Aufnahme innerhalb des Schuljahres. Einrichtung der Aufnahme- prüfung. Zweck und Art der Prüfungen. — 120 — 8 51. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis Schüler aufgenommen werden, die sich als fähig erweisen, in den zu Ostern begonnenen Unter- richt einer Klasse einzutreten. Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Ein- tritt in die Schule nur ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer der- artigen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbeigeführt wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten Klasse zu folgen vermag. § 52. Als Regel gilt, daß ein Schüler vor der Aufnahme eine (nicht öffentliche Prüfung zu bestehen hat. ' Privatim vorbereitete Schüler und solche, die von einer nichtsächsischen oder einer anders organisierten Anstalt kommen, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei Schülern, die ein von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche Prüfung; nach Befinden kann ihnen der Rektor die Prüfung ganz erlassen. Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm beauftragten Lehrer abgehalten. Es ist wünschenswert, daß bei dem mündlichen Teile der Prüfung mehrere Lehrer als Zeugen zugegen sind. Das Recht dazu hat jedes Mitglied des Lehrerkollegiums. Die außerordentlichen Prüfungen einzelner im Laufe des Schuljahres sind von den Haupt— lehrern der Klasse, für die die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors vorzunehmen. Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der Auf— nahmeprüfung entscheidet das Lehrerkollegium über die Aufnahme. Bei der Hauptaufnahme zu Ostern geschieht dies unmittelbar nach der Prüfung, bei den vereinzelten Aufnahmen während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. Bis die Entscheidung ge- troffen ist, kann dem Geprüften die Teilnahme am Unterrichte einer bestimmten Klasse vom Rektor vorläufig gestattet werden. Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 48) zu verpflichten. II. Jahresprüfungen. 8 53. Gegen den Schluß des Winterhalbjahres findet in jeder Klasse eine schriftliche Prüfung unter beständiger Aufsicht statt. Sie soll zeigen, was die einzelnen Schüler ohne jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu leisten vermögen. Außerdem wird kurz vor Ostern noch eine mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen abgehalten (8 55), zu der die Angehörigen der Schüler einzuladen sind. In ihr soll die Schule von ihrer Arbeit der Offentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.