— 53 — 84. Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künftlichen Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Ol-, Petroleum= oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. § 5. An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine aus- reichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objektträgern, Deck. gläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus= oder Bunsenflammen, sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen; Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vorhandensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; die æur bioloqischen Untersuchunq auf Einhuferfleisch erforderlichen Stosffe und Gerate; eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 6. Holz-, Bein- oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch Krankheits- stoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht benutzt werden. S 89 B. Besondere Bestimmungen. I. Frisches Fleisch. 86. Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 angegebenen Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so daß die Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe in natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach den hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden sind. Zu diesem Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolzenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphydrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen; insbesondere sind verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. Im gefrorenen Zustond eingenende Tierkörper mussen vor der Untersuchunq aufgetaut uerden. Dei Itenntieren kann die Auftauung auf die Eingeuweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis der Bhesichtiqumqg des Muslcelfleisches eine weitergehende Untersuchungq erforderlich machi. 87. Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); * 3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird);