— 213 — 3. Für die Fertigstellung jeder einzelnen Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablaufe der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach— gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen. 4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (8 28,2) abzugeben. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu er— klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein. 5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung zuzuziehen. 6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6,26), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine der beiden Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß, wobei auch die unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor-- würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben werden. " § 27. Klausurarbeiten. Der Prüfungsausschuß ist in allen Fällen, in welchen er es zur Ermittelung des sicheren Besitzes der Kenntnisse für zweckmäßig erachtet, befugt, von dem Kandidaten Klausurarbeiten von mäßiger Zeitdauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen. Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.