— 236 — 5 Nach beendetem Betriebe sind die Zugänge zum Aufzuge durch geeignete Verschluß— vorrichtungen zu verwahren. 6. An der Notausrückung sind Anschläge anzubringen, die die mißbräuchliche Benutzung der Ausrückung verbieten. Am Aufzuge ist überdies ein Schild anzubringen, das den Erbauer des Aufzugs und das Jahr der Herstellung sowie der letzten Fahr= und Belastungsprobe angibt. Nr. 45. Verordnung, eine Abänderung der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 betreffend; vom 16. April 1908. § 6 Absatz 4 der Verordnung über den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen vom 16. Oktober 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 244) erhält folgende Fassung: Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und der- gleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken, sofern sie dergestalt in Verbindung mit der Hemmvorrichtung stehen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in Anwendung gebracht wird, ist untersagt. Dresden, den 1 6. April 1908. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. Dr. v. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Effler.