— 31 — 7. () Die Sekretärprüfung wird von einer Prüfungskommission in Dresden ab- genommen, die das Justizministerium bestellt. (2) Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. (3) Es sind vier schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Aufgaben stellt das Justiz- ministerium. (4) Die schriftlichen Arbeiten hat der zu Prüfende innerhalb der für jede Aufgabe bestimmten Frist unter Aufsicht zu fertigen. Er darf sich dabei keiner anderen als der ihm ausdrücklich gestatteten Hilfsmittel bedienen. Anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Arbeiten sind von dem Vorstande der Behörde an das Justizministerium einzusenden. (5) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist nicht öffentlich. 8 8. (0) Gegenstände der Sekretärprüfung sind: a) die Hauptgrundzüge der Verfassungen des Deutschen Reiches und des Königreichs Sachsen; b) die Organisation und der Geschäftskreis der Reichs- und Landesbehörden, insbesondere der für die Rechtspflege bestellten Behörden; c) das Aktenwesen sowie die Führung der Register, Registranden und sonstigen Ge- schäftsnachweise bei den sächsischen Justizbehörden; d) das gerichtliche Kassen-, Rechnungs= und Kostenwesen; e) die auf die Tätigkeit des Gerichtsschreibers und des Gerichtsvollziehers bezüglichen Vorschriften; « s)dieinAngelegenheitendesFamilien-undErbrechtssowiebeiFührungdesGrund- buchs und der öffentlichen Register (Handels-, Genossenschafts-, Muster-Register usw.) in Betracht kommenden allgemeinen Grundsätze, soweit ihre Kenntnis ohne juristische Vorbildung durch Beschäftigung bei Justizbehörden erworben werden kann. (2) In der mündlichen Prüfung soll der zu Prüfende hauptsächlich seine Kenntnisse auf den bezeichneten Gebieten, in der schriftlichen Prüfung aber hauptsächlich darlegen, daß er seine Gedanken geordnet, allgemein verständlich und unter richtigem Gebrauche der deutschen Sprache auszudrücken vermöge, daß er auch im Anfertigen der den Expeditions- beamten obliegenden schriftlichen Arbeiten (Protokolle in Sachen der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anfertigung von Teilungsplänen in Zwangsversteigerungs- sachen und von Auseinandersetzungsplänen in Nachlaßsachen) die erforderliche Ubung erlangt habe. 8§9. (1) Erachtet die Prüfungskommission die schriftlichen Arbeiten für ungenügend, so wird der Bewerber ohne mündliche Prüfung zurückgewiesen.