— 123 — Hat ein Schüler auch nach zweijährigem Besuche einer Klasse ihr Ziel nicht erreicht, so ist er von der Anstalt zu entlassen, wenn er nicht durch unverschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden ist. Dasselbe hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn ein Schüler zwei Halbjahre nacheinander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt der Fachzensuren) die Zensur „ungenügend“ erhalten hat. Die Ent— lassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, wenn zuvor den Eltern unter Hinweis auf die zu erwartende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden, dieser Rat aber ohne Erfolg geblieben ist. 8 58. Jede Oberrealschule veröffentlicht vor Ostern einen vom Rektor zusammengestellten Jahresbericht, der Mitteilungen enthält über Veränderungen, die im Laufe des Schuljahres an der Anstalt eingetreten sind, über besondere Vorkommnisse, wichtige Verordnungen, ferner einen Bericht über den Unterricht in allen Klassen und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue Angaben über die Ergebnisse der im Schuljahre abgehaltenen Reifeprüfungen, über Aufnahme und Abgang von Schülern, über die Stärke der einzelnen Klassen, die Ab- und Zunahme der Gesamtschülerzahl, endlich ein Verzeichnis der Lehrer und Schüler. Diesen Jahresberichten ist in Zwischenräumen, die das Ministerium, bei städtischen Schulen nach Vernehmung mit der Gemeindebehörde, bestimmt, eine in deutscher, französischer oder englischer Sprache ver— faßte wissenschaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Lieferung dieser Abhandlungen sind die ständigen wissenschaftlichen Lehrer der Reihe nach verpflichtet, doch kann der Rektor bei voller Einhelligkeit der Beteiligten gestatten, daß Änderungen in der Reihenfolge eintreten, oder auch, daß nichtständige oder Fachlehrer wissenschaftliche Beigaben für die Jahresberichte liefern. Jede Abhandlung ist vor dem Drucke dem Rektor vorzulegen. Von jedem Schulprogramme ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckstücken an die vorgesetzten Behörden und an die buchhändlerische Zentralstelle für den Programmaustausch einzusenden. III. Reifeprüfung. 8 59. Die Reifeprüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der Oberprima einer Oberrealschule in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat. Sie kann mit rechtlicher Wirkung nur an einer öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser Prüfung versehenen Oberrealschule abgelegt werden. Zur Erstehung der Reifeprüfung an einer öffentlichen Oberrealschule eines anderen Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und ihren Wohnsitz haben, der Genehmigung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Die Abnahme der Reifeprüfung erfolgt an jeder Oberrealschule durch einen besonderen Prüfungsausschuß. 18* Schul- nachrichten. Allgemeine Bestim— mungen.