— 218 — 836. Wiederholungs- und Ergänzungsprüfung. 1. Sowohl für die Wiederholungs= als auch für die Ergänzungsprüfung (vergl. § 33, 3) ist die Prüfungskommission in Leipzig zuständig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde. Andernfalls kann die Zulassung zu einer dieser Prüfungen vor der ge- nannten Kommission nur ausnahmsweise gestattet werden und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 2. Die Meldung zu einer Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung muß in längstens zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung erfolgen. Wird die Wiederholungs= oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 3. Uber das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen Fällen ein Zeugnis auszustellen, in welchem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung die Bestimmungen unter § 34, 1 Anwendung. § 37. Erweiterungsprüfung. 1. Wer die pädagogische Prüfung bestanden hat, ist befugt, sei es um noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zuerkannte Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen, sich einer Er- weiterungsprüfung in einzelnen Fächern vor der Pädagogischen Prüfungskommission zu unterziehen. 2. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 3. Bezüglich des auszustellenden Zeugnisses finden die Bestimmungen unter § 36, und § 33, 1 und 2 sinnentsprechende Anwendung. 838. Probejahr. Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die „Kandidatur der Pädagogik“. Zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist die Ablegung des Probejahrs notwendig, sofern der Kandidat nicht zu den auf Grund von § 5,2 und s zu der Prüfung zugelassenen Kandidaten gehört, welche hiervon befreit sind. Über die Zulassung zum