— 40 — anstandungsgrundes eu bendchricehtigen. Binnen einer eintäqigen Frist nach der Benachrichtiqung kann der Perfüqungsberechtigte die Sendung, insouweit nicht eine unschädliche Baseitiqunq (S 19 4058. 7 unter I) oder eine Zurũckiceisunq (S 19 Abs. I unter II und ! 2I) erforderlich uwird, vor der weiteren Untersuchungꝗ freiwilliq æurũckæiehen (vgl. jedoch 26 Abs. 3). Erfolꝗt die Zurũckæiehung nicht, s0 ssind æunächst sämtliche nach s 14 abs. 3, 4 und § 15 4%. 5 entommenen Stichproben auf den Bbeanstandungsgrund weiter æu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuechung ecegen Beanstandung aller Stichproben nach S 19 Abs. 1 unter IIA oder § 21 458,. 3 die Zzyrüchecetsung der ganzen Sendung æur Folge hat, 'stk der Ferfägermosberech#pte zndelst 2cu#eder##m bvon dem Ergebnisse der Unter- Su#cheng # benachrichtigen. Binnen einer æuweitũüqigen Brist nach dieser Benachrichtiqung steht ihm erneut das Recht au, den nicht beanstandeten Hest der Sendung freitcillig æurũchæeugiehen. Macht er auch von dieser Befugnis reinen Gebrauch, so ist die Untersuchunq auf den Beanstandungsgqrund bei Därmen und Fetten an der Gesamtheit der Poachstücke, im übrigen aber an jedem einaelnen Pleisch- stücke des ERestes der Sendung ausæeuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem PFalle — abgesehen von Feitcn — der Weise fortausctacn, dass aus allen noch au untersuchenden Pach- stüchen oder als solche æu behandelnden Sendungsteilen Proben nach & 14 Abs. 4 entnommen werden. Mit den nach diesem Absatæ erforderlichen Benochrichtigungen ist ein Hiniceis auf die dem Verfuüqungs- berechtigten æustehenden Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden Folgen, insbesondere auf die bei Ausdehnung der Stichprobenimtersuchung eintretenden Gebühren- errôhegen 2 berbenden. 8 13. (1) Bei frischem Fleische ist zu prüfen: a) ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; b) ob es unter die Verbote im § 5 fällt; c) ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht; d) ob es in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. (2) Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. 8 14. (1) Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen: a) ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; b) ob die Ware unter die Verbote im 8 5 fällt; # c) ob die Ware der Vorschrift im § 7 48§. 1 entspricht; d) ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind; e) ob die Ware in gesundheits= oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Ins- besondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. ) Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung statt- zufinden: a) zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht 2##d die biologische Omtersecchee#n Anlage a § 16) nicht æau einem entscheidenden Ergebnisse fuhrt: b) zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im 85 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist; bei Schinken in Postsendungen bis eu b Stũck, bei anderen Postsendungen im Geicichte bes æu 2 #, bei Speck und bei Därmen Soe bez Sendingen, die nacheceist#ch als Umags- gut von Ansiedlern und 4Arbertern erngeführt roberden, jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. 3 Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die dork erxbähbte Drafung bei Sendungen, die aus 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus unverpackten Schinken oder sonstigen Pleischstüũcken, 820 send bes zu 20 Stüch als ein Packstückh eu rechnen. Aus den hiernach aus- zuwählenden Packstücken oder als solche ### behandelnden Sendungsteilen ist aum Litoecke der Untersuchunqg — mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b — mindestens