— 163 — B. In einzelnen Teilen des Grenzbezirks: a) im Obergrenzkontrollbezirke Sebnitz: Künstliche Blumen und Bestandteile von solchen. b) in den Obergrenzkontrollbezirken Klingenthal und Adorf: 1. Tonwerkzeuge einschließlich der als Kinderspielzeug dienenden und Bestandteile von Tonwerkzeugen. 2. Perlmutterwaren. 2. Wer transportkontrollpflichtige Warenmengen im Grenzbezirke befördert, hat sich durch eine amtliche Bescheinigung darüber auszuweisen, daß er zur Beförderung der nach Art und Menge genau bezeichneten Waren zu der in Frage kommenden Zeit und auf den benutzten Wegen befugt ist. Dieser Transportausweis ist, soweit nicht Ausnahmen in Einzelfällen nachgelassen werden, bei der dem Ausgangspunkte des Transportes nächstgelegenen Zoll= oder Aus- fertigungsstelle zu entnehmen. Es bedarf eines solchen nicht auf der Zollstraße in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle; ebensowenig auf dem Wege zur nächsten im Grenzbezirke gelegenen Zoll= oder Ausfertigungsstelle beim Ubergange aus dem Binnen- lande oder aus dem Grenzbezirke eines benachbarten deutschen Bundesstaats, soweit in diesem für die beförderten Waren keine Transportkontrolle vorgeschrieben ist. Ausnahmsweise können von der Zoll= und Steuerdirektion zuverlässige Handel= und Gewerbtreibende ermächtigt werden, für die von ihnen verkauften oder zu versendenden kontrollpflichtigen Waren den Transportausweis selbst auszustellen. Diese Ermächtigung darf solchen Handel= und Gewerbtreibenden nicht erteilt werden, die im Auslande Zweig- geschäfte errichtet haben. 3. Eines Transportausweises bedarf es nicht bei der Beförderung kontrollpflichtiger Waren: a) innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenz- bezirks von Haus zu Haus, b) durch die Post oder die Eisenbahn einschließlich des Transportes zu oder von der im Versendungsorte gelegenen Post= oder Eisenbahnstelle. Doch ist im Falle unter a) sowie unter b) bei der Beförderung zur Post= oder Eisen- bahnstelle auf Verlangen der Zollbeamten der Nachweis der Verzollung oder der zollfreien Abstammung der Waren zu liefern. 23“