der Gewerbekammer Dresden der Regierungsbezirk Dresden, 
zum Bezirke der Gewerbekammer Leipzig die Stadt Leipzig und die Be- 
zirke der Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma und Oschatz. 
Die Zahl der Mitglieder der Leipziger Gewerbekammer wird auf 1 8 festgesetzt. 
Die Mitgliederzahlen der Dresdner Gewerbekammer und der übrigen Gewerbekammern 
bleiben unverändert. 
Der Bezirk der Amtshauptmannschaft Borna wird vom Bezirke der Chemnitzer Ge- 
werbekammer, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Grimma und Oschatz werden von 
dem der Dresdner Gewerbekammer abgetrennt. 
II. 
Die neue Bezirksabgrenzung und Mitgliederzahl haben Geltung vom 1. Januar 
190 8 an. 
Die Urwahlen sind für die beteiligten Kammerbezirke schon vom laufenden Jahre an 
nach Maßgabe der neuen Bezirksgrenzen und Mitgliederzahl vorzubereiten, anzuordnen 
und durchzuführen. Bezirksangehörige aus den Amtshauptmannschaften Borna, Grimma 
und Oschatz, denen die Mitgliedschaft bei der Chemnitzer oder Dresdner Gewerbekammer 
über den 31. Dezember 1907 hinaus zustehen würde, treten ohne Anderung ihrer Wahl- 
zeit in die Leipziger Gewerbekammer über. 
Bei der ersten, dem Erlasse dieser Verordnung folgenden Hauptwahl zur Leipziger 
Gewerbekammer werden nur die nach Berücksichtigung der Ubertritte von Mitgliedern aus 
der Chemnitzer und der Dresdner Gewerbekammer frei werdenden Sitze besetzt. 
III. 
Die Bezirke der Handelskammern werden von dieser Verordnung nicht berührt. 
Dresden, am 20. Juni 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fabian.
        <pb n="158" />
        — 136 — 
Nr. 44. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten sowie den Erlaß anderweiter 
Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten, insbesondere 
bei Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken betreffend; 
vom 24. Juni 1907. 
Durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. April 1907 und vom 1 1. April 
1907 (R.-G.-Bl. S. 91 und 95) sind 
1. eine Abänderung der Ausführungsbestimmungen — Bekanntmachung vom 21. Fe- 
bruar 1904 (R.-G.-Bl. S. 67) zum Reichsgesetze über die Bekämpfung ge- 
meingefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 306) und 
2. neben einer „Allgemeinen Desinfektionsanweisung“ Desinfektionsanweisungen bei 
Pest, Aussatz, Cholera, Fleckfieber und Pocken 
veröffentlicht worden, welche an Stelle der den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1900 
(R.-G.-Bl. S. 849) und 21. Februar 1904 (R.-G.-Bl. S. 67) beigefügten Desinfektions- 
anweisungen treten. 
Auf die eingangserwähnten Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 5. und 
1 1. April 1907 wird zur Nachachtung hierdurch noch besonders hingewiesen und dabei 
gleichzeitig bestimmt, daß an Stelle der in § 17 der sächsischen Ausführungsverordnung 
vom 12. Dezember 1900 (G.-u. V.-Bl. S. 967) erwähnten Desinfektionsanweisung nun- 
mehr eintretendenfalls dem „Anhang“ zur neuen Desinfektionsanweisung bei Pest (R.-G.= 
Bl. vom Jahre 1907 S. 132 flg.) in Verbindung mit dem „Anhang“ zur Allgemeinen 
Desinfektionsanweisung (R.-G.-Bl. vom Jahre 1907 S. 96 flg.) nachzugehen ist. 
Dresden, den 24. Juni 1907. 
  
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dietze.
        <pb n="159" />
        — 137 — 
Nr. 45. Bekanntmachung, 
die Anleihe des Steinkohlenbauvereins Concordia 
zu Olsnitz im Erzgebirge betreffend; 
vom 4. Juli 1907. 
Dem Steinkohlenbauverein Concordia zu Olsnitz im Erzgebirge wird 
gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die staatliche Genehmigung dazu erteilt, daß 
er die zufolge Beschlusses vom 28. März 1905 auf einen Zinsfuß von 4 vom Hundert 
herabgesetzten, noch nicht ausgelosten Schuldverschreibungen seiner im Jahre 1894 mit 
einem Zinsfuße von 4½ vom Hundert genehmigten Inhaberpapier-Anleihe von ursprüng- 
lich 500 0004 (zu vergl. Bekanntmachung vom 29. Dezember 1894 — G. u. V.-Bl. 
1895 S. 5 —) nach vorgängiger Abstempelung wieder ausgebe, sowie die im Zinssatze 
und Zinsbetrage abgeänderten Zinsleisten und Zinsscheine dieser Anleihe nach erfolgtem 
Neudrucke in den Verkehr bringe. 
Dresden, am 4. Juli 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Fabian. 
  
Nr. 46. Verordnung, 
Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs-Vorschrift 
vom 22. Juni 1902 betreffend; 
vom 16. Juli 1907. 
  
Die Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 22. Juni 1902 (abgedruckt im G.= u. V.-Bl. 
S. 20 1 flg.), abgeändert und ergänzt durch Verordnung vom 1 1. Juli 1904 (G.= u. V.-Bl. 
S. 2799 flg.), ist im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern wie folgt zu ändern 
und zu ergänzen: * 
1. In der Fußnote ?) zu § 1 (auf S. 203), Zeile 2, ist zurschen „des“ und „Natural- 
leistungsgesetzes“ einzuschalten: 
Quartier= und des
        <pb n="160" />
        — 
10. 
11. 
12. 
— 138 — 
In der Fußnote *) zu 8 3 (auf S. 204), Zeile 2, ist statt „und Chemnitz“ zu setzen: 
, Chemnitz, Plauen und Zwickau 
Im zweiten Absatz des § 6 (auf S. 200) ist unter c statt „besonders schwere Zug- 
pferde“ zu setzen: 
I) schwere Zugpferde 1, 
- -ILIO. 
Im ersten Absatz des § 14 (auf S. 209) ist in der zweiten Zeile statt „und 
Chemnitz“ zu setzen: 
, Chemnitz, Plauen und Zwickau 
Im zweiten Absatz des § 15 (auf S. 210), Ziffer 1, Zeile 2, ferner im vierten 
Absatz desselben §, Ziffer 2, Zeile 1, ist statt „und Chemnitz“ zu setzen: 
, Chemnitz, Plauen und Zwickau 
Im vierten Absatz des § 15 (auf S. 210) ist unter Ziffer 1 das Wort „Roßarzt" 
zu ersetzen durch: 
Veterinär 
7 
Im vierten Absatz des § 16 (auf S. 210) ist in der letzten Zeile hinter „zu § 14“ 
einzuschalten: 
bezw. die durch die Allerhöchste Verordnung vom 10. Juli 1904 genehmigten 
Abänderungen dazu (R.-G.-Bl. S. 301 flg.) 
Im 8 18 (auf S. 211) ist hinter dem Worte „Aushebungsbezirkes“ einzuschalten: 
, die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind. 
Im zweiten Absatz des § 18 (auf S. 212) ist bei der vorletzten Zeile (fünften Zeile 
von oben) ein Anlagestrich zu machen und darauf zu setzen: Anlage Al. 
In der zweiten Zeile des § 31 dr# (auf S. 217 bezw. G.= u. V.-Bl. 1904 S. 300) 
ist hinter „(Anlage A)“ einzuschalten: I. 
Ferner sind daselbst die Worte zu streichen „mit entsprechender Titeländerung“. 
Im § 318 (auf S. 217) ist hinter „Anlage F“ einzufügen: 
und FI 
Die Anlage A (S. 219 bis 221) ist durch den nachstehenden Neudruck (Anlagen 
A und Al) zu ersetzen.
        <pb n="161" />
        Anlage A (zu 88 5, 18 u. 310. 
  
Regierungsbezirk. ........ . ... 
Amtshauptmannschaafft 
Pferde-Aushebungsbezirryr . .. 
Verzeichnis 
der 
in.......................... vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
N. N. 
Tag. Gemeindevorstand usw. 
  
Anmerkungen. 
Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Vertreter des Gemeinde= oder Gutsbezirks, die 
Spalten 4, 5 und 7 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als 
„vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
Nachdem von den Amtshauptleuten die Auszüge (§ 13) eingegangen sind, hat der Vertreter des 
Gemeinde= oder Gutsbezirks die von ihm zur Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten 
Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu machen (8 18). 
1907. 24 
1— 
S 
*—*
        <pb n="162" />
        2. 
140 
— — —— —— ——— — — — — 
  
Laufende Nummer. 
Des Besitzers Vor- 
und 
Familienname. 
  
3. 
Des Pferdes Ist 
Farbe Geschlecht Größe Alter Reitpferd 
und " 
Ab- , 1.11. 
zeichen. Wallach. Stute. 
em Jahre 
  
— 
  
  
  
  
  
  
—* 
  
  
  
  
  
10.
        <pb n="163" />
        4. 6. 7. 8. 9. 
kriegsbrauchbar als Ist Bestimmung Vorhandene Be- 
· der letzten kriegs— merkungen 
6 schweres als vorüber- Vermusterung brauchbare, darunter die z 
1 Zugpferd Zugpferd gehendenige- dauernd Vorstand der Fahrzeuge hochtragenden 
bis zur kriegs-Gemeinde oder — olche, die 
1 J. I Il. I. II. nächsten un— den Guts- letztes innerhalb dert 
. Musterung brauch= vorsteher vor gahl Muste- setzten 14 Tage. 
l gr nn——]n—]ssnsnsnuns-frmhemr 
1 Stg. Vrd. Stg. Vrd. gestellt. auszufüllen). jahr. haben. 2— 
3 
i E 1s 
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Auf der letzten Seite: 
Die Richtigkeit der Musterungsvermerke in Spalte 4, 5 und 7 bescheinigt 
Ort, Tag. 
  
  
  
  
  
  
  
  
2— 2 22 2222 2 2 
(Dienstgrad) und Vormusterungskommissar. 
  
  
  
24 
  
10.
        <pb n="164" />
        <pb n="165" />
        Anlage Al (zu §§ 18 u. 31 dau). 
  
Regierungsbezrk 
Amtshauptmannschsfst 
Pferde-Aushebungsbezrk 
Verzeichnis 
der 
seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
N. N. 
Tag. Gemeindevorstand usw. 
  
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6 und 7 sind vom Vertreter des Gemeinde= oder Gutsbezirks, die Spalten 4 
und 5 von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind.
        <pb n="166" />
        — 
144 
  
3. 
--—........“-“--..——-—--“ —— — 
  
Laufende Nummer. 
Des Besitzers Vor- 
und 
Familienname. 
Des Pferdes 
  
Farbe 
und 
Abzeichen. 
Geschlecht 
Wallach. 
Stute. 
Größe 
em 
Alter 
Jahre 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 
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3. 
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4. « 
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6. 
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8. E s 
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10.
        <pb n="167" />
        4. 
145 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5. 6. 7. 
Ist kriegsbrauchbar als Ist 
Ist kries "r Bemerkungen. 
4 schweres als vorüber- S 
Reitpferd Zugpferd - UNDERngdsydarunterdiehoch-g 
1 # Zugpferd unbrauchbar wriegs- tragenden Stuten * 
bis zur n= and solche, die innen 
J. II. J. II. J. II. zsten brauch- halb der letzten 
ê zurück. 9 bear. 14 age, abc eohlt # 
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« 10. 
  
  
Auf der letzten Seite: 
Die Richtigkeit der Musterungsvermerke in Spalte 4 und 5 bescheinigt 
Ort, Tag. 
— 2 22 2222222 
(Dienstgrad) und Militärkommissar.
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        — 147 — 
13. In der Anlage B (auf S. 222) ist in der Bezeichnung der Farben der Bestimmungs- 
täfelchen die Zeile „grün: für besonders schwere Zugpferde“ zu ersetzen durch: 
hellgrün: , schwere Zugpferde 1, 
dunkelgrün: - -II. 
14. In Anlage C, 1c (auf S. 223) ist die vierte Zeile zu streichen und wie folgt zu 
ersetzen: 
„, die Funkentelegraphen= und Fernsprech -Abteilungen, die Feldluftschiffer- 
Abteilungen und Gaskolonnen, die Kranken= und Sanitätswagen der Sanitäts- 
kompagnien sowie die Sanitätswagen der Feldlazarette. 
15. In Anlage C (auf S. 223) ist der Abschnitt e zu streichen und dafür zu setzen: 
e) Schwere Zugpferde I:| Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs- 
(t0) II: / produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und 
solche zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die 
infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind. 
Davon sind zu bestimmen: 
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht zu 
große, kurze und gängige Kaltblüter (Klasse l), 
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs- 
Lustschiffer-Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen, sowie für besonders 
festgesetzte Fuhrparkkolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse II). 
16. In Anlage -D sind die Seiten 228/229 durch den nachstehenden Neudruck zu er- 
setzen. 
1807. 25
        <pb n="170" />
        1 2. 3. 4. 5. 
z Ants aazh der nach der gahl Davon (Spalte 4) sind kriegsbrauchbar 
" *“ eichsviehzählung vom U « 
S hauptmann- .. ch . Pö. ?mltgAU-- der Reitpferde s Zugpferde schwere 
J schaftlicher schluß der Mälr- und ge- " Zugpferde 
— er unter ahre alten « ! 
deer rk Pferde) vorhandenen * 1. II. J. !11 1. 
S Stadtbezirk. Pferde. Stg. Vrd. Stg. Vrd. 1 
Summe 
a) Davon sind: 
1. anderen Armeekorpsbezirken nach Anlage A Mob. Pl. 
zugewiesen: 
dem x. Armeekorps der Kreis usw. 
usw. 
2. Aushilfen an andere Armeekorps gemäß Ziffer .. 
Best. zu überweisen: 
dem F. Armeekorps 
usw. 
Mob. 
  
Summe a 
  
Bleiben 
b) Dazu treten: 
1. Aushebungsbezirke von anderen Armeekorpsbezirken ge- 
mäß Anlage A Mob. Pl.: 
vom x. Armeekorps der Kreis O. 
usw. 
2. Aushfen von anderen Armeekorps gemäß Ziffer .. 
Mob. Best. 
vom y. Armeekorps 
  
Summe b 
Mithin verfügbarer Bestand — 
  
DOer Bedarf des Armeekorps für die sämtlichen von ihm im 
Mob. Falle aufzustellenden Formationen beträgt: 
a) Davon werden von anderen Armeekorps gestellt: 
vom x. Armeekorps gemäß § 64,, Mob. Pl. 
Ziffer der Mob. Best. 
Summe a 
Bleiben 
b) Dazu: für korigtionen des des x. Armerkorp= gemaß 864,5 
- F. 2 - 
für Formationen des J cmeelorps * 
Ziffer Mob. Best. 
3% zur Reserve 
  
» Summe b 
Mithin Summe des Bedarfs 
  
Mithin hat der Korpsbezirk überschuß 
gegen den Bedarf Ausfall
        <pb n="171" />
        149 
  
  
  
  
—-—-——*8ss"““"““"'ssttftstttst““““““““““ 
6. 7. J 
als Vorhandene 
—Doavon (Spalte 4 
4 (Sp ) kriegsbrauchbare 
vorüber- Fahrzeuge 
Zu—- gehend dauernd letztes Bemerkungen. 
sammen. zum. Mülte 
kriegsunbrauchbar. ** 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — —— 
  
  
  
  
  
1. Zu a, 1. Ist hier eine größere Zahl von Kreisen usw. nachzuweisen, 
so empfiehlt es sich, die Einzelangaben umseitig zusammenzustellen 
und hier nur die Gesamtzahl jedes Armeekorps auszubringen. 
2. Zu a,1 und b, 1. Die Angaben der einzelnen Kreise müssen die 
Vormusterungsergebnisse und nicht etwa nur die aus den bezüg- 
lichen Kreisen zur Aushebung bestimmte Pferdezahl darstellen. 
3. Was von den vorgetragenen Skelettangaben bei dem einen oder 
dem anderen Armeekorps nicht zutrifft, kann zur Vereinfachung 
des Abschlusses fortgelassen werden. 
4. Die Eingabe ist im Reichsformat aufzustellen, erforderlichenfalls 
sind Einlagebogen einzuheften.
        <pb n="172" />
        — 150 — 
17. In den Anlagen E (auf S. 233) und K (auf S. 242 und 243) sind die Spalten 
„besonders schweres Zugpferd“ bezw. „besonders schwere Zugpferde“ zu ändern 
bezw. zu teilen in: 
  
  
l 
schweres schwere 
Zugpferd Zugpferde 
I! IHI 1 
– —— 
C 
1 
D 
  
  
l 
l 
  
18. In Anlage 6 (auf S. 236), Ziffer 3, Zeile 4, ist hinter „10“ die Anmerkungs- 
ziffer 1) und in der Bemerkung, Zeile 3 von unten hinter „werden“ die An- 
merkungsziffer 2) einzufügen. Am Schluß der Seite 236 sind folgende An- 
merkungen aufzunehmen: 
  
1) Bei Wagen für Etappen-Munitionskolonnen „20“ Bindestränge. 
2) An die zu Munitions-Transportwagen für Etappen-Munitionskolonnen bestimmten Fahrzeuge find 
folgende besonderen Anforderungen zu stellen: 
a) Besonders dauerhafter Bau, namentlich starke Räder von — auch Vorderräder — 1,00 bis 
1,40 m Höhe und Radreifen von mindestens 65 mm Breite und 12 mm Stärke, 
b) Tragfähigkeit mindestens 30 Etr., 
J%) Eigengewicht möglichst nicht über 16, keinesfalls über 20 Etr. 
d) Ladefläche mindestens 2 qm bei mindestens 70 cm Breite, 
e) Haltbare Seiten= und Kopfwände aus Brettern. 
Dresden, den 1 6. Juli 1907. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
König. 
  
Dröot und Verlag der Königl. Hoftuchdruckerei von C. C. Meindold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="173" />
        — 151 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1907. 
  
. 
Inhalt: Nr. 47. Bekanntmachung, betr. Abänderungen der Verordnung vom 10. Oktober 1905 über den Verkehr 
der Zivil= und Militärbehörden mit den zur Unterstützung des Kriegs-Sanitätsdienstes zugelassenen Organi- 
sationen der freiwilligen Krankenpflege. S. 151. — Nr. 48. Verordnung, die Verleihung des Enteignungs- 
rechtes für den Bau einer neuen öffentlichen Straße zwischen Osterlamm und Grünhain betr. S. 152. — 
Nr. 49. Verordnung über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln. S. 153. — Nr. 50. 
Verordnung, die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges betr. S. 159. — Nr. 51. Ver- 
ordnung, „Creolin“ betr. S. 160. — Nr. 52. Nachtrags-Verordnung zu den Vorschriften über 
Leichentransporte vom 28. Mai 1903. S. 161. — Nr. 53. Verordnung zur Ausführung des Schlachtvieh- 
versicherungsgesetzes vom 2. Juni 1898/24. April 1906. S. 162. — Nr. 54. Verordnung, die Verleihung 
des Enteignungsrechtes zur Herstellung eines Truppenübungsplatzes nördlich von Königsbrück betr. S. 162. 
— Nr. 55. Verordnung zur Ergänzung der Ausführungsverordnung zum Viehseuchen= Ubereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 26. Febrnar 1906. S. 163. 
  
Nr. 47. Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Verordnung vom 10. Oktober 1905 über den 
Verkehr der Zivil= und Militärbehörden mit den zur Unterstützung des 
Kriegs-Sanitätsdienstes zugelassenen Organisationen der freiwilligen 
Krankenpflege (G.= u. V.-Bl. S. 237); 
vom 25. Juli 1907. 
Infolge der Verausgabung einer besonderen Dienstvorschrift für die freiwillige Kranken— 
pflege treten in der Verordnung vom 10. Oktober 1905 folgende Anderungen ein: 
1. Zeile 1 und 12 ist für „Landesdelegierten“ einzutragen „Territorial= 
delegierten“. 
2. Zeile 2. Für „§5 210 Punkt 5 der Kriegs-Sanitätsordnung die Leitung 
und“ ist zu setzen „Ziffer 48 der Dienstvorschriften für die freiwillige Kranken- 
pflege die“. 
Ausgegeben zu Dresden den 30. August 1907. 26
        <pb n="174" />
        — 152 — 
3. Zeile 3. Die Worte „8 205“ bis „Sanitätsordnung“ sind zu streichen 
und ist dafür zu setzen: „Ziffer 3 der Dienstvorschriften für die freiwillige 
Krankenpflege“. 
Dresden, den 25. Juli 1907. 
Die Ministerien des Kriegs und des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Für den Minister: 
Merz. 
Tilke. 
Gegenwärtig wird die Stelle des Territorialdelegierten vom Generalleutnant z. D. 
von Schmalz wahrgenommen. 
  
  
Nr. 48. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen öffent— 
lichen Straße zwischen Osterlamm und Grünhain betreffend; 
vom 29. Juli 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von 88 1 und 2 des Enteignungs— 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer öffentlichen 
Straße zwischen Osterlamm und Grünhain, Reststrecke der Straßenverbindung Graul 
Grünhain, samt Anschluß an die Grünhain-Elterleiner Staatsstraße in Gemäßheit des 
von dem Finanzministerium und der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg genehmigten 
Planes an die Gemeinden Grünhain und Waschleithe für ihren von der Anlage betroffenen 
Flurbezirk das Enteignungsrecht verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 29. Juli 1907. 
  
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Knüpfer.
        <pb n="175" />
        — 153 — 
Nr. 49. Verordnung 
über den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln; 
vom 30. Juli 1907. 
In Verfolg des Bundesratsbeschlusses vom 2 7. Juni dieses Jahres wird die Verordmung, 
den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln betreffend, vom 30. No- 
vember 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 579) folgendermaßen abgeändert: 
I. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: 
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird da- 
durch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher 
Zusammensetzung geändert wird. 
II. Dem § 4 wird als 2. Absatz angefügt: 
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, 
wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckvorschriften oder sonstige Mit- 
teilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten. 
III. Die Anlagen A und B erhalten die nachstehenden Fassungen. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. — 
Dresden, am 30. Juli 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dietze. 
Anlage A. 
Adlerfluid. 
Amarol (auch als Ingestol). 
Amasira Lochers (auch als Pflanzenpulvermischung gegen Dysmenorrhoe). 
American coughing cure Lutzes. 
Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch als Sells Antiarthrin). 
Anticelta-Tabletten (auch als Anticelta-Tablets oder Fettreduzierungs-Tabletten 
der Anticelta-Association). 
S —W — D— — 
26“
        <pb n="176" />
        14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
I — 
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31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
S FSI□C — 
1 □. 
154 — 
Antidiabeticum Bauers. 
Antiépileptique Oten. 
Antigichtwein Duflots (auch als Antigichtwein Oswald Niers oder Vin Duflot). 
. Antihydropsin Bödikers (auch als Wassersuchtselixier oder Hydrops-Essenz Bödikers). 
. Antimellin (auch als Essentia Antimellini composita). 
. Antineurasthin (auch als Nervennahrung Hartmanns). 
. Antipositin Wagners (auch als Mittel des Dr. Wagner und Marlier gegen Kor- 
pulenz). 
Antirheumaticum Saids (auch als Antirheumaticum nach Dr. Said oder Anti- 
rheumaticum Lücks). 
Antitussin. 
Asthmamittel Hairs (auch als Asthma cure Hairs). 
Asthmapulver Schiffmanns (auch als Asthmador). 
Asthmapulver Zematone, auch in Form der Asthmazigaretten Zematone (auch als 
antiasthmatische Pulver und Zigaretten des Apothekers Escouflaire). 
Augenwasser Whites (auch als Dr. Whites Augenwasser von Ehrhardt). 
20. Ausschlagsalbe Schützes (auch als Universalheilsalbe oder Universalheil= und Aus- 
schlagsalbe Schützes). 
Balsam Bilfingers. 
Balsam Lamperts (auch als Gichtbalsam Lamperts oder Lampert-Stepf-Balsam). 
Balsam Pagliano (auch als Tripperbalsam Pagliano). 
Balsam Sprangers (auch als Sprangerscher). 
Balsam Thierrys (auch als allein echter Balsam Thierrys, englischer Wunderbalsam 
oder englischer Balsam Thierrys). 
Beinschäden Indian Bohnerts. 
Blutreinigungspulver Hohls. 
Blutreinigungspulver Schützes. 
Blutreinigungstee Wilhelms (auch als antiarthritischer und antirheumatischer Blut- 
reinigungstee Wilhelms). 
Bräune-Einreibung Lamperts (auch als Universal-Bräune-Einreibung und Diph- 
theritistinktur). 
Bruchbalsam Tanzers. 
Bruchsalbe des pharmazeutischen Bureaus Valkenberg (Valkenburg) in Holland (auch 
als Pastor Schmits Bruchsalbe). 
Corpulin (auch als Corpulin-Entfettungspralinés oder Pralinés de Carlsbad). 
Djoeat Bauers. 
Elixir Godineau.
        <pb n="177" />
        36. 
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38. 
39. 
40. 
41. 
42. 
2 
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44. 
45. 
46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
— 155 — 
Embrocation Ellimans (auch als Universal embrocation oder Ellimans Uni— 
versal-Einreibemittel für Menschen), ausgenommen Embrocation ete. for horses. 
Entfettungstee Grundmanns. 
Epilepsieheilmittel Quantes (auch als Spezifikum oder Gesundheitsmittel Quantes). 
Epilepsiepulver Cassarinis (auch als Polveri antiepilettiche Cassarinis). 
Epilepsiepulver der Schwanenapotheke Frankfurt a. M. (auch als antiepileptische 
Pulver oder Pulver Weils gegen Epilepsie). 
Eukalyptusmittel Heß (Eukalyptol und Eukalyptusöl Heß). 
Ferrolin Lochers. 
Ferromanganin. 
Fulgural (auch als Blutreinigungsmittel Steiners und Schulzes). 
Gebirgstee, Harzer, Lauers. 
Gehöröl Schmidts (auch als verbessertes oder neu verbessertes Gehöröl Schmidts). 
Gesundheitskräuterhonig Lücks. 
Glandulen. 
Gloria tonic Smiths. 
Glycosolvol Lindners (auch als Antidiabeticum Lindners). 
Haematon Haitzemas. 
Heilsalbe Sprangers (auch als Sprangersche, oder Zug= und Heilsalbe Sprangers 
oder Sprangersche). 
Heiltränke Jakobis (auch als Heiltrankessenz, insbesondere Königstrank Jakobis). 
Homeriana (auch als Brusttee Homeriana oder russischer Knöterich Polygonum 
aviculare Homeriana). 
Hustentropfen Lausers. 
Injection Brou (auch als Brousche Einspritzung). 
Injection au matico (auch als Einspritzung mit Matiko). 
Johannistee Brockhaus (auch als Galeopsis ochroleuca vulcania der Firma 
Brockhaus). 
Kalosin Lochers. 
Kava Lahrs (auch als Kavakapseln Lahrs, Santalol Lahrs mit Kavaharz oder 
Kavaharz Lahrs mit Santalol). 
Knterichtee, russischer, Weidemanns (auch als russischer Knöterich= oder Brusttee 
Weidemanns). 
2. Kongopillen Richters (auch als Magenpillen Richters). 
Kräutergeist Schneiders (auch als wohlriechender Kräutergeist oder Luisasluid 
Schneiders). 
Klräuterpillen Burkharts.
        <pb n="178" />
        65. 
66. 
67. 
— 
1I-—1 — —I — — —I 
e. — — Q5s 
S. 
I 
— 
92. 
93. 
94. 
95. 
96. 
— 156 — 
Kräutertee Lücks. 
Kräuterwein Ullrichs (auch als Hubert Ullrichscher Kräuterwein). 
Kronessenz, Altonaer (auch als Kronenessenz oder Menadiesche oder Altonaische 
Wunder-Kronessenz). 
Kropf-Kur Haigs (auch als Goitre-cure oder Kropfmedizin Haigs). 
Kurmittel Meyers gegen Zuckerkrankheit. 
Lebensessenz Fernests (auch als Fernestsche Lebensessenz). 
Loxapillen Richters. 
Magenpillen Tachts. 
Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropfen Bradys). 
. Magentropfen Sprangers (auch als Sprangersche). 
Magolan (auch als Antidiabeticum Braemers). 
Mother Seigels pills (auch als Mutter Seigels Abführungspillen oder operating 
Dills). 
Mother Seigels syrup (auch als Mother Seigels curative syrup for dyspepsla, 
Extract of American roots oder Mutter Seigels heilender Sirup). 
Nektar Engels (auch als Hubert Ullrichsches Kräuterpräparat Nektar). 
79. 
80. 
81. 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
90. 
91. 
Nervenfluid Dressels. 
Nervenkraftelixir Liebers. 
Nervenstärker Pastor Königs (auch als Pastor Königs Nerve Tonic). 
Nervol Rays. 
Orffin (Baumann Orffsches Kräuternährpulver). 
Pain-Exppeller. 
Pektoral Bocks (auch als Hustenstiller Bocks). 
Pillen Beechams (auch als Patent pills Beechams). 
Pillen, indische (auch als Antidysentericum). 
Pillen Rays (auch als Darm= und Leberpillen Raygs). 
Pilules du Docteur Laville (auch als Pillen Lavilles). 
Polypec (auch als Naturkräutertee Weidemanns). 
Reduktionspillen, Marienbader, Schindler Barnaysche (auch als Marienbader Re- 
duktionspillen für Fettleibige). 
Regenerator Liebauts (auch als Regenerator nach Liebaut). 
Saccharosalvol. 
Safe remedies Warners (Safe cure, Safe diabetic, Sale nervine, Safe pills). 
Sanjana-Präparate (auch als Sanjana-Spezifika). 
Santal Grötzners.
        <pb n="179" />
        97. 
98. 
99. 
100. 
101. 
102. 
103. 
104. 
105. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
114. 
115. 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
— 157 — 
Sarsaparillian Ayers (auch als Ayers zusammengesetzter und gemischter Sarsaparill— 
extrakt). 
Sarsaparillian Richters (auch als Extractum Sarsaparillae compositum Richter). 
Sauerstoffpräparate der Sauerstoffheilanstalt Vitafer. 
Schlagwasser Weißmanns. 
Schweizerpillen Brandts. 
Sirup Pagliano (auch als Sirup Pagliano Blutreinigungsmittel, Blutreinigungs- 
und Bluterfrischungssirup Pagliano des Prof. Girolamo- Pagliano oder Sirun 
Pagliano von Prof. Ernesto Pagliano). 
Spermatol (auch als Stärkungselixier Gordons). 
Spezialtees Lücks (auch als Spezialkräutertees Lücks). 
Sterntee Weidhaas’ (auch als Sterntee des Kurinstituts „Spiro Spero“). 
Stomakal Richters (auch als Tinctura stomachica Richter). 
Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen= und Leberleiden oder 
Stroops Pulver). 
Tabletten Hoffmanns. 
Tarolinkapseln. 
Trunksuchtsmittel des Alkolin-Instituts. 
Trunksuchtsmittel Burghardts (auch als Diskohol). 
Trunksuchtsmittel August Ernsts (auch als Trunksuchtspulver, echtes, deutsches). 
Trunksuchtsmittel Theodor Heintzs. 
Trunksuchtsmittel Konetzkys (auch als Kephalginpulver oder Trunksuchtsmittel der 
Privatanstalt Villa Christina). 
Trunksuchtsmittel der Gesellschaft Sanitas. 
Trunksuchtsmittel Josef Schneiders (auch als Antebeten). 
Trunksuchtsmittel Wessels. 
Tuberkeltod (auch als Eiweiß-Kräuterkognak-Emulsion Stickes). 
Universal-Magenpulver Barellas. 
Vin Mariani (auch als Marianiwein). 
Vulneraler#me (auch als Wundereme Vulueral). 
Wundensalbe, konzessionierte, Dicks (auch als Zittauer Pflaster). 
Zambakapseln Lahrs.
        <pb n="180" />
        13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
28. 
— 158 — 
Anlage B. 
Antineon Lochers. 
Asthmamittel Tuckers (auch als Asthma-Heilmethode [Specilie] Tuckers). 
Augenheilbalsam, vegetabilischer, Reichels (auch als Ophthalmin Reichels). 
Bandwurmmittel Friedrich Horns. 
Bandwurmmittel Theodor Horns. 
Bandwurmmittel Konetzkys (auch als Konetzkys Helminthenextrakt). 
Bandwurmmittel Schneiders (auch als Granatkapseln Schneiders). 
Bandwurmmittel Violanis. 
Bromidia Battle u. Komp. 
Cathartic pills Ayers (auch als Reinigungspillen oder abführende Pillen Ayers). 
Cozapulver (auch als E’ Coza oder Trunksuchtsmittel des Coza-Instituts oder 
Institut d'E-Coza). 
2. Diphtheritismittel Noortwycks (auch als Noortwycks antiseptisches Mittel gegen 
Diphtherie). 
Gesundheitshersteller, natürlicher, Winters (auch als Nature health restorer 
Winters). 
Gicht= und Rheumatismuslikör, amerikanischer, Latons (auch als Remedy Latons). 
Gout and rheumatic pills Blairs. 
Heilmittel des Grafen Mattei (auch als Graf Cesare Matteische elektro-homöo- 
pathische Heilmittel). 
Heilmittel Kidds (auch als Heilmittel der Davis Medical Co.). 
Kolkodin Heuschkels (auch als Mittel Heuschkels gegen Pferdekolik). 
Krebspulver Frischmuths (auch als Mittel Frischmuths gegen Krebsleiden). 
Liqueur du Docteur Laville (auch als Likör des Dr. Laville). 
Lymphol Rices (auch als Bruchheilmittel Rices). 
Noordyl (auch als Noordyltropfen Noortwycks). 
Oculin Carl Reichels (auch als Augensalbe Oculin). 
Pillen Morisons. 
Pillen Redlingers (auch als Redlingersche Pillen). 
Pink-Pillen Williams (auch als Pilules bink pour personnes päles du 
Dr. Williams). 
Reinigungskuren Konetzkys (auch als Reinigungskuren der Kuranstalt Neuallschwil 
[Schweiz)). 
Remedy Alberts (auch als Rheumatismus= und Gichtheilmittel Alberts).
        <pb n="181" />
        — 159 — 
29. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektro-homöopathische Sternmittel von 
Sauter in Genf oder Neue elektro-homöopathische Sternmittel usw.). 
30. Vixol (auch als Asthmamittel des Visol Syndicate). 
— — — — — — 
Nr. 50. Verordnung, 
die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges betreffend; 
vom 3. August 1907. 
  
  
Naochdem der Bundesrat laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 27. Juni 1907 bestimmt hat, daß Eintalerstücke deutschen Gepräges vom 
1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämtliche 
Staatskassen hierdurch angewiesen, in Gemäßheit dieser Bekanntmachung Eintalerstücke 
deutschen Gepräges bis zum 30. September 190 8 zwar in Zahlung und zur Umwechselung 
anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungsmittel zu bennutzen. 
Die eingelösten Taler sind, soweit sie vorher nicht bei einer Reichsbank- 
anstalt haben umgewechselt werden können, 
a) von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Uberschüsse an die Finanzhauptkasse 
einliefern, bei dieser oder einer anderen unmittelbar Uberschüsse einliefernden Kasse 
umzuwechseln, 
b) von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mitzuver- 
wenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. 
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Taler 
werden von der Reichsbank noch bis zum 15. Oktober 190 8 angenommen werden. 
Um zu verhüten, daß bei der Annahme der deutschen Taler etwa auch österreichische 
Vereinstaler zur Einlösung gelangen, die bereits seit 1. Januar 1901 außer Kurs gesetzt 
sind (Verordnung vom 15. Dezember 1900, G.= u. V-Bl. S. 957), wird den Kassen- 
beamten noch besonders zur Pflicht gemacht, bei der Annahme der Taler genau auf ihr 
Gepräge zu achten. 
Dresden, den 3. August 1907. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto, Frhr. v. Hausen. v. Schlieben. 
Für den Minister des Für den Minister der auswärtigen 
Innern: Angelegenheiten: 
Dr. Schelcher. v. Stieglitz. Liebscher 
1807. 27
        <pb n="182" />
        — 160 — 
U 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Artikel 8, 15 Absatz 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(R.-G.-Bl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen. 
8 1. Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht 
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der 
Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
82. Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis 
zum 30. September 1908 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von 
drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. 
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf 
verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 27. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Frhr. v. Stengel. 
  
Nr. 51. Verordnung, 
„Creolin“ betreffend; 
vom 3. August 1907. 
  
Nochdem Zweifel darüber entstanden sind, ob Creolin als ein nach der Verordnung 
vom 22. Februar 1906 zu den Giften gehöriges Kresolpräparat anzusehen ist, wird hier- 
mit bekannt gegeben, daß dies nach Ansicht des Landesmedizinalkollegiums und des 
Kaiserlichen Gesundheitsamts nicht der Fall und Creolin somit frei verkäuflich ist. 
Dresden, am 3. August 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. Dietze.
        <pb n="183" />
        — 161 — 
Nr. 52. Nachtrags-Verordnung 
zu den Vorschriften über Leichentransporte vom 28. Mai 1903 
(G.= u. V.-Bl. S. 494); 
vom 7. August 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält § 3 unter b der Verordnung vom 2 S. Mai 
1903, Leichentransporte betreffend, folgende Fassung: 
83. 
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen erteilt werden, über welche die 
nachstehenden Ausweise beigebracht worden sind: 
b) eine nach Gehör des behandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des 
für den Medizinalbezirk, zu dem der Sterbeort, oder — für den Fall der 
Wiederausgrabung — der bisherige Bestattungsort gehört, zuständigen Be- 
zirksarztes und rücksichtlich der in Militärlazaretten oder in einer 
sonstigen unter einem Chefarzte stehenden Militär-Heilanstalt 
(Kurhaus, Genesungsheim) verstorbenen Personen des betreffenden Chef- 
arztes über die Todesursache sowie darüber, daß seiner Uberzeugung nach der 
Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen; den 
Chefärzten stehen deren Stellvertreter gleich, sofern sie zum 
aktiven Heere gehörende Militärärzte oder beamtete Arzte 
sind; aus dieser Bescheinigung muß zugleich hervorgehen, ob deren Aussteller 
die Leiche besichtigt hat oder aus welchem Grunde davon hat abgesehen werden 
können; die Besichtigung muß erfolgen, wenn der Verstorbene von einem Arzte 
nicht behandelt worden istz. 
Dresden, am 7. August 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Gebhardt.
        <pb n="184" />
        — 162 — 
Nr. 53. Verordnung 
zur Ausführung des Schlachtviehversicherungsgesetzes 
vom 2. Juni 1898/24. April 1906; 
vom 12. August 1907. 
8 10 Absatz 9 der Ausführungsverordnung zum Schlachtviehversicherungsgesetze vom 
2. November 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 364) erhält folgende Fassung: 
Für die Abschätzung der Verluste bei der Beanstandung einzelner Fleischteile 
tritt, dafern der Besitzer auf die Schätzung durch den Ortsschätzungsausschuß 
verzichtet, ein vereinfachtes Verfahren in der Weise ein, daß ein Vertreter der 
Gemeindebehörde allein oder in Gemeinschaft mit dem Tierarzte oder Fleisch- 
beschauer die Gewichts= und Wertbestimmungen vornimmt und die Nachweise zur 
Begründung des Anspruchs prüft. 
Diese Abänderung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, am 12. August 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dutschmann. 
  
  
  
Nr. 54. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Herstellung eines Truppen- 
übungsplatzes nördlich von Königsbrück; 
vom 17. August 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Cnteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G. u. V.-Bl. S. 153) dem Reichsfiskus zur Herstellung 
eines Truppenübungsplatzes nördlich von Königsbrück in Gemäßheit des von dem Kriegs- 
ministerium genehmigten Planes in Ansehung der Flurstücke 224, 228, 229, 232, 
233, 233a, 233b, 3643, 364b, 367 des Flurbuchs für Steinborn, 427 des Flur- 
buchs für Weißbach, 184, 187 des Flurbuchs für Schmorkau, 90, 93c des Flurbuchs
        <pb n="185" />
        — 163 — 
für Zietsch, 42, 465, 513, 630, 879, 880, 881, 882, 9 83 des Flurbuchs für 
Otterschütz, 76, 81 des Flurbuchs für Krakau O. S., 106, 108, 115, 123, 131, 
132, 133, 134, 138, 139, 140, 141, 142, 146, 147, 148, 149, 150 des 
Flurbuchs für Krakau M. S., 385, 387B und 388B des Flurbuchs für Sella sowie 
des an dem Flurstücke Nr. 142 des Flurbuchs für Krakau M. S. bestehenden Pachtrechtes 
das Enteignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des 
Gesetzes verliehen. 
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten Frist 
Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 17. August 1907. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Hauswald. 
  
Nr. 55. Verordnung 
zur Ergänzung der Ausführungsverordnung zum Viehseuchen= 
Ubereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich- 
Ungarn vom 26. Februar 1906; 
vom 17. August 1907. 
Der § 4 der Verordnung, die Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen 
dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 betreffend, vom 
2 6. Februar 1906 wird folgender dritte Absatz angefügt: 
Für Trabrennpferde ist die gleiche Ermächtigung dem Wiener Trabrennvereine, dem 
Budapester Trabrennvereine (Budapesti ügetöverseny egyesülel) und dem Preßburger 
Trabrennvereine (bozsonyi ügetöverseny egyesälet) mit Einschränkung auf die Über- 
führung der Trabrennpferde von den großen Trabrennplätzen von Österreich-Ungarn zu 
denen des Deutschen Reiches erteilt worden. 
Als große Trabrennplätze gelten 
in Deutschland: 
die Trabrennbahnen 
Berlin-Westend der Trabrenngesellschaft Berlin-Westend in Berlin, 
Berlin-Weißensee des Rennklubs in Berlin, 
1907. 28
        <pb n="186" />
        — 164 — 
Altona-Bahrenfeld des Altonaer Rennklubs in Altona, 
München-Daglfing des Münchner Trabrenn= und Zuchtvereins in München; 
in Osterreich= Ungarn: 
die Trabrennplätze in Wien, Baden, Gmunden, Linz, Triest und Meran- 
Mais, sowie die Rennbahnen der Budapester und Preßburger Trabrennvereine 
in Budapest und Preßburg. 
Dresden, am 17. August 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. v. Rüger. 
Merz. 
Dutschmann. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="187" />
        — 165 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
Inhalt: Nr. 56. Verordnung, die Bestellung von Kommissaren für die Wahlen zur zweiten Kammer der Stände- 
versammlung betr. S. 165. — Nr. 57. Verordnung, die Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung sowie die Aufhebung der bis zum 31. Juli 1907 gültig gewesenen Signalordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands betr. S. 167. 
  
  
Nr. 56. Verordnung, 
die Bestellung von Kommissaren für die Wahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 21. August 1907. 
Nochdem durch die Verordnung vom 14. Juni dieses Jahres die Vornahme von Er- 
gänzungs= und Ersatzwahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung angeordnet 
worden ist, hat das Ministerium des Innern gemäß § 24 des Gesetzes, die Wahlen für 
die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 28. März 1896 die nach- 
genannten Wahlkommissare ernannt, und zwar für den 
1. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrat Professor Lehmann in Dresden, 
2. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrat Dr. Körner in Dresden, 
3. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Bürgermeister Dr. Kretzschmar in Dresden, 
2. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrat Dr. Schanz in Leipzig, 
4. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrat Dr. Wagler in Leipzig, 
2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz 
den Bürgermeister Dr. Sturm in Chemnitz, 
  
Ausgegeben zu Dresden den 7. September 1907, 29
        <pb n="188" />
        — 166 — 
1. städtischen Wahlkreis 
den Oberbürgermeister Oertel in Zittau, 
3. städtischen Wahlkreis 
den Oberregierungsrat Freiherrn von Gruben in Dresden, 
5. städtischen Wahlkreis 
den Oberregierungsrat Manitz in Dresden, 
9. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann Dr. Hartmann in Döbeln, 
13. städtischen Wahlkreis 
den Amtshauptmann Dr. Süßmilch in Rochilitz, 
16. städtischen Wahlkreis 
den Bürgermeister Beckmann in Crimmitschau, 
20. städtischen Wahlkreis 
den Bürgermeister Dr. von Woydt in Schneeberg, 
1. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Geheimen Regierungsrat Freiherrn von Beschwitz. 
in Zittau, 
2. Wahlkreis des platten Landes 
den Regierungsassessor Zimmer in Zittau, 
4. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Dr. von Pflugk in Löbau, 
5. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Carlowitz in Bautzen, 
6. Wahlkreis des platten Landes 
den Regierungsassessor Dr. Schulze in Löbau, 
9. Wahlkreis des platten Landes 
den Geheimen Rat Freiherrn von Salza und Lichtenau in Dresden, 
12. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Nostitz-Drzewiecki in Pirna, 
14. Wahlkreis des platten Landes 
den Regierungsrat Dr. Eras in Sayda, 
15. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Geheimen Regierungsrat Dr. Steinert in Freiberg, 
31. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Dr. Morgenstern in Chemnitz, 
32. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Dost in Flöha,
        <pb n="189" />
        — 167 — 
36. Wahlkreis des platten Landes 
den Regierungsassessor Dr. Jani in Chemnitz, 
39. Wahlkreis des platten Landes 
den Regierungsrat Dr. Edelmann in Zwickau, 
41. Wahlkreis des platten Landes 1 
den Amtshauptmann Michel in Auerbach, 
42. Wahlkreis des platten Landes — 
den Amtshauptmann Demmering in Schwarzenberg, 
44. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann Dr. Junck in Plauen, 
45. Wahlkreis des platten Landes 
den Amtshauptmann von Bose in Olenitz. 
Dresden, am 2 1. August 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Martin. 
  
Nr. 57. Verordnung, 
die Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung sowie die Auf— 
hebung der bis zum 31. Juli 1907 gültig gewesenen Signalordnung für 
die Eisenbahnen Deutschlands betreffend; 
vom 17. August 1907. 
  
In Gemäßheit des vom Bundesrat in der Sitzung vom 20. Juni 1907 auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusses hat die Eisenbahn-Bau= und 
Betriebsordnung vom 4. November 1904 (G.= u. V.-Bl. 1905 S. 86 flg.) mit Wirkung 
vom 1. August 1907 die nachstehend unter O abgedruckten Anderungen erfahren. 
Ferner ist gemäß dem vom Bundesrat in derselben Sitzung auf Grund der genannten 
Artikel der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse am 1. August 1907 an die Stelle der 
Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. 
S. 477 flg.) in der durch Verordnung vom 3. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 175) ab- 
29“
        <pb n="190" />
        — 168 — 
geänderten Fassung die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1907 
(R.-G.-Bl. S. 377) erlassene Eisenbahn-Signalordnung getreten. 
Dresden, am 17. August 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Liebscher. 
□ 
86. 
(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (8 54 () im regelmäßigen 
Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven be— 
nutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahn— 
höfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche 
der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden 
Gleise sind Nebengleise. 
SII. 
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und festen 
Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen 
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm, 
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm 
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung soweit erforder- 
lich Rücksicht zu nehmen. 
(s) Ausnahmen kann zulassen: 
die Landesaufsichtsbehörde 
von den Bestimmungen in (2, 
die Aufsichtsbehörde 
für Ladegleise von den Bestimmungen in ##) und (2). 
8 15. 
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das 
die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können 
von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
        <pb n="191" />
        — 169 — 
828. 
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post= und Gepäck- 
wagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die 
Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls 
um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der 
Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben. 
31. 
(s) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von 
mindestens 850 mm haben. 
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm von 
der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens. 
833. 
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten: 
J0) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffs- 
fläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung 
mindestens 450 mm, 
höchstens 550 mm; 
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann, 
mindestens 50 mm, 
höchstens 150 mm; 
und bei Wagen mit Ubergangsbrücken für die Reisenden 
höchsteus 65 mm; 
8) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern 
mindestens 425 mm. 
834. 
(1) Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von folgenden 
Abmessungen verbleiben: 
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe 
mindestens 400 mm, 
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der völlig ein- 
gedrückten Pufferscheibe 
mindestens 300 mm, 
Höhe über Schienenoberkante 
mindestens 2000 mm.
        <pb n="192" />
        — 170 — 
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten 
Pufferscheibe 
zurückstehen. 
mindestens 40 mm 
845. 
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten 
und Arbeiter und ihre Vertreter: 
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten 
der Stationen, 
8. die Zugbegleitbeamten. 
8 49. 
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und aller mit 
Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die 
Schranken geschlossen sind. 
853. 
(2) Ausnahmen sind zulässig: 
a) in Bahnhöfen, 
b) bei Gleissperrungen, 
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen, 
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven, 
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven, 
l) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines 
Anschlußgleises. 
854. 
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die auf die freie Strecke 
übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Triebwagen 
und Lokomotiven. 
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten 
bis zu 50 km bis zu 30 km 
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen, 
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km 
nicht über 60 - , nichtüber40 - , 
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km 
nicht über 52 — nicht über 26 
von mehr als 80 km 
nicht über 44 - 
  
stark sein.
        <pb n="193" />
        — 171 — 
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten 
von 61 bis 80 km von 31 bis 40 km 
bis zu 60 Wagenachsen, bis zu 48 Wagenachsen, 
von mehr als 80 km von mehr als 40 km 
bis zu 52 - bis zu 30 - 
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden. 
55. 
(:) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5% 
(1:200) von 1000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden 
Punkte der Bahn, die bei 1000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, 
stärker als 5 % 0 (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben. 
Dahinter darf 
bei Güterzügen bei Zügen, die nicht mehr als 40 km Ge- 
schwindigkeit erreichen, 
noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht ein- 
gestellt werden kann, angehängt werden. 
856. 
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe 
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit 
solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.) 
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen 
innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene 
Wagen mitgeführt werden, und zwar: 
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen, 
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen, 
Jc) bei Zügen von 41 bis 50 km Ge- 
schwindigkeit 
bis zu 16 Achsen, 
d) bei Zügen von 51 bis 60 km Ge- 
schwindigkeit 
bis zu 12 Achsen, 
e) bei Zügen von 61 bis 80 km Ge- 
schwindigkeit 
  
  
  
bis zu 6 Achsen.
        <pb n="194" />
        — 172 — 
An Züge, die mit mehr als 
80 km Geschwindigkeit 40 km Geschwindigkeit 
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden. 
() An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schluß- 
signale angebracht werden können. 
857. 
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten 
Zügen ist von Reisenden frei zu halten: 
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens 
1. bei den Zügen, die mit mehr als bei den Zügen, die mit mehr als 40 km 
40 km, aber höchstens mit 50km Geschwindigkeit fahren. 
Geschwindigkeit fahren, 
2. bei den Zügen, die mit mehr als 
50 km, aber höchstens mit 60 km 
Geschwindigkeit fahren, mit durch- 
gehender Bremse ausgerüstet sind, 
nicht mehr als 40 Wagenachsen 
führen und auf zweigleisigen 
Strecken verkehren, wo alle Züge 
einander mit derselben Geschwin- 
digkeit folgen; 
b) der erste Wagen bei den übrigen mit 
mehr als 50 km Geschwindigkeit 
fahrenden Zügen. 
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post= und Zollbeamte sowie Begleiter von Leichen 
und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung. 
  
858. 
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die 
Spitze und den Schluß erkennen lassen. 
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn 
kenntlich zu machen; für Übergabezüge können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zu— 
gelassen werden. 
861. 
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen während 
der Fahrt der Züge aufgehängt sein.
        <pb n="195" />
        — 173 — 
863. 
) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale. 
Dampflokomotiven müssen während der Fahrt 
in der Regel 
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. 
Ausnahmen können von der Landes- 
aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn 
Einrichtung getroffen ist, daß ein Zug- 
begleitbeamter während der Fahrt leicht 
zum Führerstande gelangen kann. 
Uhber die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die 
Landesaufsichtsbehörde. 
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen 
§ 55 (6), §56 ( und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung). 
Bei den Zügen mit durchgehender 
Bremse hat der Zugführer oder in seiner 
Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter 
seinen Platz so einzunehmen, daß er die 
Bremse in Tätigkeit setzen kann. 
865. 
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2, hat außerdem zu erfolgen: 
a) b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der 
bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. 
Steht der Einfahrt ein Hindernis 
entgegen, so ist der Zug durch 
Wärtersignale zum Halten zu 
bringen. 
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren. 
866. 
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Ein- 
schränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: 
e) für Probefahrten unbegrenzt. 
Für solche Fahrten gelten auch die 
Beschränkungen unter (3) bis (6) nicht. 
1907. 30
        <pb n="196" />
        — 174 — 
867. 
(neue Ziffer.) 
(7) Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von 
den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen werden. 
869. 
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig ver— 
kehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten. 
(J Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, 
wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem — 
in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen. 
871. 
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen 
bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive 
gestellt werden. 
872. 
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet 
sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem 
Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen. 
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Aufsichtsbehörde für 
die von höheren Beamten geführten Draisinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen 
zulassen. 
Anlage A. 
Bemerkung zu dem unteren Teile der Umgrenzung: 
411 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen, 
b — 15 mun bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde, 
67 Ihm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Sohne, Dreeden.
        <pb n="197" />
        175 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
— — — 
Inhalt: Nr. 58. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer vollspurigen Nebenbahn 
zwischen Kieritzsch und Pegau betr. S. 175. — Nr. 59. Bekanntmachung, die Vornahme einer Er- 
gänzungswahl für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 176. — Nr. 60. Verordnung, betr. 
die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. S. 176. — Nr. 61. Verordunung, 
betr. die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehör- 
den usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. S. 217. — Nr. 62. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 232. — Nr. 63. Bekanntmachung, betr. Anderungen der 
mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit 
über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee. S. 236. — Nr. 64. 
Bekanntmachung, eine Ergänzung der Hofrangordnung betr. S. 237. # 
  
Nr. 58. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigentum zur Erbauung einer vollspurigen 
Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau betreffend; 
vom 24. August 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
18. Mai 1898 erteilten Ermächtigung behufs Erbauung einer vollspurigen 
Nebenbahn zwischen Kieritzsch und Pegau und zur Ausführung der dabei er- 
forderlichen Anschlußgleise hiermit das Enteignungsverfahren angeordnet. 
Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 
1902 Anwendung. 
Dresden, am 24. August 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Effler. 
Ausgegeben zu Dresden den 30. September 1907. 31
        <pb n="198" />
        — 176 — 
Nr. 59. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die I. Kammer der Stände- 
versammlung betreffend; 
vom 14. September 1907. 
Nachdem infolge Ablebens des bisherigen Inhabers eine der in 8 63 unter Nr. 13 der 
Verfassungsurkunde in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der 
Verfassungsurkunde betreffend, vom 3. Dezember 1 868, bezeichnete Stelle in der I. Kammer 
der Ständeversammlung und zwar in der Oberlausitz zur Erledigung gekommen ist, haben 
die Beteiligten eine Neuwahl zu bewirken. 
Die Vornahme dieser Wahl wird unter Bezugnahme auf die an den Landesältesten 
der Oberlausitz deshalb ergehende besondere Verordnung hiermit angeordnet. 
Dresden, am 14. September 1907. 
Ministerium des Innern. 
Or. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Martin. 
  
Nr. 60. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; 
vom 15. September 1907. 
Infolge des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichs— 
heeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 
(R-G.-Bl. S. 593 flg.) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 20. Juni dieses Jahres 
einen Nachtrag zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten— 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 (G.= u. 
V.-Bl. S. 117 flg.) beschlossen und gleichzeitig die neue Fassung dieser Grundsätze nebst 
Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festgestellt.
        <pb n="199" />
        — 177 — 
Der Nachtrag und die Grundsätze werden zur Nachachtung hiermit bekannt ge— 
macht. 
Dresden, den 15. September 1907. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. v. Schlieben. 
Für den Minister des Für den Minister der auswärtigen 
Innern: Angelegenheiten: 
Merz. v. Stieglitz. 
Roth. 
Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten— 
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ 
von 1882. 
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern- und Unterbeamtenstellen“ tritt die 
Bezeichnung „mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein wird den Kapitulanten, die gemäß den 
Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R.-G-Bl. S. 593) 
Anspruch darauf haben, nach dem anliegenden Muster I erteilt. 
Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf 
Grund des § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den 
Unterbeamtendienst verliehen wird, so ist er nach dem anliegenden Muster II auszustellen. 
Der Schein wird von der Militärbehörde erteilt, die über den Rentenanspruch zu ent- 
scheiden hat. 
*3. Zu § 2. Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militär- 
anwärtern) fehlt, sind die im § 2 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit 
Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§ 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906). 
31 
9 
Nuster I.
        <pb n="200" />
        — 178 — 
4. Zu den §§ 3 und 5 bis 8. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen 
und somit auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichs- 
dienst durch den Reichskanzler, für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach 
Maßgabe der Anstellungsgrundsätze festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich 
gemacht. 
5. Zu § 10 Nr. 6. Eine Bescheinigung nach Anlage E können nur noch Personen 
erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden 
sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden 
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
6. Zu § 14. Der Absatz 2 gilt auch bezüglich der ärztlichen Zeugnisse, auf Grund 
deren einem Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit der Zivilversorgungs- 
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente bewilligt worden ist 
(§§ 16 und 17 des Gesetzes). 
7. Zu § 15. Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich 
die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8§ 20 und 
21 des Gesetzes), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, 
Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der 
Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung 
der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage 
des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, voraus- 
gesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8. Zu § 18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des § 18 ein 
Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen 
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vor- 
gemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden 
Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (vergl. vorstehend Nr. 3 und 4). 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des Anstellungs- 
scheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder 
des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
9. Zu §22 Absatz 1 und 3. Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen ein- 
berufenen Inhaber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige 
Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens 
8 Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
In Beziehung auf die Beförderung in mittlere oder Kanzleibeamtenstellen sind Inhaber 
des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines 
lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
        <pb n="201" />
        — 179 — 
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze vom 7./21. März 
1882 nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des 
Anstellungsscheins Anwendung, daß deren Rechte sich auf die Stellen des Unterbeamten- 
dienstes beschränken. 
Die Behandlung des Scheines bei der etatsmäßigen Anstellung usw. seines Inhabers 
regelt sich nach den §8 24 bis 29 der Anstellungsgrundsätze. 
11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungs- 
scheinen fällt fortan die Nummer der Invalidenliste weg. 
12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern F, G und 
der Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem 
Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
        <pb n="202" />
        — 180 — 
Muster J. 
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Zivilversorgungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von Al. Pf. monatlich. 
N. N., den nnana 19 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Altere: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Für Form und Farbe der Zivilversorgungsscheine sind die Bestimmungen der Fußnote zu Anlage 4 der 
Anstellungsgrundsätze maßgebend.
        <pb n="203" />
        — 181 — 
Muster II. 
Aunstellungsschein für den Unterbeamtendienst. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Anstellungsschein 
nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten und die 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militäranwärtern und 
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamtenstellen nach Maßgabe 
der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von A. Pf. monatlich. 
N. N., den Hten 19 
(Stempel.) (Behörde, die über die Gewährung des 
Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Anstellungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Der Anstellungsschein ist in Form eines Buches — wie die Militärpässe — anzulegen und erhält einen 
Umschlag von gelber Farbe. Die Vorderseite des Umschlags ist mit einem großen Reichsadler zu versehen. Dem 
Anstellungsscheine werden Nachrichten über den Bezug der Rente und über die Anstellung seiner Inhaber im Ziwvil- 
dienste vorgedruckt.
        <pb n="204" />
        — 182 — 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
SI. 
(1) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des 
Zivilversorgungsscheins. 
(2) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 
88 15 und 16*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R.-G.-Bl. S. 593) Anspruch 
Aulage A. darauf haben, nach Anlage à erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungs- 
Anulage 
e B. 
schein noch nachträglich auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
(R.-G.-Bl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 25) erhalten, 
wird er nach diesem Muster ausgestellt. 
(3) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf 
Grund des § 17 ) des Gesetzes vom 3 1. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unter- 
beamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der Inhaber 
des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, 
die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in 
*) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
8 15. 
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn 
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (8 6) findet hierbei 
nicht statt. 
8 16. 
Kapilulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven 
Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
*“) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lantet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag neben 
der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig 
und brauchbar erscheinen.
        <pb n="205" />
        — 183 — 
militärisch organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten 
und dort als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere 
oder in der Marine zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren 
zurückgelegt haben. Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszu- 
stellen und hat nur Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden 
Staates. 
(5) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz- 
mannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver 
Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver 
Militärdienstzeit aufgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach An- 
lage D verliehen werden, wenn sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn 
Jahren zurückgelegt haben oder nach ihrem Ubertritt in die Gendarmerie oder Schutzmann- 
schaft durch Dienstbeschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren 
dienstunbrauchbar geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst 
des betreffenden Staates. 
(6) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in 
allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu 
entscheiden hat. 
(7) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft 
steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die 
Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz- 
oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung 
ausgestellter Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller 
Bundesstaaten Gültigkeit; er wird nach dem anliegenden Muster durch den Reichskanzler 
(Reichs-Kolonialamt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der 
vorstehenden Bestimmung den Zivilversorgungsschein erhalten haben, stehen in bezug auf 
die Reihenfolge der Einberufung von Stellenanwärtern den im § 18 unter Nr. 4 bezeich- 
neten Unteroffizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine 
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesamtdienstzeit von min- 
destens acht Jahren erreicht haben. 
82. 
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden — jedoch ausschließlich des Forstdienstes — sind, unbeschadet der in den einzelnen 
Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militäranwärter im Zivildienst erlassenen 
weitergehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze vorzugsweise 
mit Militäranwärtern zu besetzen. 
Wrn 32 
9 
Anlage . 
Anlage 7) 
Arlage 3 
1 
%
        <pb n="206" />
        — 184 — 
(2) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern) 
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Angzellungsscheins zu 
besetzen. 
83. 
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen 
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen: 
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem 
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier— 
Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit 
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein- 
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden 
Dienstverrichtungen obliegt; 
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und 
Konsulaten: 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
84. 
(1) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und 
sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, 
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der- 
jenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung 
erfordert wird. 
(2) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. 
85. 
(1) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück- 
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. 
(2) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern 
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, 
für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 festgesetzt.
        <pb n="207" />
        — 185 — 
86. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbe- 
halten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß 
andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit ent- 
sprechendem Einkommen vorbehalten werden. 
87. 
() über die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vor- 
zubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders 
ersichtlich zu machen. v 
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be- 
stimmungen. 
88. 
(1) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zurzeit im 
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
(2) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Aus- 
stellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben. 
(3) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt für 
das Deutsche Reich veröffentlicht. 
l9. 
(1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen 
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren Ubernahme be- 
fähigt und bereit sind. 
(2) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise be- 
stehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Wider- 
ruf geschieht. 
(3) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch 
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter 
und — bei Unterbeamtenstellen — auch gualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht 
vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand 
herbeigeführt werden kann. 
32“ 
Anlage p
        <pb n="208" />
        — 186 — 
810. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter 
Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem 
gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung 
im Zivildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen 
nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von 
solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins*) gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern 
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung 
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs= oder 
Staatsdienst erwartet; 
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge ein- 
getretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
  
*) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen 
der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen 
mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9jjähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad eines 
Oberjägers abgeleistet sein müssen; 
3. vor Ablauf der 12= oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
a) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich 
die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Renten- 
anspruch zugebilligt wird, 
b) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung 
bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld= und garnisondienstunfähig 
geworden sind; 
nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des 
Forstschutzdienstes, sofern die Jäger 
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben, 
b) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in 
Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Waffe, durch Sturz 
und sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnison= 
dienstunfähigkeit zugezogen haben. 
—
        <pb n="209" />
        — 187 — 
6. solchen ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um 
deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben und 
die von der zuständigen Militärbehörde (8 1) eine Bescheinigung erhalten haben, 
daß ihnen eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden kann. 
Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 
1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs- 
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen 
wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
7. sonstigen Personen, denen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der 
Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in 
anderen Fällen durch Erlaß des Landesherrn oder des Senats, ausnahmsweise die 
Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen 
sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig 
und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse 
dafür geltend zu machen ist. Die Anträge sind, wenn die Anstellung im Reichs— 
dienst oder im Dienste der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, 
unter Mitwirkung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, wenn die An— 
stellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärverwaltung oder in 
dessen Militärverwaltung erfolgen soll, unter Mitwirkung des zuständigen Kriegs- 
ministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen eine 
Mitteilung an die oberste Militärbehörde des Ersatzbezirkes, innerhalb dessen die 
Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den 
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen 
der Anstellungsberechtigung Kenntnis zu geben. 
11. 
(„) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem Drittel 
usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis 
entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilanwärtern besetzt, und 
zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder 
anderen Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. 
(2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 10 unterbrochen, so ist eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 10 Nr. 1, 3 
und 7 erfolgt, als Zivilanwärter, Personen, deren Anstellung auf Grund des 8 10 Nr. 2, 
4, 5 und 6 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen.
        <pb n="210" />
        — 188 — 
812. 
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen zu be- 
werben. 
(2) Die Bewerbungen sind an die für die Anstellung zuständigen Reichs= oder Staats- 
behörden — Anstellungsbehörden — zu richten, und zwar: 
1. von den noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärtern durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutzmann- 
schaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
13. 
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder 
nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle 
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder 
dauernde Unterstützung verbunden ist. 
9 11. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, 
wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder den fraglichen 
Dienstzweig nachweisen. 
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf 
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungs- 
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist, 
mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind. 
(#) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere 
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch diese 
Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es erheischt, 
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer 
vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig ge- 
macht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
(4) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine 
höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(5) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenamwärter.
        <pb n="211" />
        — 189 — 
815. 
(1) Üüber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungsbehörden 
Verzeichnisse nach Anlage C an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Ein- 
ganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch eine 
Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Be- 
stehens der Prüfung erfolgen. 
() Die Stellenanwärter müssen, solange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, 
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind 
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst, auf erneuertes Ansuchen mit dem 
Datum des Einganges der neuen Meldung wieder eingetragen werden. 
(6) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§ 20 und 215) des 
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- 
gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im 
Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8 20 des Gesetzes) oder der Wieder- 
erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes)*) werden sie auf Antrag mit 
  
*) Die §§ 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 190é6 lauten: 
9 20. 
Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis zum Ablaufe von 
vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst an Stelle des Scheines die Zivil- 
versorgungsentschädigung von 12½ monatlich wählen, sofern sie nicht in einer Stelle des Zivil- 
dienstes (§ 36) schon endgültig angestellt worden sind. Eine spätere Wahl der Zivilversorgungs- 
entschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen Unbrauchbarkeit aus dem Zivildienst ohne 
Zivilpension ausgeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht erlischt 
mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 
821. 
Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein oder auf die 
Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und bis zum Ablauf eines 
Jahres nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren Antrag, gegen Verzicht auf 
den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents eine einmalige Geldabfindung von 1500 bewilligt werden, wenn sie für eine 
nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigung schon bezogen ist, sind die gezahlten Beträge auf die 
einmalige Abfindung anzurechnen. 
**) Der § 22 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lautet: 
Kapitulanten, welche die einmalige Geldabfindung gemäß § 21 erhalten haben, sind zur Rück- 
zahlung des Betrags verpflichtet, wenn sie in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) angestellt oder 
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate beschäftigt werden. 
Ein Anspruch auf Aushändigung des Zivilversorgungsscheins entsteht erst nach völliger Rück- 
zahlung der einmaligen Geldentschädigung. 
Anla 
9e 
9
        <pb n="212" />
        — 190 — 
dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis ein— 
getragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
816. 
(1) Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Falle der 
Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Vakanzenliste) bekannt gemacht. 
() Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium. 
(5) Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt einc für den Bereich eines oder 
mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungsbehörde 
Anlage N—— (Anlage B), der zu diesem Zwecke von den Anstellungsbehörden Nachweisungen nach An- 
Mnlage #— lage J zuzusenden sind. 
— § 17. 
Ist innerhalb einer Frist von fünf Wochen nach Absendung der Nachweisung eine Be- 
werbung bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung 
freie Hand. 
818. 
Die Reihenfolge, in der die Einberufung der Stellenanwärter zu erfolgen hat, be— 
stimmt sich nach folgenden Grundsätzen: 
1. Bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaats kann den diesem Staate an— 
gehörenden oder aus dessen Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor 
allen übrigen der Vorzug gegeben werden. 
2. Bei Einberufungen für den See-, Küsten- und Seehafendienst sind Unteroffiziere der 
Marine vor den Unteroffizieren des Landheeres zu berücksichtigen. 
3. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 ein Vorzugsrecht begründen, 
dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann einberufen werden, wenn keine 
Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivil- 
versorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle 
(Unterbeamtenstelle) bereit findet. 
4. Insoweit die Grundsätze unter Nr. 1, 2 und 3 keinen Vorzug begründen, sind in erster 
Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der 
Marine aktiv gedient haben. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen 
und nur insoweit zulässig, als sie durch ein dringendes dienstliches Interesse bedingt 
werden. 
5. Innerhalb der einzelnen Klassen von Stellenanwärtern ist bei der Einberufung die 
Reihenfolge in dem Verzeichnis (§ 15) in Betracht zu ziehen. 
6. Die Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung wird bei ihren Anstellungen vorzugs- 
weise die Stellenanwärter des Staates berücksichtigen, in dem die Vakanz entstanden ist.
        <pb n="213" />
        — 191 — 
7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs— 
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins 
vorlegen zu lassen. 
819. 
(1) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
(2) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen 
(§ 9 Absatz 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird 
nicht stattfinden. 
(3) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, 
in der Regel höchstens betragen: 
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr, 
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten 
Stellen, ein Jahr, 
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr, 
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im 
83 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate. 
(4) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber 
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise 
in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
820. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Ver— 
anlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der 
Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im 8 19 bezeichneten 
Fristen hinaus ist unzulässig. 
821. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellenein— 
kommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
822. 
(1) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor— 
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) an- 
gestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß 
1907. 33
        <pb n="214" />
        Aulage 
— 192 — 
Anwendung. Einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe— 
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern 
gegenüber, deren Gesamtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem betreffenden 
Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
(2) Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen einberufenen Inhaber des Anstellungs- 
scheins rangieren bei der Konkurrenz um etatsmäßige Anstellung mit den zivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärtern, die nicht mindestens acht Jahre im Heere oder in der 
Marine aktiv gedient haben. 
(3) Nichtversorgungsberechtigte, die für eine den Militäranwärtern ausschließlich 
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vorhanden 
war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, die nicht nach 
mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine als Unter- 
offizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen sie nicht vor solchen qualifizierten 
Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, die in demselben Dienstzweig eine gleiche 
oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für die im § 10 Nr. 7 be- 
zeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für einen bestimmten Dienstzweig 
und nicht für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. 
(4) Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden 
Bestimmungen. Der Besitz des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins begründet 
dabei keinen Anspruch auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig 
Beschränkungen zu Ungunsten der Militäranwärter usw. enthalten, vielmehr ist tunlichst 
darauf Bedacht zu nehmen, daß ihnen Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für 
das Aufrücken in höhere Dienststellen geboten werde. 
(5) In Beziehung auf die Beförderung in Stellen des mittleren Dienstes oder des 
Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige 
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
(6) Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in 
höhere Dienststellen die Gesamtdienstzeit entscheidend, so wird diese für Militäranwärter 
mindestens von dem Beginne der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweig ab berechnet. 
8 23. 
(1) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres 
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage K Mitteilung zu machen. 
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste.
        <pb n="215" />
        — 193 — 
8 24. 
(1) Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern usw. 
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren 
wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
(2) Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An- 
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des 
Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins beizufügen. 
(3) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung seines Inhabers (§ 1 3) wird der Zivil- 
versorgungsschein oder der Anstellungsschein selbst zu den Akten genommen. 
(4) Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen 
Nichtversorgungsberechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus der diese Besetzung zum 
ersten Male ersichtlich wird, zu bescheinigen und auf Verlangen dem Rechnungshofe nach- 
zuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist. 
(5) Die gleiche Verpflichtung wie den Ressortchefs und dem Rechnungshof ist bezüglich 
der Stellen im Staatsdienste den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung 
der Landesregierungen den höchsten Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundes- 
staaten aufzuerlegen. 
(6) Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es 
eines Nachweises vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht. 
8 26. 
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter usw. 
ist der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein zu den Untersuchungsakten ein— 
zufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen Urteil, das auf zeitige Un— 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf eine Strafe lautet, welche die dauernde 
oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter von Rechts wegen zur Folge 
hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw. unter Mitteilung der Urteilsformel der Militär— 
behörde zu übersenden, die den Schein erteilt hat (§ 1 Absatz 6). Andernfalls ist der 
Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher 
der Militäranwärter usw. angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die 
im Zivildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben. 
8 26. 
(1) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn gegen 
den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Un- 
fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur Folge hat. 
33“
        <pb n="216" />
        — 194 — 
(2) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Amter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw. nach Ablauf 
der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von 
der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des Urteils wiedergebenden 
Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der beteiligten Behörden überlassen. 
827. 
(1) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 
8 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im Anstellungs- 
scheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
(2) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer den 
Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter 
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs— 
gesuchs nicht verpflichtet. 
828. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu vermerken, bevor 
dessen Rückgabe erfolgt. 
829. 
Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein erlöschen, sobald ihre Inhaber 
aus dem Zivildienste mit Pension (§ 13) in den Ruhestand treten. Eine Rückgabe des 
Zivilversorgungsscheins usw. findet in diesem Falle nicht statt. 
830. 
Bereits erworbene Ansprüche werden durch vorstehende Grundsätze nicht berührt. 
831. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
        <pb n="217" />
        — 195 — 
Anlage A.“*) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Zivilversorgungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehördenu aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von . Pf. monatlich. 
N. N., den ten 10 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Die Zivilversorgungsscheine und der Anstellungsschein — Anlagen A bis K — sind in Form eines Buches, 
wie die Militärpässe, anzulegen. Die Vorderseite des Umschlags ist bei den Zivilversorgungsscheinen nach den An- 
lagen A und E und bei dem Anstellungsscheine (Anlage B) mit einem großen, bei dem Zivilversorgungsscheine nach 
Anlage C mit einem kleinen Reichsadler zu versehen. Von den Zivilversorgungsscheinen sämtlicher Gattungen er- 
halten die, welche für Unteroffiziere bestimmt sind, die nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem 
Heere oder der Marine ausscheiden, einen Umschlag von roter, alle übrigen Zivilversorgungsscheine aber einen solchen 
von blauer Farbe. Die Anstellungsscheine erhalten einen gelben Umschlag. Den Zivilversorgungsscheinen usw. 
werden Nachrichten über den Bezug der Militärrenten und der Invalidenpension sowie über die Versorgung der 
Militäranwärter usw. vorgedruckt.
        <pb n="218" />
        — 196 — 
Anlage B.“) 
  
Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Anstellungsschein 
nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
* Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten und die 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militäranwärtern und 
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamtenstellen nach Maßgabe 
der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente drn. “* Pf. monatlich. 
N. N., den D2 19 
(Behörde, die über die Gewährung des 
(Stempel.) Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Jahre. 
(Nr. des Anstellungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
        <pb n="219" />
        Anlage C.“) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad in der Gendarmerie, im Landjägerkorps oder in der Schutz- 
mannschaft) ist gegenwärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie (oder 
im Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) von — — 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von 
(Stempel.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
12Z2 Al. Pf. monatlich. 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
(Unterschrift des Militärvorgesetzten.)
        <pb n="220" />
        — 198 — 
Anlage D.“) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad in der Gendarmerie, im Landjägerkorps oder in der Schutz- 
mannschaft) ist gegenwärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie (oder 
im Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) von — - 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von — 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von . Pf. monatlich. 
N. N. den 19 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A.
        <pb n="221" />
        — 199 — 
Anlage E.) 
  
Zivilversorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, letzte Stellung in einem der Schutzgebiete) ist gegenwärtiger Zivil- 
versorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Polizeitruppe (Schutz- 
truppe, im Grenz= oder Zollaufsichtsdienste) von - 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von. " 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden sowie den Staatsbehörden aller Bundesstaaten 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von A. Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Stempel.) (Behörde, die über den Anspruch auf den 
Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) 
  
*) Siehe die Fußnote auf Anlage A. 
1807. 34
        <pb n="222" />
        — 200 — 
Anlage F. 
Verzeichnis 
der 
den Militäranwärtern usw. im Reichsdienste vorbehaltenen“) Stellen. 
I. Bei sämtlichen Verwaltungen. 
A. Kanzleibeamte. 
Kanzleibeamte (Kanzleisekretäre, Kanzlisten, Kanzleiassistenten, Kanzleidiätare, Kopisten, 
Lohnschreiber usw.), mit Ausnahme der Stellen dieser Art bei der 
Reichskanzlei, dem 
Chiffrierbureau des Auswärtigen Amts, den Gesandtschaften und Konsulaten sowie der 
Stellen der Diätare und des vierten Teiles der etatsmäßigen Sekretäre der Geheimen 
Kanzlei des Auswärtigen Amts. 
B. Unterbeamte. 
Botenmeister, 
Hausinspektoren (soweit sie zu den Unterbeamten gehören), 
Aufseher (Magazin-, Bau= und andere Aufseher), 
Diener (Bureau-, Haus-, Kanzlei-, Laboratorien-, Kassen= und andere 
Diener und Boten), 
Präparatoren, 
Hauswart, Hausmänner und Hauskeechte, 
Kastellane, 
Ofenheizer, 
Portiers, Pförtner, Türsteher, 
Wächter und Nachtwächter, 
Wärter (Arrestwärter, Aufwärter, Bahn-, Brückenwärter, Haus- 
aufwärter, Kasernen-, Kranken-, Lampen-, Lauf-, Lazarett= und 
andere Wärter) 
mit Ausnahme 
der Stellen dieser 
Art bei den Ge— 
sandtschaften 
und Konsulaten. 
  
*) Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern usw. ausschließlich vor- 
behalten, soweit bei den einzelnen Gattungen von Stellen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist.
        <pb n="223" />
        — 201 — 
II. Reichsamt des Innern.“) 
1. Kaiserliches Statistisches Amt und Schiffsvermessungsamt: 
Mittlere Beamte. 
Sekretariatsassistenten) mindestens zur Hälfte. 
2. Raiserlichee Ranalamt zu HKiel: 
a) Mittlere Beamte. 
Sekretariatsassistenten. 
Kanalschreiber, 
Baggermeister (sofern die erforderlichen technischen Kenntnisse nachgewiesen werden), 
* Materialienverwalter, 
* 0 Oberlotsen, 
*Obermaschinisten, 
*? Hafenmeister, 
* Oberschleusenmeister. 
mindestens zur Hälfte, 
b) Unterbeamte. 
*Maschinisten, . 2 
Aschtistns#enter, mindestens zur Hällte, 
0 Lotsen mindestens zu einem Drittel, 
Drucker, 
Materialienverwalter, 
*0 Schiffsführer, 
0 Steuermänner, 
*e Schleusenmeister, 
Telegraphisten, 
0 Schleusenwärter, 
0 Fährwärter. 
III. Militärverwaltung. 
(Preußen, Königreich Sachsen, Württemberg.) 
I. Ariegeminigerium: a) Mittlere Beamte. 
Kalkulatoren. 
*) Im Abschnitt lI sind die Stellen, die den Militäranwärtern usw. vorbehalten, aber regelmäßig 
nur im Wege des Aufrückens oder der Beförderung zugänglich sind, mit einem bezeichnet. Stellen, die nur 
den anstellungsberechtigten Deckoffizieren und den Militäranwärtern der Marine vorbehalten sind, sind mit 
einem o bezeichnet. 
*) Die Sekretariatsassistentenstellen bilden nicht den Ubergang zu den Sekretärstellen. 
34
        <pb n="224" />
        — 202 — 
Anmerkung. Jede fünfte Kalkulatorstelle in der Naturalkontrolle des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums ist den Zahlmeistern vorbehalten. 
Das Königlich Sächsische Kriegsministerium behält sich die Entscheidung über die Besetzung 
der Kalkulatorstellen mit Zahlmeistern von Fall zu Fall vor. 
Wegen der Königlich Württembergischen Militärverwaltung siehe unter 5. „Intendanturen“. 
2. Generalstab: 
Bureauvorsteher, 
Rechnungsführer, 
Expedienten und Registratoren. 
3. Generalinspektion des Militärerziehungs- und GSildungswesens: 
Sekretär und Registrator, 
Registraturassistent. 
4. Generalmilitärkasse (Kriegszahlamt): 
Rendant, 
Oberbuchhalter, 
Kassiere, 
Buchhalter, 
Geheime Sekretäre. 
Anmerkung. Jede zweite Stelle der Buchhalter und Geheimen Sekretäre bei der Generalmilitärkasse 
und dem Königlich Sächsischen Kriegszahlamt ist den Zahlmeistern vorbehalten. Beim Königlich 
Württembergischen Kriegszahlamte wird jede zweite Stelle der Buchhalter — ausschließlich des 
ersten Buchhalters — den Zahlmeistern vorbehalten. 
5. Intendanturen: 
Intendantursekretäre (in der Königlich Württembergischen Militärverwaltung auch 
der Kalkulator bei der Naturalkontrolle), soweit sie nicht aus Zahlmeistern oder 
Unterzahlmeistern und Zahlmeisteraspiranten ergänzt werden, 
Intendanturregistratoren. 
6. Artillerie-Prüfungskommission: 
Registrator, 
Technischer Inspektor. 
7. Festungsgefängnisse: 
Rendanten. 
8. Garnisonverwaltungen: 
Garnisonverwaltungs-Direktoren und -Oberinspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Inspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Kontrolleure, 
Kaserneninspektoren. 
Anmerkung. In der Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Militärverwaltung ist jede fünfte 
Stelle der Kontrolleure den Zahlmeistern vorbehalten, desgleichen in der Königlich Württem-
        <pb n="225" />
        — 203 — 
bergischen Militärverwaltung, jedoch zusammen mit den Stellen des Lazarettverwaltungs-Inspektors 
und des Kontrolleurs beim Bekleidungsamte. 
9. Invalidenhäufser: 
Rendant Soweit die Rendantenstelle nicht mit einem verabschiedeten Offizier be- 
J setzt wird, werden beide Beamte aus der Zahl der angestellten Gar- 
Inspektor nisonverwaltungs= oder der Lazarettverwaltungsbeamten entnommen. 
10. Kadettenanstalten: 
Rendanten, 
Sekretär, 
Registrator und Journalist, 
Kassensekretäre, 
Kassenkontrolleur, 
Hausinspektoren. 
11. Kriegsakademie: 
Rendant, 
Hausinspektor und Kassenkontrolleur, 
Registrator. 
12. Cazarette: 
Lazarettverwaltungs-Direktoren und -Oberinspektoren, 
Lazarettverwaltungs-Inspektoren, 
Lazarettinspektoren. 
Anmerkung. In der Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Militärverwaltung ist jede fünfte 
Stelle der Lazarettverwaltungs-Inspektoren den Zahlmeistern vorbehalten. Bezüglich der König- 
lich Württembergischen Militärverwaltung siehe die Anmerkung zu 8. 
13. Kaiser Wilhelms - Akademie für das militärärztliche Bildungewesen: 
Rendant. Die Stelle wird entweder mit einem verabschiedeten Offizier oder mit 
einem sachkundigen Militärverwaltungsbeamten besetzt. 
Lazarettinspektoren als Kassenkontrolleur und als Hausinspektor. Diese Beamten 
werden aus der Zahl der angestellten Lazarettverwaltungsbeamten entnommen. 
14. Sberkriegsgerichte, Kriegsgerichte: 
Militärgerichtsschreiber, 
Militärgerichtsschreibergehilfen. 
15. Militärknabenerziehungsanstalt in Annaburg und Loldatenknabenerziehungsanstalt in 
Kleinstruppen: 
Rendant, 
Inspektoren, 
Sekretär, 
Musiklehrer.
        <pb n="226" />
        16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
23. 
24. 
— 204 — 
Militär-Peterinär-Akademie: 
Rendant (die Stelle wird mit einem sachkundigen Militärverwaltungsbeamten besetzt), 
Hausinspektor und Kassenkontrolleur. 
Bekleidungsämter: 
Bekleidungsamts-Rendanten, 
Bekleidungsamts-Kontrolleure, 
Bekleidungsamts-Assistenten. 
Anmerkung. In der Königlich Preußischen Militärverwaltung ist jede fünfte Stelle der Kontrolleure 
den Zahlmeistern vorbehalten. Das Königlich Sächsische Kriegsministerium behält sich die 
Entscheidung über die Besetzung der Rendantenstellen mit Zahlmeistern von Fall zu Fall vor. 
Bezüglich der Königlich Württembergischen Militärverwaltung siehe die Anmerkung zu 8. 
Hber-WMilitär-Prüfungskommission: 
Registrator. 
Proviantämter: 
Proviantamts-Direktoren, 
Proviantmeister, 
Proviantamts-Rendanten, 
Proviantamts-Kontrolleure, 
Proviantamts-Assistenten. 
Feldzeugmeisterei: 
Registratoren bei der Zentralabteilung, den Inspektionen der technischen Institute 
sowie bei der Artilleriedepot-Inspektion. 
Technische Institute: 
Munitionsrevisoren bei den Gewehr= und Munitionsfabriken, 
Rendant, Ug. ..» . . 
Materialienverwalter beim Militärversuchsamt in Berlin, 
Zeichnungenverwalter beim Artillerie-Konstruktionsbureau, 
Oberrevisoren und Revisoren. 
u Remontedepots: 
Remontedepot-Administratoren, 
Inspektoren, 
Stabsveterinäre und Oberveterinäre, 
Sekretäre. 
Unteroffiziervorschulen: 
Rendanten. 
Militärtechnische Akademie: 
Rendant.
        <pb n="227" />
        — 205 — 
25. Zahlungestelle des XIV. Armeekorpe: 
Rendant, 
Buchhalter. 
Anmerkung. Jede zweite Stelle der Buchhalter ist den Zahlmeistern vorbehalten. 
26. Militärbauwesen: 
Militärbauregistratoren. 
27. Wilitäreisenbahn: 
Werkstättenvorsteher. 
Backmeister, 
Drucker, 
Futtermeister, 
Gärtner, 
Küster, 
Kustoden, 
Maschinenaufseher und Heizer, 
Maschinisten, 
Mühlenmeister, 
Oberdrucker, 
Packmeister, 
Röhrmeister, 
Tafeldecker, 
Totengräber, 
Waschmeister, 
Werkmeister. 
b) Unterbeamte. 
IV. Marineverwaltung.) 
a) Mittlere Beamte. 
Rendanten, 
Hentrallur, I bei den Bekleidungs- 
Assistenten ämtern, soweit sie nicht ausnahmsweise 
Rendanten aus Beamten der Marine ergänzt 
/ 
Kontrolleure, bei den Verpflegungs- werden, 
Assistenten 6 ämtern, 
Intendanturregistratoren ergänzen sich aus den Beamten des Werftregistraturdienstes und 
aus den Stations- und Mobilmachungs-Registratoren, sowie aus den Registratoren 
der Hochseeflotte und der Inspektion des Bildungswesens der Marine, 
*) Die mit einem bezeichneten Stellen sind solche, bei denen Unteroffiziere der Marine vor Unter- 
offizieren des Landheeres zu berücksichtigen sind.
        <pb n="228" />
        — 206 — 
Marine-Kriegsgerichtssekretäre, 
Garnisonverwaltungs-Direktoren, 
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Inspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Kontrolleure, 
Kaserneninspektoren, 
Wasserwerksinspektor beim Wasserwerk in Feldhausen, 
Lazarettoberinspektoren, r 
Lazarettverwaltungs-Inspektoren, 
Lazarettinspektoren, 
Sanitätsdepotinspektoren 
Bibliothekassistenten, 
Werftbuchführer (für den Registraturdienst), 
Werftbuchführer, soweit sie nicht ausnahmsweise aus anstellungsberechtigten ehemaligen 
Obermaterialienverwaltern und Materialienverwaltern der Marine ergänzt werden. 
soweit sie nicht aus anstellungsberechtigten 
ehemaligen Sanitätsunteroffizieren der Marine 
ergänzt werden,) 
b) Unterbeamte. 
Maschinisten, 
Untermaschinisten, für Garnisonanstalten und Lazarette, 
Heizer 
Bauaufseher bei den Garnisonbauämtern, 
Schiffsführer, 
kunschnssenz3 en ) bei den Artilleriedepots, 
Maschinist bei der Torpedowerkstatt in Friedrichsort, 
Küster, 
* Magazinaufseher bei den Werften, 
* Führer, Steuerleute und Maschinisten der Werftfahrzeuge, 
Spritzenmeister, 
Brückenwärter, 
* Maschinisten, 
* Untermaschinisten, 
* Leuchtturmwärter, beim Lotsen= und Seezeichenwesen, 
* Nebelsignalwärter, 
* Maschinenwärter 
*) Bewerber für Kasernen= sowie Lazarett= und Sanitätsdepot-Inspektorenstellen müssen ihre Militär- 
dienstzeit in der Kaiserlichen Marine abgeleistet oder aber wenigstens die Ausbildung und Prüfung im Be- 
reiche der Marine erledigt haben.
        <pb n="229" />
        — 207 — 
Materialienverwalter beim Lotsenkommando an der Jade, 
Drucker beim Reichs-Marineamte, 
Drucker beim Admiralstabe der Marine, 
Drucker bei der deutschen Seewarte. 
V. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. 
a) Mittlere Beamte. 
Kontrolleur beim Post-Zeitungsamt in Berlin, 
Kassier beim Post-Zeitungsamt in Berlin, Ü zur Hälfte,) 
Ober-Postkassenkassiere " 
Bureau= und Rechnungsbeamte I. Klasse und Ober-Postkassenbuchhalter, 
Ober-Postsekretäre und Ober-Telegraphensekretäre, 
Vorsteher von Postämtern II. Klasse, zur Hälfte, 
Postsekretäre und Telegraphensekretäre, 
Bureau= und Rechnungsbeamte II. Klasse 
Ober-Postassistenten und Ober-Telegraphen= 
assistenten, Postassistenten und Telegraphen- 1 
assistenten sowie Vorsteher von Postämtern 
III. Klasse 
— 
P1 8S 
zur Hälfte mit Ausschluß derjenigen 
Stellen, für welche Militäranwärter 
nicht geeignet sind.) 
b) Unterbeamte. 
1. Postpackmeister, Postschaffner bei den Ober-Postdirektionen und den 
Ober-Postkassen sowie im Paketbestellungs= und im Postbegleitungs- l 
dienst, Unterbeamte in gehobenen Dienststellen im Postbegleitungs- 
dienste, 
2. Unterbeamte im Landbestell= und Botenpostdienste (Landbriefträger) 
3. Briefträger sowie Postschaffner im innern Dienste bei den Post- und! mindestens 
Telegraphenämtern, Unterbeamte in gehobenen Dienststellen im Brief-! zu zwei 
träger= und im inneren Dienste 6 Dritteln.“) 
*) Die Stellen unter 1 bis 7 sind nur im Wege des Aufrückens oder der Beförderung von Beamten 
zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits angehören. 
Die Stellen der Gruppe 8 werden mit geeigneten Beamten der Gruppe 9 besetzt. 
*“) Die Zahl der vorweg auszuscheidenden, den Militäranwärtern nicht zugänglichen Stellen der 
Gruppe 9 ist auf ein Siebentel der Gesamtstellenzahl festgesetzt. 
*“) Die Stellen für Unterbeamte in gehobenen Dienststellen sind nur im Wege des Aufrückens oder 
der Beförderung von Unterbeamten zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits 
angehören. 
4) Die Stellen für Unterbeamte in gehobenen Dienststellen sind nur im Wege des Aufrückens oder der 
Beförderung von Unterbeamten zu erreichen, die der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung bereits an- 
gehören. 
1807. 35 
sämtlich)
        <pb n="230" />
        — 208 — 
VI. Verwaltung der Reichseisenbahnen. 
Anmerkung. Stellen, die nur im Wege des Aufrückens oder der Beförderung erreicht werden 
können, sind mit einem bezeichnet. 
a) Mittlere Beamte. 
* Zugführer und Oberpackmeister, 
Materialienverwalteraspiranten und -diätare, Materialienverwalter, 
Stationsaspiranten und diätare, Stationsassistenten, Bahnhofsverwalter, 
* Bahnhofsvorsteher, Oberbahnhofsvorsteher, Gütervorsteher, Ober-] zu zwei 
gütervorsteher, Kassenvorsteher, Oberkassenvorsteher und erieb Dritteln. 
kontrolleure 
Bureauaspiranten und Sdiätare, nichttechnische Bureauassistenten, nicht- 
technische Betriebssekretäre,) nichttechnische Eisenbahnsekretäre und 
Hauptkassenkassiere, 
* Materialienverwalter I. Klasse 1 
b) Unterbeamte. 
Bremser, Schaffner, Packmeister, 
Bahnsteigschaffner, 
Weichensteller, Stellwerksweichensteller, Weichensteller I. Klasse und Bahnhofsaufseher, 
Rottenführer, 
Fahrkarten- und Steindrucker, 
Schirrmänner und Schirrmeister, 
Lademeisteraspiranten und -diätare, Lademeister, Telegraphisten.) 
VII. Neichsmilitärgericht. 
Mittlere Beamte. 
Obersekretäre. Sie ergänzen sich in der Regel aus den Militärgerichtsschreibern bei den 
Oberkriegsgerichten der deutschen Armee und der Kaiserlichen Marine. 
VIII. Neichsbank. 
Vei der Reichehauptbank und den Zweiganstalten. 
Mittlere Beamte. 
zur Hälfte. 
Registratoren, 
Registraturassistenten, 
Geldzähler, 
Kalkulatoren, 
me » 
Kalkulaturassistenten mindestens zur Hälfte. 
*) Bewerbungen um die Stellen der nichttechnischen Betriebssekretäre werden nicht mehr angenommen. 
*“) Bewerbungen um die Stellen der Telegraphisten werden nicht mehr angenommen.
        <pb n="231" />
        DO — 
00 
— 209 — 
Anlage G. 
(Behörde.) 
Liste 
der 
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienste). 
Anmerkungen. 
Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzuteilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine gedient 
haben. 
II. Abschnitt. Andere Militäranwärter (Inhaber des Zivilversorgungsscheins). 
III. Abschnitt. Inhaber des Anstellungsscheins für den Unterbeamtendienst 
Bei den Stellen des See-, Küsten= und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vorzugsrecht 
der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein. 
Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen vorzunehmen, wenn dies für 
notwendig gehalten wird. 
35“
        <pb n="232" />
        . — — — — — 
Tag S#: 
Fetziges 
3 eburtsort 
des Einganges Beim Militär Vor- Verhältnis Geburtstag , 
Laufende der Meldung Kreis 
erdienter und und 
Nr. oder Dienstarad ili — Provinz 
der bestandenen ienstgrad Familienname dahr Bundesstaat 
Vorprüfung Aufenthaltsort 
J. 5. Juni 1905 Feldioebel Karl Eisenbahn- 4. Juni 1875] Potsdam 
Wilhelm Bureaudidùtar Potsdam 
Frobe 
Brandenburg 
Promberg Preußen 
2. 1. Mai 1907 Sergeant Peter Sergeant 7. Juli 1874 Praust 
Albert im „ 
Me 8. Ostpreußischen Danæig 
Infanterie- Iestpremhen 
Negement Vr. 45 Preußen 
  
Insterburg
        <pb n="233" />
        Dienstzeit Datum » Behörde, 
st z zmd Nummer Kautions= Besondere Db und für ie welcher der Be— 
..» . .. des Zivil— fähig Wünsche welche Stellen Anwärter 
im Militär im Zivil versorgungs- bis zum in bezug desselben Ge= etatsmäßig an- merkungen 
von von scheins Betrage dö schäftsbereichs,) gestellt ist (Datum der 
oder des von auf die der Anwärter Wiederholung 
— Jahr — Jahr Anstellungs— Anstellung vorgemerkt ist Datum der Meldung) 
bis bis scheins Mark der Anstellung 
7. Oober 13 – O ob 1000 — — —- — 
1892 1904 
bis III. 4. R 
1905 
J. Ontober — — Oober — Lazareit= – – 
1894 1906 inspenktor 
J. 4. K 
50106. 
  
  
) Siehe § 6 der Grundsätze.
        <pb n="234" />
        Anlage H. 
212 
  
  
  
  
  
  
(Zu § 15.) 
Verzeichnis der Vermittelungsbehörden. 
Nr. Bundesstaat Vermittelungsbehörden 
1.] Preußen a) Für den Bezirk des I. Armeekorps: Bezirkskommando Braunsberg, 
bbbhy). II. : - Stettin, 
c) — — III. : - Potsdam, 
d) -— O= O= IV. O= : - Magdeburg, 
e) - - - - V. - J - Neusalz a. O., 
1) — VI. - : - II Breslau, 
9) — VII. Münster, 
h) - - VIII. - Coblenz, 
i) — IX. OD : - Schleswig, 
kt) - - X. : - Hildesheim, 
1) OD — XI. — Marburg, 
m) XXVII. : - Marienburg, 
un) "O XV.III. - : - Hanau. 
2.Bayern a) Für den Bezirk des I. bayerischen Armeekorps: Bezirkskommando II 
München, 
DW - -11. - - : Bezirkskommando 
Würzburg, 
c) — III. — : Bezirkskommando 
Nürnberg. 
3.]Sachsen (Königreicha) Für den Bezirk des XII. (1. K. S.) Armeekorps: Bezirkskommando I 
Dresden, 
I „ T □ = TNXIX. (2. K. S.) Bezirkskommando I 
Leipzig. 
4. Württemberg Königlich Württembergisches Kriegsministerium zu Stuttgart. 
5.äBaden. Bezirkskommando Karlsruhe. 
6.Hessen Für den Bezirk der Großberzoglich Hessischen (25.) Division: Bezirks- 
kommando II Darmstadt. 
7. Mecklenburg. Schwerin Für den Bezirk der 34. Infanterie-Brigade: Bezirkskommando Schwerin. 
8. Sachsen (Großherzogt.) Bezirkskommando Marburg. 
9. Mecklenburg-Strelitz. — Schwerin. 
10.]Oldenburg a) Für das Fürstentum Birkenfeld: Bezirkskommando Coblenz. 
b) = üöbrige Staatsgebiet: Bezirkskommando Hildesheim. 
11.]Braunschweig Bezirkskommando Hildesheim. 
12.] Sachsen-Meiningen - Marburg. 
13.Sachsen-Altenburg OD Magdeburg.
        <pb n="235" />
        Lfd. 
  
Nr. Bundesstaat Vermittelungsbehörden 
14.Sachsen-Coburg und 
Gothan Bezirkskommando Marburg. 
15.| Anhalt # Magdeburg. 
16.Schwarzburg-Son- 
dershausen Marburg. 
17., Schwarzburg-Rudol- 
stdt Marburg. 
18.] Waldeck Marburg. 
19.]Reuß ä. L. (Greiz) Marburg. 
20.Reuß j. L. (Gera). Marburg. 
21.Schaumburg-Lippe - Münster. 
22. Lippe — Münster. 
23.Lübeck. Schleswig. 
24.|Bremen — Schleswig. 
25.Hamburg "-’ Schleswig. 
26.Elsaß-Lothringen a) Für den Bereich des XIV. Armeekorps (Bezirk Oberelsaß): Bezirks- 
  
  
kommando Karlsruhe, 
b) für den Bereich des XV. Armeekorps (Bezirk Unterelsaß und die Kreise 
Saarburg und Saargemünd im Bezirke Lothringen): Bezirkskommando 
Straßburg i. Els., 
e) für den Bereich des XVI. Armeekorps (Bezirk Lothringen mit Ausnahme 
der Kreise Saarburg und Saargemünd): Bezirkskommando Metz.
        <pb n="236" />
        Anlage J. 
214 
— 
(Behörde.) 
Nachweilung 
einer (von) 
Vakanzlen) in den für Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins 
vorbehaltenen Stellen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eingegangen: 
  
  
  
  
(Unterschrift.) 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 
Bezei « Betra i 
*i’ # Bezeichnung Dauer der Die * Angabe, 
Die Vakanz tritt ein: Nähere der An= etwa der Anstellung bestellende.Ein- ob 
Bezeichnung forderungen, Anstellung erfolgt: Kaution kommen,Aussicht Bemer- 
Nr. der die an dieran= a) auf und ob der auf kungen 
z BewerberchedLebenszcik,dlssedgu«ch Verbesse- g 
bei welchertelle setgehenden ————— 
wann? woo? geste Probezeit ) auf züge gedeckt rungen 
Behörde? werden Kündigung werden kanr vorhanden 
l i 
I i 
«...—. E— — — — — 
i 
l 
l 
i 
l 
! ! 
i 
N., den ten 19 Abgesandt:
        <pb n="237" />
        — 21 
(Behö 
5 
rde.) 
NANachweisung 
der 
für Militäranwärter vorbehaltenen Stellen, die im Laufe des 
  
  
  
besetzt worden sind. 
  
Anlage K. 
Vierteljahrs 19 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wirklich besetzte Stellen Nummer Datum 
1% E 
Probeweise“) und zwar durch # der Bemer- 
Ort besetzte . ».» »· des des Vakanzen— 
nicht etatsmäßige etatsmäßige Zivil— Anstellungs- Amelinge nach- kungen 
Stellen A versorgungs- nstellungs- bchgnnnn .« 
nstellung scheins scheins (1 § 10 Nr. :∆G weisung 
A. Anstellung von Militäranwärtern usw. 
J. In Stellen, die durch die Vakanzenliste veröffentlicht sind. 
N. Grenædufseher — — IX. 780% – # — 5. 8. 07 
N. M. i . 
M. — Poliæeisergeant — XI. 65/04 6 — — 26. 2. 07 
N. N. 
II. In Stellen, di nicht durch die Vakanzenliste veröffentlicht snd. 
S. Postassistent 1. 5/06 — 
N. N. 
B. — — Qilitür- III. 500 — — — 
Bauregistrator 
N. N. 
O. — Schuldiener — — II. 306 — — 
. N. 
P. —- — Kasernenwũrter — — F. 3/9 — 
N. N. 
B. Anstellungen von Zivilanwärtern. 
I. Weil lich überhaupt keine Militäranwärter usw. gemeldet haben. 
K. Strafanstalts- – —I # — 15. 1. 07 
aufseher 
N. N. 
n — Polxzeidiener — — » —- — 5. 5. 07 
N. W. 1 . 
II. Weil sich keine geeigneten Militäranwärter usw. gemeldet haben. 
L. Statsonsassistent — — — — — 29. 1. 07 
N. N. 
N., den ten 19 (Unterschrift.) 
*) Anstellung auf Probe und Probedienstleistung. 
1907. 
36
        <pb n="238" />
        — 216 — 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs= und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsäte 
III. Zu § 3 ufw. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen nicht 
unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. vor— 
behaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den 
Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wern sie auch in Pflichten genommen sein 
sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse beziehen (Privatgehilfen), 
brauchen in die nach § 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht aufgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen im 
Reichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Verzeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im §# 9 Asatz 1 enthaltene Regel, daß die den Militär- 
anwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, 
sofern befähigte und zur Ubernahme der Stellen bereite Militäranwärter usw. vorhanden 
sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 — der Anwendung der Be- 
stimmungen im § 22 Absatz 4 und im § 30 nicht entgegen. Auch bleibt den Landes- 
regierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten (Bediensteten im weiteren Sinne) 
von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche Versetzung in eine den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltene Stelle darf jedoch nur dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern 
usw. nach Maßgabe dieser Grundsätze zugängliche Stelle frei wird. Auch von solchen Ver- 
setzungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben. 
VII. Zu § 12. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be- 
stimmt. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be-
        <pb n="239" />
        — 217 — 
werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden 
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die bei Einberufung der 
Stellenanwärter in Betracht zu ziehende Reihenfolge bezeichnen. 
VIII. Zu § 16. Die Vermittelungsbehörden werden von den in den einzelnen Bundes- 
staaten zuständigen Organen bestimmt. 
IX. Zu § 18. Als aus dem Kontingent Elsaß-Lothringen hervorgegangen werden 
alle die betrachtet, die einem in Elsaß-Lothringen garnisonierenden Truppenteil angehört 
haben. 
X. Zu § 30. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden ange- 
nommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vor- 
bereitungsdienst zum größeren Teile absolviert ist. 
Nr. 61. Verordnung, 
betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins; 
vom 15. September 1907. 
□. 
Infolge des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichs— 
heeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 
(R.-G.-Bl. S. 593 flg.) hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 20. Juni dieses Jahres 
einen Nachtrag zu den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern von 1899 (G.= u. 
V.-Bl. S. 483 flg.) beschlossen und gleichzeitig die neue Fassung dieser Grundsätze nebst 
Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab festgestellt. 
Der Nachtrag und die Grundsätze werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 15. September 1907. 
Die Ministerien des Kriegs und des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Für den Minister: 
Merz. 
Roth. 
36“
        <pb n="240" />
        Muster . 
Muster U 
— 218 — 
Nachtrag 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten— 
stellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 1899. 
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern- und Unterbeamtenstellen“ tritt die Be— 
zeichnung „mittlere, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1 Absatz 1 und 2. Sovweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse 
der Militäranwärter fehlt, sind die in Absatz 1 des § 1 bezeichneten Unterbeamtenstellen 
vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins zu besetzen (§§ 17 und 18 des Gesetzes 
vom 31. Mai 1906 (R.-G.-Bl. S. 593)). 
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16 des 
Gesetzes vom 3 1. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster I ausgefertigt. 
Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt. 
3. Zu den §§ 3, 5 bis 7 und 16. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen 
zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird auf dem im 
§ 16 vorgeschriebenen Wege festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht. 
4. Zu § 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grundsätze für 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern“ können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 
aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach 
den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung 
nicht mehr erteilt. 
5. Zu § 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den Unter- 
beamtendienst vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärter- 
klasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt 
sind, oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter 
zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 
3 und 0). 
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8 20 und 21 des 
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- 
gemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. 
Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wieder-
        <pb n="241" />
        — 219 — 
erstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Gesetzes) werden sie auf Antrag mit 
dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, 
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
6. Zu § 12. Erledigte Unter beamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von 
Militäranwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der 
Vermittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den 
Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins 
zu übertragen. 
7. Zu § 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung und 
Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des 
Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich 
als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
8. Zu § 15. Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des 
Anstellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungs- 
scheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen (siehe auch Nr. 5). 
9. Im übrigen finden die „Grundsätze, betreffend die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Kommnnalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ nebst Er- 
läuterungen sinngemäß und mit der Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins 
Anwendung, daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Anstellungsscheins nach der etatsmäßigen Anstellung usw. seines 
Inhabers regelt sich nach dem Schlußsatze des § 15 und dem § 19 der Grundsätze. 
10. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Anlagen 2, 4 und 
5 der Grundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Hinzutritt der 
Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
        <pb n="242" />
        Muster I. 
Zivilversorgungsschein.“ 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil usw.) ist gegenwärtiger Zivilversorgungs- 
schein nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Reichsbehörden, den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von * Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Zivilversorgungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
  
*) Für Form und Farbe der Zivilversorgungsscheine sind die Bestimmungen der Fußnote zu Anlage 4 der 
Unstellungsgrundsätze maßgebend.
        <pb n="243" />
        — 221 — 
Muster II. 
Anstellungsschein für den Anterbeamtendienst. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad und Truppenteil ufw.) ist gegenwärtiger Anstellungsschein 
nach einer aktiven Militärdienstzeit von 
Jahren Monaten 
erteilt worden. 
Die Reichsbehörden, die Staatsbehörden aller Bundesstaaten und die 
Kommunalbehörden usw. des Bundesstaats, dessen Staatsangehörig- 
keit er seit 2 Jahren besitzt, 
sind verpflichtet, seine Bewerbungen um Anstellung in einer der den Militäranwärtern und 
den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Unterbeamtenstellen nach Maßgabe 
der darüber bestehenden Bestimmungen zu berücksichtigen. 
Der Inhaber bezieht eine Militärrente von Pf. monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Behörde, welche über die Gewährung des 
(Stempel.) Anstellungsscheins entschieden hat.) 
Alter: Jahre. 
(Nr. des Anstellungsscheins.) (Unterschrift des Militärvorgesetzten.) 
(Nr. der Rentenliste.) 
*) Der Anstellungsschein ist in Form eines Buches — wie die Militärpässe — anzulegen und erhält einen 
Umschlag von gelber Farbe. Die Vorderseite des Umschlags ist mit einem großen Reichsadler zu versehen. Dem 
Anstellungsscheine werden Nachrichten über den Bezug der Rente und über die Anstellung seiner Inhaber im Zivil- 
dienste vorgedruckt.
        <pb n="244" />
        — 222 — 
Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den 
Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
1. 
(1) Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunen und Kom- 
munalverbänden, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung sowie bei 
ständischen oder solchen Instituten, die ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, 
des Staates oder der Gemeinden unterhalten werden — ausschließlich des Forstdienstes —, 
sind unbeschadet der in den einzelnen Bundesstaaten bezüglich der Versorgung der Militär- 
anwärter usw. im Zivildienst erlassenen weitergehenden Vorschriften gemäß den nachstehenden 
Grundsätzen vorzugsweise mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins zu 
besetzen. 
() Militäranwärter im Sinne dieser Grundsätze ist jeder Inhaber des Zivilver- 
sorgungsscheins nach Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins. 
G) Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militäranwärter fehlt, 
sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Anstellungsscheins (Anlage B 
zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren usw. Beamtenstellen bei den Reichs- 
und Staatsbehörden usw.) zu besetzen. 
(6) Die Anstellungsberechtigung eines Militäranwärters usw. beschränkt sich auf den 
Bundesstaat, dessen Staatsangehörigkeit er seit zwei Jahren besitzt. Versicherungsanstalten 
für die Invalidenversicherung sowie ständische Institute usw., deren Wirksamkeit sich auf 
mehrere Bundesstaaten erstreckt, sind zur Anstellung nur solcher Militäranwärter usw. ver- 
pflichtet, die in einem dieser Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen. 
(5) Die Rechte der Inhaber des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des 
Unterbeamtendienstes. 
82. 
Die mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei Kommunen und Kommunal— 
verbänden, die weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden Grund—
        <pb n="245" />
        — 223 — 
sätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf Land— 
gemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu be— 
schränken. 
83. 
() Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen 
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen, wenn die Besoldung der 
Stellen einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 beträgt: 
1. die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren 
Inhabern die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Reinschriften anfertigen, 
Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden Dienstverrichtungen obliegt; 
2. sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
(2) Die Landesregierungen sind befugt, den Anteil der Militäranwärter usw. an den 
Stellen unter Absatz 1 Nr. 1 auf die Hälfte, an den Stellen unter Absatz 1 Nr. 2 auf 
zwei Drittel zu begrenzen, falls die Eigenart der Landesverhältnisse oder der dienstlichen 
Anforderungen oder die Organisation der einzelnen Verwaltungen den ausschließlichen Vor- 
behalt untunlich macht. 
84. 
Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen die Stellen der mittleren 
Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-, Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst 
und dergleichen), jedoch mit Ausnahme 
1. der Stellen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung er- 
fordert wird, 
2. der Stellen von Kassenvorstehern, die eigene Rechnung zu legen haben, sowie von 
Kassenbeamten, die Kassengelder einzunehmen, zu verwahren oder auszugeben haben, 
und ferner von Beamten, denen die selbständige Kontrolle des Kassen= und Rechnungs- 
wesens obliegt, 
3. der Stellen der Bureauvorsteher bei den Versicherungsanstalten für die Invaliden- 
versicherung und bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Ein- 
wohnern, 
4. der Stellen der mittleren Beamten, die bei Behörden, denen nach landesgesetzlicher 
Vorschrift Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts oder des 
Grundbuchamts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Bureaubeamte beschäftigt 
werden, oder die nach landesgesetzlicher Vorschrift als kommunale Hilfsbeamte 
staatlicher Grundbuchämter bestellt sind. 
1807. 37
        <pb n="246" />
        — 224 — 
85. 
In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück- 
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter 
sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden 
Verzeichnisse der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen Entscheidung zu treffen. 
86. 
C)Insoweit in Ausführung der §8§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten 
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere 
derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung 
vorbehalten werden. 
(2) Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An- 
forderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter usw. geeignet, so braucht 
sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern usw. besetzt zu werden. 
87. 
AUber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen werden nach Beamtenklassen (8§ 6) geordnete Verzeichnisse angelegt. 
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse auf- 
zunehmen. 
88. 
Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden: 
1. Inhabern des Zivilversorgungsscheins nach Anlage C, D und E der Grundsätze für 
die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins; 
2. Offizieren und Deckoffizieren, denen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die 
Aussicht auf Anstellung im Zivildienste verliehen worden ist; 
3. ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche 
erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienst— 
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
4. ehemaligen Militärpersonen, denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen 
versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und denen gemäß 
einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später erteilten Bescheinigung eine den 
Militäranwärtern im Reichs- oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen 
werden darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die
        <pb n="247" />
        — 226 — 
vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind 
und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden 
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst 
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den 
Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den 
Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen 
Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder ver— 
wendet werden können; 
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im 8 10 
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten— 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen 
Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
89. 
(1) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteils— 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen besetzt, 
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militär— 
anwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen. 
(2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des 
§ 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem 
Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6 
erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 
erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen. 
– 10. 
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den 
Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
(2) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der 
Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten 
37“
        <pb n="248" />
        — 226 — 
haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung ver— 
bunden ist. Bewerbungen um Stellen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, 
werden jedoch hierdurch nicht ausgeschlossen. 
8 11. 
(1) Über die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw. 
Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, 
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern 
und Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem 
Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch 
durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem 
Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unter- 
offiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in 
erster Linie zu berücksichtigen. 
(3) Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember 
zu ermeuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten. 
(4) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des An- 
stellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen 
werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten 
zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter- 
beamtenstelle) bereit findet. 
(5) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon die 
Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den 
Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins 
oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem 
Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, 
vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
– 12. 
(1) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, keine Be- 
werbungen von Militäranwärtern usw. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung 
von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage H zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) 
durch eine Nachweisung (Anlage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden.
        <pb n="249" />
        — 227 — 
(2) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militär— 
anwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Ver- 
mittelungsbehörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den 
Anstellungsbehörden vielmehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins 
zu übertragen. 
(3) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der 
Anstellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
13. 
(1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle 
des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. 
finden, die zur Übernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen 
Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges 
Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die 
Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
(2) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte 
angenommen werden. 
(3) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die volle 
Zeit und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Gering- 
fügigkeit der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, die 
vielmehr Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten 
Beamten übertragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden. 
814. 
(1) Die Anstellungsbehörden haben darin freie Hand, welche ihrer mittleren, Kanzlei— 
und Unterbeamten sie in höhere oder besser besoldete Stellen aufrücken lassen wollen. 
(2) Ebenso sind die Behörden in der Versetzung eines besoldeten mittleren, Kanzlei— 
oder Unterbeamten auf eine andere mit Militäranwärtern usw. zu besetzende besoldete 
mittlere, Kanzlei- oder Unterbeamtenstelle nicht beschränkt. Wäre die auf solche Weise mit 
einer Zivilperson besetzte Stelle mit einem Militäranwärter usw. zu besetzen gewesen, so 
ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. 
(3) Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den aus den Militäranwärtern usw. 
hervorgegangenen Beamten, soweit es mit den Interessen des Dienstes vereinbar ist, 
Gelegenheit gegeben werde, die für das Aufrücken in höhere Dienststellen erforderliche 
Befähigung zu erwerben. 
(4) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren 
Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig an—
        <pb n="250" />
        — 228 — 
gestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivil— 
personen anzusehen. 
8 15. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann 
verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür 
geeignet sind. 
(2) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be— 
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. auch 
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs er- 
heischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von 
einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig 
gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. Uber die Zu- 
lässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in Zweifelsfällen die staatliche 
Aussichtsbehörde. 
(3) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf 
vorbehaltlich der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens 
sechs Monate, für den Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der 
im § 3 bezeichneten Stellen, ein Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im 
Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann die Probezeit mit Genehmigung der staatlichen 
Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militärbehörde ausnahmsweise bis auf 
die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung auf Probe ist dem 
Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende 
Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren. 
(4) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (8§ 13 
Absatz 1) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher 
nicht stattfinden. 
(5) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs- 
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen 
zu lassen. 
(6) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber 
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise 
in den Zivildienst zu übernehmen oder wieder zu entlassen ist. 
(7) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw. 
regelt sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
        <pb n="251" />
        — 229 — 
(s) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein oder der 
Anstellungsschein zu den Akten genommen. 
8 16. 
Welche mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher An— 
zahl sie gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind so— 
wie welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des An— 
stellungsscheins zugänglich sind, haben die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten 
Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen besonders ersichtlich gemacht werden müssen, 
sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Stellen, wegen deren 
eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht Militäranwärter 
usw. zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung der 
Stellen mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich 
besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den vor— 
stehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung 
der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, 
bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von 
Militäranwärtern. 
817. 
() Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres 
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
Mitteilung zu machen. 
(2) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
8 18. 
(1) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der 
den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach 
den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
(2) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen Aufsichts- 
behörden. 
19. 
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und In- 
habern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung.
        <pb n="252" />
        — 230 — 
20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden 
durch sie nicht berührt. 
821. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
  
Erläuterungen. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Austellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die 
Spitze eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureau- 
abteilungen fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten 
zustehende Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie über- 
haupt für die Stellenklassifikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Ob- 
liegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden 
Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den An- 
stellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung be- 
schäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im 
wesentlichen dieselben sind. 1 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Auf- 
rückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — 
wenn sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus 
der Kommunal= usw. Kasse beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein. 
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die 
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht an- 
strengenden Dienstes unfähig, oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, 
die bereits in den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an
        <pb n="253" />
        — 231 — 
sich mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in 
ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privat- 
vertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal- usw. Dienst angenommenen Personen. 
VI. Zu 8 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be— 
zeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be— 
werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden 
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden 
Bewerbungen mitteilen. 
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Be— 
werbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs- oder im 
Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung 
zur Anstellung von Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt 
erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst 
im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 
usw. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des 
Kommunal= usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „An- 
spruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist 
vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probe- 
dienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort. 
VII. Zu § 11 Absatz 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vergl. Anmerkung 
auf der Anlage 6 zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in 
Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Inne- 
haltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse 
berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche 
Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nach- 
weisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt, 
dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle 
einem solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigung (8 15) oder aus sonstigen Gründen 
nicht übertragen wird. 
IX. Zu § 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschließlich 
oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden 
1907. 38
        <pb n="254" />
        — 232 — 
können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation ehemalige 
Militäranwärter usw. hinter andere Angestellten nicht zurückgesetzt werddn. 
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden ange- 
nommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vor- 
bereitungsdienst zum größeren Teile zurückgelegt ist. 
Berlin, den 8. Juli 1907. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Wermuth. 
Nr. 62. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 19. September 1907. 
Die mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffent- 
lichte Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 hat durch Erlaß des 
Herrn Reichskanzlers vom 10. dieses Monats die nachstehenden anderweiten Anderungen 
erfahren. 
Dresden, den 19. September 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher.
        <pb n="255" />
        — 233 — 
Berlin W 66, den 10. September 1907. 
Anderungen 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Der § 3 „Außenseite'“ erhält folgende Fassung: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung 
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben 
können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei Postanweisungen (8§ 20), auch 
durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
u. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den 
linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen 
Briefsendungen sind außer den nach Absatz 2 zulässigen Angaben weitere Angaben, die 
nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Be- 
dingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An- 
bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der 
besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20. 
I. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen an 
gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2. § 7 „Postkarten“. 
a) Absatz m erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen 
abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Absatz lv hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der 
Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Ver- 
sendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten 
Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände 
den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
38*
        <pb n="256" />
        — 234 — 
3. § 8 „Drucksachen“. 
A. Absatz um erhält folgende Fassung: 
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels des 
Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner 
Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind. 
B. Absatz vuu hat wie folgt zu lauten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe 
der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
C. Im Absatz ist 
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten; 
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
c) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um sie 
unleserlich zu machen“ zustreichen; 
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ hinzuzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der Absendung 
handschriftlich anzugeben; 
e) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text zu 
ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Ab- 
fahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben: 
s) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts= und 
Neujahrskarten“ zustreichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des 
Kommas einzuschalten: 
und 
4. Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter 1 hinter „Versicherungsgesellschaften," 
der Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die ihren ursprüng- 
lichen Zweck erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ einzuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten, 
5. § 10 „Warenproben“ erhält unter lfolgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waren- 
proben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß die 
Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische
        <pb n="257" />
        — 235 — 
Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet und verpackt 
sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete 
oder konservierte Tiere und Pflanzen, geologische Muster usw. Die Sendungen müssen 
nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Brief— 
post geeignet sein. 
6. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Ab- 
satzes VvII hinzuzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhnliche 
Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
7. § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“. 
a) Im Absatz vu (Anderung vom 17. November 1906) ist in Zeile 2 
statt „Briefe mit Wertangabe"“ zu setzen: 
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark; 
b) Absatz vuun erhält folgenden Zusatz: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestellbaren 
Sendung siehe § 46, uU. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält 
der Absatz u folgenden Zusatz: 
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestellgebühr 
in Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet jedoch nicht 
statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den Fall, daß die 
vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr übersteigt. 
  
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
        <pb n="258" />
        — 236 — 
Nr. 63. Bekanntmachung, 
betreffend Änderungen der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 
veröffentlichten Nachweisung der Regelung der Gerichtsbarkeit über die 
Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden 
der Armee; 
vom 21. September 1907. 
In der mit Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichten Nachweisung 
(G.= u. V.-Bl. S. 905) ist unter A 
Nr. 8, 10, 32 und 33 zu streichen, 
in Nr. 74 Spalten höhere Gerichtsbarkeit erster und niedere Gerichtsbarkeit zweiter 
Instanz statt 2 3. Division zu setzen 32. Division, in Nr. 75 Spalte höhere Gerichtsbar- 
keit erster Instanz das Wiederholungszeichen durch den Eintrag 2 3. Division zu ersetzen und 
hinter Nr. 51: 
51a| Arbeiter-Abteilung I - QJ " "„ 1 
hinter Nr. 59: 
Militär-Abteilung bei der 
tierärztl. Hochschule u. 
der Lehrschmiede 
und hinter Nr. 74: 
744% Pionier-Bat. Nr. 12 
74b|Festungs-Gefängnis 
einzutragen. 
Dresden, den 21. September 1907. 
59a 
  
  
  
  
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Walde.
        <pb n="259" />
        — 237 — 
Nr. 64. Bekanntmachung, 
eine Ergänzung der Hofrangordnung betreffend; 
vom 21. September 1907. 
Mie Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs haben erhalten: 
die Betriebsdirektoren II. Klasse beim Kriegsministerium 
den Rang der Klasse IV, Gruppe 1, 
die Betriebsdirektoren II. Klasse bei der Zeugmeisterei 
den Rang der Klasse IV, Gruppe 15, 
die Betriebsleiter mit dem Titel: „Militärbanmeister “ oder „Militärchemiker" 
bei den technischen Instituten 
den Rang der Klasse IV, Gruppe 18 
und 
die Ober-Militär-Intendanturräte 
den Rang der Klasse III, neue Gruppe 16 
der Hofrangordnung. 
Dresden, den 2 1. September 1907. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Behrendt. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Söhne, Dresden.
        <pb n="260" />
        <pb n="261" />
        — 239 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1907. 
  
—..= 
  
Inhalt: Nr. 65. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nüächsten 
ordentlichen Landtag betr. S. 239. 
Nr. 65. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen 
zum nächsten ordentlichen Landtag betreffend; 
vom 27. September 1907. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen Land- 
tag für 
den 15. Oktober dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Die Mitglieder der beiden ständischen Kammern werden vom Ministerium des Innern 
noch besondere Zuschriften erhalten. 
Dresden, den 27. September 1907. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. 
Knüpfer. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 5. Oktober 1907. 39
        <pb n="262" />
        <pb n="263" />
        — 241 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15 Stück vom Jahre 1907. 
  
— 
  
  
  
Inhalt: Nr. 66. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn Zwickan 
— Niederplanitz betr. S. 241. — Nr. 67. Verordnung, Ernennungen für die erste Kammer der Stände- 
versammlung betr. S. 242. 
Nr. 66. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Zwickau— Niederplanitz betreffend; 
vom 1 Ofktober 1907. " 
as Finanzministerium hat beschlossen, die zwischen den Bahnhöfen Zwickau und Sienn 
von der Staatseisenbahnlinie Zwickau — Falkenstein abzweigende vollspurige Nebeneisenbahn 
nach Niederplanitz 
am 15. Oktober 1907 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Die Bahn wird nur dem Güterverkehr dienen. 
Dresden, am 1. Oktober 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Strobelt. 
Ausgegeben zu Dresden den 14. Oktober 1907. 40
        <pb n="264" />
        — 242 — 
Nr. 67. Verordnung, 
Ernennungen für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 9. Oktober 1907. 
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der Ver- 
fassungsurkunde 
die Rittergutsbesitzer 
Staatsminister a. D., Minister des Königlichen Hauses, Karl Georg Levin 
von Metzsch-Reichenbach, Exzellenz, zu Dresden 
und 
Kammerherr Maximilian Freiherr von Burgk auf Schönfeld, 
ferner auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der Verfassungsurkunde 
den Geheimen Kommerzienrat Gustav Zweiniger, Vorsitzenden der Handels- 
kammer zu. Leipzig, 
sowie 
den Kommerzienrat Hugo Hoesch in Hütten bei Königstein 
zu Mitgliedern der ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vordruck 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben zu Dresden, am 9. Oktober 1907. 
Friedrich August. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meindold &amp; Sobne, Lre'ben
        <pb n="265" />
        — 243 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
16. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
  
.. 
Inhalt: Nr. 68. Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von Vieh und Ge- 
flügel auf Eisenbahnen. S. 243. — Nr. 69. Verordnung, die anderweite Bezeichnung der Hauptbergkasse 
betr. S. 244. — Nr. 70. Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen. S. 244. — 
Nr. 71. Verordnung, die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze vom 30. April 1906 betr. 
S. 249. — Nr. 72. Verordnung zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die 
Gewährleistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betr. S. 250. — Nr. 73. Be- 
kanntmachung wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule. S. 254. 
  
Nr. 68. Verordnung 
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderung von Vieh 
und Geflügel auf Eisenbahnen; 
vom 28. September 1907. 
In Anschlusse an die Verordnung vom 16. September 1904 — G.= u. V.-Bl. S. 392 
— wird zur weiteren Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Juli 
1904 (R.-G.-Bl. S. 311) hierdurch noch folgendes verordnet: 
Bei Frostwetter sind die Rampen usw. nicht mit Wasser zu spülen, vielmehr 
ist sowohl zur Abspülung, als auch zur Desinfektion die dreiprozentige Kresol- 
schwefelsäurelösung mit einem Zusatze von ½ kg Koch salz auf je 101 Flüssig- 
keit zu verwenden. Sollte dieser Zusatz bei strenger Kälte nicht ausreichen, die 
Eisbildung zu verhindern, so ist er bis auf 1 kg zu erhöhen. 
In allen Fällen ist die Desinfektionsflüssigkeit so lange mit einem Holzstabe 
durchzurühren, bis sich das zugesetzte Kochsalz völlig gelöst hat. 
Dresden, am 28. September 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 26. Oktober 1907. 41 
Zu §9.
        <pb n="266" />
        — 244 — 
Nr. 69. Verordnung, 
die anderweite Bezeichnung der Hauptbergkasse betreffend; 
vom 11. Oktober 1907. 
Die in § 1 der Verordnung vom 6. Dezember 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 422) und in § 2 
der Verordnung vom 16. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 201) genannte Hauptbergkasse 
führt vom 1. November 1907 an die Bezeichnung 
Bergamtskasse. 
Dresden, am 1 1. Oktober 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
König. 
  
Nr. 70. Verordnung 
lber den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen; 
vom 16. Oktober 1907. 
Auf Grund von §2 des Gesetzes vom 2. Juli 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 329) werden 
für den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen folgende Vorschriften erlassen: 
A. Allgemeine Vorschriften. 
8 1. Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht in 
nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind. 
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, sowie auf 
die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen 
Bestimmungen über den Betrieb der dem öffentlichen Transportgewerbe dienenden Be- 
förderungsmittel Anwendung. 
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, finden 
die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in den Vorschriften, betreffend 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, etwas anderes bestimmt ist.
        <pb n="267" />
        — 245 — 
B. Das Fahrrad. 
8 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit 
farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. 
C. Der Nadfahrer. 
a. Ausweis über die Person des Radfahrers. 
8# 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu 
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Die Karte wird von der Polizeibehörde — Polizeidirektion zu Dresden, Stadtrat 
beziehentlich Polizeiamt, Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher — des gewöhn- 
lichen Aufenthaltsortes des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung 
von auf Leinwand aufgezogenem Papier ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, Vor- 
mundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs. 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reichs 
haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei sich zu führen 
und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
b. Besondere Pflichten des Radfahrers. 
8 4. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads 
verpflichtet. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat 
jeder Radfahrer sofort anzuhalten. Zur Kenntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch 
das Tragen einer Dienstmütze ausreichend. 
8 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit, oder bei 
starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, 
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen 
Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger 
6 41
        <pb n="268" />
        — 246 — 
Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit 
der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich 
überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren 
werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 
In allen diesen Fällen sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleich— 
zeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
„S86. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhr— 
werken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das 
Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig 
oder scheu werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signal- 
pfeisfen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie 
von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch 
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so 
hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
8 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach 
links in weitem Bogen zu geschehen. 
8 . Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten 
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, 
Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, 
falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange abzusteigen, bis die 
Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem Rad- 
fahrer so viel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts aus- 
weichen kann. 
§9. Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad- 
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf das 
gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der Fahrstraße 
ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn durch 
Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten.
        <pb n="269" />
        — 247 — 
8 10. Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (§ 12 Absatz 1 und 2) darf der 
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei An- 
näherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich ist, hat er 
abzusteigen. 
8 11. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Be- 
wegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu 
stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten. 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
8§ 12. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten 
besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und 
Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern 
auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten Banketten stattfinden. 
Die Wegepolizeibehörden sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf 
Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen. 
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben auf den 
Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet. 
8 13. Durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne 
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann auf bestimmten Wegen, Plätzen und Brücken 
oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das Fahren mit Fahr- 
rädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt, sowie auf den 
Radfahrwegen (§ 12 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und an den be- 
treffenden Strecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen. 
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
8 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen sind verboten. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde — Amts- 
hauptmannschaft, Polizeidirektion zu Dresden, und in den übrigen Städten mit der 
Revidierten Städteordnung Stadtrat beziehentlich Polizeiumt —. Sollen solche Fahrten 
in Städten mit der Revidierten Städteordnung auf Staatsstraßen stattfinden, so bedarf es 
außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft. Erstreckt sich die Wett- 
fahrt über den Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder einer Stadt mit der Revidierten 
Städteordnung hinaus, so ist die Genehmigung der Kreishauptmannschaft, berührt sie die 
Bezirke mehrerer Kreishauptmannschaften, die des Ministeriums des Innern erforderlich.
        <pb n="270" />
        — 248 — 
E. Strafbestimmungen. 
8 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin 
vorbehaltenen allgemeinen ortspolizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen An— 
ordnungen (8 13) werden gemäß 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
F. Ausnahmen. 
8 16. Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf 
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, 
keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen. 
Von den gemäß § 13 ergangenen Vorschriften können für den dienstlichen Radfahr- 
verkehr der Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung und anderer öffentlicher Ver- 
waltungen Ausnahmen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zugelassen werden. 
G. Schlußbestimmungen. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Absatz 3, die bis- 
herigen Vorschriften über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen aufgehoben. 
Dresden, den 16. Oktober 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Effler.
        <pb n="271" />
        — 249 — 
  
für 
  
Dolizeibebörde. 
(Stempel.) 
  
9 
  
  
Nr. 71. Verordnung, 
die Ergänzung des Gebührenverzeichnisses zum Kostengesetze 
vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) 
betreffend; 
vom 16. Oktober 1907. 
Anlage. 
Auf Grund der dem Ministerium des Innern durch § 26 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend 
die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen der Behörden der inneren 
Verwaltung und von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Ein- 
richtungen, vom 30. April 1906 erteilten Ermächtigung wird das diesem Gesetze 
beigefügte Gebührenverzeichnis aus Anlaß der Verordnung über den Rad- 
fahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 wie folgt ab- 
geändert und ergänzt:
        <pb n="272" />
        Gebuͤhren. 
Nr. Kostenpflichtige Sache. Feststehender 
Betrag 
4 
6 
41. Radfahrkarten. 
a) Ausstellung einer Radfahrkarte . . 1 — 
b) - neuenKartemeerlujtoder Unbrauchbarwerden der 
alten Karte . . . — 50 
c) — -neuen Karte wegen Veränderung in den persnlihen 
Verhältnissen des Inhabers . — 25 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Dresden, den 16. Oktober 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Haufe. 
  
Nr. 72. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die Gewähr— 
leistung des Stelleneinkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend; 
vom 18. Oktober 1907. 
Zur Ausführung des Kirchengesetzes, die Gewährleistung des Stelleneinkommens von 
Geistlichen und Kirchendienern betreffend, vom 22. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 314) 
wird — soweit nötig im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministerium des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts — in Ergänzung beziehentlich Abänderung der Ausführungs- 
verordnung vom 22. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 316) weiter folgendes verordnet: 
8 1. Aus Anlaß des mit Ende dieses Jahres sich vollziehenden Ablaufs des ersten 
der fünfjährigen Zeiträume, welche in den §§ 6 und 7 des Kirchengesetzes geordnet sind, 
bedarf es der Aufstellung neuer Nachweisungen über die zur Besoldungskasse fließenden 
Einkommensbezüge in der Regel nur dort, wo das Einkommen vom 1. Januar 1908 ab 
in einem höheren Betrage als zeither zu gewährleisten ist.
        <pb n="273" />
        — 251 — 
Letzteres ist der Fall überall da, wo das katastrierte Stelleneinkommen (88 1und 2 
des Kirchengesetzes) sich erhöht hat. Eine solche Erhöhung über das bisher zu gewähr— 
leistende Einkommen hinaus ist in den Katastern für geistliche Stellen in der Regel da— 
durch ersichtlich gemacht, daß in Spalte 29/30 eine entsprechende Summe mit der Be— 
zeichnung „in der Besoldungskasse verbleibender Betrag“ verlautbart worden ist. Letztere 
ist daher vom 1. Januar 1908 ab dem zu gewährleistenden Einkommen hinzuzuschlagen. 
Außerdem haben dem künftig zu gewährleistenden Einkommen hinzuzutreten: 
a) die Zinsen eines sich etwa ergebenden nach § 6 des Kirchengesetzes zu kapitalisierenden 
Uberschusses der Besoldungskasse aus dem ersten Rechnungszeitraume, 
D die Zinsen eines nach § 5 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 ge- 
bildeten Reserve= oder Verstärkungsfonds. 
Die Kapitale a und b können verschmolzen und unter der Bezeichnung „Verstärkungs- 
fonds“ zusammen im Anhange zur Kirchrechnung verrechnet werden. 
8 2. Eine etwa eingetretene Verminderung des katastrierten Stelleneinkommens hat 
eine Herabsetzung des zu gewährleistenden Betrags für die Zeit vom 1. Januar 1908 ab 
nicht zur Folge, dafern nicht ausnahmsweise nach § 7 Absatz 2 des Kirchengesetzes vom 
Landeskonsistorium Genehmigung hierzu erteilt wird. Solange diese Genehmigung nicht 
erteilt ist, bedarf es daher auch nicht der Aufstellung einer neuen Nachweisung. 
83. Der oben in § 1 erwähnte Ablauf des ersten fünfjährigen Zeitraumes gilt auch 
für diejenigen geistlichen Stellen, deren Einkommen nach § 12 des Kirchengesetzes erst vom 
1. Juli 1906 ab der Gewährleistung dadurch unterworfen worden ist, daß sich von diesem 
Zeitpunkte an der Höchstbetrag des durch Dienstalterszulagen erreichbaren Einkommens 
ständiger Geistlicher laut der Verordnung, die Staatszulagen für Geistliche und geistliche 
Stellen betreffend, vom 26. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 355) von 4800 4 auf 
5400% erhöht hat. 
8 4. Bedarf es der Aufstellung neuer Nachweisungen über die der Besoldungskasse 
zufließenden Bezüge, so ist folgendes zu beachten: 
1. Es ist nach den Vorschriften in § 4 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 
1902 zu verfahren. Hierbei hat als Grundlage das Stellenkataster dergestalt zu dienen, 
daß die dort als wirklicher Ertrag der Einkommensquellen angegebenen Summen — nach 
Abzug der Grundsteuer, bei Zinsen nach Abzug etwaiger Kapitalisierungsbeträge — in 
die Nachweisungen aufzunehmen sind. Voraussetzung hierbei ist, daß im Kataster die ver- 
schiedenen Bezüge so verlautbart sind, wie sie in Wirklichkeit erzielt, beziehentlich, soweit 
nicht inzwischen eine Anderung eingetreten ist, in der letzten Kirchrechnung und den in 
Betracht kommenden Anhangsrechnungen nachgewiesen werden. Etwaige bis zum 31. De- 
1907. 42
        <pb n="274" />
        — 252 — 
zember 1907 eingetretene beziehentlich eintretende, Veränderungen sind noch unverzüglich 
zur Berichtigung des Katasters anzuzeigen. 
2. In der Nachweisung sind die Ausgaben, welche aus der Besoldungskasse zu decken 
sind (§ 5 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902), mit aufzuführen. 
Auch ist darauf der Zeitpunkt, von dem ab sie in Wirksamkeit tritt, anzugeben. 
3. Kann bei Aufstellung der Nachweisung die Höhe oder der Zinsenertrag eines Ver- 
stärkungsfonds (siehe oben § 1 a und p) noch nicht festgestellt werden, so ist am Schlusse 
der Nachweisung zu vermerken: 
„Hierüber . . . . . Zinsen vom Verstärkungsfonds." 
Spätestens mit der Veränderungsanzeige vom Jahre 1908 ist der Fonds mit seinem 
Zinsenjahresertrag zur Verlautbarung im Kataster anzumelden, und es ist alsdann die 
Nachweisung sofort entsprechend zu ergänzen. 
4. Die neuen Nachweisungen sind tunlichst bald im Laufe des vierten Vierteljahres 
1907 in vier Stücken bei der Kircheninspektion einzureichen. Diese hat nach Genehmigung 
derselben ein Stück davon an den Kirchenvorstand zurückzugeben, eins bei den Akten zu be- 
halten, eins an die Kanzlei des Landeskonsistoriums als Beilage zum Stellenkataster einzu- 
reichen und eins an die Superintendentur behufs Beifügung zum Katasterduplikat abzugeben. 
Die eingereichten Nachweisungen werden vom Landeskonsistorium — vorbehältlich der 
Ausstellung aufgefallener Fehler — einer Nachprüfung regelmäßig nicht unterzogen. Es 
darf daher daraus, daß Ausstellungen von diesem nicht erhoben worden sind, auf eine 
oberbehördliche Anerkennung der Richtigkeit der Nachweisungen nicht geschlossen werden. 
5. Die Einsendung der Nachweisungen hat womöglich bis Ende Januar 1908 in 
Sammelsendungen zu erfolgen. 
6. Statt der Aufstellung neuer Nachweisungen kann ausnahmsweise eine Berichtigung 
der bisher gültigen Nachweisungen erfolgen, sofern die Ubersichtlichkeit derselben hierdurch 
nicht leidet. 
Die Berichtigungen sind stets unter Angabe des Zeitpunktes, mit dem sie in Wirksam- 
keit treten, mit roter Tinte zu bewirken. Dieselben sind von der Kircheninspektion dem 
Landeskonsistorium und der Superintendentur zwecks Nachtragung der dort verwahrten 
Nachweisungen anzuzeigen. 
8 5. Von den in Geltung bleibenden alten Nachweisungen ist je eine Abschrift an 
die Kanzlei des Landeskonsistoriums einzusenden und an die Superintendentur abzugeben, 
erstere mit den in § 4 Nr. 5 vorgeschriebenen Sammelsendungen. 
8 6. Hinsichtlich der Fortführung der Besoldungskassennachweisungen in Fällen der 
Veränderung des gewährleisteten Einkommens innerhalb eines fünfjährigen Zeitraumes 
wird folgendes angeordnet:
        <pb n="275" />
        — 253 — 
a) Bei denjenigen geistlichen Stellen, für welche Stellenzulagen oder deren Inhabern 
Alterszulagen aus der Staatskasse gewährt werden, ist bei stattgefundenen Einkommens- 
veränderungen auch fernerhin das zu gewährleistende Einkommen nach § 6 Absatz 3 der 
Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 jedesmal vom Beginne des nächsten Kalender- 
jahres ab nach Maßgabe des danach berichtigten Katasters anderweit festzusetzen. Dies 
hat jedesmal nach Verlautbarung der Veränderungen im Kataster amtswegen von der 
Kircheninspektion durch anderweite Feststellung der Nachweisung zu geschehen und ist dem 
Kirchenvorstande zu eröffnen. 
b) Ist nach 8§ 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes beziehentlich § 6 Absatz 2 der Aus- 
führungsverordnung vom 22. Juli 1902 oberbehördliche Genehmigung zu einer Anderung 
des zu gewährleistenden Einkommens erteilt worden, so ist in der daraufhin aufzustellenden 
neuen Nachweisung die Verordnung anzugeben, durch welche die Veränderung genehmigt 
worden ist. 
Im übrigen finden die Vorschriften in § 4 sinngemäß Anwendung. 
8 7. Hinsichtlich der Besoldungskassenrechnungen ist folgendes zu beachten: 
Andere als im Amte begründete Ausgaben, namentlich Vergütungen für Müh- 
waltungen des Rechnungsführers, Zinsen für ein etwa nach § 1 Absatz 6 der Aus- 
führungsverordnung vom 22. Juli 1902 aufgenommenes Darlehn, dürfen aus der Be- 
soldungskasse nicht bestritten werden. 
Zur besseren Durchsichtigkeit der Rechnungen über die Besoldungskassen ist es nötig, 
daß diese im engsten Anschluß an die Nachweisungen abgelegt werden. « 
Die Kircheninspektionen haben hierauf allenthalben bei Prüfung der Besoldungskassen— 
rechnungen zu achten und weiter besonders darauf zu sehen, daß da, wo mehrere Stellen in 
Frage kommen, hinsichtlich der Einrichtung der Besoldungskassenrechnung den Vorschriften 
in § 2 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902 nachgegangen wird, und daß 
über den in § 5 derselben Verordnung erwähnten Reserve= beziehentlich Verstärkungsfonds 
überall dort, wo die Voraussetzung zu seiner Bildung gegeben ist, Nachweis in einem be- 
sonderen Anhange zur Kirchrechnung geführt wird. 
Dresden, den 1 S. Oktober 1907. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Hildemann.
        <pb n="276" />
        — 254 — 
Nr. 73. Bekanntmachung 
wegen Anderung des Statutes der Technischen Hochschule; 
vom 23. Oktober 1907. 
Des Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, dem Statute 
der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 1902 (G.-u. V.-Bl. 
S. 17 flg.) unter Streichung des Schlußabsatzes von § 37 einen neuen § 37 à derart ein- 
zufügen, daß die beiden bezeichneten Paragraphen künftighin folgendermaßen lauten: 
§ 37. Alteren selbständigen Männern kann vom Rektor der Besuch einzelner 
Vorlesungen und, mit Einwilligung des betreffenden Dozenten, die Teilnahme an 
einzelnen Ubungen als „Hospitant“ gestattet werden, sofern dadurch der Zweck 
des Unterrichts nicht beeinträchtigt wird. Die Zulassung kann von dem Nachweise 
genügender Vorbildung abhängig gemacht werden. 
Wie weit auch jüngeren Männern, die nur die Ausbildung in einem speziellen 
Wissenschaftszweige beabsichtigen, der Eintritt als Hospitanten zu gestatten ist, 
entscheidet der Rektor, in Zweifelsfällen der Senat. Die Zulassung ist in jedem 
Falle von dem Nachweise entsprechender Vorbildung bedingt. 
Die Einschreibung der Hospitanten erfolgt nur für ein Semester. 
Die Hospitanten können eine Bescheinigung darüber erhalten, welche Vorlesungen 
und Ubungen sie belegt haben, auch werden ihnen Semestralzeugnisse elteilt werden, 
wenn sie an gewissen Übungen und Repetitionen regelmäßig teilgenommen haben. 
8 37a. Weibliche Personen können unter denselben Bedingungen-wie die 
männlichen als Studierende aufgenommen, als Zuhörerinnen eingeschrieben und 
als Hospitantinnen zugelassen werden. 
Mit Genehmigung des Ministeriums kann ein Dozent den weiblichen Studieren— 
den die Teilnahme an einer bestimmten Vorlesung oder Übung untersagen. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. November 1907 in Kraft. 
Dresden, am 23. Oktober 1907. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Schlieben. 
Kotte. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Sohne, Dresden.
        <pb n="277" />
        255 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 74. Verordnung, die Viehzählung am 2. Dezember 1907 betr. S. 255. 
  
Nr. 74. Verordnung, 
die Viehzählung am 2. Dezember 1907 betreffend; 
vom 26. Oktober 1907. 
Nach Beschluß des Bundesrates vom 17. Oktober dieses Jahres hat in allen Bundes- 
staaten eine Viehzählung nach dem Stande vom 2. Dezember 1907, sowie eine Ermittelung 
der von der amtlichen Fleischbeschau befreiten, in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 
30. November 1907 erfolgten Schlachtungen stattzufinden. Zur Ausführung dieses Be- 
schlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit folgendes verordnet: 
8 1. Die Aufnahme erfolgt in den viehbesitzenden Qaushaltungen mittels Zählkarte, 
in den Schlacht= und Viehhöfen sowie in Anstalten, in denen Tiere verpflegt werden (. B. 
Pferdepensionen, Tierkliniken), mittels Hausliste. 
82. zZu den viehbesitzenden Haushaltungen sind auch diejenigen zu rechnen, die zwar 
in der Nacht zum 1. und 2. Dezember 1907 kein Vieh halten, die aber in der Zeit vom 
1. Dezember 1906 bis zum 30. November 1907 saugende Ferkel, Lämmer oder Zickel 
geschlachtet haben, ohne daß gemäß den bestehenden Vorschriften eine Schlachtvieh= oder 
Fleischbeschau vorzunehmen war. 
83. Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren Ge- 
meindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke ob. 
§ 4. Für jede viehbesitzende Haushaltung ist vom Haushaltungsvorstand oder von 
dessen Stellvertreter eine Zählkarte gemäß den ihr aufgedruckten Bestimmungen auszufüllen. 
Für die richtige Ausfüllung der Hausliste ist der Leiter der betreffenden Anstalt ver- 
antwortlich. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 1. November 1907. 43
        <pb n="278" />
        — 256 — 
85. Die Zählkarten und Hauslisten nebst Gegenlisten, Gemeindebogen und Abdrücken 
dieser Verordnung werden durch das Statistische Landesamt den Amtshauptmannschaften 
und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung in den ersten Tagen 
des Monats November dieses Jahres in genügender Zahl mit Lieferschein übersandt. 
8 6. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen vom Statistischen Landesamt zu- 
gehenden Erhebungsvordrucke und sonstigen Drucksachen sofort an diejenigen Gemeinden 
ihres Bezirkes, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, zu verteilen und 
die Gemeinden, soweit nötig, mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen. 
8 7. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden schon längere Zeit vor der 
Aufnahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 
8 8. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß spätestens in der dritten 
Woche des Monats November die Namen aller Viehbesitzer und der in § 1 erwähnten 
Anstalten des Gemeindebezirkes, einschließlich der selbständigen Gutsbezirke, festgestellt und 
in die Gegenliste eingetragen werden, und daß bis spätestens zum 29. November 1907 
jeder viehbesitzende Haushaltungsvorstand in den Besitz einer Zählkarte, jeder Vieh= und 
Schlachthof und jede der in § 1 genannten Anstalten aber in den Besitz der erforderlichen 
Anzahl von Hauslisten gelange. 
8§ 9. Größere Gemeinden können zur besseren Durchführung der Zählung in Zähl- 
bezirke zerlegt werden. Für jeden solchen Zählbezirk ist dann eine besondere Gegenliste 
aufzustellen und ein ortskundiger und genügend befähigter freiwilliger Zähler zu bestellen, 
der die in den folgenden §§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten übernimmt. Die 
einzelnen Zählbezirke einer Gemeinde sind durch laufende Nummern zu unterscheiden. 
Es empfiehlt sich, die Zählbezirke so abzugrenzen, daß sie höchstens 50 viehbesitzende 
Haushaltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehenden Einteilungen 
anlehnen. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß jedes bebaute Grundstück des Gemeinde- 
bezirks einem Zählbezirke zugeteilt werde. 
Aus militärischen Anstalten, in denen sich Pferde oder andere der Zählung unter- 
liegende Tiere befinden, sind besondere Zählbezirke zu bilden; die Durchführung der Zählung 
in diesen ist der Militärbehörde des Orts zu überlassen. 
8 10. Vor der Verteilung sind die Zählkarten und Hauslisten auf der Titelseite zu 
benummern (wobei die sämtlichen Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde oder, wo Zähl- 
bezirke gebildet sind, jedes Zählbezirks durchlaufende Nummern erhalten) und mit den ge- 
forderten Ortsbezeichnungen zu versehen. 
Bei der Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind die Empfänger, soweit 
nötig, über deren Ausfüllung mündlich zu belehren und darauf hinzuweisen, wann sie die 
ausgefüllten Zählpapiere zur Abholung bereit zu halten haben.
        <pb n="279" />
        — 257 — 
Zur Kontrolle über die Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind ihre Nummern 
an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Gegenliste einzutragen. 
Sollten in der Zeit zwischen der Ausstellung der Gegenliste (§ 8) und der Zählung 
noch Berichtigungen der Einträge in den Gegenlisten oder Nachträge zu denselben erforder- 
lich geworden sein, so sind diese möglichst bei der Verteilung der Erhebungsvordrucke, 
spätestens aber bei deren Wiedereinsammlung zu bewirken. 
8 11. Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählkarten und Hauslisten ist 
frühestens am 4. Dezember 1907 zu beginnen und spätestens am 7 desselben Monats zu 
beenden. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Zählkarten und 
Hauslisten vollständig wieder eingehen, sondern daß auch, soweit dies möglich ist, die in 
den Erhebungsvordrucken gemachten Angaben geprüft und bei etwa wahrgenommenen 
Mängeln richtig gestellt und ergänzt werden. 
Die Nummern der zurück empfangenen Zählpapiere sind in Spalte 1 der Gegenliste 
zu unterstreichen; auch sind etwaige Berichtigungen und Nachträge zu den in der Gegenliste 
verzeichneten Namen auszuführen. 
8 12. Nachdem das Material vollständig geprüft und, soweit nötig, berichtigt und 
ergänzt worden ist, sind die Gegenlisten dadurch zu vervollständigen, daß in diese die auf 
den Zählkarten und Hauslisten verzeichnete Zahl der Tiere neben dem Namen des be- 
treffenden Viehbesitzers oder der betreffenden Anstalt eingetragen wird und dann die 
Summen gezogen werden. 
Für den Fall, daß durch Anderungen die Gegenliste unleserlich geworden, ist eine 
Reinschrift anzufertigen. Außerdem können die Gemeindebehörden Abschriften der Gegen- 
listen anfertigen und zwecks Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenunterhaltung 
erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend, 
vom 30. April 1906) zurückbehalten. 
Sofern die in den §§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten durch Zähler aus- 
geführt worden sind, haben diese die Gegenliste nebst den in der Reihenfolge der Einträge 
in die Gegenliste zu ordnenden Zählkarten und Hauslisten sowie die unbenutzten Vordrucke 
an die Gemeindebehörde sobald als möglich, spätestens aber am 7. Dezember abzuliefern. 
8 13. Die Summen aus den berichtigten und vervollständigten Gegenlisten sind in 
den Gemeindebogen zu übertragen; darauf ist dieser abzuschließen und zu beglaubigen. 
8 14. Über die bei der Aufnahme etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen und 
Erfahrungen, auch soweit sie Inhalt und Fassung der Zählpapiere betreffen, können die 
Gemeindebehörden auf einem dem Gemeindebogen beizufügenden besonderen Blatte Mit- 
teilung machen.
        <pb n="280" />
        — 258 — 
8 15. Sämtliche Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde, nach den Eintragungen 
in den Gegenlisten geordnet, sind sodann nebst diesen Gegenlisten und dem Gemeindebogen 
seitens der Stadträte der Städte mit der Revidierten Städteordnung bis zum 31. Dezember 
1907 an das Statistische Landesamt, seitens der übrigen Gemeindebehörden bis zum 
20. Dezember 1907 an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
§ 16. Nach Wiedereingang der ausgefüllten Vordrucke haben die Amtshauptmann- 
schaften sich von deren richtiger Ausfüllung und Unterzeichnung zu überzeugen und alsdann 
sämtliche Zählkarten, Haus= und Gegenlisten und Gemeindebogen, gemeindeweise vereinigt 
und zu größeren gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, spätestens bis zum 
13. Januar 1908 an das Statistische Landesamt einzusenden. 
8 17. Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit der 
Revidierten Städteordnung (§ 15) und die Amtshauptmannschaften (§ 16) an das Sta- 
tistische Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder bei- 
zufügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vor- 
drucke anzugeben. 
8 18. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Statisti- 
schen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den Gemeinde- 
behörden unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese schleunigst abzustellen. 
Dresden, den 26. Oktober 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Seifert. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold 4 Söhrne, Dresden.
        <pb n="281" />
        — 259 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1907. 
    
  
  
Inhalt: Nr. 75. Nachtrag zu der Urkunde über die Stistung eines Allgemeinen Ehrenzeichens. S. 259. — 
Nr. 76. Verordnung zur Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und 
Österreich= Ungarn vom 25. Jannar 1905. S. 260. — Nr. 77. Verordnung, das Verhalten der Leichen- 
begleitungen bei Beerdigungen auf evangelisch-lutherischen Gottesäckern betr. S. 261. — Nr. 78. Bekannt- 
machung, betr. Anderungen in der Benennung von Militär-Eisenbahnbehörden usw. S. 262. — Nr. 79. 
Verordnung, die Abänderung der Gebühren für die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst 
und für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwaltung betr. S. 262. 
  
Nr. 75. Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung eines Allgemeinen Ehrenzeichens; 
vom 18. Oktober 1907. 
Waögß, Friedrich August, von GOOTTES Guaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns bewogen gefunden, die Urkunde über die Stiftung eines Allgemeinen Ehren— 
zeichens vom 31. Januar 1876 und den Nachtrag dazu vom 18. Januar 1901 in 
nachstehender Weise abzuändern: 
1. 
Das Allgemeine Ehrenzeichen erhält von jetzt an die Bezeichnung „Ehrenkreuz“. Was 
in der Stiftungsurkunde und dem Nachtrage vom 18. Januar 1901 über das Allgemeine 
Ehrenzeichen bestimmt worden ist, gilt nunmehr von dem Ehrenkreuze. 
2. 
Zur Erhöhung der Auszeichnung kann dem bronzenen Kreuze eine königliche Krone 
beigefügt werden (Ehrenkreuz mit der Krone). 
3. 
Wird einem Inhaber des Allgemeinen Ehrenzeichens ohne Kriegsdekoration oder in 
Zukunft einem Inhaber des Ehrenkreuzes ohne Kriegsdekoration nachmals das Ehrenkreuz 
  
Ausgegeben zu Dresden den 7. Dezember 1907, 44
        <pb n="282" />
        — 260 — 
mit der Kriegsdekoration verliehen, so erhält er das Ordenszeichen mit zwei hinter dem 
Mittelschilde befestigten gekreuzten Schwertern. Der letzte Satz des Nachtrages vom 
18. Januar 1901 wird aufgehoben. 
4. 
Wer das Allgemeine Ehrenzeichen oder das Ehrenkreuz schon besitzt, gibt, wenn ihm 
das Ehrenkreuz mit der Krone oder mit der Kriegsdekoration oder mit beiden Auszeich— 
nungen zugleich verliehen wird, das vorher empfangene Ordenskreuz zurück. Dies gilt auch, 
wenn dem Inhaber des mit der Kriegsdekoration verliehenen Ehrenkreuzes nachmals das 
Ehrenkreuz mit der Krone und mit der Kriegsdekoration verliehen wird. 
Dresden, am 18. Oktober 1907. 
Friedrich August. 
Dr. Viktor Alerander von Otto, 
Ordenskanzler. 
  
Richard von Baumann, 
Ordenssekretär. 
  
Nr. 76. Verordnung 
zur Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Denutschen 
Reiche und Österreich- Ungarn vom 25. Januar 1905; 
vom 25. Oktober 1907. 
Nachdem aus Teilen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kaaden in Böhmen eine neue 
Bezirkshauptmannschaft zu Preßnitz errichtet worden ist, ist in § 8 Absatz 4 der Ver- 
ordnung, die Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche 
und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 betreffend, vom 26. Februar 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 11) statt „Kaaden“ zu setzen: „Preßnitz“. 
Dresden, am 25. Oktober 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann.
        <pb n="283" />
        — 261 — 
Nr. 77. Verordnung, 
das Verhalten der Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf evangelisch— 
lutherischen Gottesäckern betreffend, 
vom 15. November 1907. 
Durch Verordnung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, das Verhalten der 
Leichenbegleitungen bei Beerdigungen auf evangelisch-lutherischen Gottesäckern betreffend, 
vom 24. April 1883 (Konsistorialblatt S. 75) sind bei Beerdigungen auf evangelisch— 
lutherischen Gottesäckern ohne Unterschied der Konfession und Religion der zu Beerdigenden 
ausdrücklich verboten worden 
1. die Veranstaltung von Leichenkondukten, welche nicht sowohl eine Kundgebung der 
persönlichen Liebe und Achtung für die Verstorbenen als die Demonstration einer 
der Kirche sowie der staatlichen Ordnung feindlichen Gesinnung bezwecken, 
2 das dieser Absicht entsprechende Führen und Tragen von Fahnen und Abzeichen bei 
Leichenbestattungen, 
3. das Reden am Grabe ohne vorgängige Zustimmung des Ortsgeistlichen, 
4. das unbefugte, mit dem Ernst der Handlung sowie der Würde des Orts nicht im 
Einklang stehende Sprechen am Grabe überhaupt, 
5. die unangemessenen lauten Beifallsäußerungen durch „Bravo“ und „Hurra“ und 
andere derartige Zurufe im Anschluß an die am Grabe gesprochenen Worte, sowie 
auch sonst 
6. ein der Handlung und dem Orte nicht entsprechendes lautes und unpassendes Be- 
tragen, Tabakrauchen und dergleichen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind, soweit nicht nach den allgemeinen 
Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 150 % oder Haft 
bis zu 14 Tagen zu ahnden. 
Dresden, den 1 5. November 1907. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. v. Schlieben. 
Kotte.
        <pb n="284" />
        — 262 — 
Nr. 78. Bekanntmachung, 
betreffend Anderungen in der Benennung von 
Militär-Eisenbahnbehörden usw.; 
vom 19. November 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs gelten die anderweiten 
Benennungen: 
1. „Linien-Kommandantur“ statt Linien-Kommission: 
2. „Linien-Kommandant“ statt Eisenbahnlinien-Kommissar; 
3. „Major, Hauptmann usw., kommandiert zur Eisenbahnabteilung des Königlich 
Preußischen großen Generalstabes“ statt Eisenbahn -Kommissar. 
Dresden, den 19. November 1907. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Behrendt. 
  
Nr. 79. Verordnung, 
die Abänderung der Gebühren für die Anstellungsprüfungen für den höheren 
Staatsforstdienst und für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg- 
und Hüttenverwaltung betreffend; 
vom 22. November 1907. 
Mie Allerhöchster Genehmigung wird hiermit folgendes verordnet: 
1 
Die in § 23 der Vorschriften über die Anstellungsprüfung für den höheren Staats- 
forstdienst (Anlage A der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend; vom 20. März 
1905 G. u. V.-Bl. S. 67 —) festgesetzten, an die Staatskasse zu entrichtenden 
Prüfungsgebühren von 60 und 404 werden auf je 120 34 erhöht.
        <pb n="285" />
        — 263 — 
2. 
Die in 8 12 der Verordnung, die Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst 
in der Berg= und Hüttenverwaltung betreffend, vom 17. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 93) 
festgesetzten Gebühren von je 60.4 werden auf je 120.4 erhöht und sind künftig an die 
Bergamtskasse zu Freiberg (G.= u. V.-Bl. 1907 S. 2447) zu zahlen. 
3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1908 mit der Maßgabe in Kraft, 
daß für diejenigen Anwärter, die das Gesuch um Zulassung zur Prüfung vor diesem Zeit— 
punkte eingereicht haben, die bisherigen Gebührensätze Anwendung finden. 
Dresden, den 22. November 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruderei von C. . Meinhold K Sohne, Dresden. 
1907. 45
        <pb n="286" />
        <pb n="287" />
        65 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
19. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
— — 
E——. 
  
Inhalt: Nr. 80. Verordnung, leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände betr. S. 265. 
— Nr. 81. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden betr. S. 279. — Nr. 82. Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse 
zu Verwaltung der Staatsschulden erlassenen Bekanntmachung, die Aufkündigung des Restes der 3½ prozentigen 
Staatsschuld vom Jahre 1867 betr. S. 280. — Nr. 83. Gesetz, die vorläufige Erhebung der Steuern und 
Abgaben im Jahre 1908 und den bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 1908 anzuwendenden 
Tarif betr. S. 282. — Nr. 84. Verordnung, die Landestrauer für Ihre Majestät die Königin-Witwe 
Carola betr. S. 283. 
  
  
  
  
Nr. 80. Verordnung, 
leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände betreffend; 
vom 29. November 1907. 
Unter Aufhebung der Verordnung, leicht entzündliche Stoffe betreffend, vom 8. März 
1905 (G.= u. V.-Bl. S. 37) und der Verordnung wegen Abänderung und Ergänzung dieser 
Verordnung vom 26. September 1905 (G.-u. V.-Bl. S. 230) wird hiermit über die Her- 
stellung, Umarbeitung und Verwendung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe 
und Gegenstände, sowie über den Verkehr mit ihnen nach Gehör der Lagerei-Berufsgenossen- 
schaft und der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie folgendes bestimmt. 
I. Begriffsbestimmung. 
1. Leicht entzündliche und feuergefährliche Stoffe und Gegenstände im Sinne dieser 
Verordnung sind: 
A. Flüssigkeiten, deren Entflammungspunkt bei einem Barometerstande von 760 mm 
bei weniger als 210 C. liegt und die in Wasser nicht löslich sind, und zwar: 
1. Roh-Petroleum, 
2, dessen Destillationsprodukte, wie Benzin, Gasolin, Gasstoff, Hydririn, Hydro- 
carbür, Ligroin, Naphtha, Petroleumäther u. a., 
3. Produkte der trockenen Destillation der Steinkohlen, der Braunkohlen, des 
bituminösen Schiefers, des Torfes, der Harze und des Asphalts, wie Stein- 
kohlen= und Braunkohlen-Benzin, Roh-Photogen, Benzol, Toluol u. a., 
  
Ausgegeben zu Dresden den 18. Dezember 1907. 46
        <pb n="288" />
        — 266 — 
4. Schwefeläther (Ather), Schwefelkohlenstoff, 
5. Flüssigkeiten, welche die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Stoffe als Lösungs- 
oder Verdünnungsmittel enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen; 
B. Flüssigkeiten, deren Entflammungspunkt bei einem Barometerstande von 760 mm 
zwischen 21°% und 1000 C. liegt und die in Wasser nicht löslich sind, und zwar: 
1. gereinigtes Petroleum, Solaröl, Solvent-Naphtha, Terpentinöl, Mirbanöl, 
JFuselöle, Amylacetat, sonstige Fruchtäther u. a., 
2. Flüssigkeiten, welche die unter B 1 genannten Stoffe als Lösungs= oder Ver- 
dünnungsmittel enthalten und die gleiche Entflammbarkeit zeigen; 
C. Leicht entzündliche Flüssigkeiten, die in Wasser löslich sind, und zwar: 
1. Spiritus über 70 Gewichtsprozent, raffiniert, auch denaturiert, sowie gleich- 
prozentige Spirituslösungen, 
2. Holzgeist, Methylalkohol, Aceton, sowie mehr als 50 prozentige Lösungen 
solcher Stoffe; 
D. Folgende Gegenstände: 
1. die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen 
Zündungen, 
2. die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, 
3. die für Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen, 
4. Zündschnüre, 
E. Celluloid und Celluloidwaren. 
Es bleibt vorbehalten, noch weitere Stoffe und Gegenstände dem vorstehenden Ver- 
zeichnisse einzureihen. 
II. Herstellung und Umarbeitung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe 
und Gegenstände. 
8 2. (1) Wer sich gewerbsmäßig mit der Herstellung oder Umarbeitung der in § 1 
genannten Stoffe und Gegenstände befassen oder diesen Betrieb wesentlich ändern will, har 
vor Beginn des Betriebes oder vor dessen wesentlicher Anderung der Verwaltungsbehörde 
Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nachzugehen. Als Umarbeitung leicht ent- 
zündlicher Stoffe ist auch die Herstellung von Präparaten, Gemischen usw. solcher Stoffe 
anzusehen. 
(2) Auf gewerbliche Anlagen der in § 16 der Gewerbeordnung bezeichneten Art, 
sowie auf gewerbliche Betriebe, in denen von den in § 1 unter A genannten Stoffen 
insgesamt nicht mehr als 5 kg, von den in § 1 unter B und C genannten Stoffen ins- 
gesamt nicht mehr als 25 kg täglich hergestellt oder umgearbeitet werden, finden die Vor- 
schriften des Absatzes 1 keine Anwendung.
        <pb n="289" />
        — 267 — 
(3) Rücksichtlich der Zulässigkeit geplanter Anlagen sind etwaige auf Grund des § 86 
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381 flg.) erlassene 
besondere Bestimmungen zu beachten. 
(4) Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift in § 18 Absatz 2 und 3 der Verord- 
nung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 S. März 
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.). 
83. (#) Die Betriebsräume, in denen täglich mehr als 25 kg der in § 1 unter A 
und mehr als 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet 
werden, sind in besonderen Gebäuden oder Gebäudegruppen anzulegen, die von anderen, 
mit Feuerstätten versehenen und anderen Zwecken dienenden oder bewohnten Gebäuden 
sowie benachbarten Grundstücken und öffentlichen Wegen mindestens 10 m entfernt sind 
und sich im Wirkungskreise sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitz- 
ableiter befinden. Solche Betriebsräume dürfen nicht übersetzt und müssen mit festem, 
undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden und leichter aber feuersicherer 
Dachung versehen sein. Von anderen Räumen sind sie durch Brandmauern abzusondern, 
in denen je eine feuersichere Tür angebracht werden darf, wenn der Betrieb dies erfordert 
und sich in diesen Räumen weder offen brennende Flammen noch Feuerungsanlagen befinden. 
Derartige Türen müssen steinerne oder eiserne Türstöcke und eine mindestens 10 cm hohe 
Türschwelle besitzen und entweder aus Eisen mit Asbestfüllung oder dergleichen oder aus 
starkem Holz mit beiderseitigem Blechbeschlag bestehen; sie müssen genügend überdecken und 
selbsttätig schließen. 
(2) Die Heizerstände der für Zwecke des Betriebes dienenden Feuerungsanlagen müssen 
außerhalb der Arbeitsräume liegen und dürfen nicht mit letzteren in Verbindung stehen. 
In den Schornsteinen angebrachte und in die Betriebsräume mündende Offnungen sind 
unzulässig. 
(3) Die Erwärmung der Betriebsräume darf nur durch Dampf oder Wasser, deren 
Temperatur 1200 C. nicht übersteigt, erfolgen. 
(4) Die künstliche Beleuchtung der Betriebsräume ist, sofern nicht elektrisches Licht 
verwendet wird, von außen durch Lichtquellen zu bewirken, die sich hinter starken, in fest- 
geschlossenen Fenstern befindlichen oder dicht eingemauerten Glasscheiben befinden. 
(5) Bei Verwendung elektrischen Lichtes sind nur Glühlampen mit Uberglocken zu- 
gelassen. Die Leitungen sind sicher zu isolieren. Ein= und Ausschalter, Sicherungen, Kontakte 
und Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb der Betriebsräume untergebracht werden. Im 
übrigen sind die Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu be- 
achten. 
(6) In Notfällen dürfen auch zuverlässige Sicherheitslampen benutzt werden. 
46
        <pb n="290" />
        — 268 — 
(7) Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den 
Betriebsräumen verboten; auch darf in ihnen nicht geraucht werden. Das Verbot ist an 
den Eingängen der Räume außen anzuschlagen. 
(s) Für die Betriebsräume sind zweckentsprechende Feuerlöscheinrichtungen zu beschaffen 
und bereit zu halten. 
F69) Die Betriebsräume müssen mit wirksamen Lüftungseinrichtungen versehen sein. 
(nlo) Die ins Freie führenden und sonstigen Türen der Betriebsräume müssen nach 
außen schlagen oder als leicht bewegliche Schiebetüren hergestellt werden. 
8 4. C#) Betriebsräume, in denen täglich höchstens 25 kg der in § 1 unter A und 
höchstens 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet 
werden, dürfen an bewohnte oder andere mit Feuerstätten versehene Gebäude und benach- 
barte Grundstücke stoßen, und, sofern sie eine gewölbte oder sonstige unverbremliche Decke 
besitzen, übersetzt sein. Balkendecken sind zulässig, wenn sie mit mindestens 6 cmm starken 
Gyps= oder Zementdielen bekleidet werden. 
(2) Solche Betriebsräume müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden und massiven 
Umfassungswänden versehen und von anderen Räumen durch Brandmauern, in denen je 
eine feuersichere, selbstschließende Tür (§ 3 Absatz 1) angebracht werden darf, abgesondert 
sein; die nach außen führenden Türen müssen ebenfalls feuersicher (8 3 Absatz 1) und die 
Fenster entweder mit eisernen Rahmen und Drahtglas oder mit von außen angebrachten 
und von außen zu verschließenden feuersicheren Läden versehen sein. 
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 10 Anwendung. 
§5. (1) Wenn die örtlichen und die Betriebsverhältnisse es angängig erscheinen 
lassen, dürfen die Betriebsräume der Destillationen und Lackfabriken, in denen auch größere 
als die im § 4 Absatz 1 angegebenen Mengen Spiritus verarbeitet werden, übersetzt sein; 
sie müssen äber dann eine gewölbte oder sonstige unverbrennliche Decke besitzen. Unter den 
gleichen Voraussetzungen kann auch ein geringerer Abstand dieser Betriebsräume, als der 
in § 3 Absatz 1 geforderte, zugelassen werden. 
(2) Auf die Betriebsräume der Essigfabriken finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 
keine Anwendung. 
8 6. () Die Aufbewahrung der Rohstoffe und der fertigen Waren, soweit sie unter 
81 fallen oder durch Verbindung mit den in § 1 genannten Stoffen leicht entzündlich oder 
feuergefährlich sind, hat in besonderen, hierzu bestimmten und von den anstoßenden Betriebs- 
räumen durch Brandmauern getrennten Räumen oder in besonderen Gebäuden zu erfolgen. 
(2) Im übrigen finden auf diese Lagerräume und auf den Verkehr in ihnen, je nach 
der Menge der gelagerten leicht entzündlichen oder feuergefährlichen Stoffe und Waren, die 
Vorschriften in §§ 20 und 22 flg. oder 27 flg. Anwendung.
        <pb n="291" />
        — 269 — 
III. Gewerbliche Verwendung leicht entzündlicher Stoffe. 
Im allgemeinen. 
8 7. (1) Wer die in § 1 unter A, B, C und k angeführten Stoffe im Gewerbe- 
betriebe verwenden oder die bisherige Art ihrer Verwendung wesentlich ändern will, hat 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten und deren Anordnungen nachzugehen. Hierbei 
sind etwaige auf Grund des § 86 des Allgemeinen Baugesetzes erlassene Bestimmungen 
über die Zulässigkeit gewerblicher Anlagen zu beachten. 
(2) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn von den in § 1 unter Agenannten Stoffen 
insgesamt nicht mehr als 5 kg und von den unter B, C und E genannten Stoffen ins- 
gesamt nicht mehr als 25 kg täglich verwendet werden sollen. 
8 8. (1) In den Räumen, in denen die in § 1 unter A, B, C und E genannten 
Stoffe gewerbsmäßig verwendet werden, dürfen Vorräte solcher Stoffe, Halbstoffe und 
fertige, unter § 1 fallende Waren sich nicht in größeren Mengen befinden, als der Betrieb 
erfordert. Im übrigen finden auf die zu verwendenden Stoffe und die fertigen Waren 
die Vorschriften des § 20 sowie des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit 88§ 22 flg. oder 
§§ 27 flg. Anwendung. 
(2) Für gewerbliche Anlagen, welche die in § 1 unter A ausgeführten Stoffe aus- 
schließlich zu dem Betriebe von Motoren verwenden, ist die Lagerung einer Menge derar- 
tiger Stoffe bis zu 750 kg, abweichend von der Bestimmung in § 22, zulässig, sofern 
der Lagerraum nicht übersetzt ist und nur der Lagerung dieser Stoffe, nicht auch anderen 
Zwecken dient, im übrigen aber den sonstigen Vorschriften der §§ 23 bis 25 entspricht. 
G) In geeigneten Fällen kann die gleiche Vergünstigung auch bei Luftgasanlagen 
gewährt werden, die in Spinnereien und Zwirnereien zum Sengen der Garne und Zwirne 
Verwendung finden. 
Wäschereien. 
§ 9. (1) Auf die Arbeitsräume der Wäschereien, in denen bei der Reinigung von 
Geweben usw. Flüssigkeiten der in § 1 unter A angeführten Art zur Verwendung kommen, 
finden die Vorschriften des § 3 Anwendung, wenn von jenen Stoffen täglich mehr als 
25 kg benutzt und wieder verwendbar gemacht werden. 
(2) Die Arbeitsräume solcher Wäschereien, in denen täglich höchstens 25 kg der 
(6) Auf die Trockenräume finden die Vorschriften der §§ 3 und 4 entsprechende 
Anwendung.
        <pb n="292" />
        — 270 — 
8 10. Es ist in geeigneter Weise (durch Zusatz von besonderen Seifen oder durch 
Erden der Waschgefäße) dafür zu sorgen, daß bei dem Waschen wollener Gewebe usw. 
eine Ansammlung von Elektrizität, die elektrische Entladungen hervorrufen kann, wirksam 
verhindert wird. 
Verbrennungs-Motoren. 
8 11. (1) Verbrennungs-Motoren, in denen die in 8 1 unter A angeführten Flüssig— 
keiten durch Vergasung zur Arbeitserzeugung verwendbar gemacht werden, müssen, wenn 
hierbei eine Nutzleistung von mehr als 10 Pferdestärken erzielt wird, in besonderen, nicht 
übersetzten Räumen mit festem, undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden 
und leichter aber feuersicherer Dachung aufgestellt werden. Diese Aufstellungsräume dürfen 
nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen, in denen sich offen brennende Flammen 
und Feuerungsanlagen befinden. 
(2) Motoren der vorstehend bezeichneten Art, die eine Nutzleistung von höchstens 10 
Pferdestärken entwickeln, dürfen auch in übersetzten Räumen aufgestellt werden. Diese 
Räume sind von anderen Räumen, insbesondere von Arbeitsräumen, durch unverbrennliche 
Wände abzusondern, in denen indessen eine eiserne oder sonstige feuersichere, selbstschließende 
Tür angebracht werden darf; ihre Decke ist feuersicher (8 4 Absatz 1) herzustellen. 
(3) Bei allen Motoranlagen ist den Vorschriften des § 3 Absatz 7 bis 10 nachzugehen. 
8 12. (1) Die für den Betrieb erforderliche Flüssigkeit ist dem Motorraume und 
dem in ihm befindlichen Flüssigkeitsbehälter in geschlossenen Rohrleitungen zuzuführen. 
(2) Der bezeichnete Flüssigkeitsbehälter ist mit einem Deckel zu verschließen und mit 
einem Uberlaufrohre zu versehen, das die im Ubermaße zugeführte Flüssigkeit in den Lager- 
raum zurückleitet. 
(3) Die Übertragung der Kraft nach den anstoßenden Räumen hat so zu erfolgen, daß 
der Ubertritt von Gasen und Dünsten in diese Räume und die Ubertragung eines etwaigen 
Brandes ausgeschlossen sind. 
8 13. C) Inwieweit bei Motoren ohne Vergaser und mit elektrischer Zündung in 
einzelnen Fällen von den Vorschriften der §§ 11 und 12 abgewichen werden kann, bleibt 
dem Ermessen der Verwaltungsbehörde überlassen, die hierzu die Gewerbeinspektion gut- 
achtlich zu hören hat. 
(2) Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften der Verordnung vom 11. September 
1894 (G.= u. V.-Bl. S. 171). 
Luftgasanlagen. 
S 14. (1) Luftgasanlagen, in denen atmosphärische Luft mit Dämpfen der in § 1 
unter A angeführten Flüssigkeiten gesättigt und aufgesammelt wird und deren Gaserzeuger
        <pb n="293" />
        — 271 — 
zusammen mehr als 25 ka dieser Flüssigkeit fassen, müssen in Räumen aufsgestellt werden, 
die den Vorschriften des § 3 Absatz 1, solche, deren Gaserzeuger mehr als 10, aber höchstens 
25 kg Flüssigkeit fassen, in Räumen, die den Vorschriften des § 4 Absatz 1 und 2, und 
kleinere solche Anlagen in Räumen, die den für kleinere Verbrennungs-Motoren erlassenen 
Vorschriften des § 11 Absatz 2 entsprechen; die daselbst nachgelassene Verbindungstür ist 
hier jedoch nicht zulässig. 
(2) Im übrigen ist den Vorschriften des § 3 Absatz 2 letzter Satz und Absatz 3 bis 
10 nachzugehen. 
8 15. Dem Gaserzeugerraume und den Gaserzeugern ist die für den Betrieb er- 
forderliche Flüssigkeit in geschlossenen Rohrleitungen zuzuführen. 
Herstellung von Celluloidwaren. 
8 16. Auf die Arbeitsräume der Anlagen, in denen Celluloidwaren hergestellt werden, 
finden die Vorschriften des § 3 Absatz 7 bis 10 Anwendung. 
§ 17. (1) Die Abfälle sind ohne Verzug aus den Arbeitsräumen zu entfernen; auf 
ihre Lagerung finden die Vorschriften des § 20 sowie des § 6 Absatz 1 in Verbindung 
mit §§ 26 oder 34 Anwendung. 
(2) Der in den Arbeitsräumen sich ansammelnde Celluloidstaub ist, so oft dies an- 
gängig ist, zu beseitigen und unschädlich zu machen. 
Sonstige Betriebe. 
8 18. Für einzelne nach der vorliegenden Verordnung in Betracht kommende, in den 
vorangehenden Paragraphen aber nicht namhaft gemachte gewerbliche Anlagen hat die 
Verwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Gehör der Gewerbeinspektion 
anzuordnen. « 
IV. Versendung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe und 
Gegenstände. 
8 19. (1) Die zu versendenden leicht entzündlichen und feuergefährlichen Stoffe und 
Gegenstände müssen in Behältern verwahrt werden, die entweder den Vorschriften der An— 
lage B zur Eisenbahnverkehrsordnung oder den nachfolgenden Vorschriften entsprechen. 
(2) Die Beförderung größerer, über 60 kg betragender Mengen der in § 1 unter 
genannten Stoffe muß in starken, der Ausschwitzung und Verdunstung des Inhaltes 
möglichst widerstehenden und sorgfältig verschlossenen Blechgefäßen, die Beförderung der
        <pb n="294" />
        — 272 — 
in § 1 unter L und C genannten Stoffe kann auch in hölzernen Fässern geschehen, sofern 
diese den gleichen Anforderungen entsprechen. 
(3) Kleinere Mengen derselben Stoffe sind mindestens in Flaschen aus Steinzeug oder 
Glas zu versenden, die außerdem in Blechbüchsen oder in hölzernen Kisten, in Körben 
oder Kübeln mit Kleie, Sägemehl, Holzwolle, Stroh, Heu, Infusorienerde oder ähnlichen 
Stoffen fest umhüllt sein müssen. 
(4) Der in Absatz 3 vorgeschriebenen Verwahrung der Flaschen bedarf es nicht bei 
der Versendung von Brennspiritus in Glasflaschen, der zur Abgabe in kleinen Mengen be- 
stimmt ist, sofern die Flaschen höchstens einen Liter fassen und in hölzernen Kästen verwahrt 
werden, welche die gegenseitige Berührung der Flaschen verhindern. Auf die Versendung 
von nicht über 2 kg betragenden Mengen der in § 1 unter A, B und C genannten Stoffe 
finden die Vorschriften in Absatz 3 nur dann Anwendung, wenn die Stoffe anderen leicht 
brennbaren Waren beigepackt sind. 
(5) Behälter, die zur Versendung der in § 1 unter A genannten Stoffe verwendet 
werden, sind mit der leicht erkennbaren Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. 
(6) Die Beförderung der in § 1 unter D und genannten Stoffe und Gegenstände 
hat in starken wohlverschlossenen hölzernen Kisten zu erfolgen. 
(7) Die in 8§ 1 unter A, B und C genannten Stoffe dürfen niemals mit explosiblen 
Stoffen auf ein und dasselbe Fahrzeug verladen werden. 
(s) Wenn Wagen, die mit den in § 1 A, B und C bezeichneten Stoffen beladen sind, 
beim Transport in einer bewohnten Ortschaft aufgehalten werden oder über Nacht ver- 
bleiben, so hat der Fuhrmann die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu treffen und ins- 
besondere dafür zu sorgen, daß kein offenes Feuer in die Nähe des Wagens gebracht wird. 
Bei Wagen, mit denen Stoffe der in § 1 unter B 1 und C 1 bezeichneten Art (Absatz 4) 
der Kundschaft im Kleinhandel zugestellt werden, sind die gefüllten Gefäße während der Nacht 
unter Verschluß zu halten. 
(9) Alle mit dem Auf= und Abladen und mit der Beförderung der in § 1 A., B 
und C genannten Stoffe beschäftigten Personen haben sich hierbei des Rauchens und jeder 
seuergefährlichen Handlung zu enthalten. 
(1o) Die Laternen an den Wagen sind so anzubringen, daß jede Gefahr einer Ent- 
zündung der Stoffe und Gegenstände ausgeschlossen ist. 
(uu) Hinsichtlich der Beförderung auf Eisenbahnen, Wasserstraßen und durch die Post 
bewendet es bei den hierüber erlassenen besonderen Vorschriften. 
(12) Auf die englischen Sicherheitszünder finden die vorstehenden Vorschriften keine 
Anwendung.
        <pb n="295" />
        — 273 — 
V. Handel mit leicht entzündlichen und feuergefährlichen Stoffen und 
Gegenständen und ihre Lagerung. 
Anzeige und Genehmigung. 
8 20. () Wer sich mit dem Verkaufe der in § 1 genannten Stoffe und Gegenstände 
befassen oder solche Stoffe und Gegenstände auf Lager halten will, hat hiervon der Orts- 
polizeibehörde Anzeige zu erstatten. 
(2) Sollen größere Mengen dieser Stoffe und Gegenstände als die in § 22 Absatz 2 
und § 26 zugelassenen gelagert werden, so ist zur Errichtung des Lagers die Genehmigung 
der Verwaltungsbehörde einzuholen. 
(s) Auf die englischen Sicherheitszünder finden die Vorschriften des V. Abschnittes 
keine Anwendung. 
Aufbewahrung im Verkaufsraume. 
&amp; 21. (1) In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen von den in § 1 unter 
A genannten Stoffen nicht mehr als insgesamt 25 kg, von den in § 1 unter B und C 
angeführten Stoffen nicht mehr als insgesamt 200 kg und von den in § 1 unter D und 
aufgeführten Stoffen und Gegenständen insgesamt nicht mehr als 300 kg vorrätig ge- 
halten werden. Finden Metallbehälter mit Abfüllvorrichtungen Verwendung, denen die 
Flüssigkeiten aus dem Lagerraume in geschlossenen Rohrleitungen zugeführt werden, so 
dürfen von den in § 1 unter A genannten Stoffen insgesamt bis zu 100 kg und von 
den in § 1 unter B und C genannten insgesamt bis zu 600 kg vorrätig gehalten werden. 
(2) Die Aufbewahrung der Vorräte muß in wohlverschlossenen Behältern und an 
solchen Stellen erfolgen, die von künstlichen Lichtquellen hinreichend entfernt und der 
Erwärmung durch die Sonne oder Feuerungsanlagen nicht in erheblichem Grade aus- 
gesetzt sind. 
(3) Behälter, welche die in § 1 unter A genannten Stoffe enthalten, sind mit der Auf- 
schrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Stoffe dieser Art dürfen bei offener Beleuchtung 
nicht ausgepackt oder umgefüllt werden. Bei diesen Arbeiten sind alle feuergefährlichen 
Handlungen sowie das Rauchen verboten. 
(4) Die zur Aufbewahrung der flüssigen Stoffe bestimmten Gefäße aus Glas oder 
Steinzeug dürfen höchstens 10 Liter fassen. 
Lagerung kleinerer Mengen. 
8 22. (1) Bei der Lagerung entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe und Gegen- 
stände in Mengen, welche die in § 21 Absatz 1 angegebenen nicht übersteigen, finden die 
Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. 
1907. 47
        <pb n="296" />
        — 274 — 
(2) In den zu den Verkaufsstellen gehörigen Lagerräumen, in denen größere als 
die im 8 21 Absatz 1 angegebenen Mengen entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe 
und Gegenstände gelagert werden, dürfen von den in § 1 unter A genannten Stoffen, so- 
fern nicht zur Lagerung metallene explosionssichere Behälter verwendet werden, nicht mehr 
als insgesamt 250 kg und von den unter B und C genannten nicht mehr als insgesamt 
6000 kg gelagert werden. Werden jedoch zur Lagerung der in § 1 unter A genannten 
Stoffe explosionssichere Metallbehälter verwendet, so darf ihre zu lagernde Menge ins- 
gesamt 750 kg betragen. 
8 23. (1) Die Lagerung der in § 1 unter A, B und C aufgeführten Flüssigkeiten 
darf nur im Keller, im Erdgeschosse, in feuersicher abgedeckten, zu keinen anderen Zwecken 
benützten Schuppen oder in feuersicher abgedeckten Gruben im Freien erfolgen. 
(2) Die zu lagernden Stoffe müssen in Behältern aufbewahrt werden, die den Vor- 
schriften des § 19 entsprechen. 
8 24. (1) Die Lagerräume müssen kühl und mit einem Abzuge nach der freien Luft 
versehen, die in Gebäuden gelegenen überdies mit Türen, die den Vorschriften in § 3 Ab- 
satz 1 oder Absatz 10, sowie mit Fenstern, die den Vorschriften in § 4 Absatz 2 ent- 
sprechen, versehen sein. Im Schornsteine angebrachte und in die Lagerräume mündende 
Offnungen sind unzulässig. · 
(2) Lagerräume, über denen sich Wohnungen, Arbeitsräume oder andere zum Auf— 
enthalte von Menschen bestimmte Räume befinden, müssen von anderen Räumen sowie 
Fluren und Treppenhäusern feuersicher abgeschlossen und mit unverbrennlicher Decke (§ 4 
Absatz 1) versehen sein. Die Decke tragende eiserne Bauteile sind mit Feuerschutzmasse zu 
bekleiden. 
(s) Lagerräume, in denen die in § 1 unter A genannten Stoffe gelagert werden, 
dürfen nicht heizbar sein; bei den Lagerräumen für andere leicht entzündliche Flüssigkeiten 
bewendet es hinsichtlich der Erwärmung bei den Vorschriften in § 3 Absatz 3. Künstliche 
Beleuchtung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften des § 3 Absatz 4 oder 5 entspricht. 
(4) Die Lagerräume müssen mit festem, undurchlässigem Fußboden versehen und so 
beschaffen sein, daß bei einem etwa entstehenden Brande ein der Umgebung nachteiliges 
Ausfließen von Flüssigkeiten nicht stattfinden kann. 
(5) Offenes Feuer und Licht jeder Art, sowie feuergefährliche Handlungen sind in den 
Lagerräumen verboten. Auch darf in ihnen nicht geraucht werden. 
§ 25. C) In den Lagerräumen für flüssige Stoffe der in § 1 bezeichneten Art oder 
in deren nächster Umgebung ist eine genügende Menge trockenen, feinkörnigen Sandes zum
        <pb n="297" />
        — 275 — 
Überschütten und Abreiben der beim Umfüllen dieser Stoffe oder sonst etwa durch sie feucht 
werdenden Stellen vorrätig zu halten. 
(2) Der mit solchen Stoffen getränkte Sand ist sofort zu entfernen. 
8 26. (1) Die Lagerung der in § 1 unter D und E genannten Stoffe und Gegen- 
stände in Mengen bis zu 1500 kg hat in besonderen verschließbaren Räumen des Dach- 
geschosses zu erfolgen. Im Erdgeschosse ist die Lagerung zulässig, wenn die Lagerräume 
von anderen Räumen durch Brandmauern getrennt sind und eine unverbrennliche Decke 
(§ 4 Absatz 1) besitzen. 
(2) In den Lagerräumen dürfen sich weder Feuerungsanlagen, noch offene Flammen 
befinden. 
(3) Andere brennbare Stoffe und Gegenstände dürfen nicht mit gelagert werden. 
Lagerung größerer Mengen. 
827. Sollen von den in § 1 unter à genannten Stoffen mehr als insgesamt 250 
beziehentlich 750 kg und von den in §1 unter B und C mehr als insgesamt 6000 kg ge- 
lagert werden, so ist außer den Vorschriften in den §§ 23 bis mit 25 noch folgenden 
Bestimmungen (88 28 bis 33) nachzugehen. 
8 28. Die Stoffe sind in besonderen, nicht übersetzten und mit massiven Umfassungen 
sowie feuersicherer Dachung versehenen Gebäuden zu lagern, die von bewohnten oder anderen 
mit Feuerstätten versehenen Gebäuden und fremden Grundstücken mindestens 15 m ent- 
fernt sind und sich im Wirkungskreise eines sachgemäß ausgeführten und unter Ausfsicht 
stehenden Blitzableiters befinden. Innerhalb des gleichen Abstandes dürfen keine brenn- 
baren Gegenstände gelagert werden. 
8 29. (1) Der Fußboden der Lagerräume muß fest und undurchlässig sein. 
(2) Die Lagerräume müssen so eingerichtet sein, daß sie bei einem etwaigen Bruche 
der Behälter flüssiger Stoffe die Höchstmengen der zu lagernden Flüssigkeiten aufnehmen 
können, ohne daß diese aus den Gebäuden herausfließen. 
8 30. (1) Lagerhäuser, die zu einer besonderen Feuersgefahr Anlaß geben, müssen 
auf Verlangen der zuständigen Polizeibehörde durch mindestens 12 cm (⅞ Stein) starke 
Mauern oder in anderer feuersicherer Weise in Abteilungen getrennt werden, deren jede 
an der Außenseite des Gebäudes mit einer besonderen nach außen aufschlagenden Ein- 
gangstür oder einer leicht beweglichen Schiebetür versehen ist. 
(2) Für größere Lagerhäuser ohne getrennte Abteilungen kann die Polizeibehörde die 
Herstellung besonderer Notausgänge vorschreiben. Notausgänge dürfen während des Be- 
triebes in den Lagerräumen weder verstellt noch für den Verkehr nach außen verschlossen sein. 
47
        <pb n="298" />
        — 276 — 
(3) Bei Lagerräumen, die unter steueramtlichem Verschlusse liegen, kann hinsichtlich der 
Fenster und Türen von der Erfüllung der gegebenen Vorschriften in dem Maße abgewichen 
werden, als es die steueramtlichen Vorschriften erfordern. 
§ 31. (1) Im Freien ist die Lagerung der in § 1 unter 4 genannten Stoffe nur 
in eisernen Tanken oder Fässern, die der in § 1 unter B und C genannten Stoffe auch in 
hölzernen Fässern zulässig. Die Tanke oder die Fässer müssen mindestens 15 m von be- 
wohnten oder anderen mit Feuerstätten versehenen Gebäuden und mindestens 30 m von 
fremden Grundstücken entfernt sein. Bei unterirdischen Tanken genügt in beiden Fällen ein 
Abstand von 10 m. 
(2) Der Lagerplatz oder die einzelnen oberirdischen Tanke müssen sich im Wirkungs- 
kreise sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden und sind 
mit einem Graben oder Walle oder mit einer Mauer ohne Offnungen zu umgeben. Graben, 
Wall oder Mauer müssen so angelegt sein, daß der umschlossene Raum bei einem etwaigen 
Bruche der Behälter die Höchstmenge der zu lagernden Stoffe ohne überzufließen auf- 
nehmen kann. 
(s) Der Lagerplatz ist fest zu umzäunen. 
§ 32. (1) Die Tanke sind an der Decke mit einem genügend weiten Lüftungsrohre 
zu versehen, das zwei engmaschige Drahtgitter enthalten muß, welche das Eindringen einer 
Flamme in das Innere der Tanke verhindern. 
(2) Im Freien befindliche Tanke sind mit einem weißen Anstrich zu versehen. 
§ 33. (1) Das Auf= und Abfüllen der im Freien befindlichen Tanke oder der Fässer 
darf nur bei Tageslicht oder bei Verwendung der den Vorschriften in § 3 Absatz 5 ent- 
sprechenden Glühlampen geschehen. 
(2) Das Rauchen und alle feuergefährliche Handlungen auf den Lagerplätzen sind 
verboten. Das Verbot ist an den Zugängen anzuschlagen. 
§ 34. Größere als die in § 26 festgesetzten Mengen der in § 1 unter I) und E 
genannten Stoffe und Gegenstände sind in besonderen, nicht übersetzten und von anderen 
Räumen durch Brandmauern getrennten Lagerräumen zu lagern, über deren Beschaffenheit 
die Verwaltungsbehörde das Nötige nach Gehör der Gewerbeinspektion anzuordnen hat. 
VI. Ausnahmebestimmungen. 
§ 35. (1) Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, wenn besondere Verhältnisse 
vorliegen, auf Ansuchen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zu befreien, soweit 
dies ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschehen kann.
        <pb n="299" />
        — 277 — 
(2) Sie können erhebliche Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung 
dann zulassen, wenn die Behandlung leicht entzündlicher und feuergefährlicher Flüssigkeiten 
und Gegenstände in einer Weise erfolgt, daß ihre Entzündung als ausgeschlossen zu erachten 
ist und eine erhebliche Feuersgefahr nicht besteht. 
(3) Die Verwaltungsbehörde darf, soweit es die örtlichen Verhältnisse erheischen oder 
rätlich machen, mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit auch über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen 
stellen. 
VII. Ausführungsbestimmungen. 
8 36. (1) Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit 
Revidierter Städteordnung der Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft. 
(2) Ortspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Revidierter 
Städteordnung der Stadtrat, in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, in 
Landgemeinden der Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 
8 37. Tritt eine Gemeinde oder der Besitzer eines selbständigen Gutsbezirkes selbst 
als Unternehmer auf, so hat die Ortspolizeibehörde die in § 2 Absatz 1, 88§ 7 und 20 
vorgeschriebene Anzeige an die ihr vorgesetzte Behörde zu erstatten und ist deren Anord- 
nungen nachzugehen. 
8 38. (1) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit durch Unter- 
suchungen sich davon zu überzeugen, ob den Vorschriften dieser Verordnung allenthalben 
nachgegangen wird. Finden sie Ordnungswidrigkeiten, so haben sie, soweit sie nicht zugleich 
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 sind, an diese behufs Anordnung des 
Erforderlichen Bericht zu erstatten. 
(2) Die UÜberwachung der in Abschnitt ll und III enthaltenen Vorschriften liegt auch 
den Gewerbeinspektionen ob. 
VIII. Strafbestimmungen. 
S 39. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, soweit nicht 
andere Strafbestimmungen, insbesondere § 367 Ziffer 6 des Strafgesetzbuches, Anwendung 
finden, mit Geldstrafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft. 
IX. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
§ 40. (1) Soweit für die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen 
zur Herstellung oder Umarbeitung der in § 1 genannten Stoffe und Gegenstände nach
        <pb n="300" />
        — 278 — 
88 16 flg. der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, bewendet es 
bei den Vorschriften dieses Gesetzes und bei den zu seiner Ausführung getroffenen 
Bestimmungen. Bei Errichtung neuer Anlagen dieser Art ist jedoch daneben den Vorschriften 
der gegenwärtigen Verordnung nachzugehen. Auf bestehende Anlagen dieser Art ist die 
gegenwärtige Verordnung nur anzuwenden, soweit bei ihrer Genehmigung ein entsprechender 
Vorbehalt gemacht worden ist oder soweit sie im Sinne von 8 25 der Gewerbeordnung 
wesentlich geändert werden. 
(2) Auf Betriebsräume, Lagerräume und Lagerstätten anderer Art, die vor dem Er— 
lasse dieser Verordnung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften errichtet oder eingerichtet 
worden sind, finden die Vorschriften in 8 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 
§ 11 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 2 und 4, § 26 Absatz 1, § 28 
Satz 1, § 29, § 30 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 und 
Absatz 2, § 34 sowie die auf die vorstehenden Bestimmungen Bezug nehmenden Vor- 
schriften nur Anwendung, sobald eine wesentliche Anderung in der Beschaffenheit oder Be- 
nutzung der Betriebs= oder Lagerstätte eintritt oder wenn besondere gefahrendrohende Um- 
stände dies geboten erscheinen lassen. Dagegen ist auch bei ihnen den Vorschriften in § 3 
Absatz 2 bis 5 und 8 bis 10, §§ 12 und 15, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 31 Absatz 3, 
* 32 sowie den auf vorstehende Bestimmungen Bezug nehmenden Vorschriften binnen sechs 
Monaten, den übrigen Vorschriften aber sofort nachzugehen. 
8 41. (#) Die Vorschriften über die Herstellung und den Verkehr mit Sprengstoffen 
sowie die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 24. Februar 1882 über das 
gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten von Petroleum (R.-G.-Bl. S. 40 flg.) und der 
Sächsischen Ausführungsverordnung hierzu vom 4. November 1882 (G.= u. V.-Bl. 
S. 254 flg.) werden durch diese Verordnung nicht berührt. 
(2) Behördlichen Anordnungen und Vorschriften, die durch die Rücksicht auf den Ver- 
kehr auf öffentlichen Wegen geboten sind, ist neben den Bestimmungen dieser Verordnung 
nachzugehen. 
(3) Ebenso sind die im einzelnen Falle etwa einschlagenden baupolizeilichen Vor- 
schriften zu beachten. 
§ 42. Die gegenwärtige Verordnung ist auch auf die Lagerung entzündlicher Stoffe 
anzuwenden, die zum Betriebe der Kraftwagen Verwendung finden. Dagegen findet sie keine 
Anwendung 
a) auf die Betriebe der Heeresverwaltung, 
b) auf die Laboratorien öffentlicher Lehranstalten und der Behörden,
        <pb n="301" />
        — 279 — 
c) auf Bergwerke und solche unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, die nach der 
Verordnung, die Aufsicht über unterirdisch betriebene Brüche und Gruben betreffend, 
vom 12. Mai 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 256 flg.) der betriebspolizeilichen Aufsicht 
des Bergamtes unterstehen, 
d) auf landwirtschaftliche Brennereien. 
§ 43. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Dresden, den 29. November 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Papst. 
Nr. 81. Bekanntmachung, 
die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der 
Staatsschulden betreffend; 
vom 5. Dezember 1907. 
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammengesetzt. 
Es sind gewählt worden: 
a) aus der ersten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der Oberbürgermeister, Geheime Finanzrat der Rittergutsbesitzer, Stadtrat von Tre- 
a. D. Beutler in Dresden, bra-Lindenau in Neustädtel, 
der Rittergutsbesitzer Dr. von Wächter der Kammerherr Graf von Rex auf Ze- 
auf Röckhnitz, hista, 
der Oberbürgermeister Dr. jur. Kaeubler der Oberbürgermeister Keil in Zwickan; 
in Bautzen; 
b) aus der zweiten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der vorsitzende Direktor des Landwirtschaft= der Rechtsanwalt und Rittergutsbesitzer, 
lichen Kreditvereins im Königreiche Geheime Hofrat Opitz auf Treuen obe- 
Sachsen, Geheime Rat Dr. jur. Meh- ren Teils, 
nert auf Medingen, 
der Rechtsanwalt, Geheime Justizrat Dr. der Rittergutsbesitzer, Geheime Okonomierat 
jur. Schill in Leipzig; Hähnel auf Kuppritz bei Pommritz.
        <pb n="302" />
        — 280 — 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Geheimen Rat Dr. jur. 
Mehnert zum Vorsitzenden und den Oberbürgermeister Geheimen Finanzrat a. D. Beutler 
zu dessen Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, Kammerrats Friedrich 
Otmar Dittrich, ist keine Anderung eingetreten. 
Dresden, den 5. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher. 
  
