— 27 — Nr. 14. Gesetz, das Kirchengesetz über die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend; vom 13. März 1908. Wau, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände: 8 1. Das Kirchengesetz, die Verbindung auswärtiger Kirchgemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche des Königreichs Sachsen betreffend, vom 12. März 1908 wird, insoweit es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch genehmigt. 8 2. Die Beschlüsse des Kirchenregiments wegen Verbindung auswärtiger Kirch- gemeinden und Geistlicher mit der evangelisch-lutherischen Landeskirche bedürfen der Ge- nehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Demselben steht auch das Recht zu, jederzeit die Auflösung einer Verbindung der vor- bezeichneten Art aus staatlichen Gründen zu verlangen. § 3. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts wird mit der Aus- führung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 13. März 1908. Friedrich Angust. Dr. Heinrich Beck. 67