— 23 — Bei bloßem Wechsel in der Person des Geistlichen bedarf es der Vernehmung des Synodalausschusses und der Zustimmung der in LEvangelicis beauftragten Staats- minister nicht. § 3. Die inneren Verhältnisse der in Gemäßheit von § 1 mit einem Geistlichen versorgten Gemeinde werden durch eine Gemeindeordnung geregelt, welche der Genehmigung des Evangelisch -lutherischen Landeskonsistoriums bedarf. Die Gemeindeordnung darf mit gegenwärtigem Kirchengesetze nicht in Widerspruch stehen. Neben der Gemeindeordnung können behufs Regelung des Verhältnisses der Gemeinde zu dem Staate und dem Orte, wo sie besteht, besondere Satzungen (Statuten) errichtet werden. Sie sind dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium mitzuteilen. Auch mit ihnen darf die Gemeindeordnung nicht in Widerspruch stehen. 8 1. In der Gemeindeordnung muß das im § 1 Ziffer 4 dieses Kirchengesetzes erwähnte Einverständnis der Gemeinde, sowie ihre Einwilligung in die Anwendung der §§ 5, 7, 8, 11, 12, 16, 17 zum Ausdruck kommen. Außerdem ist in der Gemeinde- ordnung Bestimmung zu treffen über 1. den örtlichen Bezirk der Gemeinde, 2. die Bedingungen der Gemeindemitgliedschaft, 3. die zur Vertretung der Gemeinde und zur Verwaltung des Gemeindevermögens berufenen Organe (Kirchenvorstand usw.), 4. die Beschaffung der Geldmittel zur Unterhaltung des Kirchenwesens, 5. die Berufung und Entlassung der Geistlichen und Kirchenbeamten, 6. die Feststellung und Erstattung der Kosten der Ubersiedelung der Geistlichen nach dem Dienstorte und von da wieder hinweg, 7. die von den Geistlichen regelmäßig an das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium zu erstattenden Geschäftsberichte, 8. das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeindevertretung und dem Geistlichen. 8 5. Die auswärtigen Gemeinden zugeordneten Geistlichen dürfen ohne Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums weder entlassen werden, noch freiwillig ohne rechtzeitige Kündigung ihr Amt niederlegen. Rechtzeitig ist die Kündigung, wenn sie spätestens drei Monate vor der Amtsniederlegung bei dem Evangelisch -lutherischen Landes- konsistorium eingegangen ist. Das bei der Berufung festgestellte Einkommen des Geistlichen darf ohne Zustimmung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums nicht herabgesetzt werden. § 6. Evangelisch-lutherischen Geistlichen solcher deutscher Kirchgemeinden außerhalb Deutschlands, welche keiner anderen organisierten Kirchengemeinschaft angeschlossen sind,