— 125 — Spätestens eine Woche nach diesen Terminen hat der Rektor die Schüler, die um Zu- lassung nachgesucht haben, in vorgeschriebener Weise bei dem Ministerium anzumelden. Vor Feststellung der Anmeldeliste findet eine Besprechung des Prüfungsausschusses über die wissen- schaftliche und sittliche Reife der betreffenden Schüler und eine vorläufige Zensierung derselben statt. Auf Grund der letzteren hat der Ausschuß darüber Beschluß zu fassen, ob einzelnen der Rücktritt von der Prüfung angeraten oder ein Antrag auf deren Zurückweisung bei dem Mini- sterium gestellt werden soll. In die Anmeldeliste sind alle Schüler aufzunehmen, die bis zu deren Abschluß ihr Gesuch um Zulassung aufrecht erhalten haben. In dem begleitenden Be- richte aber sind die von dem Prüfungsausschusse über die Anzumeldenden gefaßten Beschlüsse mitzuteilen, auch nach Befinden Vorschläge wegen der Prüfungstage zu machen. Anträge auf Zurückweisung eines der Angemeldeten von der Prüfung können nur dann Beachtung finden, wenn sie von dem Ausschusse einstimmig beschlossen und eingehend begründet sind und wenn die Bedenken des Ausschusses nicht nur Schwächen in einzelnen Fächern, sondern zugleich die allgemeine geistige Reife des Angemeldeten betreffen. Daß die in § 61 gestellten Bedingungen von allen Angemeldeten erfüllt sind, ist jedesmal ausdrücklich zu bezeugen, in dem § 49 Absatz 5 erwähnten Falle außerdem, daß der dort gegebenen Vorschrift genügt ist. 8 63. Jede Täuschung durch Benutzung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel bei Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, wenn aber die Täuschung erst nach deren Beendigung entdeckt wird, mit der Verweigerung oder nachträglichen Ungültigerklärung des Reifezeugnisses zu be— strafen. Auch kann im Falle eines bloßen Versuchs, fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel zu gebrauchen, die Zurückweisung von der ferneren Teilnahme an der Prüfung, oder die Ver- weigerung des Zeugnisses verfügt werden. Ein so Bestrafter kann, wenn er nicht wegen bloßen Versuchs bestraft wurde, nur noch einmal und in der Regel nur nach Jahresfrist zu einer anderen Reifeprüfung zugelassen werden. Über die hier bestimmten Strafen beschließt der Prüfungsausschuß. Auf diese Strafen hat der Rektor vor Beginn jeder Reifeprüfung die Prüflinge unter ernster Vermahnung hin- zuweisen. 8 64. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran. In ihr sind zu liefern: ein deutscher, ein französischer und ein englischer Aufsatz, eine geometrische Arbeit, die wenigstens eine Aufgabe aus der analytischen Geometrie enthalten muß, eine Arbeit mit Aufgaben aus der Arithmetik und Algebra, eine physikalische Arbeit, die verschiedene Zweige der Physik berücksichtigt. Verwarnung vor der Prüfung. Schriftliche Prüfung.