— 182 — 5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zuzuziehen. 6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,2e und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine der Hausarbeiten angenommen werden. Uber einen derartigen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß; hierbei sind auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen. Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser Entscheidung (außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte Abhandlung nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit mit Rücksicht auf die Prüfungsgruppe angesehen werden kann, der der Kandidat nach Wahl seiner Prüfungs- gegenstände zuzuweisen ist. 7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor- würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben werden. 829. Klausurarbeiten. Der Prüfungsausschuß ist außer in dem zu § 28, 1 angegebenen Fall befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel. Ebenso wird in der Regel eine Klausurarbeit für die Erwerbung der zweiten Stufe in der Mathematik zu verlangen sein, falls nicht der Kandidat seminaristische Arbeiten als genügenden Ersatz dafür beibringen kann. 830. Nachweis praktischer Fertigkeiten. 1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer Handhabung (88 23 und 24) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im Physikalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§§ 23 und 24) durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender