A. Tebr= und Prüfungsordnung für die Oberreallschulen. A. Lehrordnung. I. Der Unterricht im allgemeinen. 8 1. Der Unterricht an den Oberrealschulen umfaßt folgende Pflichtfächer: Unterrichts- a) wissenschaftliche Fächer: Religion, Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Erd- gegenstände kunde, Naturkunde und Chemie, Physik, Rechnen und Mathematik; (•philosophische Propädeutik darf, aber nur auf Grund besonderer Genehmigung des Ministeriums, in der Prima im Anschluß an den deutschen oder naturwissenschaftlichen Unterricht erteilt werden]; b) Künste und Fertigkeiten: Linear= und Freihandzeichnen, Schreiben, Gesang, Turnen. Wahlfreie Fächer sind: Stenographie in den Klassen IIIb, III a, (Ibl), kaufmännisches Rechnen (1 Stunde zur Ergänzung) in III, Trigonometrie 1 Stunde in IIb für Schüler, die nicht nach II a übertreten wollen, in den Oberklassen: Lateinisch, Freihandzeichnen, physikalische und chemische Schülerübungen. Ein Schüler darf an nicht mehr als drei wahlfreien Stunden teilnehmen. Wo die Füglichkeit besteht, ist das Schulspiel in besonderen Stunden zu pflegen. 8 2. Wer am Unterrichte in wahlfreien Fächern teilnimmt, ist gehalten, diesen regel-Teilnahme am mäßig zu besuchen. Der Austritt ist nur mit dem Schlusse eines Halbjahres gestattet. Unterrichte.