Nr. 82. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 10. Dezember 1907 erlassenen 
Bekanntmachung; 
vom 10. Dezember 1907. 
— Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 10. laufenden Monats, die Aufkündigung des Restes der auf Grund des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1889 in eine 3 ½ prozentige Staatsschuld umgewandelten 
4prozentigen (vormals 5 prozentigen) Königlich Sächsischen Staatsanleihe vom Jahre 
1867 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 10. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher.
        <pb n="303" />
        — 281 — 
Bekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der auf Grund des Gesetzes vom 11. Dezember 
1889 in eine 3½prozentige Staatsschuld umgewandelten 4prozentigen 
(vormals 5prozentigen) Königlich Sächsischen Staatsanleihe vom Jahre 
1867 betreffend. 
Das Königliche Finanzministerium hat beschlossen, von dem in § 3 Absatz 3 des Gesetzes 
vom 14. Dezember 1866, die Eröffnung einer neuen 5 prozentigen Staatsanleihe im Be- 
trage von 12 Millionen Talern betreffend, enthaltenen Vorbehalte, zu jeder Zeit unter 
Einhaltung halbjähriger Kündigung die ganze Anleiheschuld an einem der Zinstermine 
unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden auf einmal zurückzahlen zu lassen, Gebrauch zu machen. 
Demgemäß werden die sämtlichen auf Grund des Gesetzes vom 1 1. Dezember 1889 
in Verbindung mit dem Gesetze vom 14. Dezember 1866 unter dem Datum: „Dresden, 
den 2. Januar 1867“ ausgefertigten und noch nicht zahlbar gewordenen Staatsschulden- 
kassenscheine hiermit dergestalt aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge 
am 30. Juni 1908 
fällig werden. 
Die Inhaber dieser Staatsschuldenkassenscheine werden aufgefordert, die Kapitalbeträge 
gegen Rückgabe der Hauptpapiere nebst den dazu gehörigen Erneuerungsscheinen und dem 
über den Fälligkeitstermin hinausreichenden, auf den Termin 31. Dezember 1908 
lautenden Zinsscheine vom 30. Juni 1908 ab bei der Staatsschuldenkasse in Dresden, 
der Lotteriedarlehnskasse in Leipzig, den auf den Hauptpapieren genannten Bankhäusern 
S. Bleichröder in Berlin und Sal. Oppenheim jun. &amp; Co. in Köln oder einer der sonst 
bestehenden Einlösungsstellen in Empfang zu nehmen, da eine weitere Verzinsung über 
diesen Termin hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 10. Dezember 1907. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Dr. Mehnert. Beutler. Dr. Schill. v. Waechter. Dr. Kaeubler. 
1907. 48
        <pb n="304" />
        — 282 — 
Nr. 83. Gesetz, 
die vorläufige Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 und 
den bei der Veranlagung zur Einkommensteuer auf das Jahr 1908 
anzuwendenden Tarif betreffend; 
vom 11. Dezember 1907. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1908 
(Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffend, 
vom 27. November 1860, G.= u. V.Bl. S. 176 flg.) und wegen des bei der Veranlagung 
zur Einkommensteuer auf das Jahr 190 8 anzuwendenden Tarifs mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
8 1. Im Jahre 1908 sind, vorbehältlich der Vorschriften in Absatz 2, zu erheben: 
a) die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normalsteuer), 
b) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
e) die Ergänzungssteuer, 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 
e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ubergangsabgabe von vereinsländischem und die 
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
f)ddie Erbschaftssteuer nach Maßgabe der Landesgesetze vom 13. November 1876 
(G.= u. V.-Bl. S. 449), 3. Juni 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 218) und 9. März 
1880 (G.= u. V.-Bl. S. 16), soweit deren Erhebung nach § 61 des Reichserbschafts- 
steuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 654) noch stattfindet und 
9) der Urkundenstempel. 
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt, 
auch hinsichtlich des Jahres 1908, dem für die Finanzperiode 190 8/09 zu erlassenden 
Finanzgesetze vorbehalten. In letzterem wird insbesondere darüber definitive Bestimmung 
getroffen werden, ob die Einkommensteuer mit den vollen gesetzlichen Beträgen (Normal- 
steuer) oder nur mit einem in Zehnteilen auszudrückenden Bruchteile derselben zu erheben ist. 
8 2. Der im ersten und zweiten Absatz von § 12 des Einkommensteuergesetzes vom 
24. Juli 1900 in der Fassung von Artikel ! des Gesetzes vom 1. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. 
S. 257 flg.) geordnete Tarif bleibt bis zum Schlusse des Jahres 1908 in Kraft.
        <pb n="305" />
        — 283 — 
83. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich 
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1907 in Gemäßheit des Staats- 
haushalts-Etats zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künf- 
tigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 190 8/09 zugewiesen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 1. Dezember 1907. 
□ Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger. 
  
Nr. 84. Verordnung, 
die Landestrauer für Ihre Majestät die Königin-Witwe Carola 
betreffend; 
vom 15. Dezember 1907. 
Inm Hinblick auf das Ableben Ihrer Majestät der Königin-Witwe Carola werden sämt— 
liche Behörden, die es angeht, hierdurch angewiesen, innerhalb des Bereichs ihrer amtlichen 
Wirksamkeit dafür Sorge zu tragen, daß die für den Fall des Ablebens einer verwitweten 
Königin im Gesetz über die Landestrauer vom 25. April 1904 getroffenen Bestimmungen 
alsbald in Vollzug gesetzt werden. 
Das in § 2 des Gesetzes vorgeschriebene Trauerläuten hat von 
Montag den 16. Dezember 1907 bis einschließlich 
Sonntag den 22. Dezember 1907 
stattzufinden. 
Offentliche Musik sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen sind nach 
§ 3 des Gesetzes bis mit 
Mittwoch den 18. Dezember 1907 sowie am Tage der Beisetzung, 
falls diese erst später erfolgen sollte, einzustellen.
        <pb n="306" />
        — 284 — 
Gegenwärtige Verordnung ist in sämtlichen Amtsblättern unverweilt zum Abdrucke 
zu bringen. 
Dresden, den 15. Dezember 1907. 
Die Ministerien des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Sür den Minister: 
Dr. Waentig. 
Kotte. 
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold &amp; Sohne, Dresden.
        <pb n="307" />
        — 285 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
20. Stück vom Jahre 1907. 
  
  
— — 
Inhalt: Nr. 85. Verordnung ülber die Einfuhr von Tieren für Tiergärten. S. 285. — Nr. 86. Bekannt— 
machung, die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke Gittersee — Hänichen-Goldene Höhe der vollspurigen 
Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf betr. S. 287. — Nr. 87. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 
16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betr. S. 288. — Nr. 88. Ausführungs- 
verordnung hierzu. S. 290. — Nr. 89. Verordnung, die Sühneversuche mit Studierenden der Berg- 
akademie zu Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt betr. S. 291. 
Nr. 85. Verordnung 
über die Einfuhr von Tieren für Tiergärten; 
vom 16. Dezember 1907. 
In Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler wird in Erweiterung der Bestimmung 
in § 5 der Verordnung vom 26. Februar 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 11) für die Einfuhr 
fremdländischer, nicht zu den in Deutschland heimischen Haustierrassen gehöriger Tiere, die 
zu wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind und für die in der Anlage 
bezeichneten Tiergärten eingeführt werden, vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs, fol- 
gendes verordnet: 
1. Die bestehenden veterinärpolizeilichen Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen 
finden auf die eingangs bezeichneten Tiere keine Anwendung. Die Einfuhr solcher Tiere 
kann ohne die bisher erforderliche ministerielle Genehmigung nach Maßgabe der nach- 
stehenden Vorschriften erfolgen. 
2. Soweit nach den geltenden allgemeinen Vorschriften die einzuführenden Tiere einer 
grenztierärztlichen Untersuchung bei der Einfuhr unterliegen würden, muß eine solche Unter- 
suchung auch stattfinden, wenn die Einfuhr für die in der Anlage bezeichneten Tiergärten 
erfolgt. Die Untersuchung ist bei den lose verladenen Tieren wie bisher an der 
Grenze vorzunehmen. Die in Käfigen oder Kisten beförderten Tiere sind da- 
gegen erst am Bestimmungsorte durch einen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Die 
  
Ausgegeben zu Dresden den 28. Dezember 1907. 49
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        — 286 — 
Beförderung von der Grenze zum Bestimmungsorte muß in diesem Falle in Eisenbahn— 
wagen, die von der Eisenbahnverwaltung mit Bleiverschluß versehen sind, ohne Umladung 
bewirkt werden. Die Behältnisse, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nicht in Wagen 
verladen werden, in denen sich Haustiere befinden. 
Die Grenzpolizeibehörden haben die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes in jedem 
einzelnen Falle von der bevorstehenden Ankunft der dort zu untersuchenden Tiere zu benach— 
richtigen. Die Empfänger der Tiere sind verpflichtet, die Ankunft der Tiere sofort der 
Polizeibehörde anzuzeigen, worauf diese die Untersuchung durch einen beamteten Tierarzt 
zu veranlassen hat. Bis zur Untersuchung hat der Empfänger die Tiere von jeder Be— 
rührung mit anderen Tieren fernzuhalten. Ergibt sich bei der Untersuchung, daß die 
Tiere mit einer übertragbaren Krankheit behaftet sind, oder daß der Verdacht einer solchen 
Seuche vorliegt, so sind die Tiere auf Kosten des Empfängers unter Beobachtung der von 
den Veterinärpolizeibehörden nach Lage des Falles anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln 
nach dem Auslande zurückzuschaffen. Weigert sich der Einbringer dies zu tun, oder ist nach 
Lage der Sache eine Rücksendung ohne Gefahr der Seuchenverschleppung nicht angängig, 
so sind die kranken oder verdächtigen Tiere zu töten und unschädlich zu beseitigen, wenn 
dies aus veterinärpolizeilichen Rücksichten geboten ist. 
3. Soweit die Untersuchung der Tiere am Bestimmungsorte erfolgt, unterbleibt die 
Erhebung der in § 42 der Verordnung vom 26. Februar 1906 für die grenztierärztliche 
Untersuchung vorgeschriebenen Gebühren. Die Kosten der Untersuchung am Bestimmungs- 
orte fallen dem Empfänger zur Last. Findet die amtstierärztliche Untersuchung am Be- 
stimmungsorte statt, so wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß die zollamtliche Schluß- 
abfertigung bei dem Grenzeingangsamte vorgenommen wird. 
4. Sind die Grenzbehörden im Zweifel, ob es sich um Tiere der im Eingange be- 
zeichneten Art handelt, so ist die Entscheidung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
5. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1908 in Kraft. 
Dresden, am 16. Dezember 1907. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmanm.
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        — 287 — 
□ 
1. Königreich Preußen. 
Zoologische Gärten in Aachen, Berlin, Breslau, Cöln, Düsseldorf, Frankfurt a. M., 
Halle a. S., Hannover, Königsberg i. Pr., Münster i. W. und Posen. 
Tierpark von Hagenbeck in Stellingen bei Hamburg, Reiche in Alfeld (Leine) und 
L. Ruhe daselbst. 
2. Königreich Sachsen. 
Zoologische Gärten in Dresden und Leipzig. 
3. Königreich Württemberg. 
Tierpark von Julius Mohr d. Jüng. im Donautal bei Ulm. 
4. Großherzogtum Baden. 
Tiergarten in Karlsruhe. 
5. Hamburg. 
Zoologischer Garten in Hamburg. 
6. Elsaß-Lothringen. 
Zoologischer Garten in Mühlhausen i. E. 
  
Nr. 86. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der Teilstrecke 
Gittersee — Hänichen-Goldene Höhe der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Gittersee — Possendorf betreffend; 
vom 19. Dezember 1907. 
D. Finanzministerium hat beschlossen, die Teilstrecke 
Gittersee — Hänichen-Goldene Höhe 
der vollspurigen Nebeneisenbahn Gittersee — Possendorf 
am 21. Dezember 1907 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, den 19. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher. 
49
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        — 288 — 
Nr. 87. Gesetz 
zur Abänderung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von 
Wohnungsgeldzuschüssen betreffend; 
vom 20. Dezember 1907. 
W#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben eine Abänderung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, 
vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 289) beschlossen und verordnen demgemäß mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel I. 
An Stelle des in dem Gesetze unter A geordneten Tarifs tritt mit Wirkung vom 
— 1. Januar 1908 ab der diesem Gesetze unter A beigefügte Tarif. 
Artikel II. 
84 erhält folgende Fassung: 
„Welcher Ortsklasse die im Deutschen Reiche, indes außerhalb Sachsens ge— 
legenen Orte zuzuteilen sind, wird durch Verordnung bestimmt.“ 
Artikel III. 
87 erhält folgende Fassung: 
„Beamten und Bediensteten, die eine freie Dienstwohnung nicht lediglich als 
zufälligen Dienstgenuß inne haben, oder die an Stelle der ihnen bestallungsmäßig 
zustehenden freien Dienstwohnung eine Wohnungsentschädigung oder eine Mietzins- 
vergütung beziehen, wird ein Dritteil der Sätze des Tarifs A gewährt und zwar 
auch dann, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staatskasse zufließen. Anderen 
Beamten und Bediensteten, die, ohne einen Anspruch auf eine freie Dienstwohnung 
zu besitzen, eine Wohnungsentschädigung, Mietzinsvergütung, Ortszulage oder Ent- 
schädigung für den Repräsentationsaufwand beziehen, die den tarifmäßigen Betrag 
des Wohnungsgeldzuschusses übersteigt, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht ge- 
währt, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen jene Bezüge nicht aus der Staats- 
kasse zufließen. Beziehen Beamte oder Bedienstete, ohne einen Anspruch auf eine 
freie Dienstwohnung zu besitzen, Wohnungsentschädigungen, Mietzinsvergütungen, 
Ortszulagen oder Entschädigungen für den Repräsentationsaufwand, die den tarif-
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        — 289 — 
mäßigen Wohnungsgeldzuschuß nicht übersteigen, so ruht der Wohnungsgeldzuschuß 
bis zur Höhe jener Bezüge. 
Weiblichen Beamten, deren Ehemänner nach § 1 Anspruch auf Wohnungsgeld- 
zuschuß haben, wird der Wohnungsgeldzuschuß nicht gewährt. 
Unverheiratete Beamte erhalten nur die Hälfte des tarifmäßigen Wohnungs- 
geldzuschusses. Im Falle des Bedürfnisses kann er ihnen bis zum vollen Satz ge- 
währt werden." 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium betraut ist, tritt mit 
dem 1. Januar 1908 in Kraft. Dem ihm angefügten Tarif A und den Bestimmungen 
in Artikel III wird rückwirkende Kraft vom 1. Juli 1907 ab dergestalt beigelegt, daß 
den am 1. Dezember 1907 wohnungsgeldzuschußberechtigt gewesenen Beamten und Be- 
diensteten derjenige Wohnungsgeldzuschußbetrag, den sie auf die Zeit vom 1. Juli bis 
3 1. Dezember 1907 erhalten haben würden, wenn der anliegende Tarif Au und die Be- 
stimmungen in Artikel III bereits mit dem 1. Juli 1907 in Kraft getreten wären, unter 
Kürzung des auf diese Zeit bereits empfangenen Wohnungsgeldzuschusses, nachzuzahlen ist. 
Ausschlaggebend für die Bemessung des nachzuzahlenden Wohnungsgeldzuschusses sind die 
persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des einzelnen Beamten und Bediensteten am Tage 
des 1. Dezember 1907. 
Den am 1. Dezember 1907 wohnungsgeldzuschußberechtigt gewesenen Beamten und 
Bediensteten sind diejenigen Beamten und Bediensteten, die zu diesem Zeitpunkt eine freie 
Dienstwohnung nicht lediglich als zufälligen Dienstgenuß inne gehabt oder an Stelle der 
ihnen bestallungsgemäß zustehenden freien Dienstwohnung eine Wohnungsentschädigung 
oder eine Mietzinsvergütung bezogen haben, mit der Maßgabe gleichzustellen, daß sie 
mindestens den Betrag von 30. zu erhalten haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken 
lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20. Dezember 1907. 
Friedrich August. 
Dr. Wilhelm von Rüger.
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        — 290 — 
  
  
  
  
  
  
  
Tarif. 
Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses 
Beamten- für die Ortsklasse: 
klasee III UI 
7 Ii o 
J. 800 640 480 
2. 640 180 360 
¾½. 480 360 300 
4. 360 300 240 
5. 300 « 240 180 
6. 240 180 120.— 
  
  
Nr. 88. Verordnung 
wegen Ausführung des Gesetzes vom 20. Dezember 1907 zur Abänderung 
des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungsgeld- 
zuschüssen betreffend; 
vom 24. Dezember 1907. 
#. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 20. Dezember 1907 zur Abänderung des Gesetzes 
vom 16. Juli 1902, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend (G.= u. V.Bl. 
S. 289), wird hiermit folgendes verordnet: 
8 1. Die in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Juli 1902, die 
Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend, vom 25. Mai 1903 (G. u. V.-Bl. 
S. 439) getroffenen Bestimmungen haben für die Ausführung des Gesetzes vom 20. De- 
zember 1907 entsprechende Anwendung zu finden. 
8 2. Welcher Ortsklasse die im Deutschen Reiche, indes außerhalb Sachsens gelegenen 
Orte zuzuteilen sind (Artikel II des Gesetzes vom 20. Dezember 1907), wird vom Finanz- 
ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ressortministerien für den einzelnen Fall 
bestimmt.
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        — 291 — 
S3. Die Anstellungsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß die mit der Zahlung 
der Besoldungen beauftragten Kassen zur Auszahlung des Wohnungsgeldzuschusses in Ge— 
mäßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1907 auf die Zeit vom 
1. Januar 1908 ab angewiesen werden. Die nach Artikel IV dieses Gesetzes auf die Zeit 
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1907 nachzuzahlenden Beträge sind auf Grund der für 
den Nachtragsetat für die Finanzperiode 1906/07 aufgestellten und bei dem Finanz- 
ministerium eingereichten Berechnungen, unter Berücksichtigung etwa nachträglich nötig ge- 
wordener Berichtigungen, sobald als tunlich zur Auszahlung zu bringen. 
Dresden, den 24. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher. 
  
Nr. 89. Verordnung, 
die Sühneversuche mit Studierenden der Bergakademie zu Freiberg und 
der Forstakademie zu Tharandt betreffend; 
vom 18. Dezember 1907. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Einverständnisse des Finanzministeriums die 
Verordnung, die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studierenden der Bergakademie zu 
Freiberg und der Forstakademie zu Tharandt betreffend, vom 4. Oktober 1879 (G.= u. 
V.-Bl. S. 391 flg.) aufgehoben und dafür folgendes bestimmt: 
8 1. Der nach § 420 der Strafprozeßordnung erforderliche Sühneversuch erfolgt, 
wenn der Beschuldigte ein Studierender der Bergakademie zu Freiberg ist, durch 
den Rektor und in dessen Behinderung durch den Prorektor der Bergakademie, 
wenn der Beschuldigte ein Studierender oder ein Hörer der Forstakademie zu 
Tharandt ist, durch den Rektor und in dessen Behinderung durch den Prorektor 
der Forstakademie. 
8 2. Das Verfahren regelt sich nach den §§ 10 bis 15, §.16 Absatz 4, §§ 17 bis 
19 der Verordnung, die Bestellung von Friedensrichtern betreffend, vom 16. Mai 1879 
(G.= u. V.Bl. S. 209 flg.). In den Ladungen wird jedoch eine Strafe für den Fall des 
unentschuldigten Ausbleibens im Termine (§ 13 Absatz 2) nicht angedroht. Uber die 
Einrichtung der Geschäftsbücher (§ 16 Absatz 4) trifft das Finanzministerium Bestimmung.
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        — 292 — 
8 3. Für die Sühneversuche mit Hospitanten, die weder als Studierende noch als 
Hörer der einen oder anderen Akademie eingeschrieben sind, gilt lediglich die angezogene 
Verordnung vom 16. Mai 1879. 
Dresden, den 1 8. Dezember 1907. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Otto. 
Kurth. 
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. . Meinhold K Söyne, Dresden.
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  </text>
</TEI>
