— 237 — Nr. 46. Verordnung, die Abänderung der Hebammenordnung und der Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers betreffend; vom 6. Mai 1908. J Die Hebammenordnung vom 16. November 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 157) wird abgeändert wie folgt: 1. § 3 erhält folgenden zweiten Absatz: Angestellte Hebammen haben aller fünf Jahre an einem vierzehntägigen Wieder- holungs= und Fortbildungskursus bei einer der bestehenden Hebammenlehranstalten teilzunehmen. Der Unterricht und die Verpflegung in der Anstalt werden unent- geltlich gewährt. Die Einberufung erfolgt durch die Leiter der Anstalten im Ein- vernehmen mit den Bezirksärzten. 2. § 19 Absatz 3 wird wie folgt abgeändert: Ziffer 7 fällt aus, die jetzigen Ziffern 8 und 9 werden Ziffern 7 und 8. Als Ziffer 9 wird eingeschalten: „eine große Handbürste zum Waschen der Hände mit eingebranntem Wort „Seife“ und eine kleinere für das Desinfizieren mit Sublimat mit ein- gebranntem Wort „Sublimat“. Jede dieser Bürsten befindet sich in einem Beutel von wasserdichtem Stoff“; Ziffer 10 erhält folgende Fassung: „ein Nagelreiniger“; Ziffer 16 erhält folgende Fassung: „ein festverschlossenes starkes Glas mit weitem Hals und verschraubbarem Deckel mit der Aufschrift: Sublimatpastillen Vorsicht, Giftl, welches 15 Pastillen zu je ½ Gramm Sublimat faßt"“; Ziffer 17 lautet: „eine Tube (Zinnröhre mit Schraubenverschluß) mit 2 %% Carbolvaseline zum Einfetten der Finger und Geräte“. II. Die im Gesetz= und Verordnungsblatt nicht bekannt gemachte Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 1 6. November 1897 in der Fassung