— 22 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 9. März 1908. S Friedrich August. Graf von Hohenthal und Bergen. Gebhardt. Nr. 13. Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlichen mit der evangelisch--lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend; vom 12. März 1908. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der evan— gelisch-lutherischen Landessynode, was folgt: 8 1. Deutschen evangelischen Kirchgemeinden außerhalb Deutschlands können von der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen Geistliche zugeordnet werden, wenn 1. die auswärtige Gemeinde eine ihren Bestand ausreichend sichernde Mitglieder- zahl hat, 2. ihr ein Raum zum gemeinsamen Gottesdienste zur Verfügung steht, 3. für ihre Geistlichen ein den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Diensteinkommen gesichert ist, 4. die Gemeinde damit einverstanden ist, daß sie von evangelisch-lutherischen Geistlichen nach der Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche und, soweit tunlich, nach deren Ordnungen kirchlich versorgt wird, und 5. die Gemeinde nicht einer anderen organisierten Kirchengemeinschaft ein= oder an- gegliedert ist. 8 2. Die Zuordnung erfolgt durch das Evangelisch--lutherische Landeskonsistorium nach gutachtlicher Vernehmung des ständigen Ausschusses der Landessynode und mit Zu- stimmung der in Fvangelseis beauftragten Staatsminister.