Nr. 2. Bekanntmachung, die anderweite Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden der Armee betreffend; vom 18. Januar 1908. Die durch Bekanntmachung vom 15. September 1900 veröffentlichte Nachweisung (G. u. V.-Bl. S. 90 5) wird durch folgende ersetzt. Dresden, den 1 8. Januar 1908. Kriegsministerium. Frhr. v. Hausen. Walde. Nnachweisung, betreffend die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommandobehörden, die Truppenteile und Militärbehörden. A. des XII. (1. K. S.) Armeekorps. — Höhere Gerichtsbarkeit Niedere Gerichtsbarkeit 9 Truppenteil usw. Standort Erster zweiter Erser Zueiter Bemerkungen Instanz Instanz Instanz Instanz Gericht der Gericht des Vericht des Gericht der 1| Kriegsministerium . Dresden 23. Div. XII. A.-K. 2| Generalstab v - - - 3Kommandantur . - - - . . 4Stab der 23. Div. . - - - Leib-Gren.= 23. Div. Regt. Nr. 100 5 Intendantur der 23. Div. — O - Anmerkung: In auswärtige Garnisonen befehligte Unteroffiziere und Mannschaften unterstehen dem Gerichts- herrn desjenigen Truppenteils, dem sie zugeteilt sind. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei einer Militärbehörde oder Lokalverwaltung in Etats stellen oder im Kommandoverhältnisse befindlichen Unteroffiziere und Mannschaften.