— 197 — 88. Die Entschließung über die Zulassung von Ausnahmen im Sinne des § 3 Ausnahmen Absatz 4 des Gesetzes hat von der Kreishauptmannschaft von Fall zu Fall zu erfolgen; ginsichtich der die Polizeibehörden haben daher in solchen Fällen an diese umgehend gutachtlichen Bericht Fassng 6& 3 zu erstatten. · « des Gesetzes). 8§9. Die Erhebung von Eintrittsgeld sowie sonstige Geldsammlungen Geldsamm- bei öffentlichen Versammlungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Geldsammlung reiuesten und sind entsprechend den bestehenden Vorschriften an eine besondere behöäördliche Er- laubnis gebunden. 8 10. Hinsichtlich der kirchlichen und religiösen Vereine und Versamm-Kirchliche Ver- lungen, kirchlichen Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge sowie geist- urrer — lichen Orden und Kongregationen bewendet es bis auf weiteres bei den bisherigen (§ 24 des Ge- landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch bei denen im Gesetze, das Vereins= setzes). und Versammlungsrecht betreffend, vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 264), der dazu gehörigen Ausführungsverordnung vom 23. November 1850 (G.= u. V.-Bl. S. 270) sowie des § 3 der Verordnung vom 22. August 1874 (G.= u. V.Bl. S. 125). Dresden, am 12. Mai 1908. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Gebhardt. Druck und Verlag ver Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbo#d & Söbne, Dresden. 1008. 28