Halbjahrs— zensuren. Versetzungen. — 122 — 8 56. Am Schlusse eines jeden Halbjahres wird den Schülern auf Grund der in diesem gemachten Wahrnehmungen und etwaiger Prüfungsleistungen je eine Hauptzensur für Be- tragen und Fleiß gegeben, außerdem Fachzensuren für alle Unterrichtsgegenstände, an denen die Schüler teilgenommen haben. Die verschiedenen mathematischen Fächer sind dabei in einer Zensur zu beurteilen, neben der besondere Noten für Rechnen und darstellende Geometrie erteilt werden. In den Oberklassen ist für Naturkunde und Chemie nur eine Zensfur zu geben. Hierbei sind die nachstehenden Gradbezeichnungen anzuwenden: sehr gut (I, Ib)h, gut (Ila, II, IIb), genügend (IIIa, Ill; kaum genügend IIIb), ungenügend (IV, V). Die beiden Hauptzensuren werden in Klassenkonferenzen unter Vorsitz des Rektors be- stimmt, nachdem die Zensuren für die einzelnen Unterrichtsgegenstände von den betreffenden Fachlehrern schon in die Listen eingetragen sind. Die Bestimmung der letzteren darf nicht einseitig nach den Klassenarbeiten erfolgen, sondern hat auch die übrigen schriftlichen und namentlich auch die mündlichen Leistungen gebührend zu berücksichtigen. Der Rektor ist befugt, Fachzensuren, die er nicht für zutreffend hält, zu beanstanden und eine Überprüfung der Unterlagen vorzunehmen. Es erscheint zweckmäßig, auf den Halbjahrszeugnissen, die für die Eltern der Schüler bestimmt sind, den Hauptzensuren unter Umständen noch besondere Bemerkungen beizufügen, z. B. über größere Schulstrafen, Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung des Schülers in der Handschrift, unzureichende Befähigung u. ä. m. Wünschenswert ist, daß wenigstens einmal im Schuljahre (am passendsten nach den Osterprüfungen) Bücherprämien an solche Schüler verteilt werden, die sich bei tadellosem Betragen durch Fleiß und gute Leistungen ausgezeichnet haben. S 57. Auf Grund der Halbjahrszensuren erfolgt die Versetzung der Schüler innerhalb ihrer Klassen, zu Ostern auch in nächsthöhere Klassen durch Beschluß des Lehrerkollegiums. Für die Versetzung in andere Klassen hat jede Schule zur Vermeidung von Ungleichheiten des Verfahrens gewisse Grundsätze aufzustellen, denen im allgemeinen nachzugehen ist. Dabei darf aber nicht rein schematisch verfahren werden, vielmehr hat das Lehrerkollegium die Ver- pflichtung, von Fall zu Fall fürsorgend zu erwägen, ob nach der Eigenart des Schülers das Zurückbleiben oder Aufrücken für ihn heilsamer sein möchte. Es ist statthaft, daß Schüler, die zu Ostern aufgerückt sind, zu Pfingsten oder Johannis in die frühere Klasse zurückversetzt werden, wenn sie sich unfähig erweisen, in der höheren mit fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser Maßnahme zu schreiten.