— 136 — 16 d. Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ihrer Aus— bildung, sowie der schenkungsweise erfolgte Erlaß von Forderungen, die durch Gewährung von Mitteln für solche Zwecke begründet sind, 16e. Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, 16 f. Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr als 30004, sofern die Sachen dem persönlichen Gebrauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen zu dienen bestimmt sind. 8 3. Von diesem Gesetze treten § 1 und § 2 Abschnitt 1 rückwirkend vom 1. Juli 1906 ab, §2 Abschnitt II mit der Verkündigung in Kraft. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt ist, vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Antwerpen, den 5. April 1908. Friedrich August. Dr. Wilhelm von Rüger. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von E. C. Meinhold & Sohne, Dresden.