— 233 — wird, als die Zahl der Personen beträgt, für die die Fahrbühne bestimmt ist und daß die Fahrbühnen mit dieser Probelast wenigstens einmal ihre volle Bahn zurücklegen. Dresden, am 8. Februar 1908. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Klopfleisch. Bau= und Betriebsvorschriften für Talernoster-Aufzüge zur Personenbeförderung. ————— A. Bauvorschriften. 1. Der Fußboden der Stockwerke muß an den Zugangsstellen des Aufzugs eine das Ausgleiten tunlichst verhütende Beschaffenheit besitzen. 2. Die Förderschächte des Aufzugs sind von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abzuschließen, der im Dachgeschosse bis über das Triebwerk und im Untergeschosse bis über die in der tiefsten Stellung befindliche Fahrbühne reichen muß. Die der offenen Seite der Fahrbühne gegenüberliegende Wand des Verschlags darf höchstens 2 Zentimeter von der Fahrbühne abstehen und muß im Dach= und Untergeschosse derart gestaltet sein, daß versehentlich über die Endpunkte der Fahrbahn hinausfahrende Personen weder mit festen noch mit bewegten Maschinenteilen in gefährliche Berührung kommen können, zu welchem Zwecke diese Teile entsprechend zu verkleiden sind. 3. Die Zugangsöffnungen zu den Fahrbühnen dürfen keine größere Breite wie die Fahr— bühne erhalten und nicht über 3,0 Meter hoch sein. Der oberhalb der Zugangsöffnungen befindliche Teil des Fahrschachtverschlags ist durchsichtig oder als Gitterwerk herzustellen. 33