— 38 — in §5 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum Reise- verbrauche mitgeführte Fleisch. (2) Biffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. Beschränkungen der Ein= und Durchfuhr. § 5. In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische; 2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt; 3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zu- bereitung behandelt worden ist: a) Borsäure und deren Salze, b) Formaldehyd ½#d solche Stoffe, die bei rer Fersendung Formaldelyd abgeben, ec) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate, d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze, e) Fluorwasserstoff und dessen Salze, ) Salizylsäure und deren Verbindungen, 8) Chlorsaure Salze, h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften##zuwiderläuft. 86. (1) Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. § 2 Abs. 3), die bei Rind- vieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. Als Kälber zelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 kg. Mit den Tierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Küben auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammen- hange verbunden sein. In Heälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. (2) Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schweinen auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. (3) Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. (4) Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, Herz und Nieren fehlen. § 7. (1) Pökel-(Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur ein- geführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 kg. beträgt. (2 Geränchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pöbkelfleisch zu behandeln. (8) Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. § 8. . Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen.