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Nr. 14. Gesetz, 
das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und 
Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs 
Sachsen betreffend; 
vom 13. März 1908. 
Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: 
8 1. Das Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher 
mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend, vom 
12. März 1908 wird, insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch 
genehmigt. 
8 2. Die Beschlüsse des Kirchenregiments wegen Verbindung auswärtiger Kirch- 
gemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche bedürfen der Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Demselben steht auch das Recht zu, jederzeit die Auflösung einer Verbindung der vor- 
bezeichneten Art aus staatlichen Gründen zu verlangen. 
§ 3. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 13. März 1908. 
Friedrich Angust. 
Dr. Heinrich Beck. 
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