— 129 — (bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus) sowie die Religion oder das Bekenntnis des Empfängers anzugeben, ferner wann dieser in die Anstalt eingetreten ist, wie lange er den Primen angehört hat, endlich welchem Lebensberufe er sich zuzuwenden gedenkt. Hierauf ist zu bekunden, daß der Betreffende die Reifeprüfung bestanden hat, unter An— gabe der ihm erteilten Haupt- und Fachzensuren. Sämtliche Zensuren sind nach den Vorschriften in § 67 in Worten zu erteilen ohne jeden verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, dazu aber in Klammern die Zensurziffern mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. Befreiungen von der Reifeprüfung oder Teilen derselben durch das Ministerium (siehe & 64 Absatz 2, §66 Absatz 5) sind unter Anziehung der betreffenden Verordnung im Zeugnisse zu erwähnen. Eine vorausgegangene Entlassung von einer anderen Anstalt ist in dem Zeugnisse nicht zu erwähnen. Zur Beglaubigung eines Reifezeugnisses genügt neben dem Schulsiegel oder Schulstempel die Unterschrift des Königlichen Kommissars, des Rektors und zweier weiterer Mitglieder des Ausschusses. Womöglich haben aber alle Mitglieder die Zeugnisse zu unterzeichnen. Schüler, die die Reifeprüfung nicht bestanden haben, erhalten die gewöhnliche Halbjahrs- zensur; verlassen sie die Anstalt sofort, so ist das ungünstige Ergebnis der Prüfung im Abgangszeugnisse zu erwähnen. 8 69. Schüler, die bei einer Reifeprüfung nicht bestanden haben oder während dieser Wiederholung zum Rücktritte veranlaßt worden sind, können nach einem vollen, ausnahmsweise auch bereits der Prüfung. nach einem halben Jahre (siehe § 62 Absatz 1) nochmals zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ein nochmaliger Mißerfolg schließt die Zulassung zu dieser Prüfung für immer aus. 8 70. Gesuche um Zulassung zur Reifeprüfung einer Oberrealschule von seiten solcher, Prüfungen welche nicht Schüler der Anstalt sind, sind vor dem 15. Januar, beziehentlich 15. Juli bei Zugewiesener. dem Ministerium einzureichen. Den Gesuchen sind außer dem Tauf= oder Geburtsschein Zeugnisse über die bisherige Führung und den bis dahin genossenen Unterricht, dazu ein kurzer Lebenslauf und ein genaues Verzeichnis der von den Gesuchstellern gelesenen französischen und englischen Schriftwerke beizufügen. Zulassungsgesuche von solchen jungen Leuten, die weder in Sachsen staatsangehörig sind, noch nachzuweisen vermögen, daß ihre Eltern oder deren Stellvertreter ihren jeweiligen Wohnsitz in Sachsen haben, finden in der Regel keine Berück- sichtigung. Wird die Zulassung nach der besonderen Lage des Falles gewährt, so haben die Betreffenden außer den vorher aufgeführten Nachweisungen noch die Genehmigung ihrer heimischen Oberschulbehörde zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen. Bei Gewährung des Gesuches weist das Ministerium die Bewerber an eine bestimmte Schule und verordnet auch nach Lage der besonderen Verhältnisse, ob etwa für sie eine gesonderte Prüfung abzuhalten ist. 1908. 19